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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1993, Az.: BVerwG 8 B 93.93

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob jede sich in irgendeiner Weise auf die Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs auswirkende Verschmälerung eines Gehweges, die Beitragsfähigkeit von Verbesserungsmaßnahmen an diesem Gehweg ausschließt; Zulassung einer Revision wegen der Behauptung die Auslegung von Landesrecht verstoße gegen Bundesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 93.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.03.1993 - AZ: 6 B 90.1917

Fundstelle

  • KStZ 1994, 135-136

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.096,59 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Die Beschwerde ist der Ansicht, in einem künftigen Revisionsverfahren werde rechtsgrundsätzlich zu klären sein,

"ob jede sich in irgendeiner Weise auf die Leichtigkeit des (Fußgänger-)Verkehrs auswirkende Verschmälerung eines Gehweges ..., die auf die Errichtung zuvor nicht vorhandener Teileinrichtungen zurückzuführen ist, die Beitragsfähigkeit von Verbesserungsmaßnahmen an diesem Gehweg ... ausschließt."

3

Das trifft nicht zu. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage würde sich mit Rücksicht auf den bindend festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) und die im wesentlichen nicht- revisiblen, weil dem Landesrecht angehörenden, entscheidungserheblichen Rechtsgrundlagen (§ 137 Abs. 1. Nr. 1 VwGO, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten) in einem Revisionsverfahren so nicht stellen und deshalb auch nicht zu beantworten sein.

4

Die Beitragsfähigkeit der auf die Gehwege bezogenen Ausbaumaßnahmen richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG und damit nach Landesrecht. Unmittelbar dazu könnte ein Revisionsverfahren nichts beitragen. Daran ändert auch nichts, daß die Beschwerde eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 GG geltend macht. Die Behauptung, daß die Auslegung von Landesrecht gegen Bundesrecht verstoße, vermag die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschluß vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 41 f., m.w.N.). So verhält es sich jedoch hier. Denn klärungsbedürftig erscheint nicht etwa das von der Beschwerde als verletzt gerügte Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Verstoßes gegen die Denkgesetze oder der Umfang der Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG, sondern allenfalls, wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auszulegen ist, ohne daß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen wird.

5

Überdies geht, wie hinzugefügt werden mag, der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Denkgesetze auch als solcher fehl. Ein solcher Verstoß liegt bei der Auslegung des materiellen Rechts nur vor, wenn ein Schluß gezogen wurde, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31). Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß das angegriffene Urteil an einem solchen Mangel leidet. Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht "jede sich in irgendeiner Weise auf die Leichtigkeit des (Fußgänger-)Verkehrs auswirkende Verschmälerung eines Gehweges" für kompensationsfähig hält, sondern ersichtlich auf die nicht unbeträchtliche Reduzierung der Gehwegbreite von 3,5 m auf 2 m bzw. 1,75 m abstellt, ist die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme nicht denkgesetzwidrig, die anläßlich einer Neuaufteilung der Straßenfläche zugleich vorgenommene technische Verbesserung einer Teileinrichtung mit der durch die neue funktionale Aufteilung bedingten flächenmäßigen Verschlechterung im Wege der Kompensation zu "verrechnen" und die für die technische Verbesserung der (reduzierten) Teileinrichtung angefallenen Kosten mangels eines Vorteils für nicht abrechnungsfähig zu halten. Diese Betrachtungsweise mag im Hinblick auf den - daraus möglicherweise auch für die Zukunft folgenden - Ausschluß der Heranziehung zu den Kosten von Verbesserungsmaßnahmen an dieser verkleinerten Teileinrichtung nicht zwingend erscheinen, denklogisch ausgeschlossen ist sie nicht. Da bei unverändertem technischen Aufbau des restlichen Gehwegs die mit der Schaffung einer neuen Teileinrichtung verbundenen Kosten auf der Grundlage des Berufungsurteils einer Kompensation nicht unterliegen, entfällt zugleich weitgehend die mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG geäußerte Befürchtung der Beklagten, sie könne auf der Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts "Kosten für die in Form einer funktionalen Neuaufteilung erfolgende Verbesserung" künftig zu einem großen Teil nicht mehr umlegen.

6

Die landesrechtliche Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG in der Auslegung durch das Berufungsgericht verstößt auch im übrigen nicht gegen das Willkürverbot. Willkür kann einer gesetzlichen Regelung nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55, 72 <90>). Auch hieran fehlt es.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.096,59 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Silberkuhl
Sailer