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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1993, Az.: BVerwG 7 B 38.93

Feststellungsklage; Abgabensatzung; Ersatzvornahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 38.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 16.04.1991 - AZ: 2 K 499/91
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.1992 - AZ: 2 A 1468/91
nachfolgend
BVerfG - 09.06.1993 - AZ: 1 BvR 768/93

Fundstellen

  • DVBl 1993, 886 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 1093-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 1092-1093 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 23 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWVBl 1993, 386
  • NuR 1994, 189 (Volltext mit amtl. LS)
  • StädteT 1993, 684

Verfahrensgegenstand

Kommunalrecht

Amtlicher Leitsatz

Eine von der Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvornahme erlassene Abgabensatzung kann von dem betroffenen Bürger nicht gem. § 43 II 2 VwGO mit der Klage auf Feststellung ihrer Nichtigkeit angegriffen werden.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. April 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Satzung der Beklagten, aufgrund deren er zu Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung herangezogen wird. Die Satzung ist von der Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvornahme erlassen worden. Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklage übereinstimmend als unzulässig beurteilt. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Beschwerde meint, die streitige Satzung sei, da sie im Wege der Ersatzvornahme erlassen worden sei, ein Verwaltungsakt; infolgedessen müsse das Gericht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ihre Nichtigkeit feststellen können. Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, nicht aufgeworfen. Vielmehr trifft die Rechtsauffassung der Beschwerde offensichtlich nicht zu. Erläßt die Kommunalaufsicht - wie hier - anstelle der untätig gebliebenen Gemeinde in deren Zuständigkeitsbereich Regelungen mit abstrakt-generellem Inhalt, so handelt es sich hierbei ebenso wie beim Erlaß einer entsprechenden Satzung durch die Gemeinde selbst um Rechtsnormen (vgl. Urteil vom 25. April 1972 - BVerwG 1 C 3.70 - Buchholz 451.45 § 75 HwO Nr. 1; Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 44.75 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 49). Sie können daher ungeachtet der besonderen Art ihres Zustandekommens von dem betroffenen Bürger nur zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 VwGO gemacht, nicht aber gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit der Klage auf Feststellung ihrer Nichtigkeit angegriffen werden, weil diese Vorschrift keine Rechtsnormen, sondern ausschließlich Verwaltungsakte betrifft. Der Umstand, daß die Kommunalaufsicht mit der Ersatzvornahme zugleich in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingreift und dieser gegenüber einen anfechtbaren Verwaltungsakt erläßt, ändert an dem für den Bürger maßgeblichen Rechtsnormcharakter einer so zustande kommenden Satzung nichts (vgl. Urteil vom 25. April 1972 - BVerwG 1 C 3.70 - a.a.O; Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 44.75 - a.a.O). Im vorliegenden Fall scheitert die gerichtliche Normenkontrolle daran, daß das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG liegt hierin nicht, weil die Einführung der Normenkontrolle nach § 47 VwGO verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BVerfGE 31, 364 [370]; BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 [14] = Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 9 S. 3, vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 [33] = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 26 S. 16 und vom 1. August 1990 - BVerwG 7 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 48). Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann der Kläger hinreichenden Rechtsschutz dadurch erhalten, daß er die gegen ihn aufgrund der streitigen Satzung ergehenden Heranziehungsbescheide anficht.

3

Die weiteren Ausführungen der Beschwerde betreffen ausschließlich das rechtsgültige Zustandekommen der angegriffenen Satzung. Da die Klage bereits unzulässig ist, wäre hierüber in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

[...] die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer