Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1993, Az.: BVerwG 7 B 186.92
Ursächlichkeit einer infolge nicht kostendeckender Mieten eingetretenen Überschuldung für den Eigentumsverzicht ; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 186.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kreisgericht Chemnitz-Stadt - 21.05.1992 - AZ: C 2 K 703/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BuW 1993, 445-446
- DVBl 1993, 854 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1993, 176
- DÖV 1993, 665 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1994, 23-24
- NJ 1993, 377 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2003 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 896 (amtl. Leitsatz)
- OV spezial 1993, 7
- OV spezial 1994, 5
- VIZ 1993, 302
- ZIP 1993, 1350 (Volltext mit amtl. LS)
- ZOV 1993, 191-192
Amtlicher Leitsatz
Für den Eigentumsverzicht nach § 1 II VermG muß eine durch Überschuldung eingetretene ökonomische Zwangslage bestimmend gewesen sein, die ein weiteres Festhalten an dem Eigentum wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließ.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kreisgerichts Chemnitz-Stadt, 2. Kammer für Verwaltungssachen, vom 21. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Seine Klage war erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Entscheidung des Kreisgerichts, Kammer für Verwaltungssachen, über die Nichtzulassung der Revision angreift, hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, wann die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener Überschuldung erfüllt sind bzw. ob und inwieweit diese Tatbestandsvoraussetzungen im Falle eines Eigentumsverzichts auch bei Vorliegen von "Mischmotiven" als erfüllt angesehen werden können. Soweit diese Fragen einer grundsätzlichen, d.h. einer von den Umständen des Einzelfalles losgelösten Klärung zugänglich sind, lassen sie sich unmittelbar aus der Regelung des § 1 Abs. 2 VermG beantworten. Danach muß die infolge nicht kostendeckender Mieten eingetretene Überschuldung für den Eigentumsverzicht ursächlich gewesen sein. Ob und inwieweit den Eigentümer neben der Überschuldung andere Beweggründe bestimmt haben, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, daß es - infolge nicht kostendeckender Mieten - zu einer Überschuldung und damit zu einer ökonomischen Zwangslage gekommen ist, die ein weiteres Festhalten an dem Eigentum wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließ (vgl. BT-Drs. 11/7831, S. 2 f.). Von einem solchermaßen motivierten Eigentumsverzicht ist nach den bindenden Feststellungen des Tat sachengerichts vorliegend nicht auszugehen. Danach war für die seinerzeitige Verzichtserklärung des Klägers ausschlaggebend "der drohende totale Verfall des Hauses", ohne daß bereits, eine Überschuldung des Hauses eingetreten war oder unmittelbar bevorgestanden hatte. Das Kreisgericht ist auch nicht davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts unabweisbare Sanierungsaufwendungen in einer Höhe erforderlich gewesen wären, die auch unter Berücksichtigung der laufenden Mieteinnahmen zwangsläufig zu einer Überschuldung geführt hätten. Nach den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger vielmehr zu erkennen gegeben, daß er selbst im Falle einer eingetretenenÜberschuldung an seinem Eigentum festgehalten hätte, wenn es gelungen wäre, durch Bereitstellung entsprechender "Handwerkerkapazitäten" seitens der Stadt Plauen die dringend notwendigen Sanierungsarbeiten durchzuführen und damit den drohenden Verfall des Hauses abzuwenden. Der Eigentumsverzicht des Klägers ist mithin nicht - wie § 1 Abs. 2 VermG dies voraussetzt - erfolgt, weil es dem Kläger aufgrund einer ökonomischen Zwangslage wirtschaftlich sinnlos erschienen ist, an seinem Eigentum festzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bertrams