Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1993, Az.: BVerwG 11 C 16.92
Ausbildungsförderung; Antrag; Vorabentscheidungsantrag; Form; Schriftsatz; Rechtsschutzinteresse; Rückwirkende Gewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 16.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 24.11.1989 - AZ: 15 K 4220/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.08.1990 - AZ: 16 A 173/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1995, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Leistungsantrag bedarf außer der Schriftlichkeit keiner besonderen Form; er kann gegebenenfalls auch in einem an ein Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz gesehen werden, der nach § 86 IV 3 VwGO zu Weiterleitung an das Förderungsamt bestimmt ist.
- 2.
In einem Vorabentscheidungsantrag nach § 46 V BAföG liegt nicht zugleich ein Leistungsbegehren nach § 46 I BAföG. Ist bis zum Abschluß der Ausbildung ein Leistungsantrag nach § 46 I BAföG nicht gestellt, so besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Vorabentscheidungsstreits.
- 3.
Wird ein Leistungsantrag nach §§ 15 I, 46 I BAföG nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so kann eine rückwirkende Gewährung von Ausbildungsförderung auch durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erreicht werden. § 15 I BAföG bestimmt keine gesetzliche Frist i. S. des § 27 I SGB X.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1990 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin studierte vom Wintersemester 1985/86 bis zum Sommersemester 1988 Sozialpädagogik an der Universität S. Dieses Studium schloß sie mit dem Bestehen der Diplomprüfung im Mai 1988 ab. Das einer staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin vorgeschaltete Anerkennungsjahr absolvierte die Klägerin zunächst nicht. Stattdessen nahm sie zum Wintersemester 1988/89 an der Evangelischen Fachhochschule R. ein insgesamt zweijähriges Zusatzstudium der Religions- und Gemeindepädagogik auf. Von Anfang an bestand bei ihr die Absicht, nach Abschluß dieser Zusatzausbildung das staatliche Anerkennungsjahr nachzuholen. Das Zusatzstudium beendete die Klägerin im Sommersemester 1990. Danach begann sie mit dem Anerkennungsjahr.
Bereits vor Aufnahme des Studiums der Religions- und Gemeindepädagogik beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Vorabentscheidung gemäß § 46 Abs. 5 BAföG mit dem Ziel, eine Anerkennung der Förderungsfähigkeit ihrer Zusatzausbildung zu erlangen Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Juni 1988 ab.
Widerspruch und erstinstanzliches Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zusatzausbildung Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu bewilligen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Auch wenn das Zusatzstudium inzwischen erfolgreich abgeschlosse sei und die Klägerin bereits das einjährige Berufspraktikum absolviere, fehle ihr nicht das Rechtsschutzinteresse für eine Vorabentscheidung. Dies gelte unabhängig davon, ob Leistungsanträge für die einzelnen Bewilligungszeiträume der Zusatzausbildung gestellt worden seien. Denn jedenfalls komme eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 27 SGB X in Betracht.
Die Klage sei auch begründet. Mit ihrem Studium der Sozialpädagogik habe die Klägerin eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG bereits vor der Ableistung des einjährigen Anerkennungsjahres berufsqualifizierend abgeschlossen. Der Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung für die Studiengänge der Fachrichtung Sozialwesen an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen sei nämlich zu entnehmen, daß der berufsqualifizierende Abschluß durch das Bestehen der Diplomprüfung im Diplom-Studiengang Sozialpädagogik vermittelt werde. Davon ausgehend ergebe sich die Förderungsfähigkeit der Zusatzausbildung aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BAföG. Das Zusatzstudium sei nicht in sich selbständig, andererseits aber für die Aufnahme des von der Klägerin angestrebten Berufs einer Diplom-Religions- bzw. Gemeindepädagogin rechtlich erforderlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Dieser meint, die Berufung sei im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung unzulässig gewesen. Nachdem die Klägerin die Zusatzausbildung an der Evangelischen Fachhochschule bereits vor der Berufungsentscheidung abgeschlossen und danach das staatliche Anerkennungsjahr angetreten habe, fehle ihr für die Fortführung des Rechtsstreits über eine Vorabentscheidung das Rechtsschutzinteresse, da sie keine Leistungsanträge für die einzelnen Bewilligungszeiträume der Zusatzausbildung gemäß § 46 Abs. 2 BAföG an das Förderungsamt gerichtet habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X sei nicht möglich, denn § 15 Abs. 1 BAföG bestimme keine gesetzliche Frist.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
Der ... tritt der Revision in der Auffassung bei, daß die Klage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen sei. Eine nachträgliche Gewährung von Ausbildungsförderung komme nicht in Betracht. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere daran, daß in § 15 Abs. 1 BAföG keine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 SGB X bestimmt sei.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das von der Klägerin ab Wintersemester 1988/89 durchgeführte Zusatzstudium sei als weitere Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig, verletzt Bundesrecht nicht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1.
Das angefochtene Urteil nimmt zu Recht an, daß der Klägerin für den Rechtsstreit über die beantragte Vorabentscheidung ein Rechtsschutzinteresse zusteht.
Nicht zu folgen ist dem Berufungsurteil allerdings insoweit, als es diese Auffassung damit begründet, daß, sollte die Klägerin für die konkreten Bewilligungszeiträume des Zusatzstudiums keine Leistungsanträge gestellt haben, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in Betracht komme. Diese Begründung ist unvereinbar mit § 15 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, das hier in der Fassung des 11. BAföG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) anzuwenden ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Danach bildet der Antrag eine materiellrechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 74.88 - <Buchholz 435.11 § 45 SGB I Nr. 2>). Mit dem Ausschluß einer rückwirkenden Leistung über den Antragsmonat hinaus wollte der Gesetzgeber die Ausbildungsförderung an das bürgerliche Unterhaltsrecht und das übrige Sozialleistungsrecht anpassen (vgl. BT-Drs. 9/410, S. 13 zu Nr. 8 Buchst. a). Die Bestimmung einer gesetzlichen Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in Betracht zu ziehen ist, liegt in der Vorschrift nicht. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer durch das Gesetz bestimmt ist und die kraft Gesetzes ohne besondere Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten Ereignisses zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. September 1985 - BVerwG 5 C 33.85 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 149>). § 15 Abs. 1 BAföG legt jedoch nicht fest, daß aufgrund eines bestimmten Ereignisses - in Betracht käme dafür nur die Aufnahme der Ausbildung - kraft Gesetzes eine nach ihrer Dauer bestimmte Frist zu laufen beginnt. Er knüpft vielmehr den Beginn der Förderung außer an den Ausbildungsbeginn allein an einen Antrag, ohne zu bestimmen, wann dieser zu stellen ist.
Davon abgesehen, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier auch nach § 27 Abs. 5 SGB X aus. Danach ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist. Dies ist für § 15 Abs. 1 BAföG festzustellen. Zwar bestimmt der Wortlaut einen solchen Ausschluß nicht ausdrücklich; doch ist den bereits erwähnten Materialien zu § 15 Abs. 1 BAföG zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung von Förderung über den Antragsmonat hinaus gerade beseitigen wollte.
2.
Das Berufungsurteil erweist sich indessen i.S. des § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als zutreffend. Die Klägerin hat mit dem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 13. November 1989 konkludent - auch - einen Leistungsantrag gestellt. Das Rechtsschutzinteresse für den Vorabentscheidungsstreit besteht somit fort, ohne daß es auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme.
a)
Das angefochtene Urteil trifft keine Feststellungen darüber, ob die Klägerin für die Bewilligungszeiträume ihrer Zusatzausbildung Leistungsanträge nach § 15 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BAföG gestellt hat. Der Senat versteht dies so, daß damit die Rechtsfrage offengeblieben ist, ob in einer der schriftlichen Erklärungen, die die Klägerin im Laufe des Vorabentscheidungsverfahrens abgegeben hat, zugleich ein Leistungsantrag gesehen werden kann.
b)
Daß der Anspruch auf Ausbildungsförderung für jeden Bewilligungszeitraum der Ausbildung einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG voraussetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung stets hervorgehoben. Dies gilt sowohl in der Abfolge mehrerer Bewilligungszeiträume (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - <Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 1> und vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - <Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 6>), als auch für das Verhältnis von Vorabentscheidungsverfahren und Leistungsverfahren (Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32>). Im letztgenannten Urteil (a.a.O. S. 54) ist ausdrücklich ausgeführt, einem Förderungsantragsteller fehle das Rechtsschutzinteresse für einen Vorabentscheidungsstreit, wenn er neben dem Antrag auf Vorabentscheidung bis zur Beendigung seiner Ausbildung zu keiner Zeit einen Leistungsantrag gestellt habe. An dieser Auffassung, die dem Vorabentscheidungsantrag die Wirkung einer gleichzeitigen Fixierung des Leistungsbegehrens abspricht, wird festgehalten. Maßgeblich dafür ist die zentrale Bedeutung, die dem Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG auch im Verhältnis zu dem in § 46 Abs. 5 BAföG geregelten Vorabentscheidungsverfahren zukommt. § 46 Abs. 5 BAföG ermöglicht eine Vorabklärung nur in den enumerativ aufgezählten Fällen seines Satzes 1. Das Vorabentscheidungsverfahren eröffnet dem Förderungsantragsteller mithin nur eingeschränkt die Möglichkeit, Fragen, die für das Förderungsbegehren von Wichtigkeit sein können, vor die Klammer des Antragsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BAföG zu ziehen. Es führt aber nicht notwendig zur Klärung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach. Mit dieser systematischen Struktur unterscheidet sich das Ausbildungsförderungsrecht vom Wohngeldrecht, so daß die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Wohngeldbegehren bleibe bis zur Unanfechtbarkeit seiner Ablehnung im Streit, ohne daß der Antrag nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils neu gestellt werden müsse (vgl. BVerwGE 23, 331 <332>; 69, 198 <199> sowie Urteil vom 13. November 1974 - BVerwG 8 C 104.73 - Buchholz 454.71 § 14 2. WoGG Nr. 1 S. 5), hierauf nicht übertragen werden kann.
c)
Daß ein Leistungsantrag, will er die anspruchsbegründende Folge des § 15 Abs. 1 BAföG auslösen, außer der Schriftform keiner besonderen Form bedarf, insbesondere nicht mit den in § 46 Abs. 3 BAföG vorgesehenen Formblättern gestellt werden muß, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O., Beschluß vom 5. Februar 1986 - BVerwG 5 B 161.84 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 22>). Entscheidend ist danach, ob eine schriftliche Erklärung vorliegt, der jedenfalls mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden kann, daß gemäß § 15 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung begehrt wird. Dabei sind entsprechend § 2 Abs. 2 SGB I im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O. S. 4 oben). Hier allerdings hat die Klägerin mit ihrem Antrag vom 10. Mai 1988 unmißverständlich allein ein Vorabentscheidungsbegehren nach § 46 Abs. 5 BAföG formuliert. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob und wann sie diesen Antragsgegenstand um ein Leistungsbegehren erweitert hat. Dies kann erst für den Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 13. November 1989 angenommen werden, in dem unter den angekündigten Anträgen die Bewilligung und Auszahlung von Förderung für die am 1. September 1988 begonnene Zusatzausbildung verlangt wird. Entsprechende Wirkung kann demgegenüber weder dem Widerspruchsschreiben noch der Widerspruchsbegründung, weder der Klageschrift noch der Mitteilung vom 5. August 1989 über den Studienbeginn beigemessen werden. Zwar wird teilweise von "BAföG-Zahlungen" (so in der Widerspruchsbegründung vom 21. September 1988) oder von einem "Antrag auf Zahlung von Ausbildungsförderung" (so in der Klageschrift) gesprochen; daß damit aber ein über das anhängige Vorabentscheidungsbegehren hinausgehendes konkretes Zahlungsverlangen gemeint sein könnte, wird nicht deutlich, zumal die Klägerin erst später - nämlich mit Schriftsatz vom 5. August 1989 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts - mitteilt, daß sie mit der Zusatzausbildung begonnen habe.
§ 46 Abs. 2 BAföG steht der Deutung des Schriftsatzes vom 13. November 1989 als Leistungsantrag nicht entgegen. Wenn dort bestimmt wird, der Antrag sei an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten, so kommt dem entgegen der Auffassung der Revision nicht die Bedeutung zu, Schriftsätze auszuschließen, die in einem Rechtsstreit gegen das örtlich zuständige Förderungsamt an das Verwaltungsgericht gerichtet werden. Denn solche Erklärungen sind gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO von vornherein zur Weiterleitung an den Prozeßgegner bestimmt und erreichen diesen damit nicht lediglich zufällig.
3.
Soweit das Berufungsurteil annimmt, die dem Vorabentscheidungsverfahren zugänglichen Förderungsvoraussetzungen für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG seien hinsichtlich des Zusatzstudiums der Klägerin erfüllt, liegt darin kein Verstoß gegen Bundesrecht. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BAföG in der bis zum Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) geltenden Fassung wird Förderung für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifzierendem Abschluß geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Dabei setzt die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG stets voraus, daß eine Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen worden ist. Daß die Klägerin einen solchen berufsqualifizierenden Abschluß i.S. des § 7 Abs. 1 BAföG bereits mit der Diplomprüfung im Studiengang Sozialpädagogik an der Universität S. erreicht hatte, nimmt das Berufungsurteil ohne Bundesrechtsverstoß an. Für die Beurteilung, wann der Auszubildende einen solchen Abschluß erworben hat, ist das jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsrecht maßgebend. Hier hat das Berufungsgericht in Auslegung von Landesrecht entschieden, daß die Ausbildung zur Sozialpädagogin nach der Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung für die Studiengänge der Fachrichtung Sozialwesen an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1982 (GVBl NW 1982, 416) bereits mit der Diplomprüfung berufsqualifizierend abgeschlossen ist. Das unterscheidet die Ausgangssituation von dem Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 49 S. 123-125 oben) zu beurteilen hatte. Denn dort war von der Vorinstanz festgestellt worden, daß der Erwerb der beruflichen Qualifikation nach dem Bestehen der Abschlußprüfung noch das Berufspraktikum erforderte. Wie in jenem Fall so ist auch hier die Auslegung nichtrevisiblen Rechts für das Revisionsgericht verbindlich.
Davon ausgehend ist der Vorinstanz in ihrer Auffassung beizupflichten, daß das durch kirchliche Rechtsetzung umschriebene Ausbildungsziel einer Gemeindepädagogin im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BAföG ein Beruf ist, für den die Durchführung einer Zusatzausbildung an einer kirchlichen Fachhochschule als Ergänzung einer vorangegangenen staatlichen Fachhochschulausbildung rechtlich erforderlich ist. Dagegen hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.
Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Dieser Betrag entspricht dem gesetzlichen Bedarfssatz im ersten Bewilligungszeitraum (September 1988 bis August 1989) des Zusatzstudiums der Klägerin (vgl. dazu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239 <Stichwort: Ausbildungsförderung/Klage auf Vorabentscheidung>).
Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Kipp
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp