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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1993, Az.: BVerwG 11 B 79.92

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 79.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 25.08.1992 - AZ: 8 B 59.91

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 1992 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die vom Beklagten für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob bei der Festsetzung der Höhe einer Verwaltungsgebühr für den Bescheid über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage "der lokale Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann oder ob stets von der Mittelgebühr als dem Normalfall ausgegangen werden muß", rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sich die damit zusammenhängenden Fragen bereits weitgehend unmittelbar aus den für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Rechtsnormen beantworten lassen: Nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG ist der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind dabei so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen - um die es sich im vorliegenden Falle nicht handelt - kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden (§ 6 a Abs. 2 Satz 2 StVG). In Konkretisierung dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Verkehr in der 9. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 24. März 1988 (BGBl. I S. 427) unter der Gebührennummer 272 für die "Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs einschließlich der Prüfung der Eintragung" eine Rahmengebühr von 20 bis 66 DM vorgesehen. Bereits hieraus ergibt sich, daß im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Kostendeckungsprinzips ein unterschiedlicher Personal- und Sachaufwand bei den jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden auch zu einer unterschiedlichen Gebühr führen kann. Ob derartige "lokale Besonderheiten" in Berlin bestehen, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern eine Tatsachenfrage.

3

Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt insoweit entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt und im übrigen auch eine "Überraschungsentscheidung" erlassen, greift nicht durch. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß der angebliche Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128 mit weiteren Nachweisen). Die Ansicht des Beklagten, das Berufungsgericht habe überraschend "der Bezifferung des besonderen Aufwands eine rechtliche Bedeutung" zugemessen, ist irrig. Auf das Fehlen einer "Bezifferung" hat das Berufungsgericht nicht abgehoben. Daß die Frage, ob sich ein besonderer Aufwand feststellen lasse, für die Berufungsentscheidung erheblich sein könne, war dem Beklagten bewußt; denn er hat sie in seinem Schriftsatz vom 16. August 1991 angesprochen. Der bloße Umstand, daß das Gericht den Sachverhalt in dieser Frage anders gewürdigt hat, als der Beklagte für geboten hält, macht das Urteil nicht zu einer Überraschungsentscheidung.

4

Die weitere Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe "das behördliche Ermessen letztlich unzulässigerweise durch eigenes ersetzt", geht ebenfalls fehl. Insoweit übersieht die Beschwerde, daß das Berufungsgericht nicht aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung die Höhe der Verwaltungsgebühr für Bescheide mit Fahrtenbuchauflagen abschließend festgesetzt hat, sondern auf Rechtsgründen nur denjenigen Betrag im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt hat, der "... ohne Verletzung des Gestaltungsspielraums der Verwaltung ... zumindest festzusetzen war ..." (BU S. 7).

5

Die Kostenentscheidung, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1991, 1239: Betrag der streitigen Abgabe).

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele