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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1993, Az.: BVerwG 4 NB 43.92

Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Abtrennbarkeit; Gesamtnichtigkeit; Teilnichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 43.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.07.1992 - AZ: 8 S 3122/91

Fundstellen

  • BRS 1993, 81-85
  • BRS 31, 55
  • DÖV 1993, 876 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 272 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 274
  • ZfBR 1993, 238-240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Fehlerhaftigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan führt bei fehlender Abtrennbarkeit auch dann zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans oder zumindest des Teils des Plans, mit dem diese Festsetzung untrennbar zusammenhängt, wenn die von der fehlerhaften Festsetzung unmittelbar betroffene Fläche nur gering ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluß vom 27. Juli 1992 dem Antrag, den Bebauungsplan "Steinäcker" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, (nur) teilweise stattgegeben hat, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "St." der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1990. Dieser Bebauungsplan weist in seinem südlichen Bereich - von einem Wohngebiet durch eine Grünfläche abgesetzt - ein Gewerbegebiet aus, das u.a. der Betriebserweiterung der dort bereits ansässigen Firma T. dienen soll. Für das am süd-westlichen Rand des Plangebiets gelegene Flurstück ... des Antragstellers und das der Firma T. gehörende Nachbargrundstück (Flurstück ...) setzt der Plan ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, in dem nur ein Parkierungsgebäude mit Büro-, Schulungs- und Ausstellungsräumen zugelassen ist.

2

Dem gegen den gesamten Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag hat das Normenkontrollgericht insoweit entsprochen, als es den Bebauungsplan hinsichtlich der Flurstücke ... und ... für nichtig erklärt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der Festsetzung des Parkierungsgebäudes habe die Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen, indem sie die Interessen des Antragstellers unverhältnismäßig zugunsten der Interessen der Firma T. zurückgesetzt habe. Denn diese Festsetzung sei getroffen worden, um im Falle der - durch den Bebauungsplan ermöglichten - Erweiterung des Betriebes auf dem Gelände der Firma T. eventuell entfallende Stellplatzflächen anderweitig, nämlich in dem Parkierungsgebäude unterbringen zu können. Der Abwägungsfehler führe jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Der aus den Flurstücken ... und ... bestehende Teil des Bebauungsplans könne abgetrennt werden, ohne daß der Restplan seinen Sinn und Zweck verlieren würde. Dies entspreche auch dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin.

3

Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = BauR 1991, 301) ab. Sollte diese Rüge unbegründet sein, so liege eine Verletzung der Vorlagepflicht jedenfalls darin, daß die Sache nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer - näher formulierten - Frage zur Abtrennbarkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans vorgelegt worden sei. Grundsätzliche Bedeutung habe schließlich die Frage, ob die Mitwirkung eines nach landesrechtlichen Vorschriften befangenen Gemeinderats beim Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB zur Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans oder zu seiner Teilnichtigkeit führe.

4

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie ist der Auffassung, dem Antragsteller fehle die Beschwer, nachdem er im Normenkontrollverfahren obsiegt habe.

5

II.

Die nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig und begründet, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = BauR 1991, 301) geltend macht.

6

1.

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin wird der Antragsteller durch die Normenkontrollentscheidung beschwert.

7

Eine Beschwer liegt vor, wenn dem Beschwerdeführer etwas versagt worden ist, was er beantragt hatte (Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 124 Rdnr. 4). So ist es hier. Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan "St." zwar teilweise für nichtig erklärt, ohne den Antrag im Übrigen zurückzuweisen. Gleichwohl ist der Antragsteller mit seinem Begehren teilweise erfolglos geblieben. Denn er hatte beantragt, den Bebauungsplan in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

8

Allerdings ist nicht immer beim Vorliegen einer formellen Beschwer auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel zu bejahen (vgl. BGH, NJW 1979, 428). Regelmäßig wird jedoch mit der Beschwer auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel indiziert. Nur bei ganz besonderer Sachlage kann eine zusätzliche Prüfung geboten sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder mißbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGHZ 57, 224 <225>). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar betrifft das Begehren, den Bebauungsplan "St." über die Flurstücke ... und ... hinaus insgesamt für nichtig zu erklären, keine Grundstücke, die dem Antragsteller gehören. Dennoch kann sich seine Rechtsstellung im Hinblick auf sein eigenes Grundstück (Flurstück ...) bei einer Nichtigerklärung des gesamten Bebauungsplans verbessern. Denn dann wäre die Antragsgegnerin genötigt, ihre Gesamtplanung neu zu überdenken. Sie müßte erneut umfassend prüfen, wie sie die sich bei einer Erweiterung des Betriebes der Firma T. ergebenden Stellplatzprobleme lösen kann und ob eine Betriebserweiterung auf den vorhandenen Stellplätzen dieser Firma möglich ist. Eine auf die Flurstücke ... und ... beschränkte Neuplanung zur Lösung der im restlichen Plangebiet des Bebauungsplans "St." bestehenden Parkprobleme wäre dann ausgeschlossen. Durch eine den gesamten Bebauungsplan "St." - oder zumindest einen südlichen Teil des Plans - umfassende Nichtigerklärung würde sich also die Situation des Klägers bei einer Neubeplanung verbessern können, so daß seine. Beschwerde weder von vornherein sinnlos noch rechtsmißbräuchlich erscheint.

9

Ferner wäre eine generelle auf das Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses gestützte Versagung der Beschwerdemöglichkeit in Fällen der teilweisen Abweisung eines Normenkontrollantrages geeignet, die praktische Geltung der Regeln über die Feststellung der Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen im Normenkontrollverfahren in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans immer dann zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn sie mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen; in einem solchen Fall ist das Normenkontrollgericht sogar verpflichtet, über einen eingeschränkten Antrag hinauszugehen (BVerwG, Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = ZfBR 1992, 84 mit weiterem Nachweis). Macht der Antragsteller im Rahmen einer im übrigen zulässigen Abweichensrüge geltend, das Normenkontrollgericht habe zu Unrecht einen untrennbaren Zusammenhang verneint und deshalb seinem Antrag nur zum Teil stattgegeben, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde grundsätzlich gegeben.

10

2.

Die Beschwerde macht mit ihrer Abweichensrüge sinngemäß geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1990 (a.a.O.) ausgeführt, ein Bebauungsplan sei insgesamt nichtig, wenn die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbebetriebes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig sei. Hiermit sei die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts nicht vereinbar, daß die Festsetzung eines Gewerbegebiets von den Festsetzungen der für dieses Gebiet durch Verlagerung oder durch zusätzlichen Bedarf erforderlichen Stellplätze abgetrennt werden könne.

11

Die Abweichung liegt auch vor. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1990 seine bisherige Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen dahin gehend zusammengefaßt, daß ein Bebauungsplan, der nichtige Festsetzungen enthalte, in vollem Umfang nichtig sei, wenn er ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen könne. Zu prüfen sei, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen könnten, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Der Senat hat diese Frage für den Fall verneint, daß sich die Festsetzung von Stellplätzen, die nach der Vorstellung des Plangebers für die Erweiterung eines Gewerbebetriebs erforderlich sind, als nichtig erweist. Dagegen geht das Normenkontrollgericht von dem Rechtssatz aus, daß die Nichtigkeit der Festsetzungen für eine geringfügige Fläche eines Bebauungsplans dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führe, wenn der restliche Bebauungsplan seinen Sinn und Zweck behalte und dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde entspreche, auch wenn die Realisierung der Festsetzungen im Restplan von baulichen Maßnahmen in dem nichtigen Teil des Bebauungsplans abhänge. Das Normenkontrollgericht führt nämlich aus, das Grundstück des Antragstellers sei deshalb mit der Festsetzung eines Parkierungsgebäudes belegt, um im Fall einer Erweiterung des Betriebes auf dem Grundstück der Fa. T. eventuell entfallende Stellplatzflächen unterbringen zu können. Noch deutlicher heißt es in der Begründung des Bebauungsplans, auf die das Normenkontrollgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, die privaten Belange des Antragstellers mußten zurückgestellt werden, weil bei voller Inanspruchnahme der Erweiterungsfläche die Parkierung nur im vorgesehenen Parkhaus vorgenommen werden könne.

12

III.

An der bisherigen Rechtsprechung ist festzuhalten. Wie der Senat jüngst in seinem Beschluß vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - wiederholt hat, führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dieser Rechtssatz stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtssatzes dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt (vgl. § 139 BGB). Er bewirkt, daß nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muß, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Der für sich fehlerfreie Teil des Bebauungsplans wird jedoch von der Unwirksamkeit des anderen Teils erfaßt, wenn es an dieser Voraussetzung fehlt. Dabei ist die Größe der von dem Planungsfehler unmittelbar betroffenen Fläche grundsätzlich ohne Bedeutung.

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Entscheidend ist allein, ob der Restplan in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde noch sinnvoll realisiert werden kann. Daran fehlt es dann, wenn die Teilnichtigkeit des Bebauungsplans zum Verlust der erforderlichen Stellplätze für das Vorhaben, das der Plan planungsrechtlich ermöglichen soll, führt.

14

Allerdings braucht auch in einem solchen Fall nicht zwangsläufig der gesamte Bebauungsplan nichtig zu sein. Insbesondere bei Bebauungsplänen für größere Gebiete kann es möglich sein, die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen auf Teilbereiche des Plans zu begrenzen, sofern der Restplan in dem beschriebenen Sinne selbständig bestehen bleiben kann. Ob und gegebenenfalls an welcher Linie ein Bebauungsplan geteilt werden kann, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Unzulässig ist es nur, eine zusammenhängende Planung wie die Festsetzung von Bau- oder Gewerbeflächen und die zu ihnen gehörenden Stellplätze zu trennen.

15

IV.

Im übrigen bleibt die Beschwerde dagegen erfolglos. Die zur Abtrennbarkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans formulierte Grundsatzrüge ist nur für den Fall erhoben worden, daß nicht schon die Abweichensrüge durchgreift. Mit ihrer Frage, ob die Mitwirkung eines nach landesrechtlichen Vorschriften befangenen Gemeinderats beim Satzungsbeschluß zur Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans oder zu seiner Teilnichtigkeit führt, ist die Beschwerde dagegen unzulässig. Denn das Normenkontrollgericht hat die von der Beschwerde behauptete Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds nicht festgestellt. Insoweit stützt die Beschwerde ihren Vortrag auf einen so nicht festgestellten Sachverhalt. Ob das Normenkontrollgericht - wie die Beschwerde meint - den vom Antragsteller vorgetragenen Befangenheitsgrund angenommen, indes für die Frage der Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans als entscheidungsunerheblich angesehen hat, ist eine spekulative Erwägung, übrigens ist es in der Rechtsprechung bereits geklärt, daß Verfahrensfehler regelmäßig Gesamtnichtigkeit bewirken, es sei denn, es sei von der Isolierbarkeit des Fehlers auf eine einzelne selbständige Festsetzung auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <228>).

16

V.

Da das Normenkontrollgericht zu Unrecht angenommen hat, daß die Nichtigkeit der Festsetzung eines für eine Betriebserweiterung bestimmten Parkhauses auf die Fläche des Parkhauses beschränkt werden kann, und weil seine Entscheidung auf diesem Rechtsfehler beruht, ist die Sache an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Beschlusses neu über den Normenkontrollantrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).

17

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, weil die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.

Schlichter
Berkemann
Hien
Lemmel
Halama