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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1993, Az.: BVerwG 6 C 33/92

Anspruch auf Namensänderung; Wiederverleihung eines alten Namens mit Adelsbezeichnung; Namensführungsverbot auf Grund eines Gesetzes oder einer Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates; Angehörige einer nichtdeutschen Minderheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 33/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 08.03.1991 - AZ: 14 K 10117/91
VGH Baden-Württemberg - 20.05.1992 - AZ: 13 S 1703/91

Fundstellen

  • DVBl 1993, 1310 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1994, 36
  • NJW 1993, 344
  • NJW 1993, 3155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 176 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1994, 118-119

Verfahrensgegenstand

Namensrecht

Amtlicher Leitsatz

Auf einen wichtigen Grund zur Namensänderung i. S. des § 3a NÄG kann sich nur berufen, wer als Angehöriger einer deutschen Minderheit von einem Namensführungsverbot seines Heimatstaates betroffen war.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1993
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1992 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 1942 in K. (Rumänien) geborene Kläger zu 1 sowie seine Tochter und sein Sohn sind aufgrund ihrer Abstammung von dem 1982 verstorbenen Vater des Klägers zu 1, einem rumänischen Staatsangehörigen ungarischer Volkszugehörigkeit, Angehörige eines ungarischen Adelsgeschlechts, das 1544 erstmals urkundlich erwähnt worden ist. Ebenso wie die Ehefrau des Klägers zu 1, die 1942 geborene Klägerin zu 2, waren sie vor ihrer Einbürgerung, die 1988 aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2 vorgenommen worden ist, rumänische Staatsangehörige. Alsbald nach ihrer Einbürgerung beantragten die Kläger die Änderung ihres Familiennamens in Graf bzw. Gräfin M. von Z. Dieser Antrag und auch der Widerspruch der Kläger hatten keinen Erfolg.

2

Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Namensänderung zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 1991 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1992 ergangene Urteil (NJW 1993, 344) im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, § 3 a NÄG setze voraus, daß der von einem Namensführungsverbot seines Heimatstaates Betroffene selbst Angehöriger einer deutschen Minderheit gewesen sei.

3

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Kläger. Sie machen im wesentlichen geltend, bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung des § 3 a NÄG seien auch die nach dem 1. Januar 1919 eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen begünstigt, die eine andere als die deutsche Volkszugehörigkeit aufwiesen. Für die Anwendung der Vorschrift genüge es, daß durch Maßnahmen des Heimatstaates des jetzigen deutschen Staatsangehörigen "überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit" betroffen gewesen seien. Aus dem Gesetzestext sei nicht zu folgern, daß die Vorschrift auf ehemalige Angehörige nichtdeutscher Volksgruppen nicht anwendbar sei. Damit werde kein Minderheitenschutz zugunsten dritter Staaten und ihrer Angehörigen getrieben.

4

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 1992 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. März 1991 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. Oktober 1989 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 7. Februar 1990 zu verpflichten, ihren, der Kläger, Familiennamen in Graf bzw. Gräfin M. von Z. zu ändern.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.

7

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht.

9

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe die von den Klägern begehrte Namensänderung mit Recht abgelehnt. Ein Familienname darf nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NÄG - nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Gemäß § 3 a Abs. 1 NÄG liegt ein wichtiger Grund zur Änderung vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert ist, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war,

"wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren".

10

Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung schließt zwar deren Anwendung auf Angehörige einer nichtdeutschen Minderheit ihres früheren Heimatstaates nicht eindeutig aus. Dies würde aber der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Regelung des § 3 a NÄG nicht entsprechen.

11

Das Berufungsgericht hat dazu in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß nach den Gesetzesmaterialien die gesetzliche Regelung nur zugunsten der "Angehörigen ehemaliger deutscher Minderheiten" getroffen werden sollte. Wer durch die Gesetzgebung seines Heimatstaates gehindert war, seinen alten Namen zu tragen, und inzwischen wieder in Deutschland eingebürgert war, sollte das Recht haben, den Antrag auf Wiederverleihung seines alten Namens mit der Adelsbezeichnung zu stellen. Für den deutschen Gesetzgeber bestand keine Veranlassung, Minderheitenschutz zugunsten dritter Staaten und ihrer Angehörigen zu betreiben (vgl. dazu Schröder, Anmerkung zu VG Braunschweig, DÖV 1964, 267, 269 [VG Braunschweig 28.02.1963 - I A 89/62]). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in seinem Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 78.79 - (Buchholz 402.10 § 3 a NÄG Nr. 3) ebenfalls davon ausgegangen, daß die Regelung des § 3 a NÄG dem Schutz der Angehörigen deutscher Minderheiten dient. Dem schließt sich der nunmehr zuständige 6. Senat an. Da weder der Kläger zu 1 noch seine Vorfahren Angehörige einer deutschen Minderheit gewesen sind, findet § 3 a NÄG auf ihn und auch auf die übrigen Kläger, die den von ihnen begehrten Namen von dem Kläger zu 1 ableiten, keine Anwendung. Der gegenteiligen Auffassung der Kläger in der Revisionsbegründung kann nicht gefolgt werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Dr. Niehues
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang