Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1993, Az.: BVerwG 6 P 3/92
Personalvertretung; Mitbestimmung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Erledigung; Feststellungsklage; Teilzeitbeschäftigung; Vollzeitbeschäftigung; Umwandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 3/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen 31.03.1989 - 6 PVB 166/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.1991 - AZ: CB 163/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 92, 295 - 304
- NVwZ 1994, 1220-1223 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1993, 525-528 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 1993, 190-193 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Führt richterliches Hinwirken in den Tatsacheninstanzen dazu, daß ein Antragsteller von einem solchen Antrag, obwohl er allein zulässig wäre, trotz schriftsätzlicher Ankündigung abgeht, so kann er im Rechtsbeschwerdeverfahren zu diesem Antrag zurückkehren.
2. Hat sich die mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch Vollzug in der Weise erledigt, daß sie sich nicht mehr rückgängig machen läßt, kann eine vom strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zur dahinterstehenden Rechtsfrage ergehen. Dies setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden muß. Diesbezüglich erleichterte Anforderungen, die das BVerwG übergangsweise hat genügen lassen, entfallen künftig.
3. Die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis unterliegt der Mitbestimmung bei Einstellungen.