Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.06.1993, Az.: BVerwG 5 C 11.91
Sozialhilfe; Bedarfsdeckung; Geringfügige Mittel; Krankenhilfe; Begrenzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 11.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 29537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:1993:170693U5C11.91.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 30.06.1988 - 4 OS A 45/87
- VG Oldenburg - 30.06.1988 - AZ: 4 OS A 45/87
- OVG Niedersachsen - 26.09.1990 - AZ: 4 A 184/88
Rechtsgrundlagen
- § 37 BSHG
- § 85 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 92, 336 - 340
- DVBl 1993, 1275-1276 (Volltext mit amtl. LS)
- D�V 1994, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1993, 353 (red. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1993, 1027-1028 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 375 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die zur Deckung des vom Hilfesuchenden geltend gemachten Bedarfs erforderlichen Mittel sind i. S. des § 85 Nr. 2 BSHG geringfügig, wenn sie, gemessen am konkreten Einkommen des Hilfesuchenden, bei objektiver Betrachtungsweise wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen.
- 2.
Eine Begrenzung des Leistungsumfangs der Krankenhilfe dahin, dass diese nur in der Höhe gewährt werden kann, in der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen, ist § 37 II 2 BSHG nicht zu entnehmen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Landkreis im Rahmen der Sozialhilfe verpflichtet ist, Restkosten für Zahnersatz zu übernehmen, für die die Krankenkasse des Klägers nicht aufgekommen ist.
Im Juli 1986 beantragte der Kläger die Übernahme der genannten Kosten in Höhe von 30 DM. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß es dem Kläger zugemutet werden könne, diesen Betrag aus eigenen Mitteln zu zahlen. Sein Einkommen liege zwar unter der maßgeblichen Einkommensgrenze, übersteige aber den Bedarfssatz der Hilfe zum Lebensunterhalt um monatlich 176,90 DM. Zur Deckung seines Bedarfs seien deshalb nur geringfügige Mittel erforderlich (§ 85 Nr. 2 BSHG). Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück.
Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Klägers den Beklagten verpflichtet, Kosten für Zahnersatz in Höhe von 30 DM zu übernehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Beklagte müsse dem Kläger gemäß § 37 BSHG die begehrte Krankenhilfe gewähren. Er dürfe vom Kläger, dessen Einkommen im maßgebenden Zeitraum die Einkommensgrenze des § 79 BSHG nicht überstiegen habe, nicht verlangen, die Mittel für den Zahnersatz selbst aufzubringen. § 85 Nr. 2 BSHG greife nicht ein, weil geringfügig im Sinne dieser Vorschrift nur ein Betrag in Höhe von einem Prozent des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 85 Nr. 2 BSHG.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beklagten - unter stillschweigender Aufhebung der entgegenstehenden Behördenbescheide - zu verpflichten, die noch offenen Kosten des dem Kläger geleisteten Zahnersatzes in Höhe von 30 DM zu übernehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, daß der Beklagte dem Kläger die von diesem begehrte Leistung nach § 37 BSHG als Krankenhilfe zu gewähren hat. Diese umfaßt auch die (restlichen) Kosten des Zahnersatzes, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Krankenkasse des Klägers nicht getragen worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG steht der Übernahme dieser Kosten durch den Träger der Sozialhilfe nicht entgegen. Wenn es in dieser Regelung heißt, daß die Leistungen der Krankenhilfe in der Regel den Leistungen entsprechen sollen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden, so bedeutet dies nur, daß der Sozialhilfeträger darauf beschränkt ist, das als Bedarf an Krankenhilfe anzuerkennen, was nach dem Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes, BT-Drucks. 8/2534 S. 11 zu Nr. 15 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Haushalts- und des BT-Finanzausschusses u.a. zum Entwurf eines 2. Haushaltsstrukturgesetzes, BT-Drucks. 9/971 S. 88 zu Art. 21 a) in diesem Versicherungszweig seiner Art nach und hinsichtlich der näheren Leistungsmodalitäten als Bedarf anerkannt werden kann. Eine Begrenzung des Leistungsumfangs auch dahin, daß Sozialhilfe nur in der Höhe gewährt werden kann, in der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen, ist § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG dagegen, wie der erkennende Senat zu der vergleichbaren Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits klargestellt hat (s. BVerwGE 79, 356), nicht zu entnehmen. Während in der gesetzlichen Krankenversicherung Teilleistungen und damit ein dem Versicherten verbleibender Eigenanteil gerechtfertigt sein mögen, ist im Sozialhilferecht die Hilfeleistung so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, durch die dieser Bedarf nicht in voller Höhe gedeckt wird, können deshalb zwar - im Hinblick auf den Vorrang dieser Leistungen (§ 2 Abs. 2 BSHG) - zur Kürzung, nicht aber zum gänzlichen Wegfall der Sozialhilfe führen (BVerwGE 79, 356 <360>).
Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter entschieden, daß vom Kläger, dessen Einkommen nach den Feststellungen der Vorinstanz im maßgeblichen Zeitpunkt unter der hier einschlägigen Einkommensgrenze des § 79 BSHG gelegen hat, nicht nach § 85 BSHG verlangt werden kann, die Mittel für den Zahnersatz in Höhe von 30 DM selbst aufzubringen. Ein derartiges Verlangen wäre hier nur berechtigt, wenn die Voraussetzungen der nach Lage der Dinge allein in Betracht zu ziehenden Nr. 2 des § 85 BSHG erfüllt wären. Das ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Annahme des Beklagten sind zur Deckung des streitgegenständlichen Bedarfs des Klägers - das ist die Aufbringung der restlichen Kosten für den dem Kläger geleisteten Zahnersatz in Höhe von 30 DM - nicht nur geringfügige Mittel erforderlich. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, daß die vorgenannten Kosten den Betrag von einem Prozent des Grundbetrages im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG überschreiten. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß geringfügige Mittel im Verständnis des § 85 Nr. 2 BSHG diejenigen Mittel seien, die einem Prozent des jeweils maßgebenden Grundbetrages des § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG entsprechen (oder darunter liegen), findet im Gesetz keine Stütze. Es ist weder begründbar, weshalb zur Bestimmung dessen, was geringfügige Mittel sind, gerade an die allgemeine Einkommensgrenze des § 79 BSHG und an den für diese geltenden Grundbetrag anzuknüpfen sein soll, noch läßt sich aus dem Bundessozialhilfegesetz ableiten, daß geringfügige Mittel diejenigen Mittel sind, die den Betrag von einem Prozent des vorbezeichneten Grundbetrages nicht übersteigen. Zwar ist dem angefochtenen Urteil zuzugeben, daß eine derartige Begriffsbestimmung für die Verwaltungspraxis klare Maßstäbe setzen würde. Dies allein kann aber die Festlegung eines mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben mehr oder weniger gegriffenen Grenzwertes im Wege der gerichtlichen Rechtsfindung nicht rechtfertigen.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. November 1969 (BVerwGE 34, 164) zu § 85 Nr. 2 BSHG ausgeführt, daß nach dieser Vorschrift Bagatellfälle nicht zum Gegenstand staatlicher Maßnahmen gemacht werden sollten und der Hilfesuchende deshalb mit seinem (Leistungs-)Begehren zurückzuweisen sei, wenn der zur Beseitigung der Notlage notwendige Aufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum Nutzen steht oder der Bedarf nach der allgemeinen Verkehrsauffassung so gering ist, daß er sich einer wirtschaftlichen Betrachtung entzieht (a.a.O. S. 167). Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist kein Gesichtspunkt zu entnehmen, der dagegen sprechen könnte, diese Umschreibung auch der hier vorzunehmenden Beurteilung zugrunde zu legen. Dabei gewinnt von den beiden vom Senat bezeichneten Spielarten eines Bagatellfalles im Hinblick auf den vorliegend gegebenen Sachverhalt die an zweiter Stelle genannte Variante praktisches Gewicht. Danach wären zur Deckung des vom Kläger geltend gemachten Bedarfs einer Übernahme von Restkosten für Zahnersatz in Höhe von 30 DM nur geringfügige Mittel erforderlich, wenn dieser Bedarf nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als so gering anzusehen wäre, daß er sich einer wirtschaftlichen Betrachtung entzieht, oder, wie es in dem erwähnten Senatsurteil an anderer Stelle (a.a.O. S. 167 a.E. und S. 168) heißt, wenn der zur Befriedigung des Bedarfs verlangte Betrag, nach objektiven Merkmalen beurteilt, wirtschaftlich nicht ins Gewicht fiele. Davon kann indessen im Fall des Klägers nicht gesprochen werden.
Ob ein bestimmter Geldbetrag bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt und ob damit zur Deckung des konkret in Rede stehenden Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind, hängt, wie dies auch dem Individualisierungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG) entspricht, ausschlaggebend davon ab, wie sich der zur Bedarfsbefriedigung benötigte Geldbetrag zu dem im Einzelfall verfügbaren, nach den §§ 76 bis 78 BSHG bestimmten Einkommen des jeweiligen Hilfesuchenden verhält. Die Vorschrift des § 85 BSHG läßt, indem sie den Einsatz auch von unter der Einkommensgrenze liegendem Einkommen gestattet, den Einsatz im Einzelfall aber in Nr. 2 an die Geringfügigkeit der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Mittel knüpft, keinen Zweifel daran, daß die genannten Mittel gerade für den Betroffenen, d.h. den mit einem die Einkommensgrenze unterschreitenden Einkommen auf Sozialhilfe angewiesenen Hilfesuchenden, geringfügig sein müssen. Abzustellen ist danach auf die wirtschaftliche Situation, wie sie sich im verfügbaren Einkommen des Hilfebedürftigen widerspiegelt. Fallen, gemessen an diesem Einkommen, die zur Deckung des vom Hilfesuchenden geltend gemachten Bedarfs erforderlichen Mittel bei objektiver Betrachtungsweise wirtschaftlich nicht ins Gewicht, sind sie im Sinne des § 85 Nr. 2 BSHG geringfügig. Anderenfalls, d.h. wenn der zu deckende Bedarf den Einsatz von Mitteln in einem solchen Umfang erfordert, daß der Hilfesuchende im Hinblick auf die (geringe) Höhe seines Einkommens wirtschaftlich fühlbar belastet würde, ist das Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit nicht erfüllt und ein auf die Aufbringung der Mittel durch den Hilfesuchenden gerichtetes Verlangen des Sozialhilfeträgers nach § 85 Nr. 2 BSHG ausgeschlossen.
Im Fall des Klägers ist von letzterem auszugehen. Wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat das monatliche Einkommen des Klägers zu dem Zeitpunkt, als über seinen Kostenübernahmeantrag zu entscheiden war, 786,90 DM betragen. Bei einem Einkommen dieser Größenordnung sind Ausgaben in Höhe von 30 DM, objektiv gesehen, nicht derart unbedeutend, daß sie unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Belastung vernachlässigt werden können. Sie fallen vielmehr wirtschaftlich so fühlbar ins Gewicht, daß die Mittel, die der Kläger für die Begleichung der Restkosten des ihm geleisteten Zahnersatzes aufbringen müßte, nicht im Sinne des § 85 Nr. 2 BSHG geringfügig sind.