Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1993, Az.: BVerwG 2 WD 1.93
Disziplinargerichtliches Verfahren; Zuständigkeit zur Einleitung; Einleitungsbehörde; Wehrdisziplinaranwalt; Verzichtserklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 1.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd Ulm - 03.11.1992 - AZ: 4 VL 3/92
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 1 WDO
- § 95 WDO
- § 96 WDO
- § 153a StPO
Fundstelle
- DokBer B 1993, 280
Amtlicher Leitsatz
Die Zuständigkeit zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens liegt allein bei der Einleitungsbehörde, der Wehrdisziplinaranwalt kann deshalb insoweit durch vorangehende Verzichtserklärungen keinen Vertrauenstatbestand schaffen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Mai 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major i.G. Löwenguth, Hauptfeldwebel Mertens als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. November 1992 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 43 Jahre alte Soldat besuchte die Volksschule und danach bis zur. 6. Klasse das Gymnasium, ehe er am 1. Oktober 1966 eine Landwirtschaftslehre begann, die er am 29. September 1969 mit dem. Gehilfenbrief erfolgreich beendete.
Zum 1. Oktober 1969 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur A. in B. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 16. April 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, sodann auf vier, acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 19. Dezember 1979 wurde ihm am 24. Dezember 1979 als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem der Soldat die Unteroffizierprüfung bestanden hatte, wurde er mit Urkunde vom 8. Juli 1971 am 12. Juli 1971 zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 17. November 1972 am selben Tag zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung wurde er mit Urkunde vom 5. November 1974 am 6. November 1974 zum Feldwebel, mit Urkunde vom 4. Januar 1977 am 11. Januar 1977 zum Oberfeldwebel und mit Urkunde vom 20. Januar 1987 am 20. Februar 1987 zum Hauptfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat bei der ... N. in D. als Nachschubbuchführer und Nachschubunteroffizier eingesetzt. Vom 31. März bis 11. Juni 1971 nahm er am Unteroffizierlehrgang an der Schule ... in mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. August 1971 wurde er als S 1-Unteroffizier zur ... N. in D. versetzt. Vom 7. September bis 8. Oktober 1971 nahm er an dem Unteroffizierlehrgang A II - S. - an der F. in S. teil, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Vom 1. Dezember 1972 an wurde er zur N. in M. in der Erstverwendung Stabsdienstunteroffizier, und vom 1. August 1973 an zum St. in. M. in der Verwendung MB-Verbindungsfeldwebel, S 1-Feldwebel und Personalfeldwebel versetzt. Vom 17. April bis 12. Juli 1974 nahm er am Unteroffizieraufbaulehrgang - S. - mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Seit 1. Oktober 1986 ist er zur N. in M. als Nachschubtruppfeldwebel und Kompaniefeldwebel versetzt. Für die Zeit vom 22. Februar bis 31. März 1988 wurde er zur Schule ... in S. kommandiert, wo er am Kompaniefeldwebellehrgang teilnahm.
Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden in seiner Beurteilung vom 29. September 1972 als S 1-Unteroffizier mit "befriedigend", in seiner Dienststellung als Personalfeldwebel in der Beurteilung vom 20. Juli 1976 mit "4 C", in den Beurteilungen vom 17. August 1978, 9. Januar 1981 und 23. Juni 1983 mit "2 C" und in der Beurteilung vom 17. September 1985 mit "3 D" bewertet. Als Nachschubtruppfeldwebel und Kompaniefeldwebel erhielt er in der Beurteilung vom 25. Januar 1989 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Note "1", elfmal die Note "2" und einmal die Note "3" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Ebenfalls in seiner Dienststellung als Nachschubtruppfeldwebel und Kompaniefeldwebel wurde er in der Beurteilung vom 6. August 1990 zweimal mit "1", elfmal mit "2" und zweimal mit "3" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Seine herausragenden charakterlichen Merkmale und sein berufliches Selbstverständnis werden wie folgt beschrieben:
"Er wird gekennzeichnet von einem starken persönlichen Selbstvertrauen. Mit Schwung und Dynamik versteht er es, seine Umgebung mitzureißen. Verantwortungsbewußt, schnell und sicher im Urteil, ein Unteroffizier mit Anlagen zur Führungspersönlichkeit."
Der nächste Disziplinarvorgesetzte, Major N., schilderte den Soldaten vor der Truppendienstkammer als einen verantwortungsfreudigen, sehr eigenständigen und verläßlichen Soldaten, dessen gute dienstliche Leistungen und persönliche Qualitäten aber durch seine Impulsivität getrübt würden. In der Beurteilung vom 7. April 1993, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Nachschubtruppfeldwebel und Kompaniefeldwebel in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "1", elfmal mit "2" und zweimal mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Der Soldat ist seit August 1979 berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen. Am 14. September 1988 erteilte ihm der Kompaniechef der N. eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er maßgeblichen Anteil an der Vorbereitung und Durchführung einer Mobilmachungsübung hatte und durch seinen unermüdlichen Einsatz zum guten Gelingen und reibungslosen Ablauf von Einschleusung, Ausbildungsdurchführung und Betreuung der aktiven Soldaten und Reservisten beigetragen hatte.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten aus.
Aus der am 6. August 1971 geschlossenen Ehe sind zwei Söhne von jetzt 21 und 16 Jahren hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil vom 17. September 1982 geschieden.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Zulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 3.908,91 DM brutto und 3.211,93 DM netto. Für den jüngsten Sohn, der noch zur Schule geht, zahlt er Unterhalt von monatlich 277,50 DM, für seine geschiedene Frau hat er keinen Unterhalt zu zahlen. Seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
II
Im Dezember 1990 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem die Staatsanwaltschaft Mainz mit Anklageschrift vom 3. September 1991 Anklage wegen Mißhandlung Untergebener, Körperverletzung und Sachbeschädigung beim Amtsgericht M. erhob. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. am 17. März 1992 - 303 Js 21534/90 - 20 Ls - mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 a StPO unter der Auflage der Zahlung einer Geldbuße von insgesamt 1.450 DM zugunsten der Staatskasse und 550 DM als Schadenswiedergutmachung an den Bevollmächtigten des Geschädigten Hammes vorläufig und wegen deren Erfüllung durch Beschluß vom selben Tag endgültig eingestellt.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im W. vom 16. September 1991 durch Aushändigung am 17. September 1991 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren, das vom 16. September 1991 bis 17. März 1992 gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO ausgesetzt war, legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 26. Mai 1992, zugestellt am 6. Juli 1992, dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat rief am 17. November 1990 gegen 01.00 in M., Kaserne, vor dem Unteroffizierskeller der N. dem Stabsunteroffizier der Reserve H., damals Wehrübender bei T. nach: 'Bleib stehen, Du Arsch'. Als dieser sich entfernte, lief ihm der Soldat hinterher, riß ihn herum und schlug ihm vorsätzlich mit der Faust in die linke Gesichtshälfte, wodurch dieser ein Haematom in Höhe der linken Augenbraue erlitt, dabei zerriß er auch die goldene Halskette des Zeugen H."
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 3. November 1992 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten.
Die Kammer würdigte den Zuruf des Soldaten gegenüber dem Zeugen H. "Bleib stehen, Du Arsch!", den Schlag mit der Faust ins Gesicht des Zeugen und den Griff an seinen Hals und seine Uniform als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen sei Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gelte uneingeschränkt auch in den Streitkräften; es bilde die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedürfe im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie die Wehrdienstgerichte in ständiger Rechtsprechung im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr immer wieder hervorgehoben hätten. Auch sei die körperliche Unversehrtheit ein Grundrecht, das jedem Menschen zustehe (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); deshalb müsse dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt unterworfenen Soldaten nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden hätten. Eine menschenunwürdige, körper- oder ehrverletzende Behandlung von Kameraden zerstöre die Autorität des Vorgesetzten und untergrabe das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen könne sich der Gehorsam gründen, auf den die Bundeswehr im allgemeinen und der Vorgesetzte innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen angewiesen seien. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art seien daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe im hohen Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nehme solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber habe dem im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen durch Vorgesetzte zu kriminellem Unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in den §§ 30, 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht habe. Alle Wehrdienstgerichte hätten deshalb bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen. Dieser Rechtsprechung habe sich auch die Kammer angeschlossen. Erforderliche und angemessene Maßnahme sei in derartigen Fällen die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um einen Berufssoldaten handele, könne seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Es bedürfe jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken, oder um von ihr überhaupt absehen zu können. Derartige Milderungsgründe habe die Kammer sowohl im Geschehensablauf als auch in der Person des Soldaten gesehen. Zu seinen Gunsten sei die Kammer davon ausgegangen, daß aus der Gruppe der Zeugen über ihn Bemerkungen gefallen seien, die er ggf. als provozierend mißverstanden haben könne. Hierbei habe nach Überzeugung der Kammer auf beiden Seiten die enthemmende Wirkung des Alkohols eine nicht unerhebliche Rolle gespielt. Die Kammer habe deshalb trotz der warnenden Hinweise auf die Impulsivität des Soldaten in verschiedenen Beurteilungen sein Fehlverhalten als eine einmalige Entgleisung angesehen, die in das ansonsten gute Bild des leistungsstarken Soldaten nicht passe. Seine guten, in vielen Dienstjahren gezeigten dienstlichen Leistungen einschließlich der förmlichen Anerkennung sprächen für den Soldaten. Unter Abwägung aller Umstände habe die Kammer daher lediglich ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten als notwendig und ausreichend angesehen.
Gegen diese ihm am 4. Dezember 1992 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt durch Schriftsatz vom 28. Dezember 1992, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 29. Dezember 1992, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt und sie auf die Maßnahmebemessung beschränkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen den Soldaten eine schärfere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Entgegen den Erwägungen des Truppendienstgerichts zur Maßnahmebemessung sei auf Grund der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens zumindest ein länger andauerndes Beförderungsverbot, wenn nicht eine Dienstgradherabsetzung, angebracht und auch erforderlich. Die Kammer sei zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß die Beleidigung und der tätliche Angriff eines Vorgesetzten auf einen Untergebenen im Lichte des Art. 1 Abs. 1 GG - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mache. Lediglich das Vorliegen erheblicher Milderungsgründe lasse die Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad zu bzw. von ihr absehen und ein Beförderungsverbot für vertretbar erscheinen. Die Milderungsgründe, die die Kammer sowohl im Geschehensablauf als auch in der Person des Soldaten gefunden habe, seien zwar zugunsten des Soldaten zu sehen, sie seien aber nicht derartig, daß man sie als erheblich bezeichnen könne. Hinsichtlich der angeblich den Soldaten provozierenden Äußerungen aus der Gruppe der Reserveunteroffiziere sei überhaupt keine sichere Feststellung in der Hauptverhandlung erfolgt, so daß man aus der Fiktion eines den Soldaten entlastenden Umstandes keine für ihn günstigen Folgerungen bei der Maßnahmebemessung ableiten könne. Außerdem sei dem Grad der Alkoholisierung des Soldaten eine übertriebene Rolle beigemessen worden. Der Soldat selbst habe in der Hauptverhandlung bekundet, er habe erst nach dem offiziellen Ende der Feier im Unteroffizier-Keller seiner Kompanie Alkohol getrunken und zwar ca. zwei Gläser sauer gespritzten Weines. Dieser Trinkmenge eine enthemmende Wirkung von nicht unerheblicher Rolle zuzumessen, erscheine lebensfremd und den tatsächlichen Auswirkungen nicht angemessen. Die Kammer habe weiterhin bei der Maßnahmebemessung die Funktion des § 10 Abs. 1 SG als einer haftungsverschärfenden Norm nicht hinreichend gewürdigt. Sie hätte beachten müssen, daß es sich bei dem Soldaten nicht um einen Hauptfeldwebel in beliebiger Funktion handele, sondern um einen Kompaniefeldwebel. Diese Funktion habe er auch an dem in Frage stehenden Abend wahrgenommen, indem er dem Zeugen I. erklärt habe, er komme mit dem Ring im Ohr nicht in den Unteroffizier-Keller der N. Gerade von einem Kompaniefeldwebel sei zu erwarten, daß er sich auch in kritischen Situationen beherrsche und als soldatischer Führer Vorbild sei. Dies gelte auch und gerade gegenüber Soldaten einer fremden Einheit, die selber auf Grund ihres Dienstgrades Vorgesetzte nach § 4 VVO seien und die sich vorübergehend im Kompaniebereich seiner Kompanie aufhielten. Nach alledem könne man, wie die Kammer, das Verhalten des Soldaten zwar als eine einmalige Entgleisung ansehen, dürfe aber auch nicht übersehen, daß auf Grund warnender Hinweise in verschiedenen Beurteilungen diese Entgleisung nicht unbedingt persönlichkeitsfremd sei.
Auch der Soldat hat gegen das Urteil, das ihm am 3. Dezember 1992 zugestellt wurde, durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Januar 1993, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am selben Tage, einem Montag, eingegangen, Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel in vollem Umfang eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Das Verfahren hätte gegen den Soldaten nicht eröffnet werden dürfen, da auf Grund der Zusicherung des Wehrdisziplinaranwaltes, im Falle der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 153 a StPO von einer disziplinarrechtlichen Verfolgung abzusehen, eine Selbstbindung der Verfolgungsbehörde und insoweit Strafklageverbrauch eingetreten sei. Der Wehrdisziplinaranwalt habe in einem Telefongespräch mit dem Verteidiger am 4. September 1991 geäußert, daß ein disziplinarrechtliches Verfahren nur dann gegen den Soldaten eingeleitet werden solle, falls es im strafrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht M. nicht zu einer Einstellung nach § 153 a StPO komme. Diese Zusicherung sei uneingeschränkt erfolgt. Der Dienstherr des Soldaten sei nicht - wie die Staatsanwaltschaft - an das Legalitätsprinzip gebunden und mithin zur disziplinarrechtlichen Verfolgung verpflichtet. Vielmehr bestehe insoweit beim Dienstherrn als Verfolgungsbehörde ein Entschließungsermessen. Dieses sei durch die vorbezeichnete Selbstbindung der Verfolgungsbehörde insoweit auf null reduziert gewesen, als eine disziplinarrechtliche Verfolgung nach der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Das Truppendienstgericht hätte diesen Umstand bereits bei der Eröffnung des Verfahrens am 3. November 1992 berücksichtigen müssen, was indes nicht geschehen sei.
Das Gericht gehe weiterhin von einem Sachverhalt aus, der so nicht als Ergebnis der Hauptverhandlung feststehe. Es unterschlage völlig, daß der Soldat von den Wehrübenden, die bereits deutlich angetrunken gewesen seien, provoziert worden sei. Der Zeuge I. habe ausgesagt, daß er im Vorbeigehen der Gruppe an dem Soldaten eine provozierende Bemerkung gemacht habe, die gegen den Soldaten gerichtet gewesen sei. Dies habe auch der Zeuge H. bestätigt, der sich zwar nicht mehr an den genauen Wortlaut habe erinnern können, jedoch ausgesagt habe, daß "Schimpfwort und Duzen" dabei gewesen seien, die provozierend hätten wirken sollen. Erst hierauf habe der Soldat die Wehrübenden, die als solche rein äußerlich nicht von aktiven Soldaten zu unterscheiden gewesen seien, angesprochen und nach ihrem Ziel befragt. Dabei sei der Zeuge I., der einen Ohrring getragen habe, darauf hingewiesen worden, daß das Tragen von Schmuck nicht der Anzugsordnung entspreche und er aus diesem Grunde nicht mit in den Soldatenkeller gehen könne. Der Zeuge I. habe in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, daß er immer dann, wenn er auf seinen Ohrring angesprochen werde, "komisch reagiere". An diesem Abend sei das auch so gewesen, da er während dieser Wehrübung bereits wiederholt auf seinen Ohrring angesprochen worden sei. Dabei habe der Zeuge I. auf späteres Befragen erläutert, was er unter "komisch reagieren" verstehe, daß er empfindlich und gereizt hierauf gewesen sei. Auch der Zeuge Mü. habe bestätigt, daß der erste Kontakt zu dem Soldaten durch eine provozierende Bemerkung zustande gekommen sei. Der Zeuge H. habe eingeräumt, daß er zu diesem Zeitpunkt bereits sieben Bier und einen Schnaps getrunken habe, was von den anderen Zeugen bestätigt worden sei. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung müsse davon ausgegangen werden, daß sämtliche Zeugen zum Zeitpunkt des Vorfalls einen Alkoholisierungsgrad, der der absoluten Fahruntüchtigkeit entspreche, erreicht hätten. Das Gericht lasse außer acht, daß die Zeugenaussagen hinsichtlich des späteren Tatvorwurfes gegen den Soldaten widersprüchlich gewesen seien, so daß das Gericht nach dem Grundsatz in dubio pro reo hätte freisprechen müssen. Denn kein einziger der Zeugen habe eine Verletzungshandlung gesehen. Vielmehr seien es sämtlich Zeugen vom Hörensagen gewesen, die einen konkreten Ablauf einer körperlichen Auseinandersetzung nicht beobachtet hätten. Daß der Soldat den Zeugen H. festgehalten habe, sei unstreitig. Hierzu sei der Soldat jedoch auch berechtigt gewesen, da er den Zeugen H. zuvor zum Stehenbleiben aufgefordert, dieser den Gehorsam jedoch verweigert habe. Als Kompaniefeldwebel sei der Soldat gegenüber dem Zeugen H. berechtigte Person und Vorgesetzter gewesen. In dieser Eigenschaft sei er für die Aufrechterhaltung der Disziplin verantwortlich gewesen. In dieser konkreten Situation habe als erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden müssen, daß er einem Soldaten, der nicht zur Einheit gehört habe, mithin fremd gewesen sei, nach seinem provozierenden und alkoholbedingt enthemmten Verhalten den Befehl gegeben habe, stehen zu bleiben. Einen Faustschlag habe er dem Zeugen H. jedoch nicht versetzt. Das Gericht könne auch nicht auf die ärztliche Bestätigung des Arztes Dr. med. B. abstellen. Zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzungshandlung sei der Verletzte verpflichtet gewesen, den Truppenarzt aufzusuchen. Dies habe er jedoch nicht getan. Vielmehr habe er bis zum Ende der Wehrübung gewartet, um sodann zu seinem Hausarzt zu gehen. Dieser habe zwar Kratzspuren bestätigen können, was jedoch nicht die Kausalität einer Verletzungshandlung durch den angeschuldigten Soldaten bestätigen könne. Hier entstehe vielmehr der Eindruck, daß der Zeuge H. sozusagen als Retourkutsche eine Kausalität habe herstellen wollen, die jedoch vor Gericht nicht bewiesen worden sei. Die Zeugen hätten zu den angeblichen Spuren der Verletzung ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Während der Zeuge H. ausgesagt habe, er habe seine Kette am nächsten Tag vor dem Kasernengebäude wiedergefunden, habe der Zeuge Mü. behauptet, er habe noch in der fraglichen Nacht die angeblich abgerissene Kette aufgehoben. Dezidierte Angaben zu Verletzuhgsspuren im Gesicht habe keiner der Zeugen machen können. Auch der wachhabende Soldat, Oberstabsfeldwebel Acker, habe während der Kontakte zu dem angeblich Verletzten keinerlei Verletzungsspuren erkennen können. Hinsichtlich des Sachverhalts lasse sich deshalb zusammenfassen, daß der Soldat in der Tatnacht von vier deutlich angetrunkenen fremden Soldaten provoziert worden sei, die durch ihr eigenes Verhalten eine Personenüberprüfung veranlaßt hätten. Statt den Anweisungen des Soldaten zu folgen, hätten sie sich darüber hinweggesetzt, um schließlich wiederum mit provozierenden Bemerkungen ("die können hier ihr Bier selber saufen") den Keller zu verlassen. Der angeschuldigte Soldat sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, den Zeugen Kammes zum Stehenbleiben aufzufordern. Da dieser den Befehl nicht befolgt habe, sei der Soldat zum Festhalten des Zeugen H. berechtigt und verpflichtet gewesen.
III
1.
Beide Berufungen sind zulässig, sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist zwar beschränkt auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, das Rechtsmittel des Soldaten jedoch ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Kammerurteils an. Als das weitergehende Rechtsmittel bestimmt daher die Berufung des Soldaten den Umfang der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung, so daß der Senat, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden hatte, wobei er angesichts der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden war.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war begründet, die Berufung des Soldaten war zurückzuweisen.
a)
Die Auffassung des Verteidigers, das Verfahren hatte gegen den Soldaten nicht eröffnet werden dürfen, da auf Grund der Zusicherung des Wehrdisziplinaranwalts, im Falle der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 153 a StPO von einer disziplinarrechtlichen Verfolgung abzusehen, eine Selbstbindung der "Verfolgungsbehörde und insoweit Strafklageverbrauch" eingetreten sei, geht fehl. Der Soldat konnte hier nicht darauf vertrauen, daß ein förmliches disziplinargerichtliches Verfahren nicht eingeleitet werde. Die Zuständigkeit zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens liegt allein bei der Einleitungsbehörde (vgl. §§ 95, 96 WDO). Deshalb konnte durch den Wehrdisziplinaranwalt kein zu berücksichtigender Vertrauenstatbestand geschaffen werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <Buchholz, Wehrdisziplinarrecht, § 89 WDO Nr. 1>; ferner Urteil des (Beamten-)Disziplinarsenats vom 26. Februar 1980 - 1 D 7.79 - <BVerwGE 63, 334 [336]>).
b)
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen Major N., der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung als Zeugen vernommenen Oberfeldwebel der Reserve R., Feldwebel der Reserve Mü., Stabsunteroffizier der Reserve I., Stabsunteroffizier der Reserve H., Oberstabsfeldwebel a.D. A., Stabsunteroffizier Ri., Stabsunteroffizier P., Oberleutnant der Reserve O., Stabsgefreiter der Reserve Ho. und der gewiß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke steht zur Überzeugung des Senatsfolgender Sachverhalt fest:
In der Zeit vom 15. bis 17. November 1990 wurde eine Mobilmachungsübung beim T. in der ... Kaserne in M. durchgeführt. Die Übung sollte dem gegenseitigen Kennenlernen der Offiziere und Unteroffiziere dienen. Zu ihr waren u.a. die Zeugen Stabsunteroffizier der Reserve H. Stabsunteroffizier der Reserve I., Feldwebel der Reserve Mü. Oberfeldwebel der Reserve R. und der damalige Leutnant der Reserve O. einberufen worden. Die Wehrübenden fanden sich am Freitag, dem 16. November 1990, zu einem Kameradschaftsabend in der Kantine zusammen. Leutnant der Reserve O., der in seiner aktiven Dienstzeit bei der N. in M. gedient hatte, wußte, daß in dem Unteroffizier-Keller dieser Kompanie die Offiziere und Unteroffiziere ein Patenschaftstreffen durchführten. Da er ebenfalls zu dieser Veranstaltung eingeladen worden war, begab er sich gegen 21.30 Uhr dorthin. Bevor er die Kantine verließ, wurde er von den Zeugen H., I., Mü., und R. gefragt, wo man später nach Schluß des Kantinenbetriebs noch weiterfeiern könne. O. erklärte hierauf den Unteroffizieren, daß sie wohl im Unteroffizier-Keller der N. immer ein Bier bekämen. Nachdem die Kantine etwa gegen 0.30 Uhr geschlossen worden war, machten sich deshalb die vier Wehrübenden auf den Weg dorthin. Auf dem Parkplatz vor dem Unteroffizier-Keller war der Soldat gerade dabei, sein Auto in Betrieb zu setzen, um nach Hause zu fahren. Im Vorbeigehen machte der Zeuge I. eine "frotzelnde" Bemerkung, die im einzelnen nicht mehr geklärt werden konnte. Der Zeuge R. meinte wohl, daß I. gesagt haben könnte, "Geht der Hauptfeldwebel schon oder nimmt er etwas mit". Der Soldat jedenfalls empfand die "Frotzelei" als Provokation und folgte deshalb den vier Zeugen in den Unteroffizier-Keller. Unten am Kellereingang fragte der Soldat, was sie denn dort wollten. Nach der Antwort der Zeugen, daß sie noch ein Bier trinken wollten, wandte sich der Soldat dem Zeugen I. zu, der im linken Ohr einen sehr kleinen und schmalen silbernen Ohrring trug, und erklärte sinngemäß, daß der mit dem Ohrring nicht in den Keller könne. Zu dieser Maßnahme glaubte der Soldat als Kompaniefeldwebel und Vorgesetzter kraft Dienstgrades verpflichtet zu sein, um die Einhaltung der Anzugsordnung sicherzustellen. Er fühlte sich als "Hausherr" zu dienstlichen Maßnahmen herausgefordert. Die Zeugen sagten dem Soldaten, wer sie seien und auch er stellte sich vor und erklärte, daß er der Kompaniefeldwebel sei. Es entwickelte sich ein Wortwechsel, den H. dadurch beendete, daß er als erster die Treppe hochging. Er, der sich dafür eingesetzt hatte, daß I. den Unteroffizier-Keller betreten könne, hatte keine Lust mehr zum Biertrinken und ging deshalb in Richtung seiner Unterkunft davon. Beim Weggehen bemerkte er, "die sollen ihr Bier selbst saufen", wie der Zeuge H. glaubhaft bekundete. H. machte darüber hinaus wohl noch eine beleidigende, auf den Soldaten gemünzte Bemerkung, deren Inhalt aber im einzelnen nicht mehr festgestellt werden konnte.
Der Zeuge Ri. glaubte gehört zu haben, daß H. dem Soldaten zugerufen habe, "Sie sind für mich eine menschliche Drecksau". Diese Aussage hält der Senat jedoch nicht für glaubhaft. Nach Auffassung des Senats hätten derart außergewöhnlich massive Worte gegen einen Vorgesetzten und "Hausherrn" alle anderen Anwesenden hellhörig machen und in eine Frontstellung gegen H. bringen müssen. Aber weder der Soldat selbst noch einer der Zeugen haben derart beschimpfende Worte wahrgenommen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ri. spricht ferner, daß er als Tatzeuge erst im Berufungsverfahren vor dem Wehrdienstsenat aufgetreten ist. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Soldat den Zeugen Ri. der immer noch Angehöriger seiner Einheit ist und der nach dem Vorbringen des Soldaten vom 16. April 1993 den Vorgang gleich nach dem Vorfall im Unteroffizier-Keller mit ihm gemeinsam diskutiert haben soll, als aus seiner Sicht wichtigsten Entlastungszeugen nicht schon zuvor in das Straf- und das disziplinargerichtliche Verfahren eingeführt hat.
Nachdem sich der Zeuge H. auf den Weg zum Unterkunftsblock gemacht hatte, rief ihm der Soldat zunächst nach, er solle stehen bleiben. Der Soldat wollte die Personalien des Zeugen feststellen, weil er ihn nicht kannte. Da H. nicht reagierte, rief der Soldat nunmehr: "Bleib stehen, Du Arsch!" H. setzte seinen Weg unbeirrt fort. Nunmehr folgte ihm der Soldat. Nachdem er den Zeugen auf einer etwa 40 bis 50 m vom Kellereingang entfernten Straßenkreuzung erreicht hatte, packte er den Zeugen mit beiden Händen an der Uniform, riß ihn herum und versetzte ihm bei dieser Bewegung einen kräftigen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte. Der Zeuge, der nicht zurückschlug, fiel auf sein linkes Knie und wurde dann von dem Soldaten hochgerissen. Dabei verrutschte das Barett des Zeugen, der Verschluß seines Goldkettchens wurde abgerissen und der Zeuge erlitt leichte Kratzspuren links am Hals. Die im oberen Treppenbereich des Kellereingangs zurückgebliebenen Zeugen I., Mü. und R. konnten auf Grund ihrer Entfernung und wegen ihres ungünstigen Standortes die Auseinandersetzung nicht unmittelbar beobachten; insbesondere konnten sie den Faustschlag in das Gesicht von H. nicht sehen. Sie erkannten aber, daß dort etwas "abläuft". Deshalb spurtete der Zeuge Mü. auch an den Ort des Geschehens und sah noch, wie H. die Hände und sein Barett hoch hielt, der Soldat H. vorn an der Uniform gepackt hielt und ihn schüttelte. Mü. ging dazwischen, trennte die beiden und sprach beruhigend auf sie ein. Mü., dessen Aussage für den Senat uneingeschränkt glaubhaft war, erinnerte sich, daß, unmittelbar nachdem er den Soldaten und den Zeugen H. getrennt hatte, eine weitere Person an den Ort des Geschehens hinzukam. Er meinte, es könne sich um den Zeugen O., aber auch um eine andere Person gehandelt haben. Der Zeuge O. versicherte glaubhaft, daß er H. und dem Soldaten nicht nachgeeilt, sondern unten im Unteroffizier-Keller geblieben sei. Er konnte also keine eigenen Wahrnehmungen zu der Auseinandersetzung zwischen H. und dem Soldaten machen. Der Zeuge Ri. konnte die vom Zeugen Mü. erwähnte weitere Person gewesen sein, allerdings ist nach Würdigung des Senats ausgeschlossen, daß Ri. die Auseinandersetzung von Anfang an mitverfolgt hat. Vielmehr ist auf Grund des von Mü. und H. dargestellten Sachverhalts davon auszugehen, daß Ri., wenn überhaupt, erst zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem der Soldat und H. von Mü. bereits getrennt waren. Insoweit konnte die Aussage des Zeugen Ri. er habe keinerlei Berührung zwischen H. und dem Soldaten festgestellt, stimmig sein. Allerdings hält der Senat aus den oben dargestellten Gründen die Aussage des Zeugen Ri. ohnehin für wenig glaubwürdig.
Der Zeuge H. ging danach auf seine Unterkunftsstube, während sich die Zeugen I., P., Mü. und der Soldat in den Unteroffizier-Keller begaben. Dort wurde über den Vorfall gesprochen. Die Zeugen Mü. und O. legten dem Soldaten nahe, sich bei H. zu entschuldigen. Mü. sagte aus, der Soldat habe tatsächlich den Eindruck vermittelt, zu dieser Sache stehen und sich am anderen Tag entschuldigen zu wollen.
Am selben Morgen stellten I., M. und R. bei H. die Kratzspuren am Hals und ein linkes geschwollenes Auge fest.
H. meldete zu Dienstbeginn dem für die Durchführung der Wehrübung verantwortlichen Oberstabsfeldwebel A. die Auseinandersetzung mit dem Soldaten. Der Zeuge A. verwies H. an den ebenfalls wehrübenden Major W. der die Funktion des stellvertretenden Bataillonskommandeurs wahrnahm. Major W. ließ sich von H. den Vorfall schildern; nach seiner später angefertigten schriftlichen Stellungnahme stellte er eine "offensichtliche Verletzung" bei H. nicht fest. Kurz danach telefonierte jedoch Major W. mit dem Soldaten, der sich, weil es Samstag war, zu Hause aufhielt. Major W. legte dem Soldaten nahe, sich zu entschuldigen und die Reparaturkosten für das zerrissene Kettchen zu bezahlen. Der Soldat sah aber nunmehr keinen Anlaß, sich zu entschuldigen und die Reparaturkosten zu übernehmen. Darüber hinaus machte er keine Angaben zu dem Vorfall.
Eine weitere Aufklärung des Vorfalls im Rahmen der Wehrübung fand nicht mehr statt. Am selben Tag fuhr H. nach Beendigung der Wehrübung nach Hause. H., der sich mit einer Entschuldigung und der Übernahme der Reparaturkosten durch den Soldaten zufrieden gegeben hätte, wollte die Sache nunmehr weiterverfolgen und wandte sich deshalb an einen Bekannten, der Rechtsanwalt ist. Dieser empfahl ihm, zunächst und umgehend sich zu seinem Hausarzt zu begeben. Am Montag, dem 19. November 1990, diagnostizierte daraufhin der Hausarzt Dr. med. B. bei H. ein Haematom an der linken Augenbraue und mehrere 2 bis 5 cm lange Kratzspuren an der linken Halsseite.
Der Soldat hat sich dahingehend eingelassen, er habe Anstoß daran genommen, daß einer der Zeugen als Soldat und in Uniform einen Ohrring getragen habe und daß er, der Soldat, deshalb gesagt habe, daß dieser Zeuge so nicht in den Unteroffizier-Keller käme. Hieraus habe sich ein Wortwechsel entwickelt, und es seien gegen ihn auch provozierende Bemerkungen, deren Wortlaut er nicht mehr wiedergeben könne, gefallen. Als sich der Zeuge H. entfernt habe, sei er, der Soldat, ihm nachgelaufen, um die Personalien festzustellen. Es sei richtig, daß er dem Zeugen nachgerufen habe, er solle stehenbleiben. Er habe auch gerufen: "Bleib stehen, Du Arsch!" und könne nicht ausschließen, den Zeugen angefaßt zu haben. Er sei hierzu im Rahmen des Rechts der erweiterten Personenüberprüfung berechtigt gewesen, weil die Wache nicht erreichbar gewesen sei. Geschlagen habe er den Zeugen aber nicht. Deshalb habe er auch keine Veranlassung gesehen, sich bei ihm zu entschuldigen.
Der Senat ist auf Grund der Aussagen der Zeugen I., H., Mü. und R. davon überzeugt, daß der Soldat den Zeugen H. angefaßt hat. Unbestreitbarer Anlaß der Auseinandersetzung war der Zeuge I. der im linken Ohr einen kleinen Ohrring trug. Bereits im Kellereingang bzw. im Unteroffizier-Keller wurde der Zeuge I. deshalb von dem Soldaten mit den Händen weggeschoben. Ebenso ist unstreitig, daß der Zeuge H. sich auf seine Unterkunftsstube begeben wollte, weil er, wie er sich in der Berufungshauptverhandlung ausdrückte, keinen Streit mit dem Soldaten haben wollte. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Soldat H. nachgerufen: "Bleib stehen, Du Arsch!" Der Zeuge Mü. hat außerdem - entgegen der Darstellung des Soldaten, er könne nicht ausschließen, H. angefaßt zu haben - überzeugend bekundet, daß er, Mü., gesehen habe, daß der Soldat den Zeugen H. noch mit beiden Händen vorn an der Uniform gepackt hatte. Die Zeugen I. Mü. und R. haben auch am nächsten Morgen bzw. sogar noch in der Nacht gesehen, daß H. Kettchen gerissen war und daß er links ein geschwollenes Auge und Kratzspuren am Hals hatte.
Bei dieser glaubhaften Bestätigung wesentlicher Teile des Vorfalles durch die unbeteiligten Zeugen I., Mü. und R. sowie dem objektiven Befund der Verletzungen am nächsten Morgen bzw. noch in der Nacht und der Feststellungen des Hausarztes hat der Senat auch den vom Zeugen H. allein, aber anschaulich und überzeugend geschilderten Faustschlag ins Gesicht durch den Soldaten als erwiesen angesehen. Weder hat der Soldat ein nachvollziehbares Motiv dafür angeben können, warum der Zeuge H. zwar den gesamten Geschehensablauf zutreffend geschildert, aber hinsichtlich des Faustschlags die Unwahrheit gesagt haben soll; noch sind derartige Umstände für den Senat zu erkennen gewesen. Für die uneingeschränkte Glaubwürdigkeit des Zeugen H. spricht auch, daß dieser kein ersichtliches und nachvollziehbares Motiv hatte, dem Soldaten durch eine falsche Zeugenaussage zu schaden. H. wollte vielmehr sogar dem Soldaten Unannehmlichkeiten sowie straf- und disziplinarrechtliche Folgen ersparen, er wäre mit einer Entschuldigung und dem Ersatz der Reparaturkosten für das zerrissene Kettchen ohne jede weitere Bedingung zufrieden gewesen.
c)
Der Soldat hat dadurch, daß er dem Zeugen H. zurief: "Bleib stehen, Du Arsch!", ihm mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm an den Hals und die Uniform griff, jeweils vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Er hat auch jeweils vorsätzlich gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verstoßen, denn er ist als Vorgesetzter kraft Dienstgrades im militärischen Bereich tätig geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt für die Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG bereits, daß der Täter seine Vorgesetzteneigenschaft ins Spiel bringt (vgl. Urteil vom 28. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 26.80 -). Durch das Zerreißen des Goldkettchens hat er die vorgenannten Pflichten jeweils fahrlässig verletzt. Insgesamt hat der Soldat somit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
d)
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und. Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen wiegt hier seiner Eigenart nach schwer.
Der Soldat hat durch sein pflichtwidriges Verhalten in die Ehre und Würde des wehrübenden Stabsunteroffiziers d.R. H. eingegriffen. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Eine menschenunwürdige und ehrverletzende Behandlung von Kameraden hat mit Kameradschaft nicht das geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Kampfkraft der Truppe in hohem Maße abträglich.
Derartige Verhaltensweisen, wie sie der Soldat hier an den Tag gelegt hat, untergraben die Dienstbereitschaft der Untergebenen und die Autorität der Vorgesetzten. Mit Recht reagiert auch die Öffentlichkeit auf solche Vorfälle besonders empfindlich. Ein solches Dienstvergehen kann wegen seiner Eigenart und Schwere bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der als Kompaniefeldwebel eingesetzt war und dessen entwürdigende und ehrverletzende Behandlung eines Untergebenen mit einem Eingriff in dessen körperliche Integrität verbunden war - auch aus generalpräventiven Gründen - nur eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zur Folge haben (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat der Soldat ganz erheblich in die körperliche Unversehrtheit eines Untergebenen eingegriffen. Dabei ist taterschwerend zu berücksichtigen, daß der Sachverhalt den Tatbestand einer Untergebenenmißhandlung nach § 30 WStG erfüllt und damit auch ein schweres kriminelles Unrecht darstellt. Der Zeuge H. erlitt ein Haematom an der linken Augenbraue und mehrere 2 bis 5 cm lange Kratzspuren am Hals. Den Soldaten muß die Intensität des Eingriffs, der mit einer Beleidigung und Sachbeschädigung verbunden war, erheblich belasten. Das Verhalten des Soldaten zeugt insgesamt von einer stark ausgeprägten Unbeherrschtheit und macht offenkundig, daß er Hinweise auf seine Impulsivität in seinen Beurteilungen sich hat nicht zur Warnung dienen lassen. Bis heute zeigt er keine Einsicht in sein rechtswidriges und pflichtwidriges Verhalten. Er verfügt nicht über die für einen Portepee-Unteroffizier unerläßliche Zurückhaltung und Distanz gegenüber Untergebenen. Hätte er sich am nächsten Morgen bei dem Zeugen H. entschuldigt und die geforderten Reparaturkosten gezahlt, wäre für diesen der Vorfall erledigt gewesen. Der Soldat, der als Kompaniefeldwebel und Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG gehalten ist, seine dienstlichen Pflichten vorbildlich zu erfüllen, hat ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben und seine Autorität und sein Ansehen bei Untergebenen und Vorgesetzten erheblich beeinträchtigt.
Mildernd in der Tat war lediglich zu berücksichtigen, daß der Soldat durch den Zeugen H. provoziert wurde und die Stimmung gereizt war. Selbst das berechtigte ihn aber nicht, das Recht in die eigene Hand zu nehmen.
Das Dienstvergehen wiegt insgesamt so schwer, daß der Soldat - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - die reinigende Maßnahme der Dienstgradherabsetzung verwirkt hat.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten spricht, daß er bis zu dieser Verfehlung weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt werden mußte. Er hat sich eine förmliche Anerkennung und eine Auszeichnung erdient. Seine dienstlichen Leistungen sind überdurchschnittlich. Er ist ein außerordentlich engagierter Soldat, der sich auch in herausgehobener Funktion über viele Jahre hinweg für soldatische Belange eingesetzt hat.
Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Merkmale war eine Dienstgradherabsetzung zwar unumgänglich; der Senat war jedoch der Auffassung, daß der Soldat noch als Vorgesetzter in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee wirken kann und die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad angemessen und ausreichend ist. Deshalb war der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts stattzugeben und der Soldat vom Hauptfeldwebel zum Oberfeldwebel zu degradieren.
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts jedoch erfolgreich war, hat der Soldat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 und § 131 Abs. 1 und 2 WDO zu tragen; es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Roth
Dr. Widmaier
Der ehrenamtliche Richter Major i.G. Löwenguth ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker
Mertens