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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1993, Az.: BVerwG 9 C 37.92

Ausweiseinziehung; Einziehung des Vertriebenenausweises; Beginn der Jahresfrist; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Deutsche Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 37.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 10.07.1991 - AZ: 3 K 90.594
VGH Bayern - 25.05.1992 - AZ: 11 B 91.2771

Fundstelle

  • DVBl 1993, 1025 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Trotz seiner Aufhebung durch Art. 1 Nr. 16 KfbG bleibt § 18 BVFG jedenfalls für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer aufgrund dieser Vorschrift bis zum 1. Januar 1993 erfolgten Ausweiseinziehung maßgebend.

  2. 2.

    Zum Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG.

  3. 3.

    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 1. StARegG aufgrund des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl II S. 896) sowie aufgrund der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl I S. 815).

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1992 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 1991 werden der Bescheid des Beklagten vom 25. November 1988 über die Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 9. Mai 1990 insoweit aufgehoben, als der Vertriebenenausweis Grundlage für das Begrüßungsgeld, für Leistungen nach der Sprachförderungsverordnung und nach dem Arbeitsförderungsgesetz bis zum Februar 1988 einschließlich sowie für Steuervergünstigungen in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1987 gewesen ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der sich gegen die Einziehung des ihm erteilten Vertriebenenausweises wendet, wurde am 24. September 1955 in Prag geboren. Sein Vater, der Forstingenieur ... Sch. stammt aus Hirschsteinhäusl (tschechisch: Herstynskych Chalupach), Gemeinde Gibacht, Kreis Bischofsteinitz, Regierungsbezirk Eger, wo er am 10. Juli 1923 geboren wurde. Seine 1924 geborene Mutter ... Sch., geborene M. ist tschechische Volkszugehörige. Der Großvater väterlicherseits des Klägers hieß ebenfalls ... Sch. und war mit ... Sch. geborene H., verheiratet. Urgroßvater des Klägers väterlicherseits war der 1849 geborene k.u.k. Gendarmeriepostenführer ... Sch. der im Jahre 1884 in Klentsch die 1868 geborene Urgroßmutter des Klägers väterlicherseits, A., geborene Lang, heiratete. Die Ururgroßeltern in der väterlichen Linie des Klägers waren einerseits A. Sch. und dessen Ehefrau M. geborene S. und andererseits ... L. und dessen Ehefrau A., geborene B.

2

Der Vater des Klägers lebte nach dessen Angaben von seiner Geburt bis 1931 in Hirschsteinhäusl, wo er die deutsche Volksschule besuchte, sodann in Neunhütte, wo er eine tschechische Volksschule besuchte, und sodann von 1934 bis zum Jahre 1939 wieder in Hirschsteinhäusl. Dieser Ort liegt in dem Teil der Tschechoslowakei, der aufgrund des Münchener Abkommens vom 29. September 1938 dem Deutschen Reich eingegliedert wurde (Sudetenland). Von 1939 bis 1942 lebte er sodann in der Stadt Taus, wo er das Gymnasium besuchte, das nach Angaben des Klägers "tschechisch-deutsch" gewesen sein soll. Die Stadt Taus (tschechisch: Domazlice) liegt in dem Teil der Tschechoslowakei, der seit dem 16. März 1939 zum sog. Protektorat Böhmen und Mähren gehörte.

3

Am 15. Juli 1942 stellte die Stadt Taus dem Vater des Klägers einen Heimatschein aus, "laut welchem die Stadt Taus bestätigt, daß Herr Petr Schmid, Beruf: Absolvent des Realgymnasiums, geboren am 10. Juli 1923 in Hirschsteinhäusl, Stand: ledig, in dieser Gemeinde das Heimatrecht hat seit 4. Januar 1939 erworben durch Option und Bestimmung gemäß Regierungsverordnung Nr. 301/30 Sb. Frühere Heimatzuständigkeit: Deutschland".

4

Von 1942 bis 1945 lebte der Vater des Klägers sodann wieder in Hirschsteinhäusl und ab 1946 in Prag, wo er ein Studium an einer Hochschule aufnahm.

5

Der Kläger selbst absolvierte nach dem Schulbesuch und dem Besuch eines Technikums (Gewerbeschule) von 1975 bis 1980 ebenfalls ein Studium an der technischen Hochschule in Prag, das er als Diplomelektroingenieur abschloß.

6

Im Juni 1982 gelang es dem Kläger und seiner Ehefrau, sich bei einer Gruppenreise nach Jugoslawien, mit der ein Ausflug nach Venedig verbunden war, in Italien abzusetzen.

7

Mit seinem nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 21. Januar 1983 gestellten Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises hat der Kläger insbesondere unter Berufung auf den Heimatschein der Stadt Taus, die Heiratsurkunde der Urgroßeltern väterlicherseits, die Geburtsurkunde der Großmutter mütterlicherseits sowie eine Bescheinigung der sudetendeutschen Landsmannschaft, nach der er aufgrund der vorliegenden Dokumente väterlicherseits als deutschstämmig angesehen werden könne, geltend gemacht, daß er nach seinem Vater, der als Sudetendeutscher 1930 Reichsdeutscher geworden sei, deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger sei. Im Beiblatt zu seinem Antrag hat der Kläger weiter angegeben, seine Muttersprache und die bevorzugte Umgangssprache sei Tschechisch. Die Frage nach weiteren Sprachkenntnissen beantwortete er folgendermaßen: russisch, englisch (wenig), deutsch (wenig).

8

Mit Schreiben vom 31. Januar 1983 bat das Landratsamt Würzburg die Heimatauskunftsstelle für Böhmen und Mähren um Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme, da die Feststellung der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit schwierig sei. Es wartete den Eingang der Stellungnahme jedoch nicht ab, sondern erteilte dem Kläger am 7. Februar 1983 den Vertriebenenausweis A. Dies beruhte auf einer Mitteilung der Staatsangehörigkeitsabteilung der Stadt Würzburg vom 27. Januar 1983, in der es heißt: Der Bewerber ... Sch. sei väterlicherseits deutscher Abstammung. Laut Heimatschein der Stadt Taus habe der Vater des Bewerbers zur deutschen Volksgruppe in der Gemeinde Hirschsteinhäusl gehört. Nach Sachlage müsse unterstellt werden, daß Peter Schmid senior 1938 durch Sammeleinbürgerung gemäß Vertrag vom 20. November 1938 (RGBl. II, S. 895) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und auch ... Sch. j. als eheliches Kind eines deutschen Staatsangehörigen durch Geburt deutscher Staatsangehöriger geworden sei.

9

Mit Schreiben vom 20. Mai 1983 gab sodann die Heimatauskunftsstelle ihre Stellungnahme ab, die am 6. Juni 1983 beim Landratsamt Würzburg einging. Darin heißt es: Der Vater des Klägers stamme zwar aus dem deutschen Sprach- und Siedlungsgebiet, dessen alteingesessene Bewohner ohne Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit am 10. Oktober 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätten. Der Vater des Kläger gehöre jedoch zu dem Personenkreis, der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, für die Rest-Tschechoslowakei zu optieren. Der Heimatschein der Stadt Taus weise darauf hin, daß der Vater des Klägers Protektoratsangehöriger gewesen sei. Diese Bestätigung sei in tschechischer Sprache ausgefertigt worden. Wenn der Vater des Klägers als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden wäre, hätten alle amtlichen Dokumente nach den damals geltenden Vorschriften nur in deutscher Sprache abgefaßt werden dürfen. Auch der Umstand, daß der Vater ab 1931 nur tschechische Schulen besucht und sogar von 1945 bis 1949 zum Studium an der Hochschule in Prag zugelassen worden sei, weise darauf hin, daß es sich um einen tschechischen Volkszugehörigen handele. Deutschen Kindern sei nach dem 8. Mai 1945 jeder Schulbeschuch verwehrt gewesen. Die Zulassung zu Oberschulen, Hochschulen und Universitäten sei zu diesem Zeitpunkt für Deutsche völlig ausgeschlossen gewesen.

10

Der Vater des Klägers sei, obwohl im wehrdienstpflichtigen Alter, nicht Angehöriger der deutschen Wehrmacht gewesen. Er habe als Tscheche gegolten und diese seien nicht zur Wehrmacht einberufen worden. Nach Ansicht der Heimatauskunftsstelle sei der Vater des Klägers tschechischer Volkszugehöriger und tschechoslowakischer Staatsangehöriger. Er habe nie die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, so daß sein Sohn nicht als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit angesehen werden könne.

11

Seit August 1984 kam es sodann zu einem ausgedehnten Schriftwechsel zwischen dem Landratsamt Würzburg, der Regierung von Unterfranken, dem Landratsamt München und dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren wegen der - schließlich bejahten - Frage, ob der dem Kläger nach behördlicher Ansicht zu Unrecht erteilte Vertriebenenausweis trotz der inzwischen abgelaufenen Zeit noch eingezogen werden könne. Darauf teilte das Landratsamt Würzburg dem Kläger durch Schreiben vom 18. Februar 1988 mit, die Überprüfung der BVFG-Akte habe ergeben, daß die Voraussetzungen für eine Ausweiserteilung nicht vorgelegen hätten und deshalb zu prüfen sei, ob der Ausweis einzuziehen sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich u.a. auch dazu zu äußern, ob er im Hinblick auf die Ausweisausstellung Vermögensdispositionen getroffen habe. Nachdem sich dieser dahin geäußert hatte, daß eine Einziehung des Vertriebenenausweises wegen Ablaufs der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht mehr möglich und dessen Erteilung im übrigen auch rechtmäßig gewesen sei, zog das Landratsamt durch Bescheid vom 25. November 1988 den Vertriebenenausweis im wesentlichen mit der Begründung ein: Der Vater des Klägers sei weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger gewesen, weil er zu jenem Personenkreis gehört habe, der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, für die Rest-Tschechoslowakei zu optieren. Darauf weise der von der Stadt Taus ausgestellte Heimatschein hin. Vertrauensschutz könne nicht gewährt werden, weil der Kläger keine Vermögensdispositionen getroffen, jedenfalls keine diesbezüglichen Angaben gemacht habe.

12

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Ausweis sei zu Unrecht erteilt worden, weil der Beklagte dem an den Vater des Klägers ausgestellten Heimatschein eine unrichtige rechtliche Bedeutung beigelegt habe. Aus diesem ergebe sich vielmehr die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit des Vaters. Auch der Besuch nur tschechischer Schulen ab 1931 sowie der Besuch der Hochschule in Prag nach 1945, obwohl deutsche Volkszugehörige seinerzeit nicht hätten studieren dürfen, sowie der Umstand, daß der Vater nicht zur Wehrmacht einberufen worden sei, sprächen gegen die deutsche Volkszugehörigkeit und erst recht gegen die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er nach seinen Angaben lediglich bei der Einreise ein Begrüßungsgeld erhalten habe. Die Vorschrift des Art. 48 Abs. 4 BayVwfG stehe der Ausweiseinziehung ebenfalls nicht entgegen, weil die dort vorgesehene Jahresfrist im Rahmen des § 18 BVFG nicht anwendbar sei.

13

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger angegeben, daß er neben dem Begrüßungsgeld Unterhaltsleistungen während eines Sprachkurses sowie Arbeitsförderungsmaßnahmen und Steuervergünstigungen für Heimatvertriebene erhalten habe; außerdem sei seine Qualifikation als Diplomingenieur anerkannt worden. Andere Leistungen habe er nicht in Anspruch genommen.

14

Durch Urteil vom 25. Mai 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Vorschrift des Art. 48 Abs. 4 BayVwfG auch im Rahmen des § 10 BVFG anwendbar. Das müsse aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79) hergeleitet werden, nach der die Vorschriften des Art. 48 Abs. 2 und 3 BayVwfG im Rahmen des § 18 BVFG unmittelbar anzuwenden seien. Die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 BayVwfG habe im vorliegenden Falle spätestens mit dem Eingang des Gutachtens der Heimatauskunftsstelle am 6. Juni 1983 zu laufen begonnen, da von diesem Zeitpunkt ab das Landratsamt positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gehabt habe. Eine Verlängerung der Frist - etwa durch weitere Ermittlungsmaßnahmen - sei nicht eingetreten, da lediglich Rückfragen beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren bzw. bei der Regierung von Unterfranken zur Klarstellung rechtlicher Zweifel gehalten worden seien.

15

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Er ziehe nicht in Zweifel, daß die in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayVwfG gesetzlich bestimmten Vertrauenstatbestände unmittelbar Geltung im Vertriebenenausweiseinziehungsverfahren nach § 18 BVFG beanspruchten. Etwas anderes gelte jedoch hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 48 Abs. 4 BayVwfG. Insoweit stelle nämlich die Regelung des § 18 BVFG eine spezielle Regelung dar, weil nach dieser Vorschrift der Vertriebenenausweis zwingend einzuziehen sei, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen hätten. Daraus ergebe sich, daß das Gesetz dem Grundsatz der materiellen Rechtmäßigkeit ohne weitere Einschränkungen absoluten Vorrang bei der Entscheidung gebe und die Behörde verpflichte, zu jedem Zeitpunkt einen zu Unrecht erteilten Ausweis einzuziehen.

16

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit eingehenden Rechtsausführungen.

17

II.

Die Revision des Beklagten ist überwiegend begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises sei in vollem Umfang rechtswidrig, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Vielmehr durfte er das die Klage gegen die Einziehung des Vertriebenenausweises abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang abändern und den Einziehungsbescheid des Beklagten vom 25. November 1988 nur insoweit aufheben, als der Vertriebenenausweis Grundlage für die im Urteilstenor angeführten Leistungen gewesen ist.

18

Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, ob die in dem Einziehungsbescheid des Beklagten liegende Rücknahme eines feststellenden begünstigenden Verwaltungsaktes rechtmäßig ist, nach § 18 BVFG zu beurteilen ist. Diese Vorschrift ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren Prüfungsmaßstab. Zwar ist § 18 BVFG, der die Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises zwingend vorschreibt, durch Art. 1 Nr. 16 des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG -) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben worden. Es kann dahinstehen, ob damit für nach dem 1. Januar 1993 erfolgende Einziehungen von Vertriebenenausweisen anstelle des zur Ausweiseinziehung verpflichtenden § 18 BVFG nunmehr die Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Rechtsgrundlage bilden oder ob sich aus der durch Art. 1 Nr. 40 KfbG eingeführten Übergangsvorschrift des - neuen - § 100 Abs. 1 BVFG etwas anderes ergeben könnte. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - die Einziehung des Vertriebenenausweises unter der Geltung des § 18 BVFG bis zum 1. Januar 1993 erfolgt ist, bleibt diese Vorschrift Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung. Andernfalls, nämlich bei Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, müßten alle bis zum 1. Januar 1993 erfolgten Ausweiseinziehungen ohne weiteres aufgehoben werden, weil die Behörde kein Ermessen ausgeübt hat und seinerzeit auch gar nicht ausüben durfte. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Vielmehr zeigt die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 3 BVFG in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 KfbG, nach der die Datenschutzbestimmung des - neuen - § 16 BVFG auch auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden ist, daß es auch nach Aufhebung des § 18 BVFG Verfahren gibt, in denen diese Vorschrift maßgebend ist.

19

Die Voraussetzungen des § 18 BVFG für eine Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises sind im vorliegenden Falle dem Grunde nach gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat - im Rahmen dieser Vorschrift Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG überhaupt anzuwenden ist, nach der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beklagte diese Frist, sofern sie maßgebend sein sollte, nämlich eingehalten. Die Auffassung der Vorinstanz trifft nicht zu, der Lauf der Frist habe im vorliegenden Fall mit dem Eingang des Gutachtens der Heimatauskunftsstelle am 6. Juni 1983 begonnen. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356) beginnt die Frist, die keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist ist, nicht bereits mit der behördlichen Erkenntnis der - im vorliegenden Zusammenhang zu unterstellenden - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Vielmehr ist darüber hinaus die vollständige Kenntnis aller für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Tatsachen erforderlich. Dazu gehören auch diejenigen Tatsachen, die zu der Entscheidung erforderlich sind, ob dem Betroffenen Vertrauensschutz zu gewähren ist. Das richtet sich im vorliegenden Fall zunächst danach, ob und gegebenenfalls welche Leistungen der Kläger aufgrund des Ausweises in der Vergangenheit erhalten hat oder noch beanspruchen könnte (vgl. dazu Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79). Das kann die Behörde, die den Vertriebenenausweis ausgestellt hat, regelmäßig nicht wissen. Sie muß deshalb den Ausweisinhaber im Rahmen der ihm vor der Ausweiseinziehung einzuräumenden Äußerungsmöglichkeit zur Mitteilung über erhaltene oder bereits bewilligte Leistungen auffordern, wobei es diesem obliegt, insoweit vollständige Angaben zu machen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - <a.a.O. S. 87>). Eine solche Vertrauensschutzprüfung wurde jedoch erst möglich, nachdem der Kläger auf die Aufforderung vom 18. Februar 1988 hin keine Angaben über getroffene Vermögensdispositionen gemacht hatte. Die Ausweiseinziehung vom 25. November 1988 ist damit innerhalb der Jahresfrist erfolgt.

20

Die Befugnis zur Einziehung des Vertriebenenausweises ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene infolge eines bestimmten Verhaltens der Behörde darauf vertrauen durfte, daß diese ein Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <334, 344>). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann ein solcher Vertrauenstatbestand auch durch Unterlassen gebotenen Tuns ausgelöst werden. Dazu ist indessen, wenn es - wie hier - um die Einziehung des Vertriebenenausweises geht, weiter Voraussetzung, daß dem Betroffenen bewußt war, der Behörde stehe eine Befugnis zur Einziehung des Vertriebenenausweises zu. Nur in diesem Falle kann er bei Untätigkeit der Behörde aufgrund längeren Zeitablaufs darauf vertrauen, der Vertriebenenausweis werde nicht mehr eingezogen (Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - a.a.O. S. 344). Im vorliegenden Fall ist der Kläger jedoch erst durch das Schreiben des Beklagten vom 18. Februar 1988 auf die nach Ansicht der Behörde zu Unrecht erfolgte Erteilung des Vertriebenenausweises hingewiesen worden. Bis zur Einziehung des Vertriebenenausweises am 25. November 1988 war die diesbezügliche Befugnis jedoch offensichtlich nicht verwirkt.

21

Der dem Kläger erteilte Vertriebenenausweis, an dessen Einziehung der Beklagte somit nicht von vornherein gehindert war, ist in der Tat auch ausgestellt worden, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben, was eine Einziehung des Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG rechtfertigt (vgl. Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - BVerwGE 88, 312 <310 m.w.N.>). Die von dem Beklagten ersichtlich übernommene Rechtsauffassung der Stadt Würzburg in deren Mitteilung vom 27. Januar 1983, der Kläger sei deutscher Staatsangehöriger, trifft nicht zu. Der Kläger ist auch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG.

22

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann der im Jahre 1955 geborene Kläger nach § 4 RuStAG in seiner damals noch geltenden Fassung nur erworben haben, wenn sein 1923 geborener Vater im Jahre 1955 deutscher Staatsangehöriger war. Das Gebiet (Sudetenland), in dem dieser geboren wurde, war bis zum Ende des Ersten Weltkriegs Bestandteil der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie und gehörte seitdem zu der am 28. Oktober 1918 gegründeten Tschechoslowakischen Republik. Im Hinblick hierauf ist davon auszugehen, daß der Großvater des Klägers nach Maßgabe des am 16. Juli 1920 in Kraft getretenen Minderheitenschutzvertrags zwischen den Alliierten und assoziierten Hauptmächten und der Tschechoslowakischen Republik und des am gleichen Tage in Kraft getretenen Friedensvertrags von St. Germain aufgrund des dazu ergangenen tschechoslowakischen Verfassungsgesetzes Nr. 236/20 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erhalten hat, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß der Großvater, der in der Folgezeit im Sudetenland seßhaft blieb, für die österreichische Staatsangehörigkeit optiert haben könnte. Infolgedessen hat auch der Vater des Klägers mit seiner Geburt nach dem damals geltenden tschechoslowakischen Recht die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben (vgl. dazu Schmied, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Tschechoslowakei, Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, Bd. 18, erste Auflage, S. 12 ff., 18 ff.).

23

In Betracht kommt deshalb nur, daß der Vater des Klägers entweder nach der Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich durch das aufgrund des Münchener Abkommens vom 29. September 1938 erlassene Gesetz vom 21. November 1938 (RGBl. I S. 641) nach Maßgabe des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II S. 895) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder aber daß er nach der Bildung des sog. Protektorats Böhmen und Mähren durch Erlaß vom 16. März 1939 (RGBl. I S. 485) aufgrund der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 815) deutscher Staatsangehöriger geworden ist. Maßgebend ist in dieser Hinsicht die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a und c des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (1. StARegG), durch das die staatsrechtlichen Verhältnisse derjenigen geklärt werden, die durch rechtlich zweifelhafte Sammeleinbürgerungen in eine hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit ungeklärte Lage geraten waren. Danach sind deutsche Volkszugehörige, denen die deutsche Staatsangehörigkeit u.a. aufgrund der vorstehend angeführten Bestimmungen verliehen worden ist, nach Maßgabe dieser Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden. § 1 Abs. 1 Buchst. a und c 1. StARegG setzen somit die Erfüllung der in den genannten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen sowie die deutsche Volkszugehörigkeit voraus.

24

In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Vater des Klägers die Voraussetzungen des Vertrags vom 20. November 1938 über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen für einen unter Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes eintretenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllte, weil er als Kind oder Enkelkind einer vor dem 1. Januar 1910 im Sudetenland geborenen Person zur sog. alteingesessenen Bevölkerung gehörte (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Vertrags). Er hat diese nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 des Vertrags erworbene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch vor dem 4. Januar 1939 wieder verloren, weil der Großvater des Klägers zugleich für dessen damals noch nicht 18 Jahre alten Vater gemäß §§ 3, 9 des Vertrags vom 20. November 1938 für die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit mit Erfolg optiert hat. Das ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Heimatschein der seinerzeit nach Abtretung des Sudetenlands in der Rest-Tschechoslowakei und sodann im sog. Protektorat Böhmen und Mähren gelegenen Stadt Taus vom 15. Juni 1942, durch den dem Vater des Klägers bescheinigt wird, daß er dort seit dem 4. Januar 1939 das durch Option und Bestimmung gemäß Regierungsverordnung Nr. 301/38 Sb erworbene Heimatrecht hatte. Die Institution des Heimatrechts, die die 1918 gegründete Tschechoslowakische Republik nach Maßgabe früherer österreichischer Gesetze übernommen hatte, wurzelte im Polizei- und Fürsorgerecht. Das Heimatrecht bewirkte, daß ein Bürger aus seiner Heimatgemeinde nicht abgeschoben werden durfte und dort einen Anspruch auf Fürsorge hatte. Das Heimatrecht wurde erworben durch Geburt, Heirat, durch Aufnahme oder Erlangung eines öffentlichen Amtes. Es konnte nur in einer Gemeinde bestehen und setzte die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit voraus. Es war grundsätzlich nicht möglich, daß jemand das Heimatrecht besaß, ohne Staatsangehöriger der Tschechoslowakischen Republik zu sein. Der Heimatschein bewies das Heimatrecht und begründete eine rechtliche Vermutung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit (vgl. dazu Schmied, a.a.O., S. 18, 19 sowie 2. Aufl., S. 13, 14). Wenn somit dem Vater des Klägers im Heimatschein der Stadt Taus bescheinigt wird, dort seit dem 4. Januar 1939 das Heimatrecht zu besitzen, spricht allein schon dies dafür, daß er zuvor die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Daß dies in der Tat geschehen ist, zeigt auch der im Heimatschein für den Erwerb des Heimatrechts angeführte Erwerbsgrund "Option und Bestimmung gemäß Regierungsverordnung Nr. 301/38 Sb." Damit ist entgegen der Ansicht des Klägers keine Option für die Stadt Taus als Heimatgemeinde angesprochen, weil es eine solche nicht gab, sondern die Option im Sinne des § 3 des Vertrags über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 gemeint. Die Regierungsverordnung Nr. 301/38 Sb diente nämlich der Transformation dieses Vertrages in innerstaatliches tschechoslowakisches Recht (vgl. Schmied, 1. Aufl., a.a.O. S. 23) und gewährte dem Optierenden einen Anspruch auf Bestimmung der Heimatzuständigkeit (vgl. Absatz 3 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 7. Juli 1940 - RMBliV S. 1117).

25

Der Vater des Klägers, der nach dem Untergang der tschechoslowakischen Republik und der Bildung des Protektorats Böhmen und Mähren staatenlos geworden war (vgl. Lichter-Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., S. 420), hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht erneut aufgrund der die Staatsangehörigkeit im Protektorat regelnden Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 815) erworben, so daß davon auszugehen ist, daß er Protektoratsangehöriger geworden ist (vgl. dazu: Art. 2 Abs. 2 des Erlasses vom 16. März 1939 - RGBl. I S. 485 -; Verordnung der Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren vom 11. Januar 1940 betreffend Protektoratsangehörigkeit; Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 - RGBl. I S. 308 -). Nach § 1 der Verordnung vom 20. April 1939 erwarben die früheren tschechoslowakischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit, die am 10. Oktober 1938 das Heimatrecht in einer Gemeinde der ehemaligen tschechoslowakischen Länder Böhmen und Mähren/Schlesien besaßen, mit Wirkung vom 16. März 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern sie diese nicht bereits aufgrund des § 1 des deutsch-tschechoslowakischen Staatsangehörigkeits- und Optionsvertrags vom 20. November 1938 mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 erworben hatten. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Bestimmung scheitert daran, daß der Vater des Klägers die darin enthaltene Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht erfüllte. Maßgebend dafür, wer deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Bestimmung war, ist der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV S. 785), nach dem - soweit er hier interessiert - deutscher Volkszugehöriger ist, "wer sich selbst als Angehöriger des deutschen Volks bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie Sprache, Erziehung, Kultur usw. bestätigt wird ...". Die Voraussetzungen dieses Erlasses, der - soweit er vorstehend zitiert ist - ungeachtet kleinerer Unterschiede im Wortlaut der Sache nach mit der ihm nachgebildeten Vorschrift des § 6 BVFG übereinstimmt (vgl. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <348>), liegen nicht vor. Der Vater des Klägers war im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 20. April 1939 kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Verordnung, so daß ein Staatsangehörigkeitserwerb nicht eintreten konnte. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Vater des Klägers ethnisch deutscher Abstammung (deutschstämmig) ist. Das reicht jedoch nicht aus, um mittelbar auf einen Bekenntnissachverhalt schließen zu können (vgl. Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67, S. 62). Es kann weiter davon ausgegangen werden, daß der Vater die deutsche Sprache beherrscht hat, weil er in Hirschsteinhäusl die deutsche Schule besucht hat. Er hat aber - wie es sich aus dem Besuch der tschechischen Volksschule und dem Besuch des tschechisch-deutschen Gymnasiums in Taus ergibt - die tschechische Sprache gleichermaßen beherrscht. Da der Kläger selbst seine Muttersprache mit Tschechisch angegeben hat, kann nicht angenommen werden, daß die deutsche Sprache, deren Gebrauch in der Tschechoslowakei auch in der Öffentlichkeit etwa ab 1948 wieder zugelassen war (vgl. Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Bd. IV/1, Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei, S. 133, 134), gegenüber dem Tschechischen die bevorzugte Umgangssprache des Vaters gewesen ist. Dem Besuch der deutschen Schule und der Beherrschung der deutschen Sprache könnte daher lediglich in ihrer Eigenschaft als Bestätigungsmerkmal Bedeutung zukommen, sofern ein Bekenntnissachverhalt unmittelbar festgestellt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr spricht das Verhalten des Großvaters des Klägers anläßlich der Option für die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit, der auch für den damals 15 Jahre und einige Monate alten, nach § 9 Abs. 1 des Vertrags über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 nicht selbst optionsberechtigten und insoweit auch nicht bekenntnisfähigen Vater des Klägers gehandelt hat, für ein Bekenntnis zum tschechischen Volkstum. Da nach § 3 dieses Vertrages nur nichtdeutsche Volkszugehörige optionsberechtigt waren, ist aus dem Umstand, daß die Option zum Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit geführt hat, zu schließen, daß sich der Großvater mit seiner Familie damals als Nichtdeutscher, nämlich - was allein in Betracht kommt - als tschechischer Volkszugehöriger, gegenüber der zur Prüfung der Optionsberechtigung zuständigen tschechoslowakischen Stelle (§§ 5, 8 des Vertrags vom 20. November 1938) ausgegeben hat. Das schließt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus (Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <350>; vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 121.67 - BVerwGE 30, 305; vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44). Diese Bekenntnislage des Großvaters des Klägers wird dessen Vater zugerechnet. Sie ist auch für ihn maßgebend (Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß der Großvater oder der Vater des Klägers zwischen der Optionserklärung und dem Inkrafttreten der Verordnung vom 20. April 1939 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben könnten, liegen nicht vor.

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Daraus folgt zugleich, daß der Vater des Klägers auch kein deutscher Volks zugehöriger im Sinne des § 1 Abs. 1 1. StARegG und des § 6 BVFG ist. Allerdings kann ein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum bis zu dem für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 1 1. StARegG und § 6 BVFG maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, an dem der Vater des Klägers bekenntnisfähig war, rückgängig gemacht werden. Dazu reicht indessen nicht aus, daß der Vater des Klägers von 1942 bis 1945 wieder in Hirschsteinhäusl unter der sudetendeutschen Bevölkerung gelebt und sich möglicherweise entsprechend deren Lebensweise verhalten hat. Vielmehr bedarf es in einem solchen Falle eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, etwa der Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen bei späteren Gelegenheiten, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - a.a.O.). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht dagegen, daß der Vater des Klägers unmittelbar nach Kriegsende in Prag eine Hochschule besuchen konnte, obwohl deutsche Volkszugehörige bis zum Jahre 1948 von jeglichem Schulbesuch ausgeschlossen waren (Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, a.a.O. S. 133). Damit steht zugleich fest, daß auch der nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Kläger kein deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Personen (sog. Spätgeborene) setzt nämlich voraus, daß zumindest ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG ist und dem Spätgeborenen deutsches Volksbewußtsein bis zur Selbständigkeit prägend vermittelt worden ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 m.w.N.). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, weil der Vater des Klägers kein deutscher Volkszugehöriger ist. Im übrigen liegt auch die zweite Voraussetzung nicht vor. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger, der seine Muttersprache mit Tschechisch bezeichnet hat, nur geringe Deutschkenntnisse, obwohl - wie ausgeführt - ungefähr seit 1948 die deutsche Sprache in der Tschechoslowakei auch in der Öffentlichkeit wieder gebraucht werden durfte. Eine fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache ist aber regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.).

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Gleichwohl durfte der dem Kläger erteilte Vertriebenenausweis nicht in vollem Umfang, sondern nur gegenständlich beschränkt eingezogen werden, weil dem Kläger teilweise nach Maßgabe der in den Urteilen vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - (BVerwGE 85, 79) und vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 152.90 - (Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 16) enthaltenen Grundsätzen Vertrauensschutz zur Seite steht. Vertrauensschutz scheidet zwar nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG hinsichtlich der Anerkennung der Diplomingenieurprüfung aus, sofern diese aufgrund des § 92 BVFG ausgesprochen sein sollte, weil es sich insoweit nicht um eine Geld- oder Sachleistung im Sinne des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG handelt. Hingegen steht dem Kläger Vertrauensschutz zu, soweit er Leistungen nach der Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutschlehrgängen vom 27. Juli 1976 (BGBl. I S. 1949), nach dem Arbeitsförderungsgesetz bis Februar 1988 einschließlich, aufgrund des § 33 a EStG 1953 (Flüchtlingsfreibetrag bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1987) sowie das Begrüßungsgeld von 150 DM erhalten hat, hinsichtlich dessen der Vertriebenenausweis nach seiner Erteilung Grundlage für das Behalten dieser Leistung war. Der Kläger hat diese Leistungen nämlich in gutem Glauben verbraucht oder er hat sich in der Vergangenheit in seiner Lebensführung darauf eingestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Säcker
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Säcker