Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1993, Az.: BVerwG 9 C 44.92
Nichtdeutscher Ehegatte; Vertriebenenausweis; Rechtsschutzgarantie; Fehlende deutsche Volkszugehörigkeit; Bindungswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 44.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 20.02.1991 - AZ: 15 K 89.612
- VGH Bayern - 09.03.1992 - AZ: 11 B 91.1499
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1993, 1025 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 1094-1096 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In dem Rechtsstreit des - nichtdeutschen - Ehegatten, der den Vertriebenenausweis nach § 1 III BVFG begehrt, ist die deutsche Volkszugehörigkeit des anderen Ehegatten im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG in vollem Umfang nachzuprüfen, wenn die Behörde dessen auf § 1 I, II gestütztes Begehren auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises mangels deutscher Volkszugehörigkeit bestandskräftig abgelehnt hat. Die Rechtskraft eines diese Ablehnung bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Urteils erzeugt im Rechtsstreit des sich auf § 1 III BVFG berufenden Ehegatten keine Bindung.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1993 ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 1992 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1953 in Klausenburg/Rumänien geborene Klägerin, die als rumänische Volkszugehörige die Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 1 Abs. 3 BVfG begehrt, heiratete im Jahre 1979 in Kronstadt/Rumänien Herrn ... F. mit dem sie im April 1985 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Ehe ist seit dem Jahre 1989 geschieden.
Die Beklagte lehnte den Antrag ihres früheren Ehemannes auf Ausstellung des Vertriebenenausweises durch Bescheid vom 21. April 1987 mit der Begründung ab, er sei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG. Dementsprechend lehnte sie auch den Antrag der Klägerin auf Ausstellung des Vertriebenenausweises durch gesonderten Bescheid vom 21. April 1987 ab. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die darauf sowohl von dem früheren Ehemann als auch der Klägerin erhobene Klage nach Verbindung durch einheitliches Urteil vom 20. Februar 1991 abgewiesen. Die hiergegen von dem früheren Ehemann der Klägerin eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 8. November 1991 - VGH 11 B 91.1692 - als verspätet verworfen. Seine Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluß vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 B 6.92 - zurückgewiesen worden.
Die Klägerin hat hingegen rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, daß ihr früherer Ehemann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts deutscher Volkszugehöriger sei, so daß auch ihr der Vertriebenenausweis zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 9. März 1992 mit der Begründung zurückgewiesen, es stehe rechtskräftig fest, daß der frühere Ehemann der Klägerin kein Vertriebener sei und somit die Klägerin ihre Vertriebeneneigenschaft nicht von diesem herleiten könne.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin im wesentlichen geltend: Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit es gegenüber ihrem früheren Ehemann ergangen sei, entfalte in ihrem Verfahren keine Wirkung. Ebensowenig binde die eingetretene Bestandskraft des die Ausweiserteilung an ihren früheren Ehemann ablehnenden Bescheids vom 21. April 1987 im vorliegenden Verfahren. Andernfalls hänge nämlich der Anspruch des nichtdeutschen Ehegatten ganz von dem Belieben des anderen Ehegatten ab etwa, wenn es diesem einfalle, seine Rechte nicht weiter zu verfolgen.
Demgegenüber vertreten die Beklagte, der Oberbundesanwalt sowie die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses übereinstimmend die Auffassung, daß der gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin ergangene Bescheid vom 21. April 1987 im vorliegenden Verfahren binde, so daß ohne weiteres davon auszugehen sei, daß dieser kein Vertriebener sei.
II.
Die Revision der Klägerin, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nach dem hier maßgebenden § 1 Abs. 3 BVFG der Vertriebenenstatus des nichtdeutschen Ehegatten, dem das Gesetz einen eigenständigen Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises einräumt, materiellrechtlich davon abhängig ist, daß der andere Ehegatte Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1, 2 BVFG ist, was er wiederum nur sein kann, wenn er beim Verlassen des Vertreibungsgebiets deutscher Staatsangehöriger oder - was hinsichtlich des früheren Ehemanns der Klägerin allein in Betracht zu ziehen ist - deutscher Volkszugehöriger war. Zu Unrecht hat sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus Rechtsgründen gehindert gesehen, in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob der frühere Ehemann der Klägerin in der Tat deutscher Volkszugehöriger ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da die Klägerin, die Rumänien wegen ihrer damals noch bestehenden Ehe verlassen hat, die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG erfüllt. Die spätere Ehescheidung ist unerheblich (vgl. Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 1.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 31).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs trifft nämlich nicht zu, einer Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des früheren Ehemanns der Klägerin stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Februar 1991 entgegen, in dem die Vertriebeneneigenschaft des Ehemannes verneint wird. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, grundsätzlich nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die Klägerin war zwar Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren, nachdem das Verwaltungsgericht ihre Klage und die ihres früheren Ehemannes zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte. Indessen waren der Streitgegenstand des Verfahrens der Klägerin und der des Verfahrens ihres Ehemannes nicht identisch. Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits wird durch den Klageantrag und den Klagegrund bestimmt. Hier fehlt es bereits an der Identität des Klageantrags, denn der vom früheren Ehemann mit seinem Verpflichtungsantrag begehrte Vertriebenenausweis ist nicht derjenige, den die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsantrag begehrte. Es fehlt auch an demselben Klagegrund. Dieser lag bei dem früheren Ehemann in der Behauptung, er habe unter den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Wohnsitzvoraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger das Vertreibungsgebiet verlassen. Bei der Klage der Klägerin liegt der Klagegrund hingegen in der Behauptung, sie sei beim Verlassen des Vertreibungsgebiets Ehefrau eines deutschen Volkszugehörigen gewesen und habe ihren Wohnsitz wegen ihrer bestehenden Ehe aufgegeben. Die Vertriebeneneigenschaft und damit die allein streitige deutsche Volkszugehörigkeit ihres früheren Ehemanns erweist sich damit im Verfahren der Klägerin lediglich als eine präjudizielle Vortrage, deren rechtskräftige Entscheidung nur in einem - weiteren - Verfahren zwischen denselben Beteiligten bindend sein kann (vgl. Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13). Eine solche präjudizielle Vortrage führt auch nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO, § 62 ZPO (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Auflage, S. 468, 469; RGZ 59, 234, <236>, so daß auch aus diesem Grunde sich die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach, soweit es gegenüber dem früheren Ehemann ergangen ist, nicht auf das Verfahren der Klägerin erstreckt. Die Rechtskraft dieses Urteils steht somit einer Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des früheren Ehemannes im Verfahren der Klägerin nicht entgegen.
Auch aus der Bestandskraft des Bescheids vom 21. April 1987, durch den der Antrag des früheren Ehemanns der Klägerin auf Ausstellung des Vertriebenenausweises abgelehnt worden ist, läßt sich eine Bindung im Verfahren der Klägerin nicht herleiten. In der Entscheidung über die Erteilung des Vertriebenenausweises liegt ein feststellender Verwaltungsakt. Sie enthält, wenn der Ausweis erteilt wird, die positive Feststellung, daß in der Person des Antragstellers der - kraft Gesetzes eintretende - Vertriebenenstatus gegeben ist. Sie enthält, wenn die Erteilung des Vertriebenenausweises abgelehnt wird, die negative Feststellung, daß ein Vertriebenenstatus nicht besteht. Diese Feststellungswirkung besteht grundsätzlich nur im Verhältnis der Behörde zum Antragsteller. Zu einer Bindung im Verhältnis zu Dritten führt sie nur dann, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 63.74 - Buchholz 427.207 § 7 5. FeststellungsDV Nr. 47). In dieser Hinsicht ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 1 Abs. 3 BVFG dahin ausgelegt worden, daß diese Vorschrift unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen die - positive - Feststellungswirkung einer für die Person des einen Ehegatten aufgrund des § 1 Abs. 1, 2 BVFG bestehenden vertriebenenrechtlichen Statusanerkennung kraft Gesetzes auf den anderen Ehegatten erstreckt, so daß in dessen Verfahren ohne weitere Prüfung von dieser Vertriebeneneigenschaft auszugehen ist (Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - BVerwGE 70, 156; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139). Dies läßt sich jedoch auf den hier gegebenen umgekehrten Fall, daß die Ausweiserteilung an den sich auf § 1 Abs. 1, 2 BVFG berufenden Ehegatten mangels Vertriebeneneigenschaft abgelehnt wird, nicht übertragen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG kann nicht dahin ausgelegt werden, daß durch sie auch die in diesem Fall zwischen der Behörde und dem sich auf § 1 Abs. 1, 2 BVFG berufenden Ehegatten eingetretene negative Feststellungswirkung auf den anderen Ehegatten erstreckt wird. Während nämlich im Falle der Erstreckung der positiven Feststellungswirkung der Behörde die Möglichkeit verbleibt, den dem einen Ehegatten nach § 1 Abs. 1, 2 BVFG erteilten Vertriebenenausweis einzuziehen, wenn sie im Verfahren nach § 1 Abs. 3 BVFG zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser zu Unrecht erteilt worden ist, würde eine Erstreckung der negativen Feststellungswirkung zu einer Beeinträchtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Verfahren des den Vertriebenenausweis nach § 1 Abs. 3 BVFG begehrenden Ehegatten führen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 54, 39, <41>). Auch dem Gesetzgeber ist es nicht im beliebigen Umfang gestattet, durch entsprechende Fassung des Tatbestands einer gesetzlichen Vorschrift die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung auf wenige, unter Umständen nur formale Gesichtspunkte zu beschränken (BVerfGE 63, 343 <376>). Bestehende Gesetze dürfen deshalb auch nicht in einer solch einschränkenden Weise ausgelegt werden. Vielmehr muß der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsschutz grundsätzlich die vollständige Nachprüfung eines Verwaltungsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht ermöglichen (BVerfGE 51, 304 <312>). Unbeschadet etwaiger Tatbestandswirkungen, Wertungs-, Gestaltungs- oder Ermessensrahmen der gesetzgebenden oder vollziehenden Gewalt schließt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich eine Bindung der Gerichte an tatsächliche oder rechtliche Beurteilungen des Einzelfalles seitens Dritter, insbesondere der vollziehenden Gewalt, aus (BVerfGE 61, 82 <111>; BVerfGE 73, 339 <373>). Das gilt auch in einem Berufungsverfahren (BVerfGE 78, 88 <89>). Zu einer solchen unzulässigen Bindung würde es aber führen, wenn die negative Feststellung, die in der Ablehnung der Ausstellung eines Vertriebenenausweises an den sich auf § 1 Abs. 1, 2 BVFG berufenden Ehegatten liegt, auf das Verfahren des den Vertriebenenausweis nach § 1 Abs. 3 BVFG begehrenden Ehegatten erstreckt würde. Die in der ablehnenden behördlichen Entscheidung enthaltene Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht müßte das Gericht nämlich unbesehen übernehmen. Das ist evident, wenn der den Vertriebenenausweis nach § 1 Abs. 1, 2 BVFG begehrende Ehegatte die Ablehnung seines Antrags bestandskräftig werden läßt, sei es, daß er sie überhaupt nicht angreift, sei es, daß er die Widerspruchsfrist oder die Klagefrist versäumt. In dem hier vorliegenden Fall einer Versäumung der Berufungsfrist durch den früheren Ehemann der Klägerin hat zwar im Verfahren erster Instanz, in dem beide Eheleute - einfache - Streitgenossen waren, eine gerichtliche Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des früheren Ehemannes stattgefunden. Wie ausgeführt, bindet die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 20. Februar 1991, soweit es gegenüber dem früheren Ehemann ergangen ist, im Berufungsverfahren der Klägerin jedoch nicht, so daß bei Annahme einer Erstreckung der negativen Feststellungswirkung auch hier eine Bindung des Berufungsgerichts an den die Ausstellung des Vertriebenenausweises an den früheren Ehemann ablehnenden Bescheid der Beklagten einschließlich der darin enthaltenen Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eintreten würde, und das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin entgegen der Vorschrift des § 128 VwGO nicht vollumfänglich prüfen könnte. Auf eine solche Prüfung hat die Klägerin aber Anspruch. Sie kann ihr Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs nicht deshalb verlieren, weil ihr früherer Ehemann hinsichtlich des von ihm verfolgten Anspruchs die Berufungsfrist versäumt hat.
Die Sache war daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, damit er die erforderliche Prüfung, ob der frühere Ehemann der Klägerin Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist, nachholen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel