Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1993, Az.: BVerwG 7 B 3.93
Rückübertrageung eines landwirtschaftlichen Gutes auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Grundsätzliche Bedeutsamkeit der Frage, ob eine Enteignung auch dann noch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist, wenn sie mehr als vier Jahre nach der Gründung der DDR vorgenommen wurde; Vorliegen einer willkürlichen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder an einem anderen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel leidenden Beweiswürdigung; Unmöglichleit des Vorlegens eines Urteils des sowjetischen Militärtribunals, das die Beschlagnahme von Vermögen angeordnet hat; Vermögensfragen; SMAD-Enteignung; Vermögensbeschlagnahme; Nachweis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 3.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 26.08.1992 - AZ: III K 416/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VIZ 1993, 451-452
- ZOV 1993, 276-277
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Nachweis einer durch Strafurteil zwischen 1945 und 1949 ausgesprochenen Vermögensbeschlagnahme bedarf es nicht der Vorlage des die Beschlagnahmeanordnung enthaltenden Urteils; auch aus der Würdigung aussagefähiger Begleitumstände kann der Rückschluß auf eine im Urteilswege angeordnete Beschlagnahme gezogen werden.
- 2.
Die bloße technische Abwicklung von enteignenden Maßnahmen auch längere Zeit nach dem 7.10.1949 - etwa durch Umschreibung des Grundbuchs - ändert nichts an deren Charakter als besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Enteignung.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 1993
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. August 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf DM 430.398,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - die Rückübertragung eines ursprünglich 85 ha großen landwirtschaftlichen Gutes, das im Eigentum ihres verstorbenen Schwiegervaters Hermann D. stand. Ihr Antrag wurde unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abgelehnt. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen.
Die Revision kann nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß Hermann D. Ende 1946/Anfang 1947 - das genaue Datum ließ sich nicht klären - von einem sowjetischen Militärtribunal wegen unmenschlicher Behandlung sowjetischer Bürger zu 20 Jahren Arbeitslager und Beschlagnahme seines Vermögens verurteilt worden und bis zum Jahr 1955 in Haft gewesen ist. Soweit diese Feststellung die Verurteilung zur Beschlagnahme des Vermögens betrifft, wirft die Beschwerde dem Verwaltungsgericht eine willkürliche, die Denkgesetze verletzende Beweiswürdigung vor. Da das Urteil des Militärtribunals nicht vorliege, habe sich das Verwaltungsgericht allein auf ein Schreiben der Vollzugsanstalt Bautzen vom 29. April 1953 gestützt, das aber ebenfalls nicht in den Akten vorhanden sei, sondern lediglich in einem anderen Schriftstück zitiert werde. Alle anderen bekannten Umstände sprächen gegen die Annahme, daß das Urteil auch die Beschlagnahme des Vermögens angeordnet habe.
Von einer willkürlichen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder an einem anderen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel leidenden Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Schon der Ausgangspunkt der Beschwerde ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht auf das Schreiben der Vollzugsanstalt Bautzen vom 29. April 1953, sondern auf das - inhaltlich offenbar gleichlautende - Schreiben dieser Anstalt an das Volkspolizeikreisamt O. vom 12. Oktober 1953 gestützt. In diesem im Original in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben heißt es u.a.: "D. wurde am 9.9, 46 von einem sowj. Militärtribunal Akz. 12986 wegen unmenschlicher Mißhandlung sowj. Bürger zu 20 J. Arbeitslager verurteilt. Neben anerkannter Freiheitsstrafe wurde im Urteil auch Eigentumsbeschlagnahme ausgesprochen. Eine direkte Urteilsabschrift kann lt. Anordnung nicht genehmigt werden". Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht auch noch weitere Umstände herangezogen und gewürdigt, insbesondere den Inhalt der aus den Jahren 1946/47 noch vorhandenen, in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen. So hat es auf die in dieser Zeit auf Befehl der sowjetischen Militärkommandantur und unter Berufung auf das Urteil des Militärtribunals durchgeführten verschiedenen Konfiszierungen des Vermögens von Hermann D. (u.a. Wohnungseinrichtung, Vieh, Arbeitsgeräte und Maschinen) Bezug genommen. Ferner hat es auf die durch Urkunden belegte, gleichfalls mit dem Urteil des Militärtribunals begründete und auch tatsächlich durchgeführte Anordnung der sowjetischen Militärkommandantur vom Oktober 1947 verwiesen, nach der 15 ha der landwirtschaftlichen Betriebsfläche abzusiedeln und im Zuge der Bodenreform an Neubauern samt Vieh, Arbeitsgeräten und Inventar zu verteilen waren.
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Enteignung auch dann noch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist, wenn sie mehr als vier Jahre nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 vorgenommen wurde. Die Klägerin bezieht sich damit auf die Tatsache, daß die noch zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen in einer Größe von zuletzt etwa 43 ha erst im Herbst 1953 im Grundbuch Volkseigentum - Rechtsträger LPG N. - ausgewiesen worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt war im Grundbuch als Eigentümer dieser Grundstücke Hermann D. eingetragen; den Betrieb hatte seit der Verhaftung im August 1946 sein Sohn Ernst D., der Ehemann der Klägerin, geführt. Über die von der Beschwerde gestellte Frage wäre jedoch in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß der maßgebende Enteignungsakt bereits vor dem 7. Oktober 1949 auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt ist, so daß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ein Rückübertragungsanspruch nicht besteht.
Aus dem Rechtsträgernachweis vom 22. Oktober 1953 und anderen Unterlagen geht hervor, daß die Überführung in Volkseigentum auf Grund des Befehls Nr. 201 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 16. August 1947 (abgedruckt in RWS-Dokumentation 7, Band I, Nr. 2.4.9) vorgenommen wurde. Dieser Befehl befaßt sich mit dem weiteren Vorgehen gegenüber "ehemaligen aktiven Faschisten, Militaristen und Kriegsverbrechern" und sieht in seiner Ausführungsbestimmung Nr. 3 vom 21. August 1947 (abgedruckt a.a.O. Nr. 2.4.9.3) unter Nrn. 21 und 22 vor, daß das gesamte "durch gesetzliche Maßnahmen" beschlagnahmte Vermögen von Nazi- und Kriegsverbrechern nicht an die früheren Eigentümer zurückgegeben werden darf, sondern - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - "in das Eigentum der Länder überführt (wird)". Zu den damit erfaßten Beschlagnahmen zählen nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung auch die in Militärgerichtsurteilen ausgesprochenen Vermögensbeschlagnahmen. Es kann offenbleiben, ob der SMAD-Befehl Nr. 201 in Verbindung mit den genannten Ausführungsbestimmungen nach dem damaligen Rechtsverständnis der sowjetischen Besatzungsmacht zu einem unmittelbaren Übergang des Eigentums an den beschlagnahmten Vermögensgegenständen - vergleichbar einer Legalenteignung - geführt hat, so daß bei Grundstücken lediglich noch eine Berichtigung des Grundbuchs nachfolgen mußte, oder ob zum rechtswirksamen Eintritt des Eigentumswechsels noch eine formale Umsetzung erforderlich war. Jedenfalls ist die bloße technische Abwicklung des Eingriffsaktes für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme ohne Bedeutung (vgl. auch Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages, Bundestags-Dr. 11/7831, S. 3 f.). Aus diesem Grund ist es rechtlich unerheblich, daß für einen Teil des Betriebes von Hermann D. der Übergang in Volkseigentum grundbuchrechtlich erst im Jahr 1953 vollzogen worden ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist auch nichts dafür erkennbar, daß die Bezugnahme auf den SMAD-Befehl Nr. 201 nur vorgeschoben war, um eine aus anderen Gründen gewollte Enteignung zu verschleiern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Kley