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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1993, Az.: BVerwG 1 WB 48.92

Entsendung ins Ausland; Konsortium von Privatfirmen; Sonderurlaub; Bundesbeamte; Richter im Bundesdienst; Dienstliches Interesse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 48.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1993, 270
  • ZBR 1993, 333-334

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Tätigkeit eines Soldaten in einem privatrechtlich organisierten Konsortium von Privatfirmen darf Sonderurlaub in Anwendung des § 9 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst nicht gewährt werden.

  2. 2.

    Auf ein angebliches dienstliches Interesse an einer Beurlaubung kann ein Soldat einen Anspruch auf Sonderurlaub nach § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst nicht stützen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. April 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wird beim NATO-E.-Verband in G. als "Chief of Maintenance" eingesetzt.

2

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1991 beantragte er Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1997, weil er sich auf einen Dienstposten des Internationalen Aeronautischen Management Consortiums (IAMCO) als technischer Berater beworben habe. Das IAMCO werde ab dem 1. Januar 1992 die Aufgaben des Prime Contracters für das NATO-Aufklärungssystem AWACS übernehmen. Für die Besetzung des Postens eines technischen Beraters mit seiner Person bestehe ein dienstliches Interesse. In einem Schreiben des NATO AIRBORNE EARLY WARNING (NAEW) FORCE COMMAND vom 26. September 1991 an die Abteilung P des Bundesministeriums der Verteidigung war die Entsendung des Antragstellers als technischer Repräsentant der Firma IAMCO befürwortet worden. Nach dem Inhalt dieses Schreibens ist die Firma IAMCO durch Privatfirmen gegründet. Es handle sich um ein internationales, privatrechtlich strukturiertes Konsortium mit Sitz in Venedig. Die Firma steuere die Materialerhaltungsaktivitäten der Industrien der am AWACS-Programm beteiligten zwölf Nationen, mithin von 28 euro-kanadischen Firmen.

3

Den Antrag des Antragstellers vom 1. Oktober 1991 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 ab.

4

Das Konsortium sei der Zusammenschluß mehrerer internationaler Firmen. Es handle sich dabei nicht um eine öffentliche zwischen-/überstaatliche Organisation im Sinne der Entsendungsrichtlinien. Eine Beurlaubung sei deshalb nicht möglich. Es sei auch zu prüfen gewesen, inwieweit die von dem Antragsteller angestrebte Tätigkeit dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene und demgemäß die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für eine Beurlaubung nach § 9 SUV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBestSUV) gegeben seien. Die entsprechende Prüfung in der Rüstungsabteilung Projekte und im Führungsstab der Luftwaffe habe ergeben, daß die Bedeutung des technischen Repräsentanten des Hauptauftragnehmers beim Headquarter NAEW FORCE COMMAND zwar bestehe, die in der Stellungnahme des FORCE COMMAND vom 26. September 1991 dargestellte Tätigkeit jedoch nicht öffentlichen Belangen diene. Der Antragsteller würde sich bei der IAMCO in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befinden, das ihn nur zur Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichten würde. Die Wahrung öffentlicher (dienstlicher) Interessen wären damit nicht mehr sichergestellt.

5

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. Dezember 1991 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Der Antragsteller legte entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung am 7. Januar 1992 Beschwerde ein, die am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 1992, eingegangen beim BMVg am 20. Januar 1992, wurde die Begründung zu der Beschwerde nachgereicht. In ihr legt der Antragsteller dar, sein ehemaliger Personalführer im Bundesministerium der Verteidigung, Oberstleutnant a.D. S., habe ihm im August 1991 zugesagt, er werde für die Tätigkeit beim IAMCO ohne Geld- und Sachbezüge freigestellt. Das erforderliche dienstliche Interesse sei gegeben. Daraufhin sei er vom FORCE COMMAND unter mehreren Bewerbern ausgewählt worden. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für eine Beurlaubung gemäß § 9 SUV i.V.m. Nr. 83 AusfBestSUV gegeben. Zwar sei das IAMCO eine Gesellschaft privaten Rechts. Diese Organisationsform lasse allerdings das öffentliche Interesse an der entsprechenden Tätigkeit nicht entfallen. Dienstliche Gründe gegen seine Auswahl bestünden nicht. Er werde auch im Rahmen seiner neuen Aufgabe seinem Dienstherrn loyal verbunden bleiben.

6

Er wünsche, daß die "Beschwerde" vom 7. Januar 1992 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt werde.

7

In einer Stellungnahme der NATO AEW&C Programme Management Agency vom 6. März 1992 gegenüber dem BMVg - P II 5 - wurde die Bewerbung des Antragstellers erneut unterstützt. Es liege im besonderen dienstlichen Interesse, die fragliche Stelle mit einem deutschen Bewerber zu besetzen.

8

Mit Schreiben vom 3. Juni 1992 hat der BMVg die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

9

Der Antragsteller hat geltendgemacht, seinem Begehren auf Beurlaubung sei zu entsprechen. Für seine Beurlaubung habe ein dienstliches Interesse gesprochen. Zwar seien die Entsendungsrichtlinien vom Wortlaut her auf die von ihm beantragte Beurlaubung zu der privatrechtlich strukturierten IAMCO nicht anwendbar. Es sei jedoch eine analoge Anwendung dieser Richtlinien in Betracht gekommen, weil die IAMCO ungeachtet ihrer privatrechtlichen Struktur ebenso öffentlichen Zwecken diene wie die bestehenden öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen. Deshalb sei auch als weitere mögliche Rechtsgrundlage für die beantragte Beurteilung § 9 SUV nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Stellungnahme des FORCE COMMAND vom 26. September 1991 ergebe, daß ein dienstliches Bedürfnis für die Beurlaubung bestanden habe. Im übrigen sei innerhalb der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung der Urlaubsantrag lange Zeit befürwortet worden.

10

Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt,

ihn mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Dezember 1997 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit des technischen Repräsentanten des Prime Contractors beim IAMCO zu beurlauben.

Mit Schriftsatz vom 30. März 1993 hat er mitgeteilt, daß die von ihm erstrebte Stelle inzwischen anderweitig besetzt sei. Er hat die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,

dem Bund seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

11

Der BMVg beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

12

Er tritt der Erledigungserklärung nicht entgegen, widerspricht aber einer Überbürdung der Auslagen auf den Bund, weil der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg gehabt hätte.

13

Eine Beurlaubung des Antragstellers auf Grund der Entsendungsrichtlinien - vgl. Nr. 82 AusfBestSUV - sei nicht in Betracht gekommen, weil das IAMCO keine öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, sondern ein privatrechtlich strukturiertes Konsortium sei. Eine analoge Anwendung der Nr. 82 AusfBestSUV auf nicht öffentliche Einrichtungen scheide schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift aus. Auch die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nach § 9 SUV i.V.m. Nr. 83 AusfBestSUV hätten nicht vorgelegen. Es sei kein wichtiger Grund für die Beurlaubung gegeben gewesen. Bei den in Nr. 83 Abs. 3 der AusfBestSUV beispielhaft aufgezählten Fällen eines wichtigen Grundes handle es sich ausnahmslos um persönliche Gründe. Ein solcher sei in der Person des Antragstellers nicht gegeben. Eine Beurlaubung unter Anwendung des § 9 SUV wäre zudem eine unzulässige Umgehung der Entsendungsrichtlinien gewesen. Im übrigen hätten einer Beurlaubung gewichtige dienstliche Gründe entgegengestanden. Er sei nicht verpflichtet, einen Soldaten für eine Tätigkeit zu beurlauben, bei deren Wahrnehmung ein Konflikt mit dienstlichen Interessen zu besorgen sei. Der Rechtsgedanke des § 20 a Abs. 2 SG sei auf die Fälle einer Beurlaubung entsprechend anzuwenden.

14

Dem Senat liegen dienstliche Erklärungen des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, Oberst W., vom 15. April 1992 und des vormaligen Personalführers des Antragstellers, Oberstleutnant a.D. S., vom 21. Mai 1992 vor. Auf den Inhalt dieser dienstlichen Erklärungen wird Bezug genommen.

15

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, sowie die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 54/92 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Eine Auslagenüberbürdung auf den Bund kommt nicht in Betracht, weil nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Antrag in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hatte (Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig. Auf Grund der dem Antragsteller erteilten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung begann die Frist für die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erst drei Tage nach der Kenntnis von der fristgebundenen Begründungspflicht zu laufen (§ 17 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 WBO). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß dies früher als drei Tage vor Ablauf des 20. Januar 1992 (Eingang der "Beschwerdebegründung" beim BMVg) geschehen ist.

18

Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf den begehrten Sonderurlaub.

19

1.

Er konnte sein Begehren nicht auf § 9 SUV i.V.m. § 9 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) i.d.F. vom 29. April 1992 (BGBl I 1992, 977 = VMBl 1992, 266) stützen. § 9 SUrlV bestimmt ausdrücklich, daß eine Beurlaubung nur möglich ist, wenn ein Beamter (hier Soldat) zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt wird. Es kann hier offenbleiben, ob ein Soldat, der sich für eine entsprechende Tätigkeit beworben hat (vgl. ZDv 14/5 F 513 Nr. 1.1), sich erst die "Benennung" als Bewerber erstreiten muß, bevor er eine Beurlaubung begehrt (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 7.90 -). Jedenfalls scheiterte die Beurlaubung daran, daß das IAMCO unstreitig keine "öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung", sondern ein privatrechtlich organisierter Zusammenschluß von Privatfirmen ist. Für die Tätigkeit in einer solchen Institution darf Sonderurlaub in Anwendung des § 9 SUrlV nicht gewährt werden. Der BMVg ist insoweit durch eine Rechtsvorschrift gebunden. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Wege einer Ermessensausübung auf "ähnliche" Fälle wie die IAMCO ist ausgeschlossen. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller eine Beurlaubung in Aussicht gestellt worden ist. Jedenfalls hätte eine entsprechende Zusicherung zugleich mit dem ablehnenden Bescheid zurückgenommen werden können (vgl. §§ 38, 48 VwVfg; Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 38 RdNrn. 20 ff.). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang weder auf den Inhalt der dienstlichen Äußerungen des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers noch auf die des früheren Personalführers an.

20

2.

Der Beurteilungsanspruch konnte auch nicht auf § 9 SUV i.V.m. § 13 SUrlV gestützt werden. Der Senat ist bisher stets davon ausgegangen, daß es sich bei dem in § 13 SUrlV genannten "wichtigen Grund" um einen persönlichen Grund des Antragstellers handele. Er hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 [f.]> m.w.N.).

21

Ein wichtiger persönlicher Grund für den beantragten Urlaub war nicht gegeben.

22

Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Zeit- und Berufssoldaten die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen auf Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Eine vorzeitige Beendigung dieser Verpflichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Soldatengesetzes zulässig.

23

Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten tangiert, kann sie nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (BVerwGE a.a.O.; Beschluß vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <ZBR 1992, 310>). Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wie hier für immer noch mehr als vier Jahre beantragt, können die persönlichen Belange des Soldaten - d.h. hier sein Interesse an einer zeitweiligen Tätigkeit in der Industrie - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. BVerwG a.a.O.). Eine solche Zwangslage lag bei dem Antragsteller offensichtlich nicht vor. Er hat selbst eingeräumt, daß er die erstrebte Tätigkeit als Herausforderung ansah, der er sich gerne gestellt hätte; von existentieller Bedeutung wäre die auf Zeit angelegte Tätigkeit für ihn nicht gewesen.

24

Der Senat war bisher nicht entscheidend mit der Frage befaßt, ob ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 13 SUrlV ausschließlich ein vom Dienstherrn oder vom Vorgesetzten gesehenes dienstliches Interesse sein kann. Selbst wenn man dies (trotz einer eventuellen Normenkollision mit § 9 SUrlV) einmal unterstellt, könnte der einzelne Soldat keine sachliche Entscheidung darüber erstreiten, ob ein solcher "wichtiger dienstlicher Grund" vorliegt. Denn er kann insoweit nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Im übrigen wäre die Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse für eine Beurlaubung vorliegt (vgl. § 13 Abs. 2 SUrlV), weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 WB 182.79 -, vom 3. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 124.84 - und vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - <DokBer B 1989, 241>).

25

Wenn der BMVg hier ein solches dienstliches Interesse verneint hat, hielt er sich innerhalb seines Beurteilungsspielraums. Es ist nicht zu beanstanden, daß er eine Beurlaubung deshalb abgelehnt hat, weil er Interessenkollisionen zwischen einer privatrechtlichen Tätigkeit des Antragstellers für die Industrie und seiner öffentlich-rechtlichen Dienst-/Treuepflicht, der er auch als beurlaubter Soldat zu genügen hat, befürchtet.

26

Es kann offenbleiben, ob der BMVg sich für die Gewährung von Sonderurlaub nach § 13 SUrlV durch eine Zusage hätte binden können, denn eine solche Zusage lag nicht vor. Es ist offensichtlich, daß sowohl der Antragsteller als auch die personalführende Stelle davon ausgegangen sind, der Urlaub sei in einem ähnlichen Verfahren zu gewähren, wie bei einer Entsendung nach § 9 Abs. 1 SUrlV i.V.m. ZDv 14/5 F 513. Eindeutig ergibt sich dies aus der dienstlichen Äußerung des Oberst W. vom 15. April 1992, nach der vor der offiziellen Bekanntgabe der Angelegenheit die Stellungnahme vom BMVg - P I 7 - abgewartet werden sollte (vgl. ZDv 14/5 F 513 Nr. 1.1 Abs. 6). Von dort ist jedenfalls keine positive Entscheidung getroffen worden, so daß von einer Zusage des Urlaubs mit Bindungswirkung für den BMVg nicht gesprochen werden kann. Dem entspricht auch die dienstliche Äußerung des Oberstleutnants a.D. S. vom 21. Mai 1992. Es kann deshalb allenfalls davon ausgegangen werden, daß dem Antragsteller von Oberstleutnant a.D. S. zugesichert worden ist, das personalführende Referat werde sich mit einer Beurlaubung einverstanden erklären (vgl. ZDv 14/5 F 513 Nr. 1.1 Abs. 2 und 4). Keinesfalls durfte der Antragsteller, auch wenn man von der Richtigkeit seiner tatsächlichen Ausführungen ausgeht, annehmen, es seien alle Voraussetzungen für eine Beurlaubung erfüllt. Auch er spricht nur davon, daß er davon habe "ausgehen" müssen, daß "mögliche dienstliche Bedenken in seinem Sinne ausgeräumt seien". Eine definitive den BMVg bindende Entscheidung hat er damit selbst nicht behauptet. Die behaupteten Äußerungen der Obristen F. und W., die Angelegenheit sei "praktisch zugunsten des Antragstellers entschieden", sprechen nicht für eine definitive Zusage. Auch die Behauptung des Antragstellers, der personalführenden Stelle sei von Anfang an die Rechtsnatur des IAMCO bekannt gewesen, ist nicht entscheidungserheblich, weil eine definitive Zusage vor der Ablehnung des Urlaubsgesuchs durch die personalführende Stelle nicht vorliegt.

27

Der Antrag auf Beurlaubung wäre nach alledem zurückzuweisen gewesen. Der Auslagenerstattungsantrag kann deshalb keinen Erfolg haben.

Saalmann
Seide
Wehrl