Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1993, Az.: BVerwG 7 ER 400/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz (VermG) durch das Bundesverwaltungsgericht; Ausschluss der Berufung; Auf die Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen gerichtetes Klagebegehren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 ER 400/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 02.02.1993 - AZ: C 2 K 1704/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1993, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
- LKV 1993, 282
- LKV 1993, 272 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 896 (amtl. Leitsatz)
- OV-spezial 1993, 8
- SächsVBl 1993, 253-254
- ThürVBl 1993, 265
- VIZ 1993, 301-302
- ZOV 1993, 194
Amtlicher Leitsatz
In Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 ist wegen des Ausschlusses der Berufung das Bundesverwaltungsgericht als das im Rechtszug nächsthöhere Gericht gemäß § 53 Abs. 1 und 3 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (im Anschluß an Urteil vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <226 f.>[BVerwG 19.07.1979 - 6 ER 400/79]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Für den Antrag der Kläger auf Nachprüfung des Bescheides des Beklagten vom 13. November 1992 wird das Verwaltungsgericht Chemnitz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren - gestützt auf das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) - die Rückübertragung von Rechten an einem im Bezirk des Verwaltungsgerichts Chemnitz belegenen Unternehmen. Der Kläger zu 1 wohnt in Niedersachsen, die Klägerin zu 2 in Sachsen im Bezirk des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Der Beklagte hat die Kläger durch Bescheid vom 13. November 1992 abschlägig beschieden und sie in der Rechtsmittelbelehrung seines Bescheides auf einen beim Verwaltungsgericht Chemnitz zu stellenden Antrag auf gerichtliche Nachprüfung verwiesen. Nach Stellung dieses Antrags hat das Verwaltungsgericht Chemnitz beschlossen, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zwecks Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts anzurufen. Da sich das auf die Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen i.S. des § 6 VermG gerichtete Klagebegehren nicht auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis i.S. des § 52 Nr. 1 VwGO beziehe, komme für die von der Klägerin zu 2 erhobene Klage als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Chemnitz als das für den Wohnsitz der Klägerin zu 2 zuständige Gericht, für die Klage des Klägers zu 1 hingegen gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Dresden in Betracht, in dessen Bezirk das zur Entscheidung berufene Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz habe.
II.
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO zulässig. Hiernach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Nächsthöheres Gericht ist grundsätzlich das den Gerichten, deren Zuständigkeit in Betracht kommt, gemeinsam übergeordnete Gericht, für Verwaltungsgerichte eines Landes also das gemeinsame Oberverwaltungsgericht, für die Verwaltungsgerichte verschiedener Länder und für die Oberverwaltungsgerichte das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 53 Rdnr. 1; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 53 Rdnr. 10). Danach ist für die hier in Betracht kommenden Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz das im Rechtszug höhere Gericht grundsätzlich das Sächsische Oberverwaltungsgericht als das gemeinsam übergeordnete Gericht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht scheidet vorliegend jedoch als nächsthöhere Instanz aus, weil der Rechtsstreit die Ausführung des Vermögensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) betrifft. In derartigen Streitigkeiten ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). In einem solchen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht als das im Rechtszug nächsthöhere gemeinschaftlich übergeordnete Gericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (vgl. Urteil vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <226 f.>[BVerwG 19.07.1979 - 6 ER 400/79]; Beschluß vom 23. August 1974 - BVerwG 8 ER 400.74 - Buchholz 310 § 53 Nr. 8).
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß sich das auf die Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen i.S. des § 6 VermG gerichtete Klagebegehren nicht "auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis" i.S. des § 52 Nr. 1 VwGO bezieht. Der in § 6 VermG verwandte Begriff des Unternehmens ist nämlich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - im Sinne einer Gesamtheit aller der unternehmerischen Tätigkeit gewidmeten Werte zu verstehen, erstreckt sich also auf sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Unternehmens, so daß er nicht lediglich auf einzelne Vermögenswerte wie die Liegenschaften beschränkt werden kann (vgl. auch die amtliche Begründung der Unternehmensrückgabeverordnung BR-Drs. 283/91, S. 24). Da eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 oder Nr. 4 VwGO offenkundig ausscheidet, ist mithin auf die in § 52 Nr. 3 VwGO getroffene Regelung abzustellen. Danach ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, angesichts der landesweiten Zuständigkeit des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen für die Klage der Klägerin zu 2 örtlich zuständiges Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Chemnitz als das für den Wohnsitz der Klägerin zu 2 zuständige Gericht, für die Klage des Klägers zu 1 hingegen gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Dresden, in dessen Bezirk das zur Entscheidung berufene Landesamt seinen Sitz hat (vgl. insoweit auch Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <188>[BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84]).
Das örtlich zuständige Gericht ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Da das streitbefangene Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Chemnitz belegen ist, hält es der Senat - in Übereinstimmung mit den Klägern - für angezeigt, das Verwaltungsgericht Chemnitz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Dr. Paetow
Dr. Bertrams