Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1993, Az.: BVerwG 9 C 40.92
Vertriebene; Juden; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Volkszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 40.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 07.03.1990 - AZ: 17 K 500/88
- VGH Baden-Württemberg - 13.05.1992 - AZ: 6 S 842/90 (ROW 1992, 176)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1993, 1025 (amtl. Leitsatz)
- DokBerA 1993, 338-342
- NVwZ-RR 1994, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
- ROW 1992, 370-374
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur deutschen Volkszugehörigkeit von Juden in der früheren Sowjetuntion.
- 2.
Zur Frage, welche Bedeutung der Nationalitätenangabe in den Inlandspässen der früheren Sowjetunion für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zukommt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der die Ausstellung des Vertriebenenausweises A begehrt, wurde am 19. August 1920 in Wjatka/Rußland in der früheren Sowjetunion geboren. Er ist der Sohn von ... L. (geboren am 10. Februar 1885 in Bobrujsk, Gouvernement Minsk, gestorben im Dezember 1942 in Leningrad) und dessen Ehefrau V., geb. O. (geboren 1894 in Nowosybkow, Gouvernement Tschernikow, gestorben 1980 in Moskau). Nach seiner Schulausbildung studierte der Kläger Geschichte an der Universität Leningrad, war dort sodann Aspirant und hatte später von 1948 bis 1980 einen Lehrstuhl für Geschichte des Mittelalters an der Universität Lemberg inne.
Am 15. August 1986 reiste der Kläger, in dessen sowjetischem Inlandspaß als Nationalität "jüdisch" eingetragen war, nach den für Sowjetbürger jüdischer Nationalität für die Auswanderung nach Israel geltenden Modalitäten nach Österreich aus und begab sich von dort nach Deutschland.
Zur Begründung seines Begehrens auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A hat der Kläger im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im wesentlich vorgetragen: Er müsse als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden. Seine Mutter habe zwar dem jüdischen Volkstum angehört, jedoch sei sein Vater, der während der Belagerung Leningrads im Jahre 1942 verstorben sei, deutscher Volkszugehöriger gewesen. Dessen Eltern stammten aus Breslau und seien in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts nach Bobrujsk in Rußland übergesiedelt, wo sein Vater geboren worden sei. Da die Großeltern väterlicherseits Wert auf eine Ausbildung ihrer Kinder in deutschsprachiger Umgebung gelegt hätten, habe sein Vater ein deutsches Gymnasium in Breslau besucht. Anschließend habe er an den Universitäten Breslau, Straßburg und Leipzig Medizin studiert. Sein Studium habe er an der Universität Neapel abgeschlossen, wo er 1909 den Doktortitel erworben habe. Von 1911 bis 1914 habe sein Vater sodann eine ärztliche Tätigkeit in Berlin ausgeübt. Später habe er in St. Petersburg praktiziert, wo er als deutscher Arzt gegolten habe. Während des ersten Weltkriegs sei er zeitweise interniert gewesen und habe seinen Beruf nicht ausüben dürfen. Der Vater sei der geistig dominierende Elternteil gewesen. Er habe eine umfangreiche deutschsprachige Bibliothek besessen, ihn - den Kläger - in die deutsche Schrift- und Umgangssprache eingeführt und ihn auch in die noch aus vorrevolutionärer Zeit stammende deutsche Petri-Schule einschulen lassen, die allerdings später aufgelöst worden sei. Sein Vater habe auch einen größeren deutschen Freundeskreis gehabt, der sich in den zwanziger Jahren und Anfang der dreißiger Jahre im Hause des Vaters getroffen habe. Dabei seien Referate in deutscher Sprache über verschiedene Fragen der Kunst und Literatur gehalten worden. Nachdem in Leningrad erstmals Inlandspässe mit Nationalitätenangabe ausgestellt worden seien, habe er - der Kläger - sich zufällig den auf dem Schreibtisch liegenden Paß seines Vaters angeschaut und dabei gesehen, daß als Nationalität "deutsch" eingetragen gewesen sei. Weshalb im Paß seiner Mutter "jüdisch" eingetragen gewesen sei, wisse er nicht. Er selbst sei bis zu seinem 16. Lebensjahr im Paß seiner Mutter eingetragen gewesen. Als er dann mit 16 Jahren seinen ersten Paß bekommen habe, habe er bei der Polizei einfach den Paß seiner Mutter vorgelegt. Aus diesem Paß sei die Nationalität ohne weitere Fragen übernommen worden.
Das Begehren des Klägers blieb im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen nach Beiziehung der sowjetischen Verordnung über das Paßwesen vom 27. Dezember 1932 sowie der Instruktion über die Ausgabe von Pässen an UdSSR-Bürger in Moskau, Leningrad und Charkow vom 14. Januar 1933, nach Einholung einer Auskunft der Heimatauskunftsstelle mit Angaben über die Volkszählung vom 17. Dezember 1926 in der früheren Sowjetunion sowie nach einer persönlichen Anhörung des Klägers die Beklagte zur Ausstellung des beantragten Vertriebenenausweises verpflichtet.
Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Maßgebender Zeitpunkt für das insoweit erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das auch aus Indizien gefolgert werden könne, sei für alle Angehörigen der jüdischen Glaubens-, Abstammungs- und Schicksalsgemeinschaft der 30. Januar 1933, weil ihnen nach der Übernahme der Herrschaft durch den Nationalsozialismus ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zumutbar gewesen sei. Da der 1920 geborene Kläger in der Zeit bis zum 30. Januar 1933 noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei, trete an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses die aufgrund des Bekenntnisses der Eltern oder des prägenden Elternteils entstandene Bekenntnislage in der Familie, die dann aufgrund bloßer Zurechnung für den Bekenntnisunfähigen maßgebend sei. Dabei sei bei jüdischen Ausweisbewerbern zu berücksichtigen, daß in einigen Vielvölkerstaaten Osteuropas die Juden als eigenständige Volksgruppe anerkannt gewesen seien. Habe jemand in einem solchen Staat aus Anlaß einer Volkszählung die Frage nach der Nationalität mit "jüdisch" angegeben, liege darin ein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum, das ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließe. Das könne jedoch nicht allein aus dem bloßen Vorhandensein einer eigenständigen jüdischen Volksgruppe gefolgert werden. Es sei vielmehr nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob und inwieweit gerade bei dem Ausweisbewerber und seinen Bezugspersonen so ernsthafte Anhaltspunkte für ein Bekenntnis zur jüdischen Nationalität vorlägen, daß für eine Vermutung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kein Raum bleibe. In der Sowjetunion seien die Juden bei der Volkszählung vom 17. Dezember 1926 als selbständige Volksgruppe geführt worden. Da im Fragebogen damals sowohl nach der Nationalität als auch nach der Muttersprache gefragt worden sei, sei insoweit die Möglichkeit eines Bekenntnisses zu einem selbständigen jüdischen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG durchaus gegeben gewesen. In der Verordnung über das Paßwesen vom 27. Dezember 1932, mit der die Einführung eines einheitlichen Inlandspasses für die über 16 Jahre alten Bewohner der Städte Moskau, Leningrad, Charkow und Umgebung angeordnet worden sei, sei dann erstmals die Eintragung der Nationalität, auch der jüdischen, in den Paß zwingend vorgesehen gewesen. Kinder unter 16 Jahren seien in den Paß der Personen eingetragen worden, von denen sie ihren Unterhalt bezogen hätten. Dabei solle es nur bei Kindern aus nationalen Mischehen in der freien Wahl des Bürgers gestanden haben, welche Nationalität er habe eintragen lassen, ansonsten habe er seine Nationalität möglichst durch Dokumente belegen müssen. Hiervon habe - mit Ausnahme der Herkunft aus einer Mischehe - auch der junge Sowjetbürger nicht mehr abgehen können, wenn er 16 Jahre alt geworden sei. Es sei dann automatisch die Nationalität der Eltern auch in seinen Paß eingetragen worden. Nach einer veröffentlichten Instruktion zur Paßverordnung vom 14. Januar 1933 habe die Ausgabe der Pässe am 20. Januar 1933 beginnen und spätestens am 15. April 1933 abgeschlossen sein sollen. Dieses Verfahren bei der Paßausgabe und deren außerordentliche zeitliche Nähe zum Stichtag des 30. Januar 1933 legten die Annahme nahe, daß in der Mehrzahl der Fälle die Bekenntnislage sowjetischer Juden vor dem 30. Januar 1933, insbesondere bei der Volkszählung am 17. Dezember 1926, auch für die erstmalige Eintragung der jüdischen oder einer anderen Nationalität in den sowjetischen Inlandspaß bestimmend gewesen sei. Der Kläger habe hierzu angegeben, er könne sich daran erinnern, daß im Jahre 1933 in den Paß seines Vaters die Nationalität mit "deutsch" eingetragen gewesen sei. Da es sich damals um die erstmalige Ausgabe von Pässen mit Nationalitätseintrag gehandelt habe und die Ausgabe der Pässe auch für das Wohnrecht in den genannten Großstädten von Bedeutung gewesen sei, erscheine es plausibel, jedenfalls nicht widerlegbar, daß sich der Kläger tatsächlich noch daran erinnere. Daß er selbst als Kind in den Paß seiner Mutter und nicht in den seines Vaters eingetragen worden sei, erscheine dem Senat angesichts der entsprechenden späteren Verwaltungspraxis in der Sowjetunion und anderen Ländern ebenfalls plausibel. Die weitere Angabe des Klägers, bei der Ausstellung seines eigenen Passes in Jahre 1936 seien einfach die Eintragungen aus dem Paß seiner Mutter übernommen worden, stehe allerdings nicht im Einklang mit dem Wahlrecht von Kindern aus Mischehen, wie es im einschlägiger. Schrifttum berichtet werde. Es lasse sich hier aber auch nicht ausschließen, daß die sowjetischen Behörden in der Alltagspraxis einfacher verfahren seien, zumal das im Schrifttum genannte Wahlrecht in der Paßverordnung vom 27. Dezember 1932 nicht ausdrücklich verankert gewesen sei und in Zweifelsfällen auch bei der Volkszählung vom 17. Dezember 1926 das Volkstum der Mutter für die Behörde ausschlaggebend gewesen sei. Angesichts all dieser, insgesamt plausibel erscheinenden Angaben des Klägers könne deshalb der jüdischen Nationalitätsangabe in den sowjetischen Inlandspässen des Klägers noch nicht die Wirkung eines die Vermutung der deutschen Bekenntnislage seines Elternhauses vor dem 30. Januar 1933 von vornherein entkräftenden Gegenindizes zuerkannt werden. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger noch in die aus vorrevolutionärer Zeit stammende deutsche Petri-Schule in Leningrad eingeschult worden sei. Diese sei zwar nur zur Hälfte von Deutschen besucht worden. Da es sich jedoch um die einzige noch existierende Möglichkeit einer speziell deutschen Schulausbildung gehandelt habe und die Eltern des Klägers hierauf angewiesen gewesen seien, lasse sich der Einschulung des Klägers in diese Schule eine gewisse Indizwirkung nicht absprechen. Daß dieser Schulbesuch nur ein Jahr gedauert habe, also etwa bis 1920, könne durchaus auch mit dem Ende dieser Schule zu tun gehabt haben, wie auch der Kläger berichtet habe. Des weiteren habe der Kläger glaubhaft dargelegt, daß er bereits während seiner Kindheit von seinem in der Familie geistig dominierenden und deren Zuschnitt bestimmenden Vater in die deutsche Schrift- und Umgangssprache eingeführt worden sei. Dies sei auch nicht in Konkurrenz mit jüdischen, sondern allenfalls mit den russischen Kultur- und Bildungsgütern seiner Leningrader Umgebung geschehen. Zu den Juden als Volksgruppe habe der Kläger in seiner Kindheit ersichtlich keine inneren Beziehungen gehabt. Dafür, daß es sich bei dem Vater des Klägers um einen in Rußland geborenen deutschen Juden gehandelt habe, der sich jedenfalls noch bis 1933 mit deutschem Volkstum identifiziert habe und dies auch nach außen hin kundgegeben habe, sprächen ebenfalls mehrere Anhaltspunkte. Dazu gehörten einmal die überlieferte Herkunft seiner Eltern aus Breslau, sein Schulbesuch dort, sein Studium unter anderem an deutschen Universitäten sowie seine ärztliche Tätigkeit in Berlin von 1911 bis 1914. Bereits dies erlaube auch einen hinreichenden Schluß auf die deutsche Muttersprache des Vaters des Klägers und seine Einbindung in die deutsche Kultur samt deren Bildungsgütern. Auch seine zeitweilige Internierung und das Berufsverbot während des Ersten Weltkriegs in Rußland sprächen dafür, daß der Vater des Klägers möglicherweise seinerzeit von den zaristischen Behörden den für feindliche Ausländer vorgesehenen Maßnahmen unterworfen worden sei. Alle diese vom Kläger vorgetragenen und teilweise belegten Tatsachen, die auch durch die schriftliche Zeugenaussage eines in St. Petersburg lebenden Zeugen in etwa bestätigt würden, seien geeignet, die Vermutung des Bekenntnisses der Familie zum deutschen Volkstum in der Zeit bis zum 30. Januar 1933 zu stützen. Dabei trage der Senat der außerordentlich schwierigen Beweislage für Vorgänge in der UdSSR vor und um das Jahr 1933 Rechnung. Für Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers fehle es an jedem Anhalt. Sein weiterer Lebenslauf seit dem Jahre 1933 könne in keiner Richtung zu seinen Lasten verwertet werden. Es ergebe keinen Sinn, wenn man etwa das Verhalten jüdischer Ausweisbewerber nach 1933 zwar nicht als Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum, dann aber doch als Anzeichen für einen fehlenden Vertreibungsdruck werten wolle. Dem Kläger könne vielmehr auch insoweit geglaubt werden, daß seine Einreise nach Deutschland anstatt nach Israel darauf beruht habe, daß er sich, trotz der bekannten historischen Ereignisse, innerlich nur an Deutschland und nicht an Israel gebunden gefühlt habe. Andere dem Kläger vorhaltbare Gründe, welche die Vermutung des Vertreibungsdrucks widerlegen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Der Zeitpunkt des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum müsse, anders als der Verwaltungsgerichtshofs annehme, für damals in der Sowjetunion lebende Juden keineswegs auf den 30. Januar 1933 vorverlegt werden. Diese zeitliche Abgrenzung sei nur unter Zumutbarkeitserwägungen in die Rechtsprechung eingegangen. Im Deutschen Reich und den von ihm besetzten Gebieten wäre das Bekenntnis eines Juden zum deutschen Volkstum in der Tat eine kaum erträgliche Selbstverleugnung gewesen. In der Sowjetunion seien die Verhältnisse jedoch anders gewesen. Hier seien die Juden keine Bürger zweiter Klasse gewesen. Sie hätten unter dem stalinistischen Terror zu leiden gehabt wie alle Bewohner der Sowjetunion, aber nicht speziell wegen ihres Judentums. Die Verfolgungsmaßnahmen gegen deutsche Volkszugehörige in der Sowjetunion hätten im Juni 1941 begonnen. Bis zu diesem Datum sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich und keineswegs unzumutbar gewesen. Der Kläger habe sich jedoch selbst bei der Frage nach seiner Nationalität als jüdisch bezeichnet und sei unter Berufung hierauf ausgewandert. Die Mutter des Klägers sei unstreitig jüdische Volkszugehörige gewesen. Für den Vater des Klägers seien eindeutige Aussagen nicht möglich. Er sei im Dezember 1942 in Leningrad gestorben. Wenn er sich im Jahre 1941 noch zum deutschen Volkstum bekannt hätte, so wäre er nach Beginn des deutschen Rußlandfeldzuges von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Sowjetunion betroffen gewesen. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall gewesen. Daraus lasse sich nur folgern, daß der Vater des Klägers damals nicht als Deutscher bekannt gewesen sei. Auch der Schulbesuch des Klägers sei in bezug auf ein Bekenntnis zu einer bestimmten Volksgruppe völlig neutral, da die Petri-Schule wegen des gehobenen Standards von Kindern verschiedener Nationalitäten besucht worden sei. Im übrigen habe der Kläger diese Schule nur ein Jahr lang besucht. Seine Behauptung, sein Vater sei in seinem ersten Inlandspaß mit deutscher Nationalität ausgewiesen gewesen, sei zweifelhaft. Das angefochtene Urteil setze sich auch zu Unrecht nicht mit dem Kriegsfolgenschicksal des Klägers selbst auseinander. Es verstoße auch gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in Geburtsurkunden der früheren Sowjetunion regelmäßig ein Umstand sei, aufgrund dessen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse, daß derjenige, auf den sich die Angabe beziehe, sich zu diesem fremden Volkstum bekannt habe.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg verweist ebenfalls auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich der Auffassung der Beklagten an.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, daß dem Kläger aufgrund des festgestellten Sachverhalts der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A zusteht.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zunächst hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob der im Jahre 1920 geborene Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG (jetzt: § 6 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 - BGBl I S. 829 -) ist, in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, nach der das zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nach dieser Vorschrift erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen besteht, selbst Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben. Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber den Behörden des Heimatstaats seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 mit weiteren Nachweisen). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in diesem Sinne konnte jeder ablegen (Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - BVerwGE 30, 305 <309>). Deshalb kommt es auch bei Juden allein darauf an, ob sie sich zum deutschen Volkstum bekannt haben oder aber zu einem anderen Volkstum, sei dies nun das jüdische, das einer anderen Minderheitenvolksgruppe oder das des Mehrheitsvolkes (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <351>). Eine jüdische Abstammung schließt selbst dann, wenn sich der Betreffende der zionistischen Bewegung angeschlossen hatte, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht von vornherein aus (Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG 3 C 161.69 - BVerwGE 41, 189 <191>). Auch aus dem Bestehen einer anerkannten jüdischen Minderheit in den Vielvölkerstaaten Osteuropas, zu der man sich bei Volkszählunge bekennen konnte, kann keine Vermutung gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum hergeleitet werden (Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - a.a.O.). Ebensowenig ist die statistische Wahrscheinlichkeit eines Bekenntnisses zum jüdischen Volkstum aufgrund amtlicher Volkszählungen geeignet, für den Einzelfall einen Beweis gegen die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu liefern (BVerfGE 59, 128, <159>). Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, daß die Juden in der Sowjetunion jedenfalls im Zeitpunkt der Volkszählung vom 17. Dezember 1926 eine anerkannte nationale Minderheit darstellten und anläßlich dieser Volkszählung, die der Feststellung der ethnographischen Zusammensetzung der Bevölkerung diente und bei der neben der Muttersprache ausdrücklich nach der Nationalität gefragt wurde, 2.599.973 Personen (in Leningrad 84.480 Personen) ihre Nationalität mit "jüdisch" angegeben haben gegenüber 1.238.549 Personen (in Leningrad 16.916 Personen), die ihre Nationalität mit "deutsch" angaben. Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, daß auch Personen jüdischer Abstammung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Gesamtverhalten ablegen konnten und auch bei ihnen hinreichende objektive Bestätigungsmerkmale Beweisanzeichen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sein können (Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - a.a.O. S. 310; Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 3 C 63.69 - BVerwGE 37, 38; Urteil vom 12. April 1988 - BVerwG 3 C 48.87 - Buchholz 427.207 § 5 7. Feststellungs-DV Nr. 66).
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weiterhin auch zutreffend davon ausgegangen, daß bei Personen, die - wie der Kläger - jedenfalls teilweise jüdischer Abstammung sind, der für die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgebende Zeitpunkt kurz vor Beginn der nationalsozialistischen Machtergreifung (30. Januar 1933) liegt. Ein danach abgelegtes Bekenntnis wird ihnen gleichwohl zugerechnet. Andererseits ist es unschädlich, wenn sie sich danach nicht mehr zum deutschen Volkstum, sondern zu einem anderen Volkstum bekannt haben (Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - BVerwGE 86, 312 <318, 319> mit weiteren Nachweisen). Die Auffassung der Beklagten, in der Sowjetunion sei Juden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Beginn der - inneren - allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (Beginn des Krieges gegen die Sowjetunion im Juni 1941) zumutbar gewesen, trifft nicht zu. Wie im Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 42.73 - (BVerwGE 47, 304) ausgeführt, ist für Juden - gleich wo sie gewohnt haben - das volkstumsmäßige Bekenntnis nur bis zum 30. Januar 1933 zu prüfen. Eine spätere Abwendung vom deutschen Volkstum ist rechtlich unerheblich, weil Juden ganz allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob ihr Wohnsitz im Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegen hat, nach der Machtergreifung Hitlers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Hinblick auf die nationalsozialistische Rassenlehre, die Juden als "Artfremde" von vornherein aus dem Kreis der Angehörigen des deutschen Volkes ausgrenzte, nicht mehr zumutbar war. Daran ist festzuhalten. Das Berufungsgericht hat deshalb rechtsfehlerfrei dem Verhalten des Klägers bis zum Juni 1941 sowie dem Nationalitäteneintrag "Jude" in dem ihm 1936 erstmals ausgestellten Inlandspaß keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern darauf abgehoben, ob am 30. Januar 1933 in der Person des Klägers ein Bekenntnissachverhalt vorgelegen hat, der ihn als Angehörigen des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft auswies. Da der im Jahre 1920 geborene Kläger zu diesem Zeitpunkt mit 13 Jahren noch nicht bekenntnisfähig war (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 92.70 -, S. 6), ist es in dieser Hinsicht wegen der insoweit vorliegenden Gleichartigkeit der Sachverhalte ebenfalls zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die für die Bestimmung der Volkszugehörigkeit von vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen, aber zu diesem Zeitpunkt bekenntnisunfähigen Kindern entwickelt worden sind. Danach ist die Volkszugehörigkeit im maßgebenden Zeitpunkt bekenntnisunfähiger Kinder allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen. Einem in der Familie lebenden bekenntnisunfähigen Kind wird die in ihr zum maßgebenden Zeitpunkt vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile im maßgebenden Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend war, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Volksdeutsche Elternteil die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson gewesen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66).
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vater des Klägers, der für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war, als deutscher Volkszugehöriger anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angabe des Klägers, er habe damals in den auf dem Schreibtisch liegenden Paß seines Vaters geschaut, in dem dessen Nationalität mit "deutsch" angegeben gewesen sei, als "plausibel, jedenfalls nicht widerlegbar" angesehen. Dieser Formulierung läßt sich entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof habe diese Angabe für zweifelhaft gehalten und damit sein Urteil auf einen nur möglichen Umstand gestützt, hinsichtlich dessen es nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit erlangt habe, was in der Tat einen materiellrechtlichen Fehler darstellen würde (Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 106.84 - BVerwGE 71, 180). Vielmehr hat das Berufungsgericht damit ausdrücken wollen, daß es die bei seiner persönlichen Anhörung gemachte Angabe des Klägers, im Paß des Vaters sei als Nationalität "deutsch" eingetragen gewesen, für glaubhaft erachte, denn es führt an anderer Stelle unmißverständlich aus, daß es für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers an jedem Anhalt fehle. Dies wiederum kann revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden, weil der unverschuldete Beweisnotstand, in dem sich Bewerber um den Vertriebenenausweis vielfach befinden, es zuläßt, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem Antragsteller vorgetragen worden sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt (vgl. z.B. Beschluß vom 3. August 1988 - BVerwG 9 B 257.88 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28 mit weiteren Nachweisen). Ist aber revisionsgerichtlich davon auszugehen, daß im Inlandspaß des Vaters des Klägers die Nationalität mit "deutsch" angegeben war, läßt dies im Hinblick darauf, daß es sich bei der Ausgabe der Inlandspässe aufgrund der sowjetischen Verordnung über das Paßwesen vom 27. Dezember 1932 um die erstmalige Ausstellung von Inlandspässen mit zwingendem Nationalitäteneintrag handelte, nur zwei Schlüsse zu: Entweder hat der Vater des Klägers bei der Ausstellung seines Passes auf die Frage nach der Nationalität diese mit "deutsch" angegeben; oder aber die Nationalitätenangabe "deutsch" in seinem Paß ist aus dem Fragebogen der Volkszählung vom 17. Dezember 1926 übernommen worden. Dann hat der Vater des Klägers aber bei dieser Volkszählung seine Nationalität mit "deutsch" angegeben. In beiden Fällen liegt ein ausdrückliches Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum vor, wobei es im Falle der ersten Alternative gleichgültig ist, ob er seine Nationalitätenangabe bei der Paßausstellung, die nach der Instruktion über die Ausgabe von Pässen an UdSSR-Bürger vom 14. Januar 1933 in Moskau, Leningrad und Charkow vom 20. Januar 1933 bis 15. April 1933 erfolgen sollte, vor oder nach dem 30. Januar 1933 gemacht hat. Denn auch im letzteren Fall wird ihm - wie ausgeführt - dieses Bekenntnis zugerechnet.
Das vom Vater des Klägers demnach in der einen oder der anderen Weise abgelegte Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird auch objektiv bestätigt. Die insoweit getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nämlich die Herkunft der Eltern aus Breslau, der Besuch eines deutschen Gymnasiums in Breslau, sein Studium in Deutschland, seine Tätigkeit als Arzt in Berlin, seine Beherrschung der deutschen Sprache, seine umfangreiche deutschsprachige Bibliothek, sein deutscher Freundschaftskreis, die Einschulung des Klägers selbst in eine deutsche Schule und das Bemühen des Vaters, ihm die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu vermitteln, weisen den Vater des Klägers als Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus. Dies ist als Bestätigung eines ausdrücklich abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreichend (Beschluß vom 12. Dezember 1963 - BVerwG 8 B 11.63 -, S. 6; Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9). Im übrigen käme der Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspaß des Vaters des Klägers, sofern man aus ihr keinen unmittelbaren, durch ausdrückliche Erklärung erfolgten Bekenntnissachverhalt herleiten wollte, jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung zu und würde im Zusammenhang mit den übrigen vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Umständen im Sinne der Entscheidung vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - (BVerwGE 74, 336) mittelbar hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Revision und des Beteiligten auf das Urteil des Senats vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - (a.a.O. S. 325) geht fehl, weil in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Nationalität der Eltern das damaligen Klägers in dessen Geburtsurkunde gerade mit "jüdisch" angegeben war.
Nach den weiteren ebenfalls nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der demnach Volksdeutsche Vater des Klägers auch die in der Familie geistig dominierende Person, der sich der Kläger vornehmlich verbunden fühlte und die für ihn durch Unterweisung in der deutschen Schrift- und Umgangssprache sowie durch das Vorlesen deutscher Märchen in den hier interessierenden Kinderjahren die ihn im maßgebenden Zeitpunkt vorrangig beeinflussende Bezugsperson war.
Schließlich liegt entgegen der Ansicht der Revision auch kein Rechtsfehler darin, daß sich das Berufungsgericht nicht näher damit befaßt hat, ob der somit als deutscher Volkszugehöriger anzusehende Kläger ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat. Das Bundesvertriebenengesetz in seiner ursprünglichen und für den Kläger nach Art. 1 Nr. 40 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - KfbG - vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) maßgebenden Fassung kennt den Begriff des Kriegsfolgenschicksals nicht. Der nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ausgesiedelte deutsche Volkszugehörige braucht deshalb weder vorzutragen noch nachzuweisen, daß er wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt seiner Ausreise Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen ist, wie es nunmehr in § 4 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 KfbG für nach dem 31. Dezember 1992 nach Deutschland eingereiste Personen (Spätaussiedler) z.B. aus Polen, Rumänien oder Ungarn vorgesehen ist. Einen solchen Nachweis brauchen selbst nach dem 31. Dezember 1992 aus der früheren Sowjetunion eingereiste Volksdeutsche im allgemeinen nicht zu erbringen, da sie nach § 4 Abs. 1 BVFG "in der Regel" ohne weiteres Spätaussiedler sind. Insoweit gilt die vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes bestehende, für den Kläger maßgebende allgemeine Rechtslage fort, nach der es den Volksdeutschen im Hinblick auf die durch die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs geschaffenen, insbesondere durch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen hervorgerufenen Verhältnisse nicht mehr zumutbar ist, in den Vertreibungsgebieten zu bleiben und in dieser Hinsicht für den einzelnen Volksdeutschen eine gesetzliche Vermutung streitet (vgl. zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - DVBl 1993, 321). In der früheren Sowjetunion haben die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Gestalt einer sogenannten "inneren Vertreibung" stattgefunden, nämlich in der kollektiven Deportation der Volksdeutschen in entfernte Regionen der Sowjetunion nach Beginn des Krieges mit der Sowjetunion im Juni 1941. Der Umstand, daß der Kläger von diesen Deportationen nicht betroffen war, ist für sich allein ebensowenig geeignet, die Vermutung für eine Ausreise wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu widerlegen wie der Umstand, daß ein Volksdeutscher von allgemeinen Ausweisungsmaßnahmen bei und nach Kriegsende verschont geblieben ist. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geht gerade allgemein davon aus, daß auch Volksdeutsche, die den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, aus welchen Gründen auch immer, nicht zum Opfer gefallen sind, grundsätzlich Vertriebene sind. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht nicht in die Prüfung eines Kriegsfolgenschicksals eingetreten, sondern hat sich unter Hinweis darauf, daß für Juden ein nach außen hin abgelegtes Bekenntnis nach dem 30. Januar 1933 aus den dargelegten Gründen unzumutbar war, auf die nach persönlicher Anhörung des Klägers getroffene Feststellung beschränkt, daß sich dieser innerlich nur an Deutschland gebunden fühlte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel