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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1993, Az.: BVerwG 4 NB 10.91

Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzbedürfnis; Nichtvorlagebeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 10.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.12.1990 - AZ: 5 S 3215/89

Fundstellen

  • BBauBl 1994, 143
  • BRS 55, 30
  • DVBl 1993, 661-662 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 722 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 269-270
  • ZfBR 1993, 252 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtvorlagebeschwerde entfällt nicht bereits dann, wenn die Gemeinde während des Beschwerdeverfahrens die für nichtig erklärten Festsetzungen durch eine Änderung des Plans ersetzt.

  2. 2.

    Wird mit einem zulässigen Normenkontrollantrag die Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans geltend gemacht, so besteht für die Nichtvorlagebeschwerde grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, wenn das Normenkontrollgericht dem Antrag nur teilweise stattgegeben hat.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 13. Dezember 1990 den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans "R." vom 18. April 1989 teilweise abgewiesen hat, zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "..." der Antragsgegnerin vom 18. April 1989. Sie sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Plangebiet. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 steht eine Möbelverkaufshalle, die von der Antragstellerin zu 2 betrieben wird. Eine Teilfläche des Grundstücks ist zur Errichtung eines "A." mit etwa 600 qm Verkaufsfläche verkauft worden. Die Grundstücke sind als Gewerbegebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner folgende textliche Festsetzung A 1.1:

Einzelhandelsflächen sind im MI, GE 1, GE 2 für alle Branchen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsflächen für

- Möbel (Wohn-, Büro- und Küchenmöbel),

- Campingartikel,

- Teppiche, Fußbodenbeläge,

- Gartenbedarf, Pflanzen, zoologischer Bedarf,

- Baustoffe, Baumaterialien, großteilige Werkzeuge, Maschinen,

- Autos, Motorräder, Fahrräder samt Zubehör;

§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO.

2

Auf die Anträge der Antragstellerinnen, den Bebauungsplan - insgesamt - für nichtig zu erklären, hat das Normenkontrollgericht mit Urteil vom 13. Dezember 1990 die textliche Festsetzung A 1.1 für nichtig erklärt und die Anträge im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

3

Bei der Regelung über die Zulassung des Möbelhandels in Satz 2 der textlichen Festsetzung sei der Antragsgegnerin ein Abwägungsfehler unterlaufen. Mit dieser Festsetzung werde das Randsortiment, das Möbelgeschäfte üblicherweise anböten, ausgeschlossen, obwohl ein ausnahmsloser Ausschluß nicht beabsichtigt sei; der Wille der Antragsgegnerin gehe vielmehr dahin, "ungefährliche" Artikel im Einzelfall im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Eine solche Problemlösung sei ferner nicht möglich, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen; es fehle sowohl am Merkmal der "Atypik" als auch an dem der "unbeabsichtigten Härte".

4

Die Ungültigkeit von Satz 2 der textlichen Festsetzung führe zur Nichtigkeit der gesamten Festsetzung A 1.1; denn anderenfalls würde der Möbelhandel ausnahmslos unzulässig werden, was die Antragsgegnerin niemals angestrebt habe. Zwar führe auch die Nichtigerklärung der Festsetzung A 1.1 in ihrer Gesamtheit zu einer Planungsrechtslage, welche die Antragsgegnerin habe vermeiden wollen, nämlich zur uneingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Planbereich. Dies entspreche indes dem Inhalt der Baunutzungsverordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1). Es werde nun Sache des Plangebers sein, wenn er an seinen Vorstellungen festhalten wolle, unter Vermeidung eines Abwägungsfehlers beim Ausschluß des Randsortiments für Möbelhandlungen das Problem gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO zu lösen. Andererseits gebe es keinen Grund, den gesamten Bebauungsplan für nichtig zu erklären.

5

Das Urteil des Normenkontrollgerichts ist am 13. Dezember 1990 verkündet worden. Es wurde den Antragstellerinnen am 19., der Antragsgegnerin am 21. Januar 1991 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, die Nichtvorlagebeschwerde sei innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu begründen.

6

Gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht haben die Antragstellerinnen am 14. Februar 1991 Beschwerde eingelegt und sie mit einem am 15. März 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie machen geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche, soweit es den Bebauungsplan nicht insgesamt für nichtig erklärt habe, von zwei - näher bezeichneten - Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte sowie von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - ab.

7

Die Antragsgegnerin macht geltend, die Antragstellerinnen hätten die nicht für nichtig erklärten Festsetzungen im Normenkontrollverfahren nicht angegriffen. Insoweit hätten sie auch keinen Nachteil erlitten. Das Rechtsschutzinteresse fehle.

8

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin am 9. April 1991 den Bebauungsplan "R., 1. Änderung" als Satzung beschlossen und ihn, nachdem das zuständige Landratsamt erklärt hat, es mache keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, am 17. April 1991 bekanntgemacht. Der Inhalt des Änderungsplans besteht in einer textlichen Festsetzung, die im wesentlichen mit der für nichtig erklärten Festsetzung identisch ist, jedoch den Zusatz enthält, daß ausnahmsweise (§ 31 Abs. 1 BauGB) unter bestimmten Voraussetzungen Randsortimente zugelassen werden dürfen.

9

II.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig.

10

1.

Die nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Zwar hätte an sich auch die Beschwerdebegründung gemäß §§ 47 Abs. 7 Satz 2 und 3, 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils vorgelegt werden müssen. Denn nach Art. 21 Satz 2, 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809 <2821>) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung - wie hier das angegriffene Normenkontrollurteil vom 13. Dezember 1990 - vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. Januar 1991 (Art. 23 4. VwGOÄndG) verkündet worden ist. Die Beschwerdebegründung ist aber erst innerhalb der Zweimonatsfrist der §§ 47 Abs. 7 Satz 2, 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Fassung des 4. VwGOÄndG beim Normenkontrollgericht eingegangen. Die Versäumung der Monatsfrist ist jedoch unbeachtlich, weil dem Normenkontrollurteil eine fehlerhafte - auf die neue Rechtslage abstellende - Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, so daß für die Beschwerde und ihre Begründung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Verfügung stand.

11

2.

Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO. Sie legt insbesondere dar, daß die Normenkontrollentscheidung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 17 = BauR 1989, 695 <696>) abweiche. Während das Bundesverwaltungsgericht annehme, daß die Ungültigkeit eines Teiles einer Satzungsbestimmung nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit führe, wenn - bei Teilbarkeit - mit Sicherheit anzunehmen sei, daß sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre, habe das Normenkontrollgericht nicht geprüft, ob "mit Sicherheit anzunehmen" sei, daß die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Einschränkung der Handelsnutzung aufgestellt hätte. Weiterer Darlegungen bedarf es hier nicht; denn das Normenkontrollgericht hat, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, einen seine Rechtsauffassung, es gebe keinen Grund für eine Nichtigerklärung des gesamten Bebauungsplans, tragenden Rechtssatz nicht formuliert.

12

3.

Für die Beschwerde besteht auch ein Rechtsschutzinteresse.

13

Das Normenkontrollgericht hat zwar dem Hauptanliegen der Antragstellerinnen entsprochen, indem es die die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben einschränkenden textlichen Festsetzungen A 1.1 für nichtig erklärt hat. Die Antragstellerinnen sind aber dadurch beschwert, daß ihre weitergehenden Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans abgewiesen worden sind. Mit der Nichtvorlagebeschwerde verfolgen sie ihr Ziel weiter, auch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans für nichtig erklären zu lassen. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für dieses Begehren kann den Antragstellerinnen für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht abgesprochen werden. Es ist auch nicht später infolge des Inkrafttretens der ersten Änderung des Bebauungsplans entfallen.

14

a)

Allerdings ist nicht immer beim Vorliegen einer formellen Beschwer auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel zu bejahen (vgl. BGH NJW 1979, 428). Regelmäßig wird jedoch mit der Beschwer auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel indiziert. Nur bei ganz besonderer Sachlage kann eine zusätzliche Prüfung geboten sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder mißbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGHZ 57, 224 <225>). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

15

Durch eine den gesamten Bebauungsplan - oder zumindest den südlichen Teil des Plangebiets, in dem sich die Grundstücke der Antragstellerinnen befinden - umfassende Nichtigerklärung würde sich die Situation der Antragstellerinnen schon deshalb verbessern, weil dann auch die übrigen Festsetzungen, die die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke regeln (z.B. die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung oder die Festsetzung von Baugrenzen), entfallen würden. Insoweit ist es unerheblich, daß sich die Antragstellerinnen gegen diese Beschränkungen ihres Eigentums im Normenkontrollverfahren nicht ausdrücklich gewandt haben. Denn ihr Antrag war auf Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans gerichtet. Sie haben geltend gemacht, daß die sie besonders belastenden Beschränkungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen müßten. Besonderer Ausführungen zu den weiteren Festsetzungen bedurfte es deshalb nicht. Im übrigen erleiden die Antragstellerinnen durch diese den Inhalt ihres Eigentums bestimmenden Festsetzungen auch einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 -).

16

Ferner wäre eine generelle auf das Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses gestützte Versagung der Beschwerdemöglichkeit in Fällen der teilweisen Abweisung eines Normenkontrollantrages geeignet, die praktische Geltung der Regeln über die Feststellung der Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen im Normenkontrollverfahren in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans immer dann zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn sie mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen; in einem solchen Fall ist das Normenkontrollgericht sogar verpflichtet, über einen eingeschränkten Antrag hinauszugehen (BVerwG, Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = ZfBR 1992, 84 m.w.N.). Macht der Antragsteller im Rahmen einer im übrigen zulässigen Abweichensrüge geltend, das Normenkontrollgericht habe zu Unrecht einen untrennbaren Zusammenhang verneint und deshalb - möglicherweise sogar, wie im vorliegenden Fall, mit einer ihn belastenden Kostenentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 57 = BRS 52 Nr. 9) - seinem Antrag nur zum Teil stattgegeben, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde grundsätzlich gegeben.

17

b)

Das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens die für nichtig erklärte textliche Festsetzung durch die erste Änderung des Bebauungsplans vom 9. April 1991 ersetzt hat. Tritt ein neuer Bebauungsplan an die Stelle des Plans, der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, so kann gleichwohl eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Normenkontrollgericht mit dem geänderten Antrag, festzustellen, daß der Ursprungsplan nichtig war, zulässig sein, wenn nämlich ein Rechtsschutzinteresse gerade für diese Feststellung besteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172; Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12). Die Antragstellerinnen machen hierzu geltend, daß der Bebauungsplan "R." auch in der Fassung seiner ersten Änderung nichtig sei. Ob dem zu folgen ist, hat das Beschwerdegericht nicht zu prüfen; die erste Änderung des Bebauungsplans ist nicht Gegenstand des anhängigen Normenkontrollverfahrens. Für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses genügt es vielmehr, daß die Unwirksamkeit der ersten Änderung gegenwärtig zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans kann - hier - ferner präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung des geänderten Bebauungsplans haben. Zwar kann die Änderung eines Bebauungsplans, insbesondere wenn sie der Korrektur eines Planungsfehlers dienen soll, zu einem neuen fehlerfreien Plan führen, so daß es dann auf den Ursprungsplan und einen in ihm enthaltenen Fehler nicht mehr ankommt. Möglich ist aber auch, daß der Fehler des Ursprungsplans auf den neuen Bebauungsplan durchschlägt. Allein diese Möglichkeit läßt das Begehren der Antragstellerinnen, das Beschwerdeverfahren fortzuführen, als nicht rechtsmißbräuchlich erscheinen.

18

III.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist auch begründet. Die von ihnen geltend gemachte Abweichung liegt vor. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = BauR 1989, 695) ausgeführt, daß die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit führt, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Mit dieser Rechtsauffassung ist die des Normenkontrollgerichts nicht vereinbar, wenn es feststellt, daß die Nichtigerklärung der textlichen Festsetzung A 1.1 in ihrer Gesamtheit zu einer Planungsrechtslage führe, welche die Antragsgegnerin habe vermeiden wollen, nämlich der uneingeschränkten Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Planbereich. Denn wenn die Antragsgegnerin die sich aus der teilweisen Nichtigerklärung des Bebauungsplans ergebende Planungsrechtslage gerade vermeiden wollte, kann nicht angenommen werden, daß sie gleichwohl ihrem mutmaßlichen Willen entspricht.

19

IV.

An der dem Beschluß des Senats vom 8. August 1989 (a.a.O.) zugrundeliegenden Rechtsauffassung ist festzuhalten. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = BauR 1991, 301; Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36). Dieser Rechtssatz stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtssatzes dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt (vgl. § 139 BGB). Er bewirkt, daß nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muß, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Wenn das Normenkontrollgericht im vorliegenden Fall ausführt, der streitige Bebauungsplan entspreche nach der Nichtigerklärung der den Einzelhandel einschränkenden Festsetzungen dem Inhalt der Baunutzungsverordnung, so trifft es damit nur eine Aussage zur objektiven Teilbarkeit des Plans. Es räumt aber zugleich ein, daß diese Planungsrechtslage nicht dem (mutmaßlichen) Willen der Antragsgegnerin entspricht. Denn die allgemeine Zulassung von Einzelhandelsbetrieben sollte durch den Bebauungsplan gerade verhindert werden. An der Verfehlung des mutmaßlichen Willens der Gemeinde ändert auch nicht, daß die Antragsgegnerin - wie hier auch tatsächlich geschehen - erneut Beschränkungen des Einzelhandels festsetzen kann. Denn hierzu bedarf es erst einer neuen Planung. Die Folgen der Teilnichtigerklärung treten jedoch schon als unmittelbare Folge der Normenkontrollentscheidung ein.

20

V.

Da das Urteil des Normenkontrollgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat festhält, abweicht und auf dieser Abweichung beruht, ist die Sache an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seiner Entscheidung neu über die Normenkontrollanträge zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).

21

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, weil die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.

Schlichter
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren