Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1993, Az.: BVerwG 2 WD 27.92
Stabsoffizier; Einsatz dienstlichen Personals; Einsatz dienstlichen Materials; Milderungsgründe; Dienstgradherabetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 27.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord Münster - 15.05.1992 - AZ: 13 VL 14/91
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 4 SG
- § 11 Abs. 1 S. 1 SG
- § 11 Abs. 1 S. 2 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 57 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- DokBer B 1993, 331
- NZWehrr 1994, 78
Amtlicher Leitsatz
Ein früherer Soldat, der vor seiner Zurruhesetzung als Depot- und Kasernenkommandant wiederholt Personal sowie Material für eigennützige Zwecke eingesetzt und sich dabei in einem Fall Lagergut verschafft hat, kann trotz gravierender Milderungsgründe in der Person nicht in seinem bisherigen Dienstgrad verbleiben.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. April 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Widmaier,
sowie
Oberst i.G. Altekrüger, Oberstleutnant Hennig als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Mai 1992 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Majors a.D. herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 56 Jahre alte frühere Soldat durchlief nach acht Klassen Volksschule eine Lehre als Maurer, die er im April 1955 erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloß. Nach über zweijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf besuchte er von 1958 an eine Berufsaufbauschule, die er im März 1959 mit dem Zeugnis der Fachschulreife verließ, um vom 1. Oktober 1959 an Hochbau an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen in Essen zu studieren. Nachdem er die Vorprüfung im Wintersemester 1960/61 nicht bestanden hatte, war er vom 2. März 1961 bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr zum 16. Oktober 1961 als Bauzeichner tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er mit Urkunde vom 29. September 1961 am 19. Oktober 1961 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Pionier ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf drei, sodann auf sechs, acht und zehn Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 5. August 1969 wurde ihm im Dienstgrad Oberleutnant am 25. August 1969 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der frühere Soldat wurde nach Zwischenbeförderungen mit Urkunde vom 2. Dezember 1969 am 9. Dezember 1969 zum Hauptmann, mit Urkunde vom 31. März 1978 am 14. April 1978 zum Major und mit Urkunde vom 16. Januar 1989 am 3. Februar 1989 zum Oberstleutnant befördert.
Mit Ablauf des 30. September 1992 ist er auf seinen Antrag hin gemäß § 2 PersStärkeG in den Ruhestand getreten.
Der frühere Soldat wurde nach seiner Einberufung zunächst beim Pionierbataillon ... in I. verwendet. Zum 4. Januar 1962 zur Pionierschule in M. kommandiert, durchlief er die Voll- und Unterführerausbildung für Offizieranwärter, die er als Wiederholer mit befriedigendem Ergebnis abschloß. Zum 30. September 1963 zur Heeresoffizierschule ... in H. versetzt, absolvierte er mit ausreichendem Erfolg den Offizierlehrgang. Als Zugführeroffizier zur Materialnachschubkompanie ... in U. und sodann als S 1/S 2-Offizier zum Nachschubbataillon ... in D. versetzt, wechselte er mit Wirkung vom 1. Januar 1965 von der Waffengattung der Pioniere zur Technischen Truppe. Nach Verwendungen als Zugführeroffizier bei der Nachschubkompanie ... in D. sowie bei der 2./Nachschubbataillon ... wurde er vom 1. Oktober 1967 an als Kompaniechef 3./Nachschubbataillon ... in D. eingesetzt. Seit 1. April 1968 zur Heeresoffizierschule III in M. versetzt, bestand er den Offizierlehrgang Teil II mit befriedigendem Ergebnis. Von dort zur 1./Transportbataillon ... in G. als S 4-Offizier versetzt, absolvierte der frühere Soldat während einer Kommandierung zur Führungsakademie der Bundeswehr vom 6. bis zum 18. September 1971 den Stabsoffizier- und Auswahllehrgang (Heer) mit ausreichendem Erfolg. Nach Verwendungen als ABC-Abwehroffizier, Nachschuboffizier und schließlich als G 3/Einsatzstabsoffizier beim Stab Versorgungskommando ... in L. wurde er zum 1. April 1978 zum Gerätedepot I. als Nachschubstabsoffizier und Kommandant des Depots versetzt. Vom 7. August 1990 an wurde der frühere Soldat zum Stab Versorgungskommando ... in L. kommandiert und zum 1. Mai 1991 unter vorangehender Kommandierung vom 25. April bis 30. April 1991 zum Stab Heeresfliegerregiment ... in R. als S 4-Stabsoffizier versetzt.
Der frühere Soldat hat sich in seinen Leistungen als Depotkommandant von "ziemlich gut" - Beurteilung vom 17. Februar 1980 - über "gut" (3 C) in den Jahren 1981 mit 1985 auf "gut, besondere Förderung" (3 B) im Jahr 1987 gesteigert. In der Beurteilung vom 22. August 1989 erhielt er je siebenmal die Wertungen "2" und "3" und einmal die Wertung "4", sein Verantwortungsbewußtsein, seine Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung, seine geistigen Fähigkeiten sowie sein Kameradschaftsverhalten wurden als besonders herausragend ("B") gekennzeichnet. Seit März 1975 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.
Strafgerichtlich ist der frühere Soldat nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen.
Der frühere Soldat erhielt bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Dienstbezüge aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14, die monatlich 6.997,13 DM brutto, 5.603,22 DM netto betragen haben. Nach der vorläufigen Berechnung des Ruhegehalts erhält er derzeit 5.115,72 DM brutto, 4.393 DM netto monatlich.
Der frühere Soldat ist seit 25. Juli 1957 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Sohne im Alter von jetzt 35 und 28 Jahren hervorgegangen, von denen der jüngere, als landwirtschaftlicher Gehilfe bei der örtlichen Standortverwaltung beschäftigt, noch im Haushalt des früheren Soldaten lebt; sein älterer Sohn befindet sich nach einem schweren Unfall noch im Studium und wird von ihm sporadisch unterstützt. Die Ehefrau des früheren Soldaten ist nicht berufstätig. Die 78jährige pflegebedürftige Schwiegermutter lebt im Haushalt des früheren Soldaten und wird von seiner Ehefrau gepflegt.
Der frühere Soldat hat für sein Eigenheim, das einen Wert von etwa 450.000 DM besitzt, für 350.000 DM langfristige Kredite aufgenommen, für die er monatlich für Zins und Tilgung 2.500 DM zu zahlen hat. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind daher angespannt.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers Territorialkommando Nord vom 10. Dezember 1990 durch Aushändigung am 17. Dezember 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 10. Mai 1991, die 13. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den damals noch im aktiven Dienst stehenden früheren Soldaten am 15. Mai 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen und würdigte diesen wie folgt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
"Mit Depot-Befehl/-anordnung 2/80 Teil A vom 05.04.1980 regelte der Soldat die Verwertung von ausgesondertem Material (ohne Großgerät).
Der Befehl hat folgenden Wortlaut:
'1. Verwertung von ausgesondertem Material (ohne Großgerät)
Sämtliches ausgesondertes Gerät ist vor Anmeldung bei der VEBEG, Abgabe an die StOV oder Abfuhr zur Müllgrube an den Lagerort 080-009/010 umzulagern. Die Teileinheitsführer überprüfen wöchentlich das Material auf Wiederverwendbarkeit z.B. für die Gelände-Verstärkung durch den DpWach- und Sicherungszug. Brauchbares Gerät ist durch Versorgung zu vereinnahmen und an den Bedarfsträger auszugeben.
Nicht zu verwertendes Gerät wie z.B. Plastikmaterial, Planenreste usw. können den Bediensteten des Depots überlassen werden. Der Lagerort kann jeden Freitag zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr besichtigt werden. Einzelne Teile werden mit Begleitschein abgegeben.
Sind mehrere Interessenten für ein Stück vorhanden, entscheidet das Los.
Jeden Montag ist der Lagerort zu räumen (Abgabe an StOV bzw. Abfuhr zur Müllkuhle).'
Die in diesem Befehl angeordnete Verfahrensweise führte dazu, daß der im Teildepot Geräte K. anfallende Schrott und die dort nicht wieder verwertbaren Werkzeuge nach I. ins Gerätedepot gefahren werden mußten, damit sie dort zusammen mit dem im Gerätedepot I. selbst anfallenden Material gesammelt, besichtigt und gegebenenfalls an Depot-Angehörige abgegeben werden konnten, obwohl auszusonderndes Material gemäß den Bestimmungen über das Aussondern und Verwerten von Material der Bundeswehr (AVB-Erlaß Fü S V 2, Az 80-06-01 vom 16.10.1980, VMBl 1980 S. 577 ff) der zuständigen Standortverwaltung, in diesem Falle der Standortverwaltung L., zuzuführen gewesen wäre. Das im Gerätedepot I. angefallene und das dorthin transportierte, auszusondernde Material wurde in einer Halle gelagert. Depot-Angehörige und Dritte konnten das gelagerte Material zu bestimmten Zeiten besichtigen und - falls gewünscht - erwerben. Aus dem Depot gelangten die Materialien dann jeweils mit einem vom Soldaten unterschriebenen Materialbegleitschein.
Nichtveräußertes Material wurde an die Standortverwaltung L. bzw. die VEBEG abgegeben. Im Rahmen der Dienstaufsicht hat das Versorgungskommando ... in L. dieses im Depotbefehl Nr. 2/80 vom 05.04.1980 vom Soldaten befohle Aussonderungsverfahren am 07.05.1981 beanstandet, woraufhin der Soldat das Verfahren einstellte und den Befehl formell am 12.04.1983 durch Depot-Befehl Nr. 2/83 Teil B Nr. 1 aufhob ..."
Die Kammer würdigte diesen Sachverhalt unter Zubilligung eines vermeidbaren Verbotsirrtums als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zu Anschuldigungspunkt 2:
"Gemäß STAN hat das Gerätedepot I. den Auftrag, an eingelagertem Material, falls erforderlich, Pflege-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zur Materialerhaltungsstufe 2 durchzuführen. Teilweise können auch Arbeiten der Materialerhaltungsstufe 3 vorgenommen werden (Weisung Nr. 2 für die Materialerhaltung im Heer - BMVg Insp. Heer, Fü H V 5 - Az 80-05-00/01 VS-NfD vom 03.01.1985).
Im Zeitraum zwischen April 1981 und Januar 1987 wußte und duldete der Soldat min, daß die damaligen Hauptleute Si. und Kr. Fahrten mit Kanonenjagdpanzern und Schützenpanzern nicht nur im Depot, sondern auch außerhalb des Depots in einer Kiesgrube unternahmen.
In einer sogenannten Donnerstagsbesprechung im Frühjahr 1981 hatte sich der Soldat mit dem Vorschlag des damaligen Leiters der Betriebsorganisation, Hauptmann Si., einverstanden erklärt, die Panzer über das zur Instandsetzung, Lagerung und Wartung erforderliche Maß hinaus zu bewegen. Von diesem Zeitpunkt an wurden Panzer mit Wissen und Duldung des Soldaten mehrfach in einer außerhalb des Depots gelegenen, dem Depot zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellten Kiesgrube bewegt, wobei die Panzerfahrzeuge zum Teil erhebliche Beschädigungen erlitten. So wurden Kettenblenden zerstört, Leiträder und Kettenabdeckungen abgerissen. Der verursachte Sachschaden konnte im einzelnen nicht mehr genau festgestellt werden.
Bei einer Veranstaltung am 27.05.1983, einer Vorführung vor Honoratioren des Kreises Grafschaft B. an der auch der Soldat teilnahm, sprang bei einem Schützenpanzer Marder mehrfach die Kette ab.
Auch bei anderen Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die in oder außerhalb des Depots stattfanden, wurden Panzerfahrzeuge eingesetzt, an denen Beschädigungen auftraten.
Am 01.08.1986 wurde mit Zustimmung des Soldaten ein im Depot für Löschübungen vorhandener PKW Simca von einem Schützenpanzer Marder, gefahren von dem damaligen Hauptmann Kr., zu Demonstrationszwecken überrollt. Dabei wurde der Kettenschutz des Panzers beschädigt (Sachschaden ca. 1.250,- DM).
Der Soldat hat sich in der Hauptverhandlung dazu eingelassen, er habe den Einsatz der Panzerfahrzeuge zur Ausbildung, Weiterbildung und im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten der Erhaltungstufe 2 vornehmen lassen. Die Betriebstemperatur bei einem Panzer könne erst erreicht werden, wenn er 10-12 Kilometer gefahren sei. Als der Schützenpanzer Marder neu in das Depot gekommen sei, habe der Leiter Betriebsorganisation vorgeschlagen, Probe und Ausbildungsfahrten nicht auf öffentlicher Straße, sondern in einer Kiesgrube durchführen zu lassen, die dem Depot kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei. Da in dieser Zeit von den Zivilfahrern nur wenige den Führerschein für den Marder in Besitz gehabt hätten, sei in Verbindung mit der Fahrschule L. geregelt worden, daß Einweisungs- und Überprüfungsfahrten durchgeführt werden sollten. Diese Ausbildung sei auch der Anlaß gewesen, Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft zu zeigen, wie Panzer gefahren würden. Dabei seien Schäden entstanden und er habe auch selbst gesehen, daß ein Panzer die Kette geworfen habe. Dieses Fahrzeug sei dann abgeschleppt und mit einer neuen Kette belegt worden. Alle Fahrten seien aber dienstlich veranlaßt gewesen. Er hätte sich jedenfalls an die einschlägigen Vorschriften gehalten und sei der Auffassung gewesen, daß er hätte so handeln müssen, weil die Fahrer den Schützenpanzer nicht gekannt hätten. Die Fahrten in der Kiesgrube seien nur zu dienstlichen Zwecken durchgeführt worden und nirgendwo stünde, daß so etwas verboten sei.
Im übrigen sei die vorgesetzte Kommandobehörde (Versorgungskommando ...) über die Vorführungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit informiert gewesen.
Die Einlassung des Soldaten ist nicht geeignet, ihn hinsichtlich der Panzerfahrten in der Kiesgrube zu entlasten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Depotauftrag, wonach an eingelagertem Material, falls erforderlich, Pflege-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten gegebenenfalls bis zur Materialerhaltungsstufe 2 durchgeführt werden dürfen. Zum anderen folgt dies aus der Regelung in der VWH 50. Dort ist der Ablauf der Instandsetzung insbesondere in der Nr. 357 bzgl. der Ausgangsprüfung nach erfolgter Instandsetzung wie folgt geregelt:
'Nach der Instandsetzung ist eine Ausgangsprüfung als Sicht- und Funktionsprüfung vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Betriebssicherheit sowie bei Kraftfahrzeugen und Anhängern zusätzlich die Verkehrssicherheit zu überprüfen.'
Nach Einstellarbeiten an Bremse oder an den Triebwerken können im Rahmen einer Ausgangsprüfung selbstverständlich Probefahrten bzw. Überprüfungsfahrten mit Bremsproben erforderlich sein. Überprüfungsfahrten unter Belastung sind aber nicht in der Materialerhaltungsstufe 2 vorgesehen und können allenfalls in Ausnahmefällen notwendig werden, wobei gemäß ZDv 43/2 Nr. 340 Überprüfungsfahrten nur durch Fachpersonal/Instandsetzungspersonal durchgeführt werden dürfen. Entgegen diesen Grundsätzen und Bestimmungen hat der Soldat es zugelassen, daß die Zeugen Simmeler und Krein solche oder darüber hinausgehende Fahrten unternommen haben. Beide haben als Zeugen in der Hauptverhandlung dies auch bestätigt. Es mag nun zutreffen, daß der Soldat aus dienstlichen Motiven solche Fahrten in der Kiesgrube geduldet hat. Dies rechtfertigt die Fahrten als Dienstfahrten aber nicht. Der Soldat wußte, daß beide Zeugen nicht zum Fachpersonal gehörten, als solches nicht ausgebildet und auch nicht vorgesehen waren. So hat z.B. der Zeuge Si. in der Hauptverhandlung erklärt, daß er selbstverständlich nicht in der Lage gewesen sei, technische Beurteilungen abzugeben. Entgegen der Ansicht des Soldaten waren die Panzerfahrten in der Kiesgrube weder durch den Auftrag des Depots, noch durch den Ausbildungsauftrag des Disziplinarvorgesetzten abgedeckt.
Soweit der Soldat in seiner Einlassung Aus- und Weiterbildungsfahrten anführt, spricht er Selbstverständlichkeiten aus. Ihm wird nicht vorgeworfen, Aus- und Weiterbildungsfahrten zugelassen zu haben - dies kann durchaus im Ausbildungsauftrag eines Disziplinarvorgesetzten liegen -, sondern, daß er Fahrten durch Offiziere zuließ, die weder mit dem Instandsetzungsauftrag des Depots noch mit dem Ausbildungsauftrag zu tun hatten und in Einklang zu bringen waren. Dies wußte auch der Soldat. Soweit es den in der Anschuldigungsschrift genannten Betrag von 250.000,- DM angeht, hat der Zeuge techn. Regierungshauptsakretär und Prüfmeister K. erklärt, er habe einmal auf Veranlassung von Hauptmann Si. einen ganzen Motor einschließlich Getriebe auswechseln müssen, weil angeblich eine Leistungsschwäche festzustellen wäre. Motor und Getriebe würden zusammen ca. 250.000,- DM kosten. Die Auswechslung hätte aber seiner Meinung nach nicht vorgenommen werden müssen, da der Leistungsabfall nicht sehr spürbar gewesen wäre. In der von ihm gefertigten Aufzeichnung vom 15.11.1982 seien die am häufigsten vorkommenden Ersatzteile mit Preisen aufgelistet. Solche Teile seien zur Reparatur der Panzer benötigt worden, die bei einer Veranstaltung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt gewesen seien.
Im Hinblick auf diese Aussage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die bei den Fahrten der Hauptleute Si. und Kr. eingetretenen Schäden an den benutzten Panzern jedenfalls erheblich niedriger anzusetzen sind als in der Anschuldigungsschrift ausgewiesen."
Die Kammer wertete dieses Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur, treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. den Nrn. 307, 340 ZDv 43/2) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten irr, dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Hinsichtlich der Panzerfahrten bei Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bezüglich der Fahrten, bei denen zu Demonstrationszwecken ein ausrangierter Pkw überrollt wurde, hat die Kammer dem früheren Soldaten einen nicht vermeidbaren Verbotsirrtum zugebilligt und ihn insoweit vom Vorwurf einer Pflichtverletzung freigestellt.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Eine vorschriftswidrige Duldung von Alkoholausschank während der Dienstzeit in der Kleinkantine des Depots I. an die dort beschäftigten zivilen Mitarbeiter und Soldaten konnte dem früheren Soldaten nicht nachgewiesen werde, er wurde deshalb in diesem Punkt freigestellt.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
"An einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 1987 ließ der Soldat durch den im Gerätedepot I. als Arbeiter beschäftigten Zeugen Schoo drei große Holzstände anfertigen, nachdem er vom Vorstand des in Uelsen ansässigen Verschönerungsvereins darum gebeten worden war. Der Verschönerungsverein Uelsen wollte diese Holzstände als Verkaufsstände für den alljährlich stattfindenden Weihnachtsmarkt benutzen und stellte dafür das Arbeitsmaterial und das Transportfahrzeug zur Verfügung. Entgegen dieser Zweckbestimmung gab der Soldat dem Zeugen S. die mündliche Weisung, den Auftrag, der als Arbeitsauftrag 'Stände für Mob-Übungen' deklariert wurde, während der Dienstzeit durchzuführen, was dieser auch tat. Für die notwendigen Arbeiten erstellte der Zeuge S. nun einen Lohngedingebeleg mit der Nr. P 310, auf dem die vorgesehene Arbeitszeit mit 80 Stunden festgehalten worden war. Danach beliefen sich die Lohnkosten auf 3.760,- DM für die Erstellung der drei Stände.
Nach der Erstellung wurden die drei Holzstände auf Veranlassung des Verschönerungsvereins Uelsen mit einem privaten Fahrzeug abtransportiert und zeitweilig auf dem in Uelsen stattfindenden Weihnachtsmarkt als Verkaufsstände verwendet. Sie lagern derzeit auf dem Boden einer Schule in Uelsen, zu der unmittelbar die Bundeswehr keinen Zutritt hat, sondern nur der Hausmeister der Schule und Vorstandsmitglieder des Verschönerungsvereins.
Der Soldat, der den Vorwurf im wesentlichen einräumt, gibt zu seiner Entlastung an, er sei davon ausgegangen, daß für die Herstellung nur wenige Stunden benötigt würden. Auch seien die Holzstände hervorragend für dienstliche Zwecke geeignet. Er sei auch davon ausgegangen, daß er der Bundeswehr damit einen Dienst erweisen könne. Heute würde er allerdings eine solche Anweisung nicht mehr geben.
Mit dieser Einlassung kann sich der Soldat letztlich nicht entlasten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angabe der Stundenzahl auf dem Lohngedingebeleg den tatsächlich abgearbeiteten Stunden entspricht, denn der Soldat konnte den Einsatz des Zeugen S. für private Zwecke ohnehin nicht anordnen. Der Einsatz war auch nicht durch die vage - vom Soldaten als hervorragend bezeichnete - Möglichkeit einer Verwendung der Holzstände im Bereich der Bundeswehr gerechtfertigt. Daß er selbst den Einsatz für unzulässig hielt, zeigt nach Auffassung der Kammer die vorrangige Angabe bei der Auftragserteilung als 'Stände für Mob-Übungen'. Im übrigen hat sich in der Hauptverhandlung insbesondere aufgrund der Aussagen des Zeugen Oberleutnant Hu. herausgestellt, daß die Stände für dienstliche Zwecke nicht benötigt wurden, da genügend andere Möglichkeiten vorhanden waren, was auch der Soldat nicht bestritt. Der Zeuge Hu. hat erklärt, obwohl er für Mob-Übungen zuständig gewesen sei, habe der Kommandant ihm gegenüber keine Äußerung über die Notwendigkeit der Herstellung der Stände für Mob-Übungen getätigt. Im übrigen stünden sehr viele im Depot zur Verfügung."
Die Kammer sah in diesem Verhalten des früheren Soldaten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zu Anschuldigungspunkt 5:
Die Kammer hat den früheren Soldaten von der Anschuldigung, ein Paar Gummistiefel aus Depotbeständen für sich behalten zu haben, freigestellt.
Zu Anschuldigungspunkt 6:
"Im Frühjahr 1989 ließ der Soldat durch zivile Mitarbeiter des Gerätedepots I. während der normalen täglichen Arbeitszeit aus Bundeswehr-Material im Gerätedepot I. eine ca. 4 Meter lange und 60 Zentimeter breite Teichbrücke herstellen, mit dem Bundeswehr-LKW Kennzeichen Y - 357 ... zu seinem Privatgrundstück in Uelsen transportieren und dort über seinen Gartenteich legen. Im Auftrag des Soldaten schweißte der Arbeitnehmer Ko. in der Schlosserei des Gerätedepots I. die notwendige Eisenkonstruktion aus zwei runden Bogen mit Seitenstreben. Das dafür verwendete Material stammte aus der Eisenbevorratung des Depots und hatte die Ausmaße 10 × 5 Zentimeter. Dieses Material war für Belaufschienen von sogenannten Kommissioniergeräten, d.h. für ein Spezial-Stapelverfahren vorgesehen. Die Holzstufen zu dieser Teichbrücke fertigte der in der Tischlerei des Gerätedepots I. beschäftigte Arbeitnehmer Vrielmann aufgrund einer von dem Soldaten erteilten mündlichen Weisung. Nach Fertigstellung der Brückenkonstruktion wurde diese im Auftrag des Soldaten durch den Kraftfahrer Rump und den Gabelstaplerfahrer Me., beide im Gerätedepot Itterbeck beschäftigt, auf den Bundeswehr-LKW 7 t mit dem amtlichen Kennzeichen Y - 357 ... aufgeladen und zum Hausgrundstück des Soldaten nach Uelsen transportiert. Für diese Fahrt mit dem Bundeswehr-LKW hatte der Kraftfahrer Ru. einen anderslautenden Fahrbefehl mit dem Fahrziel Bahnhof Neuenhaus. Die Brücke wurde als Zuladung mitgenommen. Der Transport zum Hausgrundstück erforderte einen Umweg von etwa 1 Kilometer. Bei der Ankunft am Hausgründstück wurden die Arbeitnehmer Ru. und Me. bereits von dem Soldaten und seinem Sohn erwartet. Unter deren Mithilfe wurde die Teichbrücke durch die beiden Arbeitnehmer Ru. und Me. abgeladen und über dem Gartenteich des Soldaten abgesetzt. Die nachträglich kalkulierten Herstellungskosten für diese Teichbrücke belaufen sich auf ca. 2.060,- DM."
Die Kammer sah in diesem Verhalten eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zu Anschuldigungspunkt 7:
"Der Soldat ließ in den Jahren 1985 bis 1990, zuletzt im Frühjahr 1990, mehrmals in der Werkstatt des Gerätedepots I. seinen Privat-PKW durch ihm unterstehende Depot-Angehörige während deren normaler täglicher Dienstzeit warten. Er ging dabei so vor, daß er dem damaligen Stabsfeldwebel Ki., Schirrmeister im Gerätedepot I., die Anweisung erteilte, den Privat-PKW warten zu lassen. Dieser gab dann sogenannte Kleinaufträge für die Wartung des Privat-PKW des Soldaten an den Ausbildungsmeister für Lehrlinge im Gerätedepot I. dem Arbeitnehmer El., weiter. Für die Wartungsarbeiten wurde kein Bundeswehr-Material verwendet. Unter anderem ließ der Soldat die Scheibenwischer und Bremsen seines Privat-Fahrzeuges einstellen, einen Oelwechsel durchführen sowie Räder montieren. Diese Arbeiten führten der damals im Gerätedepot als Lehrling beschäftigte Zeuge Sp. während seiner Lehre als Kfz-Schlosser in der Zeit von August 1987 bis 31.01.1990 oder der im Gerätedepot ebenfalls beschäftigte Zeuge Re. durch.
In dem Kommandeur-/Kommandantenbrief 1/86 (Führungshinweise) vom 06.01.1986 hatte der Kommandeur Versorgungskommando ... in L. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Instandsetzen von privaten PKW in bundeswehreigenen Werkstätten nicht mit der Vorbildfunktion eines Dienststellenleiters vereinbar sei. Insoweit hat der Kommandeur-/Kommandantenbrief folgenden Wortlaut:
'Aus gegebenem Anlaß - in Einzelfällen - muß ich darauf hinweisen, daß besonders Dienststellenleiter durch ihr eigenes Vorbild die Forderungen erfüllen müssen, die sie an ihre Untergebenen stellen. Dazu paßt nicht
das Instandsetzen von privaten PKW in bundeswehreigenen Werkstätten,
der Mißbrauch dienstlicher Möglichkeiten zu privaten Zwecken,
das Unterdrücken von berechtigten Forderungen Untergebener, um dadurch Schadensbearbeitungen zu vermeiden,
mangelnde Sorgfalt in der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben - hier Dienstaufsicht im logistischen Arbeitsablauf -.
Die einschlägigen Erlasse und Bestimmungen werden aus guten Gründen immer wieder überarbeitet und neu gefaßt.'
Der Soldat räumt den Vorwurf ein, weist aber in seiner Einlassung darauf hin, daß an seinem Fahrzeug keine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die Wartungsarbeiten seien im Rahmen der Lehrlingsausbildung an seinem Privat-PKW vorgenommen worden. Der von einer Tagung des Versorgungskommandos ... zurückgekehrte Stabsfeldwebel Ki. habe ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Diese Einlassung konnte den Soldaten nicht entlasten. Der Einsatz von Personal der Bundeswehr - wozu auch die Zivilbediensteten einschließlich der Lehrlinge gehören - ist schlechthin verboten. Die Wartung seines Privat-Fahrzeuges hätte er entweder selbst vornehmen oder in einer Werkstatt durchführen lassen müssen. Er durfte dies aber nicht im dienstlichen Bereich - auch nicht durch Lehrlinge - erledigen lassen."
Die Kammer hat das Wartenlassen seines Privat-Pkw als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), gewürdigt. Eine Gehorsamspflichtverletzung hat die Kammer nicht angenommen. Der in der Anschuldigungsschrift zitierte "Kommandeur-/Kommandantenbrief (Führungshinweise) 1/86 vom 06.01.1986" enthalte insoweit zwar Hinweise, aber keine ausdrücklichen Befehle.
Da die Kammer es für glaubhaft hielt, der frühere Soldat sei der Meinung gewesen, daß die Wartungsarbeiten an seinem privaten Pkw im Rahmen der Lehrlingsausbildung zulässig seien, räumte sie ihm insoweit einen allerdings vermeidbaren Verbotsirrtum ein.
Zu Anschuldigungspunkt 8:
"Am 21. Mai 1990 ordnete der Soldat an, daß in den Teich des TeildepotsMun T., der sich im sogenannten gefährlichen Betriebsteil befindet, drei Pontons aus im Depot eingelagerten Beständen des Wehrbereichskommandos II einzulegen und am Ufer ein LKW-Kastenaufbau aufzustellen sei. Er wollte dort für die Feuerwehr, die Nach- und Sicherungszüge einen Wasserübungsplatz anlegen lassen. Der Befehl wurde auch ausgeführt. Die Einrichtung wurde von Depot-Angehörigen alsbald mit dem Begriff 'Badestelle' versehen. Obwohl nun der Zeuge Hauptfeldwebel Bi., im TeilDepotMun I. als Feuerwerker tätig und zum damaligen Zeitpunkt der amtierende Depotkommandant, ihn auf die Schutzabstandsbestimmungen der ZDv 34er Reihe (ZDv 34/210 Nr. 103, 108, 549, ZDv 23/220 Nr. 106, 107, 108, ZDv 34/230 Kap. II - Schutzabstände - ZDv 34/240 Nr. 101, 102 sowie ZDv 34/250 Nr. 108) hinwies, nahm der Soldat die Maßnahme nicht zurück.
Auch die weiteren Bedenken des Zeugen, daß die Schwimmausbildung gemäß ZDv 3/10 nur in Schwimmbädern und nur bei einer Wassertemperatur von über 17 Grad durchgeführt werden dürfe sowie daß auch das Gewässer nicht der Hygieneüberwachung unterläge, wodurch gegebenfalls Krankheitserreger die Gesundheit der Soldaten gefährden konnten, nahm der Soldat lediglich zur Kenntnis. Er erklärte dem Zeugen gegenüber, daß er die Verantwortung übernehme. Wenn Munition eingelagert werde, müßten halt die Schutzabstandsbestimmungen eingehalten werden. Darüber werde er aber zu gegebener Zeit entscheiden.
Zur Benutzung gelangte diese Einrichtung vor der Ablösung des Soldaten nicht mehr, vielmehr wurden die Pontons wieder abgefahren und im Depot eingelagert.
Der Soldat bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er läßt sich dahin ein, die von ihm veranlaßte Einrichtung hätte auch der Reservisten- und Schwimmausbildung dienen sollen.
Mit dieser Einlassung kann sich der Soldat nicht völlig entlasten. Richtig ist zwar, daß ein Kommandant und Disziplinarvorgesetzter durchaus für Übungen und zur Ausbildung seiner Soldaten auch im Depot vorhandenes Bundeswehr-Material einsetzen kann, da es sich um dienstliche Zwecke handelt. Allerdings hat er dabei die Vorschriften und seine eingeschränkte Verfügungsgewalt über eingelagertes Material zu beachten. Soweit es nun den LKW-Kastenaufbau angeht, ist die Kammer der Auffassung, daß dieser durchaus für Reservistenausbildung und andere Übungszwecke benutzbar gewesen wäre. Auch war der LKW-Kastenaufbau bereits ausgesondert. Dies hat der Zeuge Hauptfeldwebel Bi. glaubhaft bekundet. Insoweit kann demnach dem Soldaten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, zumal in dem sogenannten gefährlichen Betriebsteil des Teildepots Mun I. zum damaligen Zeitpunkt keine Munition eingelagert war und von dort somit keine konkrete Gefahr für Sachen oder für Leib oder Leben von Soldaten ausging.
Anders ist dagegen das Heranbringen und Einbringen der Pontons zu bewerten. Der Soldat hatte über dieses eingelagerte Material keine Verfügungsgewalt, zumindest nicht für die von ihm vorgesehenen Zwecke. Als Kommandant wußte er dies auch, denn über die Pontons konnte grundsätzlich nur das Wehrbereichskommando II verfügen. Als Kommandant war ihm der Depot-Auftrag und seine eingeschränkte Verfügungsgewalt über eingelagertes Material anderer Dienststellen bekannt."
Mit dem Befehl zur Heranziehung der Pontons und deren Einbringen in den Teich hat der frühere Soldat nach Auffassung der Kammer vorsätzlich die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Zu Anschuldigungspunkt 9:
Von dem Vorwurf, einem untergebenen Offizier in Benachteiligungsabsicht die Urkunde über die Beförderung zum Oberleutnant verspätet ausgehändigt zu haben, hat die Kammer den früheren Soldaten freigestellt.
Zu Anschuldigungspunkt 10:
"Am 02.08.1990 lieS der Soldat gegen 07.30 Uhr im Gerätedepot I. den dort beschäftigen Zeugen Be., seit 1984 Personalratsvorsitzender im Gerätedepot, zu sich rufen, nachdem der Zeuge Oberstleutnant Te. vom Versorgungskommando ... diesen über den Soldaten zur Anhörung im Disziplinarverfahren gegen den Soldaten nach L. hatte bitten lassen. Aufgrund der gegen den Soldaten in anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfe war der Zeuge Oberstleutnant Te. mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragt worden, um dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu ermöglichen. In einem kurzen Gespräch zwischen dem Soldaten und dem Zeugen Be. unterrichtete der Soldat diesen über dessen bevorstehende Anhörung und erteilte ihm bestimmte Verhaltensmaßregeln, wie er sich in der bevorstehenden Anhörung zu äußern habe. Unter anderem bat der Soldat den Zeugen Be., daß er nicht selbst reden, nur auf Fragen und möglichst nur mit ja oder nein antworten solle. Außerdem forderte er den Zeugen auf, in der Anhörung der Oberzeugung Ausdruck zu verleihen, daß im Depot ein gutes Betriebsklima herrsche und die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und dem Soldaten als Depot-Kommandanten gut sei. Der Zeuge Be. fühlte sich durch dieses Ansinnen des Soldaten beeinflußt und an einer unbefangenen Aussage in L. gehindert.
Der Soldat, der das Gespräch und dessen Inhalt im wesentlichen nicht bestreitet, hat sich eingelassen, er habe den Zeugen Be. zu sich kommen lassen, um ihn über die in L. bevorstehende Vernehmung aufzuklären, um ihm Ratschläge zu erteilen, wie er sich verhalten solle. Während des Gesprächs habe er den Zeugen Be. zu keiner Zeit unter Druck gesetzt. Weil er sich gedacht habe, daß bei der Vernehmung auch das Betriebsklima zur Sprache kommen könne, habe er den Zeugen Berends als Personalratsvorsitzenden auch gebeten, das gute Betriebsklima im Depot anzusprechen.
Mit dieser Einlassung kann sich der Soldat von dem Vorwurf der Zeugenbeeinflussung nicht entlasten. Wenn er auch aus seiner Sicht den Zeugen Be. nicht unter Druck gesetzt haben mag, so fühlte sich dieser doch einer ihm unangenehmen Beeinflussung ausgesetzt. Insoweit hat der Zeuge Be. glaubhaft bekundet, daß für ihn das Gespräch eine Beeinflussung dahin gewesen sei, keine gegen den Soldaten gerichteten Aussagen zu machen und das Betriebsklima als gut zu bezeichnen, obwohl er es damals für sehr gestört und angespannt gehalten habe.
Die Kammer ist überzeugt davon, daß der Soldat durch das Gespräch mit dem Zeugen Be. eine ihm günstige Aussage vorbereiten wollte. Wie sehr der Zeuge Berends im übrigen das Verhalten des Soldaten als massive Beeinflussung angesehen hat, zeigt seine ungefragte und spontane Schilderung anderer Beispiele von angeblicher Druckausübung durch den Soldaten ihm gegenüber."
Durch die Art und Weise seiner Einflußnahme auf den Zeugen Be., den Personalratsvorsitzenden im Depot, hat der frühere Soldat nach Auffassung der Kammer vorsätzlich die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Zu Anschuldigungspunkt 11:
Den Vorwurf, der frühere Soldat habe durch den Zeugen Be. im Gerätedepot Itterbeck während dessen täglicher Dienstzeit aus Bundeswehr-Beständen eine Teichfolie für seinen privaten Fischteich anfertigen lassen, hat die Kammer für nicht erwiesen angesehen.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Ein Stabsoffizier und Depotkommandant, der dienstliche Kompetenzen überschreite, dienstliches Personal und Material unzulässigerweise, teils auch für private Zwecke, einsetze und seinem Dienstherrn Schaden zufüge, könne nicht mehr nur mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme gemaßregelt werden. Er habe eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verwirkt. In seiner Eigenart werde das Dienstvergehen des früheren Soldaten dadurch charakterisiert, daß es eine Anzahl von Pflichtverstoßen umfasse, die den dienstlichen Bereich beträfen und fundamentale Soldatenpflichten berührten. Das Dienstvergehen umfasse mehrere Komplexe, die sich teilweise überschnitten:
Das Überschreiten der dienstlichen Kompetenzen,
der unzulässige Einsatz von dienstlichem Personal und Material,
Schädigung des Dienstherrn,
Zeugenbeeinflussung.
Der frühere Soldat sei als Kommandant zwar befugt gewesen, im Rahmen seines Auftrags Personal und Material einzusetzen. Zu seinem Auftrag habe nicht nur der reine Depotauftrag gehört, sondern auch der sogenannte Ausbildungsauftrag. Der frühere Soldat habe aber seine Kompetenzen überschritten, als er Panzerfahrten in der Kiesgrube zugelassen, die sogenannte Badestelle eingerichtet und eine alternative Entsorgung eingeführt habe. Er habe auch Depotangehörige, Bundeswehrfahrzeuge und -geräte für private Zwecke eingesetzt, teils für persönliche Dienste, wie bei den Wartungsarbeiten an seinem Privatfahrzeug, oder bei der Herstellung der Teichbrücke, teils zur Unterstützung Dritter, wie bei den Holzständen für den Verschönerungsverein Uelsen. Er habe sich außerdem dazu hinreißen lassen, auf die Aussage eines Zeugen Einfluß zu nehmen, um sich von den in den anonymen Schreiben gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu entlasten. Er habe mit dem unzulässigen Einsatz von Bundeswehrpersonal und -material das Vermögen des Dienstherrn geschädigt, wobei es auf die Hohe des Schadens letztlich nicht ankomme. Die angeführten Handlungen des früheren Soldaten verstießen gegen grundlegende soldatische Pflichten. Mit seinem Dienstherrn in gegenseitiger Treue verbunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG), erwachse dem Soldaten aus seinem Dienstverhältnis die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Dienstherrn nicht geschädigt werde. Statt dessen habe er mit dem Heranschaffen der Pontons für die "Badestelle", den geduldeten Panzerfahrten außerhalb des Auftrags sowie dem unzulässigen Einsatz von Bundeswehrpersonal und -material für private Zwecke dem Dienstherrn selbst Schaden zugefügt. Der unzulässige Einsatz von Bundeswehrpersonal und -material habe über den dem Dienstherrn dadurch entstandenen Schaden hinaus noch einen weiteren negativen Aspekt. Die Bundeswehr sei kein "Selbstbedienungsladen" für private Interessen. Soldaten und dienstliches Material seien ausschließlich zur Durchführung der Bundeswehraufgaben bestimmt. Der Steuerzahler, der die beträchtlichen Verteidigungslasten zu tragen habe, habe mit Recht kein Verständnis dafür, wenn die für die Aufrechterhaltung der Verteidigungsbereitschaft bereitgestellten Mittel mißbraucht würden. Die Öffentlichkeit reagiere empfindlich auf solche Mißbrauchsfälle und die Bundeswehr habe daher ein besonderes Interesse daran, unzulässige Einsätze von Soldaten und Bundeswehrmaterial zu unterbinden. Da die Fälle mißbräuchlicher Verwendung immer wieder vorkämen, müsse auch mit disziplinaren Mitteln dagegen eingeschritten werden. Bei dem Einsatz von Bundeswehrpersonal und -material habe der frühere Soldat auch Befehle zu nichtdienstlichen Zwecken erteilt. Dieser Pflichtenverstoß wiege ebenfalls nicht leicht. Dem Vorgesetzten sei die Befehlsbefugnis ausschließlich zur Durchführung dienstlicher Aufgaben eingeräumt, und nur in diesen Fällen habe er Anspruch auf Gehorsam seiner Untergebenen. Ein Vorgesetzter, der seine Befehlsbefugnis zu nichtdienstlichen Zwecken mißbrauche, schädige sein Ansehen und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und untergrabe seine Autorität. Daß der frühere Soldat bei seinen Untergebenen in der Tat seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich strapaziert habe, ergebe sich aus den anonymen Schreiben und aus dem Umstand, daß die "Gerüchteküche" in dem Depot gekocht habe. Welches Gewicht der Gesetzgeber dem Befehlsmißbrauch beimesse, folge aus der Tatsache, daß dieser Umstand in § 32 WStG sogar als Straftatbestand mit Strafe belegt sei. Der frühere Soldat habe zudem seine Untergebenen in Loyalitätskonflikte gestürzt, als er ihnen die Durchführung solcher Aufgaben befohlen habe, als er sich selbstherrlich über bindende Vorschriften hinweggesetzt habe und als er auf die bevorstehende Aussage eines Zeugen Einfluß habe nehmen wollen. Für sich selbst habe der frühere Soldat die Freiheit in Anspruch genommen, sich über bestehende Vorschriften hinwegzusetzen, wenn sie ihm unbequem gewesen seien, wenn sie seinen Absichten im Wege gestanden hätten oder wenn er sie für "realitätsfern" angesehen habe. Er habe aber nicht nur eine mangelnde Vorschriftentreue bewiesen, sondern habe sich auch über ausdrückliche Befehle seines Dienstherrn hinweggesetzt. Ungehorsam sei für einen Soldaten ein schwerwiegender Pflichtenverstoß. Die Bundeswehr sei auf dem Prinzip von Befehl, Gehorsam und Disziplin aufgebaut. Der Vorgesetzte, der Gehorsam von seinen Untergebenen fordere, dürfe nicht die ihm selbst erteilten Befehle mißachten. Er mache sich dadurch unglaubwürdig und untergrabe die Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen. Erschwerend sei nach der Rechtsprechung zudem die besondere Verantwortung des früheren Soldaten als Stabsoffizier und Depotkommandant/Dienststellenleiter zu berücksichtigen. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steige, um so mehr Achtung und Vertrauen genieße er, um so großer seien dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müßten, und um so schwerer wiege folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lasse. Des weiteren falle hier erschwerend ins Gewicht, daß es sich nicht um eine spontane, unüberlegte Einzeltat gehandelt, vielmehr der frühere Soldat wiederholt auch zum eigenen Vorteil Depotangehörige für sich eingesetzt habe. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob ein solches Verhalten von Dritten beobachtet und kritisiert worden sei, sondern es sei darauf abzustellen, daß es in der Öffentlichkeit Beachtung habe finden können und geeignet gewesen sei, Kritik hervorzurufen. Ein solcher Eindruck sei dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich und diese mögliche Folge müsse sich der frühere Soldat erschwerend zurechnen lassen.
Als Depotkommandant, Dienststellenleiter und Disziplinarvorgesetzter habe der frühere Soldat vor allem die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, daß die Depotangehörigen auftragsgemäßen Dienst leisteten und dienstliche Vorschriften, die im militärischen Sinne Befehle darstellten, erfüllten, und daß gegebenenfalls einschlägige Verstöße entsprechend gerügt und geahndet würden. Wenn er hingegen sich selbst über diese Vorschriften hinweggesetzt habe, Depotangehörige dienstentzogen und für private Zwecke habe arbeiten lassen, habe er im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben versagt. Auch die Auswirkungen des Dienstvergehens belasteten den früheren Soldaten. Er habe nicht nur als Depotkommandant abgelöst werden müssen, sein Fehlverhalten sei vielmehr auch im Depot bekannt geworden und habe Anstoß erregt, wie die anonymen Schreiben bewiesen, die von Personen aus dem Depot, aus dem dienstlichen Umfeld des früheren Soldaten stammen müßten. Anders sei die Detailkenntnis nicht zu erklären. Nach Auffassung der Kammer handle es sich nicht um ein "Kesseltreiben" gegen einen Unschuldigen. Der frühere Soldat habe durch seine Pflichtverletzungen diese Folgen selbst verursacht. Zugunsten des früheren Soldaten spräche nur, daß er nach seiner glaubhaften Einlassung zunächst nicht die Absicht gehabt habe - soweit es die Wartungsarbeiten an seinem Privat-Pkw angehe -, solche Arbeiten von Depotangehörigen während der Dienstzeit durchführen zu lassen. Erst als der Zeuge Stabsfeldwebel Ki. von einer Tagung zurückgekommen sei und gemeldet habe, die Lehrlinge sollten auch Gelegenheit bekommen, Arbeiten an Privat-Pkw vorzunehmen, habe er sich über seine Bedenken hinweggesetzt. Der frühere Soldat habe mehr einer Versuchung nachgegeben, als sich böswillig über klar erkannte Pflichten hinweggesetzt. Mildernd könne bei den Holzständen und bei der Teichbrücke herangezogen werden, daß diese Gegenstände entweder dem Zugriff der Bundeswehr zugänglich seien (Holzstände) oder sich wieder im Besitz der Bundeswehr befänden (Teichbrücke). Bei der vorschriftswidrigen Entsorgung habe die Kammer mildernd bewertet, daß der frühere Soldat geglaubt habe, eine günstige Alternative, einen sogenannten "besseren Weg" gefunden zu haben, um Müll zu entsorgen. Zu seinen Gunsten habe die Kammer auch den Umstand gewertet, daß er die Einflußnahme auf den Zeugen Be. unter dem Druck der Ermittlungen getätigt habe. Das mindere etwas das Gewicht dieser Handlung. Im übrigen habe zugunsten des früheren Soldaten entscheidend berücksichtigt werden müssen, daß ein Teil der Vorwürfe nicht habe nachgewiesen werden können oder ihm nur in geringerem Umfang anzulasten gewesen sei. Ergäben sich schon von der Tat her Milderungsgründe, so spräche für den früheren Soldaten seine Beurteilung durch den jetzigen Disziplinarvorgesetzten, der ihn als guten Organisator und zuverlässigen Mitarbeiter gekennzeichnet habe. Auch habe er sich tadelfrei geführt, sei als Staatsbürger straffrei geblieben und als Soldat nicht disziplinar gemaßregelt worden. Der frühere Soldat gelte als tüchtiger, engagierter Offizier und habe sich immer wieder über die tägliche Arbeitszeit hinaus den dienstlichen Aufgaben gewidmet und in der Öffentlichkeitsarbeit als Repräsentant der Bundeswehr nachhaltig Eindruck hinterlassen. Bei seinen guten schriftlichen Beurteilungen durch den damaligen Disziplinarvorgesetzten Oberst a.D. Ba. sei allerdings zu bedenken, daß sie in Unkenntnis der Vorkommnisse abgefaßt worden seien. Unter diesen Umständen habe gegen den früheren Soldaten noch nicht auf eine reinigende Maßnahme, wie vom Wehrdisziplinaranwalt beantragt, erkannt werden müssen. Allerdings habe das dann in Frage kommende Beförderungsverbot nachhaltig ausfallen müssen. Dabei sei sich die Kammer durchaus bewußt, daß diese Maßnahme keine konkreten Auswirkungen besäße, wenn der Soldat mit Ablauf des 30. September 1992 in den Ruhestand trete. Mit der Maßnahme solle aber deutlich gemacht werden, wie schwer die Kammer das Dienstvergehen des Soldaten einstufe und daß es sich um kein Bagatellvergehen handle. Die Kammer habe davon abgesehen, neben dem Beförderungsverbot noch eine Gehaltskürzung zu verhängen. Es sei im Hinblick auf die hohen Verfahrenskosten und angesichts des bevorstehenden Eintritts des früheren Soldaten in den Ruhestand als nicht angemessen erschienen, ihn weiter finanziell zu belasten. Hierbei habe die Kammer auch bedacht, daß das Fehlverhalten des früheren Soldaten im übrigen nicht den Wert seines Einsatzes für die dienstliche Sache gemindert habe. Er sei mit Freude und Begeisterung Soldat und habe überdurchschnittliches Engagement gezeigt, was auch Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden habe.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 7. Juli 1992 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 5. August 1992, der am 6. August 1992 beim Truppendienstgericht Nord - 13. Kammer - eingegangen ist, in vollem Umfang zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und den früheren Soldaten um wenigstens einen Dienstgrad herabzusetzen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 15. Januar 1993 auf das Disziplinarmaß beschränkt.
Zur Maßnahmebemessung hat der Wehrdisziplinaranwalt ausgeführt:
Von besonderer Bedeutung scheine die Tatsache zu sein, daß der frühere Soldat in seine Dienstvergehen der unbefugten Verwendung von Personal und Material der Bundeswehr seine Untergebenen hineingezogen habe. Dies müsse maßnahmeschärfend berücksichtigt werden.
Es ergebe sich folgende Beurteilung der Persönlichkeit des früheren Soldaten:
Der frühere Soldat habe sich mit zunehmender Verwendungsdauer als Depotkommandant seiner Dienststellung als nicht gewachsen erwiesen. Die in der Sache begründete relative Unabhängigkeit eines Depotkommandanten habe ihm mehr und mehr den Blick dafür verstellt, wo die Grenzen seiner Amtsführung durch Vorschriften und Pflichten eines Soldaten gezogen seien. Die Öffentlichkeitsarbeit sei zunehmend zur Selbstdarstellung mit unvertretbar hohem Aufwand geworden und habe jedes Augenmaß vermissen lassen.
Der undifferenzierte Umgang mit dem Vermögen des Bundes beweise mangelndes Verantwortungsbewußtsein und daher mangelnde Eignung, zur selbständigen Auftragserfüllung. Der Umgang mit den Soldaten und den zivilen Mitarbeitern, besonders aber sein wenig ausgeprägter Sinn, gegenüber allen ihm unterstellten Menschen gerecht zu sein, habe schwere Mängel in der Menschenführung offenbart.
Insgesamt sei die Herabsetzung des früheren Soldaten, um einen Dienstgrad bei aller Berücksichtigung der für den früheren Soldaten sprechenden Umstände unbedingt erforderlich.
Die Verteidiger haben mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1992 neben einer Kritik am Verhalten von Wehrdisziplinaranwalt, Einleitungsbehörde und Personalführung die langjährig vorbildliche Pflichterfüllung des früheren Soldaten herausgestellt, wie sie u.a. in Dienstaufsichtsprüfungen, einem Inspizientenbericht, einem Vorschlag für eine hohe Auszeichnung und in den Beurteilungen ihren Niederschlag gefunden habe.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zunächst durch den Wehrdisziplinaranwalt in vollem Umfang zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist durch die ausdrückliche Erklärung des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf das Disziplinarmaß beschränkt worden (vgl. Urteil vom 12. Juni 1974 - BVerwG 2 WD 45.73 - <NZWehrr 1975, 27>). Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfestellungen sowie die rechtliche Würdigung seitens der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war erfolgreich.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Schwerpunkt des hier verübten Dienstvergehens liegt in dem Zugriff auf Depotmaterial sowie dem Einsatz von Personal und Gerät des Dienstherrn für private Zwecke.
Der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Streitkräfte unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und erschüttert sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung (Urteil vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73>).
Ausschlaggebend fällt zu Lasten des früheren Soldaten im vorliegenden Fall ins Gewicht, daß er die Teichbrücke (Anschuldigungspunkt 6) durch ziviles Personal unter Verwendung von Materialien aus dem Depot herstellen, mit einem Dienst-Lkw zu seinem Grundstück bringen, die Brücke dort abladen und sie durch die Bediensteten unter seiner und seines Sohnes Mithilfe über seinen Gartenteich legen ließ. Er hat dadurch seine Dienststellung als Depotkommandant mißbraucht und mit dieser Verfehlung im Kernbereich seiner Pflichten versagt (vgl. Urteile vom 5. Februar 1986 - BVerwG 2 WD 30.85 - und vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 63.91 -). Denn in dieser Funktion war er für die korrekte Verwahrung des Lagermaterials verantwortlich und hatte daher auch gegen Diebstähle von Bundeswehreigentum einzuschreiten und sie nach Kräften zu verhindern. Darüber hinaus ist erschwerend zu berücksichtigen, daß er als Kasernenkommandant und damit als herausgehobener Wachvorgesetzter für die Sicherheit und Ordnung im Depotbereich zuständig und auch insoweit für die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten gegen die Bundeswehr verantwortlich war.
Allein durch diesen Pflichtenverstoß, dem keine Milderungsgründe in der Tat zugeordnet werden können, hat der frühere Soldat der Maßnahmeart nach eine Dienstgradherabsetzung verwirkt. Sein weiteres Fehlverhalten unterstreicht lediglich, daß ihm diese Maßnahme nicht erspart bleiben kann.
Von etwas geringerem Gewicht ist allerdings der wiederholte Einsatz von unterstelltem Personal und Gerät des Depots zur Wartung seines Privat-Pkw in den Jahren 1985 bis 1990 (Anschuldigungspunk 7).
Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material für private Zwecke eingesetzt werden. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt insoweit eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Als Depotkommandant hatte der frühere Soldat deshalb nicht nur eine entsprechende Garantenstellung für die ordnungsmäßige, insbesondere dienstbezogene Verwendung der personellen und materiellen Leistungskraft der Bundeswehr, sondern hatte zugleich auch den Anforderungen gerecht zu werden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung der Autorität gegenüber Untergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen. Die Öffentlichkeit hätte im übrigen kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Steuergelder in Milliardenhöhe nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <BVerwGE 86, 366> m.w.N.) den Einsatz dienstlichen Personals und dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken je nach dem Gewicht des Einzelfalls nachhaltig geahndet.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer dem früheren Soldaten einen vermeidbaren Verbotsirrtum zugebilligt. Insoweit ist daher das Maß der Schuld gemindert. Dennoch hat der frühere Soldat als Depotkommandant ein sehr schlechtes Beispiel gegeben, wenn gerade sein Privat-Pkw im Rahmen der Lehrlingsausbildung gewartet wurde.
Den früheren Soldaten belastet wiederum schwer, daß er dem im Depot beschäftigten und ihm unterstellten Zeugen Be., der zugleich Personalratsvorsitzender war, während der disziplinaren Ermittlungen gegen ihn bestimmte Verhaltensmaßregeln erteilte, wie dieser sich in der bevorstehenden Anhörung äußern solle (Anschuldigungspunkt 10).
Ein Depotkommandant, der während gegen ihn laufender disziplinarer Ermittlungen einen ihm nachgeordneten Arbeiter und Personalratsvorsitzenden, mit dem er vertrauensvoll zusammenarbeiten soll, zu seinen Gunsten zu beeinflussen versucht, versagt im Kernbereich der ihm obliegenden Pflicht, treu zu dienen und verhält sich darüber hinaus im dienstlichen Bereich nicht achtungs- und vertrauenswürdig. Denn er mißbraucht seine ihm verliehene Amtsstellung gegen den an der Wahrheitsfindung nachdrücklich interessierten Dienstherrn. Letzteres zeigt die für Soldaten geltende Regelung des § 13 Abs. 1 SG, die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog ausdrücklich aufgenommen worden ist (vgl. Urteil vom 4. September 1991 - BVerwG 2 WD 11.91 - m.w.N.).
Das Fehlverhalten des früheren Soldaten wiegt auch nicht deshalb leichter, weil es sich bei dem Zeugen nicht um einen Soldaten (vgl. hierzu Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <DokBer B 1992, 275>), sondern um einen Zivilbediensteten gehandelt hat. Zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt nicht nur die integere Kameradschaft der Soldaten, sondern auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten einerseits und Beamten, Angestellten und Arbeitern andererseits bei. Schutzwürdig ist dabei vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung in unterschiedlichen Funktionen (Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGB 86, 15>). Dies gilt auch für den Bereich des fürsorglichen Umgangs mit untergebenen Soldaten sowie unterstellten Zivilkräften und dem Personalrat (vgl. § 2 Abs. 1 BPersVG).
Ebenfalls nicht leicht wiegen die weiteren Pflichtverstöße des früheren Soldaten.
Ein Stabsoffizier und Depotkommandant, der Depotangehörige und Dritte unter Verstoß gegen die Bestimmungen über das Aussondern und Verwerten von Material der Bundeswehr (AVB) auszusonderndes Material erwerben läßt (Anschuldigungspunkt 1), und bei ihm eingelagerte Pontons einer anderen Dienststelle vorschriftswidrig, nicht zuletzt unter Mißachtung von Sicherheitsbestimmungen über Schutzabstände verwendet (Anschuldigungspunkt 8), verletzt, wie die Kammer zutreffend erkannt hat, nachhaltig seine Pflichten, treu zu dienen, sich im dienstlichen Bereich achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten sowie Befehle nur unter Beachtung der Dienstvorschriften zu erteilen. Mildernd konnte im Anschuldigungspunkt 1 dem früheren Soldaten lediglich der ihm von der Kammer zugebilligte vermeidbare Verbotsirrtum zugute gehalten werden.
Den früheren Soldaten belastet darüber hinaus die Duldung von Panzerfahrten durch zwei ihm unmittelbar unterstellte Offiziere über das zulässige Maß hinaus erheblich (Anschuldigungspunkt 2). Er hat dadurch nicht nur beachtliche Schäden an den Panzern mitzuverantworten, sondern auch gravierend gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 7. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 6.88 - <BVerwGE 86, 30>). Erweist sich ein Stabsoffizier und Depotkommandant vor aller Augen vorsätzlich ungehorsam, so gibt er den ihm untergebenen Soldaten und den ihm unterstellten Zivilbediensteten ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst.
Nicht ganz leicht wiegt schließlich auch der Auftrag an einen Arbeitnehmer des Depots, während der Dienstzeit drei große Holzstände für den Verschönerungsverein Uelsen anzufertigen (Anschuldigungspunkt 4). Der Auftrag der Streitkräfte schließt es aus, Personal der Bundeswehr für private Zwecke einzusetzen, soweit nicht zugleich und vorrangig, im Rahmen bestehender Vorschriften, etwa über die Betätigung auf wirtschaftlichem Gebiet, dienstliche Belange gefordert werden. Der Umstand, daß mittelbar die Stadt Uelsen und ein Teil ihrer Bevölkerung Vorteile aus dem Verhalten des früheren Soldaten ziehen konnten, ist diesem zugute zu halten, zumal er sich insoweit nicht persönlich bereichert hat. Er hat aber immerhin seinem Dienstherrn durch "Schwarzarbeit" Lohnkosten in Höhe von 3.760 DM überbürdet.
Insgesamt fällt erschwerend ins Gewicht, daß es sich bei dem Fehlverhalten des früheren Soldaten nicht um eine spontane, unüberlegte Einzeltat, sondern um eine Reihe von gravierenden Pflichtverstößen gehandelt hat, die von einem beharrlichen und selbstherrlichen Hinwegsetzen über die Vermögensinteressen und die Vorschriften des Dienstherrn zu Lasten der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und in den Anschuldigungspunkten 6, 7 und 10 unmittelbar zum eigenen Vorteil zeugen.
Er hat sich hierbei zudem nicht nur einmal, sondern mehrfach untergebener Soldaten oder unterstellter Arbeitnehmer bedient, obwohl er als Vorgesetzter und Stabsoffizier nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind dann auch Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und an sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>).
Auch die Auswirkungen des Dienstvergehens sind erheblich. Der frühere Soldat mußte als Depotkommandant abgelöst werden, weil sein Fehlverhalten im Depot bekannt geworden war und, wie die anonymen Briefe zeigen, Anstoß erregt hatte.
Entgegen der Ansicht der Kammer kann bei den Vorgängen um die Holzstände und die Teichbrücke die - bei den Holzständen sogar äußerst fragliche - Zugriffsmöglichkeit des Bundes auf diese Gegenstände nicht mildernd berücksichtigt werden. Denn diese sind für die Zwecke der Bundeswehr zum einen nicht brauchbar, zum anderen vermag die Rückgabe von veruntreutem Gut nach der Tatentdeckung als Selbstverständlichkeit im Disziplinarrecht nicht entlastend zu wirken (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148>).
Andererseits stehen dem früheren Soldaten eine Reihe mildernder Umstände in der Person zur Seite. Er hat in tadelfreier Führung über mehr als 30 Jahre erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht. Inspizienten- und Besichtigungsberichte stellen die Verdienste des früheren Soldaten als Depotkommandant ausdrücklich heraus, er wurde nicht zuletzt deshalb für eine hohe Auszeichnung vorgeschlagen und hat in Würdigung seiner Leistungen eine Auszeichnung erhalten. Er hat darüber hinaus über einen langen Zeitraum die Bundeswehr in einem abgelegenen Standort sehr wirkungsvoll dargestellt und vertreten; er hat dadurch einen wichtigen Beitrag für Ansehen und Integration der Bundeswehr in einem schwierigen Umfeld geleistet.
Seine Ablösung, die weithin bekanntgeworden ist, hat ihn auf Grund seiner herausgehobenen gesellschaftlichen Stellung in seinem sozialen Umfeld eines ländlich geprägten Kreises schwer getroffen und belastet ihn bis heute.
Zudem ist seine wirtschaftliche Lage durch den Bau eines Eigenheims, die kostenintensive Pflege der Schwiegermutter in seinem Haushalt und die Unterstützung seines älteren Sohnes nebst dessen Familie außerordentlich angespannt.
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände in der Tat und in der Person des früheren Soldaten hielt der Senat deshalb eine Dienstgradherabsetzung um nur einen Dienstgrad noch für angemessen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Roth
Dr. Widmaier Der ehrenamtliche Richter Oberst i.G. Altekrüger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker
Der ehrenamtliche Richter Oberstleutnant Hennig ist wegen dienstlicher Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker