Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1993, Az.: BVerwG 6 B 11/93

Klage gegen die Einweisung des klägerischen Sohnes in eine Sonderschule für Lernbehinderte; Einstellung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Erledigungserklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 11/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.11.1992 - AZ: 19 A 2643/92

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 1992 und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1992 sind unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben sich gegen die Einweisung ihres gemeinsamen Sohnes in die Sonderschule für Lernbehinderte gewandt. Im Verwaltungsverfahren sind sie damit ebenso ohne Erfolg geblieben wie auch vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen ablehnenden Beschluß vom 19. November 1992 nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Ehe über die Beschwerde entschieden worden ist, haben die Kläger mitgeteilt, das Verfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, weil das Schulamt der Stadt K. zwischenzeitlich den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Sohn in die Sonderschule eingewiesen werden sollte, aufgehoben habe. Der Beklagte hat gleichfalls mitgeteilt, er erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

2

Das Verfahren war deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären und gleichzeitig über die Kosten des Rechtsstreits nach § 161 Abs. 2 VwGO zu befinden. Danach ist im Falle der Erledigung des Rechtsstreits nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

3

Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens, auch der beiden Vorinstanzen, dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat den Kläger klaglos gestellt, indem er durch Bescheid vom 1. März 1993 seine Verfügung vom 27. Mai 1991 aufgehoben hat, mit der der Sohn der Kläger in die Sonderschule eingewiesen worden ist und mitgeteilt hat, das Kind verbleibe in der Gesamtschule K. H. Dabei hat der Senat nicht etwa abstrakt die Tatsache als solche zum Nachteil des Beklagten gewertet, daß dieser die Einweisungsverfügung aufgehoben hat. Vielmehr sind die Gründe, die hierfür maßgebend waren, bei der Kostenentscheidung berücksichtigt worden. Im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor den beiden Instanzgerichten hat der Beklagte geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Einweisung in die Sonderschule gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen seien gegeben, weil das Kind nicht in der Lage sei, mit ausreichendem Erfolg dem Unterricht in der Regelschule zu folgen. Der bisherige Schulverlauf habe ebenfalls die Sonderschulpflichtigkeit eindeutig ergeben. Die Instanzgerichte sind dieser Argumentation gefolgt. Sie haben eine Behinderung bejaht und andere Ursachen für die Lern- und Leistungsdefizite verneint.

4

Das Schulamt der Stadt K. hat - offensichtlich als Reaktion auf das von den Klägern vorgelegte Zeugnis der Gesamtschule K. H. vom 1. Februar 1993, mit dem dem Sohn der Kläger ausreichende bis befriedigende Schulleistungen bestätigt worden sind - den angefochtenen Einweisungsbescheid in die Sonderschule aufgehoben und die Hauptsache für erledigt erklärt. Es hat dadurch gleichzeitig anerkannt, daß es die bisherige Begründung für die Einweisung in die Sonderschule, es liege eine (dauernde) Behinderung vor, nicht mehr aufrechterhält. Damit ist auch die Grundlage für die tragenden Gründe der Entscheidungen der Vorinstanzen entfallen.

5

Es erscheint deshalb billig und geboten, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Niehues
Ernst
Dr. Vogelgesang