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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1993, Az.: BVerwG 1 D 76.92

Beamter; Post; Nachnahmesendung; Dienstvergehen; Unterschlagung; Entfernung aus Dienstverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 76.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 25.08.1992 - AZ: XIV VL 15/92

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 376 - 381
  • NVwZ 1994, 78 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Läßt sich ein Postbeamter eine an ihn gerichtete Nachnahmesendung vor der Zustellung aushändigen und zahlt er entgegen bestehender Erwartung den Nachnahmebetrag nicht ein, so ist dieses Disziplinarvergehen nach den Grundsätzen zu betrügerischem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn und nicht als pflichtwidriger Zugriff auf anvertraute Postsendungen zu beurteilen. Das Vergehen kann bei erschwerenden Umständen zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. Juni 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski
ferner
Posthauptsekretär Paul Fering, Bundesbahnbetriebsassistent Heinrich Nuppenau als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 25. August 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    seit 1938 als Betreiber einer Videothek eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausübte;

  2. 2.

    in der Zeit von September 1990 bis März 1991 zwanzig an ihn selbst gerichtete Nachnahmesendungen an sich nahm, ohne die Nachnahmebeträge von insgesamt 5.190,18 DM zu bezahlen, und später die zugehörigen Paketkarten vernichtete.

2

Der dem Beamten im Zusammenhang mit dem Empfang der Nachnahmesendungen zur Last gelegte Sachverhalt ist auch Gegenstand eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts H. vom 19. Februar 1992, durch das er wegen fortgesetzter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. August 1992 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

4

Der Beamte hat durch Schriftsatz seines Verteidigers gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beamte im wesentlichen vor, daß er im Zusammenhang mit der durch ihn ausgeübten Nebentätigkeit nicht gegen seine Beamtenpflichten verstoßen habe. Der wöchentliche Zeitaufwand für die Überwachung der kaufmännischen Seite des Geschäfts sei sehr gering gewesen und habe nur etwa vier Stunden betragen. Im übrigen habe er bei Aufnahme der Nebentätigkeit den zuständigen Vorgesetzten gefragt, ob diese Tätigkeit genehmigungsbedürftig sei, dies sei verneint worden. Bezüglich der von ihm eingeräumten Postunterdrückung habe das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht die Annahme von Milderungsgründen verneint. Er habe in einer ausweglosen, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Außerdem stelle sich sein Verhalten als eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, denn der Beamte bestreitet einen Teil des ihm disziplinar zur Last gelegten Sachverhalts, indem er vorträgt, sich im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit nicht pflichtwidrig verhalten zu haben. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen.

8

a)

Ungenehmigte Nebentätigkeit

9

Der Senat geht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel von folgendem, im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt des angefochtenen Urteils aus:

10

Der Beamte war seit 1988 Teilhaber einer Videothek in M.-H. mit monatlichen Nettoeinnahmen zwischen 1.000 DM und 2.000 DM, die er mit dem Mitinhaber teilte. Im Jahre 1991 betrug das sich aus der Nebentätigkeit ergebende Nettoeinkommen des Beamten noch 500 DM. Die Videothek wurde zum 1. Januar 1992 verkauft. Der Beamte, dem bereits seit 1983 Nebentätigkeiten als Wagenwäscher und Schließer genehmigt worden waren, hatte die Tätigkeit in der Videothek seinem Dienstherrn nicht angezeigt.

11

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er vor Aufnahme der Nebentätigkeit bei seiner Dienststelle nachgefragt habe, ob er hierzu einer Genehmigung bedürfe. Dort habe man ihm die Auskunft gegeben, daß eine solche Genehmigung bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden nicht erforderlich sei. Da er selbst nur Leitungsbefugnisse in der Videothek ausgeübt habe, deren Wahrnehmung weniger als acht Stunden pro Woche betragen habe, sei eine Genehmigung, die im übrigen hätte erteilt werden müssen, aus seiner Sicht nicht erforderlich gewesen.

12

Diese Einlassung kann den Beamten nicht entlasten. Seine Behauptung, vor Aufnahme der Nebentätigkeit bei seiner Dienststelle nachgefragt zu haben, ob er hierzu einer Genehmigung bedürfe, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Im übrigen mußte ihm aufgrund seiner früher beantragten Genehmigungen für Nebentätigkeiten bekannt sein, daß jede entgeltliche Nebentätigkeit genehmigungsbedürftig ist (§§ 65, 66 BBG). Die Voraussetzungen für eine stillschweigend erteilte Genehmigung nach § 5 Abs. 1 BNV lagen nicht vor.

13

Bei Anspannung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Beamte deshalb erkennen müssen, daß seine Tätigkeit in der Videothek genehmigungspflichtig war und deshalb vor Aufnahme bei seinem Dienstherrn angemeldet werden mußte. Dies hat er in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht auch eingeräumt.

14

b)

Entgegennahme von Nachnahmesendungen ohne Entrichtung der Nachnahmebeträge

15

Bezüglich dieses, von den Verfahrensbeteiligten nicht bestrittenen Sachverhalts ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO in objektiver und subjektiver Hinsicht, wie schon die Vorinstanz, an die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 19. Februar 1992 gebunden.

16

Danach hat der Beamte in der Zeit von September 1990 bis März 1991 zwanzig an ihn gerichtete Nachnahmesendungen ohne Bezahlung der Nachnahmebeträge in einer Gesamthöhe von 5.190,18 DM in Empfang genommen und später die dazugehörenden Nachnahmepaketkarten vernichtet.

17

c)

Durch die über einen längeren Zeitraum ausgeübte ungenehmigte Nebentätigkeit hat der Beamte zumindest grob fahrlässig gegen die Vorschrift des § 65 BBG, durch sein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Empfang der Nachnahmesendungen vorsätzlich gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften (§§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG) verstoßen.

18

Dieses Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), dessen disziplinares Gewicht vor allem durch den gerichtlich bestraften Sachverhalt bestimmt wird, wiegt sehr schwer.

19

Dem Bundesdisziplinargericht kann allerdings nicht im Ausgangspunkt seiner Überlegungen gefolgt werden. Der Beamte hat sich nicht an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich sonst zugänglichen Postsendungen vergriffen, die nicht für ihn bestimmt sind. Der Senat ist daher nicht an seine ständige Rechtsprechung zu Fällen dieser Art, insbesondere nicht daran gebunden, daß dann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur in Betracht käme, wenn einer der in ständiger Rechtsprechung entwickelten typisierten Ausnahmegründe gegeben wäre. Er hat für die Wahl der ihm geboten erscheinenden Disziplinarmaßnahme vielmehr nach der Persönlichkeit des Beamten und den Umständen des Einzelfalls alle ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zu erwägen (vgl. Urteil vom 6. Juni 1984 - BVerwG 1 D 73.83 -, Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 D 114.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 315>, Urteil vom 23. Juni 1981 - BVerwG 1 D 56.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 287>).

20

Bei der disziplinaren Einstufung eines solchen Dienstvergenens orientiert sich der Senat an den von ihm aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätzen zum betrügerischen Verhalten gegenüber dem Dienstherrn (vgl. u.a. Urteil vom 6. Juni 1984 - BVerwG 1 D 73.83 -). Hiernach kommt die Verhängung der Höchstmaßnahme dann in Betracht, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die dazu führen, daß das zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung unabdingbare Vertrauensverhältnis vollständig zerstört und der Beamte wegen des Verlustes der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten liegt nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen dann vor, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der betrügerischen Machenschaften, erheblichen eigennützigen Motiven, mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - m.w.N.).

21

Derartige erschwerende Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben:

22

Der Beamte hat sich über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen pflichtwidrig verhalten und aus eigennützigen Motiven die Nachnahmebeträge in der beträchtlichen Gesamthöhe von 5.100 DM nicht bezahlt. Er hat hierbei ein zwar nach den einschlägigen Vorschriften nicht erlaubtes, aber in der Praxis geduldetes Verfahren genutzt und das Vertrauen des für die Auslieferung der Paketsendungen zuständigen Kollegen, daß eine sofortige Bezahlung der Nachnahmebeträge durch den Beamten erfolgen werde, wiederholt mißbraucht. Damit hat er Kollegen getäuscht, der Gefahr persönlicher Haftung für seine eigenen Schuldverbindlichkeiten ausgesetzt und das Klima auf der Dienststelle schwer gefährdet. Die Zusammenarbeit mit einem Kollegen, der sich in dieser Weise unter Ausnutzung des Vertrauens seiner Mitarbeiter persönliche Vorteile verschafft und sie der Gefahr persönlicher Haftung für seine Verbindlichkeiten aussetzt, wird in schwerer Weise beeinträchtigt. Auf eine gute Zusammenarbeit ist der öffentliche Dienst aber gerade in personalintensiven Betrieben und hier insbesondere bei der Zustellung in hohem Maße angewiesen. Der Beamte hat darüber hinaus seinen Dienstherrn der Gefahr der Haftung für die von ihm nicht entrichteten Nachnahmebeträge ausgesetzt und so dessen Vermögen gefährdet. Schließlich hat er durch die Vernichtung der Nachnahmekarten, die als amtliche Urkunden eine wichtige Beweisfunktion haben, den amtlichen Rechtsverkehr in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt und damit gleichzeitig zu erkennen gegeben, daß er sich der durch seine Warenbestellungen eingegangenen Zahlungspflichten endgültig entziehen wollte. Das Gewicht dieser erschwerenden Umstände führt im vorliegenden Fall zu einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn.

23

Mildernde Umstände, die demgegenüber eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erlauben könnten, sind nicht erkennbar.

24

Soweit sich der Beamte bezüglich seines gerichtlich bestraften Verhaltens auf eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat beruft, scheitert die Annahme, dieses Milderungsgrundes bereits daran, daß er sich nach den bindenden Feststellungen des Strafurteils über einen längeren Zeitraum wiederholt pflichtwidrig verhalten hat.

25

Die Voraussetzungen für die Annahme einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegen ebenfalls nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die aus dem Betrieb der Videothek entstandene schwierige finanzielle Situation für den Beamten unverschuldet war und er sich aus dieser Situation nicht hätte anders befreien können als durch Nichtbezahlung der Nachnahmesendungen in einer Gesamthöhe von 5.100 DM.

26

Schließlich können auch die bisherige Unbescholtenheit des Beamten sowie seine gute dienstliche Beurteilung angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen.

27

2.

Mit der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

28

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Czapski