Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1993, Az.: BVerwG 1 B 105.93
Gewerberecht; Unzuverlässigkeit; Vermutung; Straftat in längerer Vergangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 105.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 16.10.1992 - AZ: 12 A 81/92
- OVG Schleswig-Holstein - 16.04.1993 - AZ: 3 L 241/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GewArch 1993, 414-415
- IBR 1994, 172 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ-RR 1994, 19-20 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es ist nicht ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c II Nr. 1 GewO als widerlegt anzusehen, wenn die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung noch nicht abgelaufen ist, die Straftat aber - etwa nach langer Dauer des Strafverfahrens - weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Hierfür lassen sich jedoch keine festen Zeiträume angeben, vielmehr kommt es auf eine Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls an.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juli 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde des Klägers nicht auf.
Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Maklererlaubnis gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG i.V.m. § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO durch Bescheid vom 5. November 1991 widerrufen und den Widerspruch des Klägers hiergegen durch Bescheid vom 2. März 1992 zurückgewiesen, nachdem der Kläger durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Oktober 1990, rechtskräftig seit dem 30. Mai 1991, wegen Betruges zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Maßnahme der Beklagten für rechtmäßig erachtet und ausgeführt, der Kläger sei entsprechend der Regel des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO gewerberechtlich unzuverlässig, weil er in den letzten fünf Jahren vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheides rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden sei; daran ändere nichts, daß zwischen der letzten Tatbegehung im März 1985 und dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung ein langer Zeitraum liege. Mit Rücksicht hierauf wirft der Kläger die Frage auf, "ob bei ungewöhnlich langer Verfahrensdauer nicht der Zeitraum zu berücksichtigen ist, in welchem sich der Erlaubnisinhaber straffrei geführt hat". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist. Da die Frist von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, hat es die Regel des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu Recht für anwendbar gehalten und geprüft, ob der konkrete Sachverhalt eine von der Regel abweichende Beurteilung rechtfertigt. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche Bedeutung bei dieser Prüfung dem Umstand zukommt, daß zwar die Frist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist, die Straftat aber lange Zeit zurückliegt (hier im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides 7 Jahre), bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Wie der beschließende Senat für die vergleichbare Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausgeführt hat, ist es nicht ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn die Fünf-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, die Straftat aber - etwa nach einer langen Dauer des Strafverfahrens - sehr weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Der Senat hat jedoch zugleich klargestellt, daß sich hierfür keine festen Zeiträume angeben lassen, es vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankomme. Erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat lasse sich möglicherweise annehmen, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz (urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - und Beschluß vom 24. Juni 1992 - BVerwG 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65). Gegen die so zu verstehende Vermutungsregel bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Gesetz atypischen Fallgestaltungen, darunter auch einer sehr langen Dauer des Strafverfahrens, dadurch hinreichend Regelung trägt, daß die Vermutung widerlegt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. Februar 1991 - 1 BvR 1180/90 -). Es bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren, daß diese Grundsätze auch hier zu gelten haben. Danach ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Zeit straffreier Führung des Klägers unter Berücksichtigung der anderen Umstände des Falls die Regelvermutung auszuräumen vermag. Eine fallübergreifende Bedeutung ist der Rechtssache daher nicht beizumessen. Daß ein Revisionsverfahren hier zu weitergehenden Erkenntnissen führen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gielen
Hahn