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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1993, Az.: BVerwG 11 C 13/92

Ausbildungsförderung; Höchstdauer; Verwaltungsakt; Bindungswirkung; Entscheidung; Rückabwicklung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 13/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 05.01.1989 - 5 K 5808/86
VG Köln 05.01.1989 - 5 K 5808/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.04.1990 - AZ: 16 A 631/89

Fundstelle

  • FamRZ 1993, 1373-1375 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird in einem Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung die Förderungshöchstdauer entsprechend den §§ 11, 11a der FörderungshöchstdauerV durch eine konservative, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete und deshalb die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllende Entscheidung festgesetzt, so entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung auch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt für die Rückabwicklung des gewährten Förderungsdarlehens.

2. Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung haben insoweit, als sie das Ende der Förderungshöchstdauer angeben, in der Regel keine Verwaltungsaktsqualität.