Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1993, Az.: BVerwG 1 D 59.92
Nichteigennützige Postunterdrückung von Postsendungen; Erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf Grund Alkoholgenusses; Absehen von einer Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 59.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.06.1992 - AZ: VI VL 6/92
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 9 BDO
- § 14 BDO
- § 76 Abs. 3 S. 1 BDO
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 91 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Zollamtmann Karl-Heinz Maier,
Posthauptschaffner Thomas Legler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ...
Justizangestelle ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer VI - ... -, vom 11. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Briefzusteller beim Postamt ... von Mai bis Juni 1989 über 2.200 Briefsendungen nicht zugestellt, sondern versteckt hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 15. März 1990 - (279) 65 Js 729/89 (98/89) - wegen Briefunterdrückung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 11. Juni 1992 entschieden, daß das Verfahren eingestellt wird. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... ausgegangen:
"In der Zeit von Ende Mai 1989 bis zum 7. Juni 1989 stellte der Angeklagte (d.i. der Beamte) einen Teil der ihm vom Postamt ... zur Auslieferung an die einzelnen Empfänger übergebenen Sendungen nicht zu. Er brachte diese Sendungen auch nicht zum Postamt zurück und unterrichtete auch nicht den Betriebsleiter des Postamts, obwohl er dies hätte tun müssen, wie er wußte. Er wollte Unannehmlichkeiten vermeiden.
Der Betriebsleiter P. der Hinweise auf die mangelhafte Arbeit des Angeklagten erhalten hatte, sprach den Angeklagten am 7. Juni 1989 nach der Rückkehr des Angeklagten von dessen Zustellgang an und fragte ihn, ob er Schwierigkeiten habe, den täglichen Sendungsanfall zu bewältigen. Der Angeklagte antwortete, er habe keine nennenswerten Probleme.
Am selben Tage wurden von der Post in dem Ablagekasten ... 2.200 Briefsendungen gefunden, die der Angeklagte hatte zustellen müssen. Diese Briefe waren mit Poststempeln aus der Zeit zwischen dem 25. Mai 1989 und dem 7. Juni 1989 versehen.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden 30 Massendrucksachen und 2 Telefonbuchabholkarten gefunden, die der Angeklagte ebenfalls nicht zugestellt hatte."
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als Verletzung seiner Pflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauensgerechtem dienstlichen Verhalten und zur Beachtung der Zustellvorschriften (§ 54 Satz 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt. Der Beamte habe dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Zwar habe sich die Frage einer weiteren Tragbarkeit des Beamten für den öffentlichen Dienst gestellt. Sie habe aber bejaht werden können, weil dieser zur Tatzeit unter den Folgen seiner Alkoholkrankheit gelitten habe und seine Zurechnungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Auch von einer Dienstgradherabsetzung habe abgesehen werden können, weil die Zukunftsprognose des Beamten recht günstig sei und die Degradierung einen zu schwerwiegenden Eingriff in die Laufbahn des Beamten darstellen würde. Die als Disziplinarmaßnahme ausreichende Gehaltskürzung könne im Hinblick auf § 14 BDO nicht ausgesprochen werden, so daß das Verfahren einzustellen sei.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt,
den Beamten in das Amt eines Postoberschaffners zu versetzen.
Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Beamte im Kernbereich seiner Dienstpflichten, nämlich der Zustellung von Postsendungen, versagt habe. Er habe innerhalb fast eines Monats eigenmächtig über 2.200 Briefsendungen von der Zustellung ausgenommen. Eine Dienstgradherabsetzung sei auch deshalb erforderlich, weil der Beamte nur knapp ein Jahr vorher einschlägig disziplinarrechtlich gemaßregelt worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren zu Recht gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BDO eingestellt. Für das Fehlverhalten des Beamten wäre als Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung angemessen, die jedoch gemäß § 14 BDO nicht verhängt werden darf.
1.
Der Beamte hat nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht aus eigennützige Motiven gehandelt. Die Ursache des Fehlverhaltens ist vielmehr in den Folgen seiner Alkoholkrankheit zu sehen. Bei nichteigennütziger Postunterdrückung gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Amtsunterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfaßt die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich weitere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb in Fällen der nichteigennützigen Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (BVerwGE 83, 206 <208>[BVerwG 09.07.1986 - 1 D 5/86] m.w.N.).
Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst schied trotz einiger erschwerender Umstände insbesondere im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum von etwa 1 1/2 Wochen aus, in dem der Beamte Postsendungen zurückgehalten hat. Auch von einer Dienstgradherabsetzung konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden.
Zwar hat der Beamte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Er hat gegen die für jeden Zustellbeamten leicht einsehbare, den wesentlichen Teil seiner dienstlichen Tätigkeit ausmachende Pflicht zur pünktlichen und vollständigen Zustellung der der Post anvertrauten Sendungen verstoßen. Erschwerend fällt hierbei die Menge von insgesamt 2.232 Postsendungen ins Gewicht, die der Beamte zurückgehalten hat. Zudem hat er das Dienstvergehen begangen, obwohl nur etwa ein Jahr zuvor in einer Disziplinarverfügung vom 9. Juni 1988, die wegen Alkohols im Dienst ergangen war, "verschärfend" berücksichtigt worden war, daß er bei der Rückfahrt zum Postamt noch etwa 100 nicht zugestellte Briefsendungen in seiner Zustelltasche hatte.
Diesen Umständen stehen jedoch Milderungsgründe gegenüber, die im vorliegenden Fall noch eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme rechtfertigen:
Der Zeitraum, in dem der Beamte einen. Teil der ihm zur Auslieferung übergebenen Sendungen nicht an die Empfänger zustellte, beschränkte sich auf die Zeit von Ende Mai bis zum 7. Juni 1989. Die nicht zugestellten Briefe waren mit Poststempeln aus der Zeit zwischen dem 25. Mai 1989 und dem 7. Juni 1989 versehen. Durch die Zurückstellung von Postsendungen war angesichts des relativ kurzen Zeitraums noch kein Schaden entstanden, der durch eine nachträgliche Zustellung nicht hätte wieder beseitigt werben können. Bei einem Zeitraum von etwa 1 1/2 Wochen kann noch nicht davon ausgegangen werden, daß die Empfänger an den betreffenden Sendungen das Interesse verloren hatten.
Ursache des Fehlverhaltens war die Alkoholkrankheit des Beamten. Bereits die Nichtzustellung eines Teils der Postsendungen, die u.a. Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 9. Juni 1988 war, war darauf zurückzuführen, daß der Beamte unter Alkoholeinfluß gestanden hatte. Nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin vom 2. Januar 1990 ist bei dem Beamten in dem Zeitraum, in dem er das nunmehr zu beurteilende Dienstvergehen begangen hat, eine erhebliche Minderung der Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Alkoholkrankheit bei dem Beamten bereits zu einem "hirnorganischen Abbau" geführt habe. Unabhängig davon, ob bereits die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit bei nichteigennütziger Postunterdrückung zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen kann, ist eine Gehaltskürzung als Pflichtenmahnung insbesondere deshalb als ausreichend anzusehen, weil der Beamte seine Alkoholkrankheit zumindest insoweit in den Griff bekommen hat, als er seit April 1991 nach Durchführung einer erneuten stationären Entziehungsbehandlung abstinent lebt. In einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme des ...-Krankenhauses vom 30. Juni 1993 wird die von dem Beamten angegebene Abstinenz als "absolut glaubhaft" bezeichnet und die Prognose für ihn zum jetzigen Zeitpunkt als durchaus günstig angesehen. Da zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, daß die Ursache, die zu seinem bisherigen Fehlverhalten geführt hat, zukünftig nicht mehr besteht, kann auch die Pflichtenmahnung, die den Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten veranlasen soll, geringer ausfallen.
Als mildernden Gesichtspunkt hat der Senat auch die Dauer des Disziplinarverfahrens und der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten gemäß § 91 BDO berücksichtigt, während der der Beamte mit seinem Fehlverhalten und den sich daraus ergebenden Folgen konfrontiert war. Seit dem Dienstvergehen sind inzwischen etwa vier Jahre vergangen.
2.
Der Verhängung der Gehaltskürzung stand § 14 BDO entgegen. Zwar könnte sich das Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der Geldstrafe daraus ergeben, daß der Beamte kurze Zeit vor dem hier zu beurteilenden Fehlverhalten bereits einschlägig disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, es sich also um einen Wiederholungsfall handelt. In beiden Fällen war jedoch maßgebliche Ursache für das Verhalten des Beamten dessen Alkoholkrankheit. Da der Beamte seit April 1991 alkoholabstinent lebt, ist damit die wesentliche Ursache für das Fehlverhalten nicht mehr gegeben, so daß auch das Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung entfällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski