Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1993, Az.: BVerwG 6 P 3/92

Personalvertretung; Mitbestimmung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Erledigung; Feststellungsklage; Teilzeitbeschäftigung; Vollzeitbeschäftigung; Umwandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 3/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen 31.03.1989 - 6 PVB 166/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.1991 - AZ: CB 163/89

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 295 - 304
  • NVwZ 1994, 1220-1223 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1993, 525-528 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1993, 190-193 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Führt richterliches Hinwirken in den Tatsacheninstanzen dazu, daß ein Antragsteller von einem solchen Antrag, obwohl er allein zulässig wäre, trotz schriftsätzlicher Ankündigung abgeht, so kann er im Rechtsbeschwerdeverfahren zu diesem Antrag zurückkehren.

2. Hat sich die mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch Vollzug in der Weise erledigt, daß sie sich nicht mehr rückgängig machen läßt, kann eine vom strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zur dahinterstehenden Rechtsfrage ergehen. Dies setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden muß. Diesbezüglich erleichterte Anforderungen, die das BVerwG übergangsweise hat genügen lassen, entfallen künftig.

3. Die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis unterliegt der Mitbestimmung bei Einstellungen.