Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1993, Az.: BVerwG 7 B 5.93
Rechtsweg; Aufrechnung; Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 5.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 29.01.1992 - AZ: 5 K 89 A.215
- VGH Bayern - 13.10.1992 - AZ: 20 B 92.639
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1993, 572
- DVBl 1993, 885-886 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 27 (Kurzinformation)
- NJW 1993, 2255-2256 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 980 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1994, 77 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.621,06 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem Kosten für eine Ersatzvornahme festgesetzt worden sind. Der Ersatzvornahme liegt eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung zugrunde. Der Kläger hat Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides erhoben und im übrigen die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten erklärt. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage in geringem Umfang stattgegeben. Im übrigen hat er die Klage unter dem Vorbehalt der Entscheidung (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO) über den vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch abgewiesen; zugleich hat er das Nachverfahren über die vorbehaltene Aufrechnung (§ 302 Abs. 4 ZPO) bis zur Erledigung der beim Landgericht anhängigen Schadensersatzklage ausgesetzt.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchte, kann keinen Erfolg haben. Zwar kann dem Kläger im Hinblick auf die Erkrankung seines Prozeßbevollmächtigten wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Rechtssache hat aber nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, daß die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen bei der ihm obliegenden Sachprüfung nicht habe berücksichtigt werden können, räumt die Beschwerde selbst ein, daß dies mit der geltenden Rechtslage in Einklang steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - BVerwGE 77, 19) kann im Verwaltungsrechtsstreit die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben ist, nur berücksichtigt werden, wenn die Gegenforderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Auf der Grundlage der im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen könnte der Kläger allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGS, Art. 34 GG) geltend machen. Die Entscheidung über solche Ansprüche ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten (Art. 34 Satz 3 GG). Da diese rechtswegfremde Forderung weder rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt noch unbestritten ist, kann sie nach der angeführten-Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. An dieser Rechtslage hat auch die Neufassung des § 17 GVG durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) nichts geändert. Zwar entscheidet nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nunmehr das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Welche Bedeutung diese Rechtsänderung für die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen im Verwaltungsrechtsstreit hat, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleiben Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG unberührt. Daraus folgt, daß die von diesen Bestimmungen erfaßten Forderungen weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Dies gilt auch für die Erklärung der Aufrechnung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann; ZPO, 51. Auflage 1993, § 17. GVG Rdnr. 7; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 40 Rdnr. 45; Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505 <2513>). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit in diesem Zusammenhang noch ein Bedarf an einer rechtsgrundsätzlichen Klärung besteht.
Auch soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe, anstatt durch Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO) zu entscheiden, das Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur Entscheidung über die beim Landgericht anhängige Schadensersatzklage aussetzen müssen, liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Verwaltungsstreitverfahren lediglich insoweit ausgesetzt, als im Nachverfahren noch eine Entscheidung nach Erledigung des derzeit beim Landgericht anhängigen Rechtsstreits zu treffen ist. Den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, das gesamte Verfahren bis zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg auszusetzen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgelehnt, im Falle einer Aussetzung bestehe die Gefahr einer dauernden Rechtsverweigerung gegenüber dem Beklagten als Inhaber der mit dem Kostenfestsetzungsbescheid geltend gemachten Forderung. Es müsse nämlich damit gerechnet werden, daß der Kläger die ihm durch die Aussetzung des Verfahrens eingeräumte Möglichkeit, eine Entscheidung über die behauptete Gegenforderung herbeizuführen, nicht nutze, wie sich aus seinem bisherigen Verhalten in dem beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit ergebe. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit auf der Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalles das in § 94 VwGO eingeräumte richterliche Ermessen dahin ausgeübt, das Verwaltungsstreitverfahren nicht auszusetzen, sondern die möglichen Rechte des Klägers aus der erklärten Aufrechnung durch Erlaß eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO zu wahren. Es ist weder von der Beschwerde vorgetragen noch sonst erkennbar, über welche grundsätzlichen, über den zu entscheidenden Einzelfall hinausweisenden Rechtsfragen in dem erstrebten Revisionsverfahren zu entscheiden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...]. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.621,06 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer