Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1993, Az.: BVerwG 2 C 44/91
Anrechnung von Teilen einer Witwenrente auf die Versorgungsbezüge; Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge; Berechnung von Werteinheiten bei Versicherungen; Vereinbarkeit einer Abrundungsregel mit dem Beamtenversorgungsgesetz; Nichtberücksichtigung von freiwilligen Beiträgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 44/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 16.08.1988 - 12 A 1330/86
- VG Gelsenkirchen - 16.08.1988 - AZ: VG 12 K 1330/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1991 - AZ: 12 A 2357/88
Rechtsgrundlagen
- § 160 a a.F. BBG
- § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BeamtVG
Fundstellen
- DÖV 1994, 42 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1993, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Berechnung des außer Ansatz bleibenden Teils der Rente gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. BeamtVG sind Bruchteile eines Versicherungsjahres dann zu einem vollen Versicherungsjahr aufzurunden, wenn sie mindestens sechs Beitragsmonate oder 26 Beitragswochen umfassen (entgegen Tz. 55.4.2 BeamtVG VwV).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfanrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des auf freiwilligen Beiträgen berunenden Teils einer Witwenrente auf die Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG.
Die Klägerin ist die Witwe des am 1. Januar 1945 gefallenen früheren Reichsbahnbetriebswartes Wilhelm S.... Sie erhält seit Mai 1945 Witwengeld von der Beklagten. Daneben bezieht sie seit 1. August 1955 eine Witwenrente von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1985 führte die Beklagte die durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) veranlaßte Neuberechnung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG durch und setzte sie rückwirkend zum 1. Januar 1982 neu fest. Sie rechnete dabei die der Klägerin gezahlte Witwenrente in Höhe von 548,60 DM (Stand: Januar 1982) in vollem Umfang an, gewährte ihr jedoch einen Ausgleichsbetrag von ursprünglich 518,70 DM. Die nicht nach Werteinheiten berechnete Rente beruht auf einer Gesamtversicherungszeit von 11 vollen Jahren, wovon 46 Wochen auf freiwillige Beitragsleistungen des Ehemannes der Klägerin entfallen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. Januar 1986 ermittelte die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 4 094,33 DM und forderte diesen Betrag zurück.
Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 1986 insoweit ab, als sie auf die Rückforderung der Hälfte des überzahlten Betrages verzichtete. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 2 047,16 DM räumte sie der Klägerin monatliche Raten von 100 DM ein.
Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 16. Dezember 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. März 1986 insoweit aufzuheben, als darin rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Januar 1986 die Versorgungsbezüge der Klägerin neu festgesetzt wurden und ein Betrag von 2.047,16 DM zurückgefordert wurde, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil geändert und den Bescheid vom 16. Dezember 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1986 insoweit aufgehoben, als bei der rückwirkenden Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nicht ein Elftel der von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt gewährten Witwenrente anrechnungsfrei geblieben ist und mehr als die Hälfte des - nach dieser Maßgabe neu zu ermittelnden - Überzahlungsbetrages zurückgefordert wird. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Witwenrente sei - soweit sie nicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anrechnungsfreie Teile betreffe - voll auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bleibe der Teil der Rente außer Ansatz, der - wenn sich, wie hier, die Rente nicht nach Werteinheiten berechne - dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiter- oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren entspreche. Auf der Grundlage einer Gesamtversicherungszeit von 11 Versicherungsjahren und einer freiwilligen Weiterversicherung von 46 Wochen betrage dieses Verhältnis ein Elftel. Soweit die Beklagte die 46 freiwillig geleisteten Beitragswochen mit der Begründung unberücksichtigt gelassen habe, sie ergäben kein volles Versicherungsjahr, stehe dies nicht im Einklang mit § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Zwar bestimme Ziff. 55.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, daß für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre 12 Monatsbeiträge oder 52 Wochenbeiträge als ein volles Jahr gerechnet werden, ein sich ergebender Rest von weniger als 12 Monatsbeiträgen oder 52 Wochenbeiträgen aber unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine solche Abrundung sei jedoch schon nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht zwingend geboten. § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verwende ebenso wie die frühere wortgleiche Vorschrift des § 160a BBG a.F. den rentenrechtlichen Begriff "Versicherungsjahre". Für die Berechnung der Versicherungsjahre habe § 1258 Abs. 3 RVO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz - ArNVG -) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) festgelegt, daß mehr als sechs Monate als ein volles und sechs oder weniger als halbes Versicherungsjahr zu rechnen seien. Hieran habe Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 160 a BBG a.F. insoweit angeknüpft, als halbe Versicherungsjahre unberücksichtigt blieben, mehr als sechs Monats- oder 26 Wochenbeiträge dagegen als volles Versicherungsjahr gerechnet wurden. Diese Rundungsvorschrift sei bis zum Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes unverändert geblieben, obwohl seit Inkrafttreten des § 1258 Abs. 2 RVO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) das Versicherungsjahr anders berechnet worden sei. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl den anrechnungsfreien Rentenanteil bei Altrenten weiterhin pauschalierend durch das Verhältnis der jeweiligen vollen Versicherungsjahre habe ermitteln wollen und in Kenntnis der bisherigen Rundungspraxis den § 160 a Abs. 4 BBG a.F. vollinhaltlich als § 55 Abs. 4 BeamtVG übernommen habe, lasse dies nur den Schluß zu, daß diese Vorschrift wie bisher anzuwenden sei, also auch weiterhin sechs und mehr Beitragsmonate bzw. 26 und mehr Beitragswochen auf ein volles Versicherungsjahr aufzurunden seien. Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch dem Zweck des § 55 Abs. 4 BeamtVG, nämlich die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung stehe. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert der freiwilligen Beitragsleistungen solle dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1991 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgericnts Gelsenkirchen vom 16. August 1988 zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß bei der Berechnung der auf das Witwengeld der Klägerin anzurechnenden Witwenrente ein Elftel als freiwillige Beitragsleistung außer Ansatz zu bleiben und die Klägerin die Hälfte des neu zu ermittelnden Überzahlungsbetrages an die Beklagte zurückzuzahlen hat.
Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 2 § 1 Nr. 7 2. HStruktG bleibt bei Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 55 BeamtVG der Teil der Rente außer Ansatz, der - wenn sich die Rente, wie im vorliegenden Fall, nicht nach Werteinheiten berechnet - dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Witwenrente der Klägerin nicht nach Werteinheiten berechnet worden. Der Rentenberechnung liegen 11 Versicherungsjahre zugrunde, wovon 46 Beitragswochen auf freiwillige Beiträge entfallen. Diese Beiträge hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin ab Mai 1943 zur Erhaltung seiner Rentenanwartschaft freiwillig geleistet. Zu diesen freiwilligen Beiträgen hatte die Deutsche Reichsbahn als frühere Arbeitgeberin weder Zuschüsse gewährt noch diese Beiträge zur Hälfte selbst übernommen, so daß die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht durch die Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen wird. Die Witwenrente hat somit in dem Verhältnis anrechnungsfrei zu bleiben, in dem die Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren stehen. Dieses Verhältnis beträgt hier ein Elftel. Nach Ziff. 55.4.2 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Versicherungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742) werden allerdings für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zwölf Monatsbeiträge oder 52 Wochenbeiträge als ein volles Jahr gerechnet; ein sich hierbei ergebender Rest von weniger als zwölf Monatsbeiträgen oder 52 Wochenbeiträgen bleibt dagegen unberücksichtigt. Ein bei den gesamten Versicherungsjahren sich ergebender Rest von weniger als einem vollen Versicherungsjahr bleibt ebenfalls unberücksichtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, daß diese Abrundungsregel und der im vorliegenden Fall damit verbundene Wegfall von 46 Wochen freiwilliger Weiterversicherung mit § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht in Einklang steht. Es mag dahinstehen, ob eine derartige Pauschalierung vom Wortlaut des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG aufgrund des darin verwendeten Begriffs "Versicherungsjahre" noch gedeckt ist. Jedenfalls entspricht sie einer am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht. Die Verwendung des Begriffs "Versicherungsjahre" steht zwar einer exakten Berechnung nach Monaten, Tagen oder sonst nach Bruchteilen eines Jahres entgegen. Dagegen gibt sie keinen Anhalt dafür, bei der somit notwendigen Rundung von der rechnerisch und zunehmend auch rechtlich gebräuchlichen Regel, daß Werte von der Hälfte (0,5) an aufgerundet werden, abzuweichen, was sich erheblich häufiger - wie auch hier - zu ungunsten als zugunsten der Versorgungsberechtigten auswirken wird.
Seinem Sinn und Zweck nach verfolgt § 55 Abs. 4 BeamtVG - wie die Vorgängerbestimmung des § 160 a Abs. 4 BBG a.F. - das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung insoweit von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, als "hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BT-Drucks. IV/2174, S. 24). Die Vorschrift unterscheidet mithin danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen, so wird gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, daß hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einer privaten Lebensversicherungs - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben (BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] <334 f.>[BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]). Damit ist auch der wirtschaftliche Vorteil gesichert (BT-Drucks. IV/3632, S. 3), der dem Versorgungsempfänger aus einer solchen - dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden - Versicherung erwächst. Dieses zum Zwecke der Altersvorsorge freiwillig erbrachte Vermögensopfer soll demgemäß auch nicht eine auf derartigen Rententeilen beruhende Versorgung des rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten mindern.
Die in Ziff. 55.4.2 Sätze 2 und 3 BeamtVGVwV vorgesehene pauschale Abrundung bei Nichterreichen eines vollen Versicherungsjahres läuft diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, dem Rentenempfänger den in dem Rentenanteil verkörperten Gegenwert der freiwilligen Beitragsleistungen ungeschmälert zu erhalten, zuwider. Im vorliegenden Fall zeigt sich die Wirkung der Abrundungsregel besonders deutlich, da hier die für insgesamt 46 Wochen geleisteten freiwilligen Beiträge völlig unberücksichtigt bleiben.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als die Nichtberücksichtigung einer derart langen Zeit freiwilliger Beitragsleistungen um so weniger gerechtfertigt erscheint, als bei Renten, die sich nach Werteinheiten berechnen, jede Werteinheit, die auf freiwilligen Beiträgen beruht, und bei der Höherversicherung jeder noch so geringe Betrag in die Berechnung des anrechnungsfreien Rentenanteils gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 BeamtVG einfließen. Gleiches gilt für die Berechnung der Rente nach Entgeltpunkten, wie sie § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 BeamtVG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung (BGBl. 1990, I S. 2298) vorsieht. Der Gesetzgeber hat die im Vergleich zur Ermittlung nach Werteinheiten bzw. Entgeltpunkten ungenauere Berechnung des anrechnungsfreien Rentenanteils nach Versicherungsjahren aus Gründen der Praktikabilität für vertretbar halten dürfen, weil sie im allgemeinen den Versorgungsberechtigten begünstigte. Die mit typisierenden und pauschalierenden Bestimmungen zwangsläufig einhergehenden Unebenheiten, Fiktionen und Mängel müssen jedoch nur so lange in Kauf genommen werden, als sich für die Regelung ein sachlich vertretbarer Grund anführen läßt (vgl. u.a. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] <295>[BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] m.w.N.). Für die pauschale Anwendung der hier in Rede stehenden Abrundungsmaßgabe ist jedoch gerade kein plausibler und sachlich vertretbarer Grund ersichtlich.
Die Handhabung der Rundungsregel im Falle des § 160 a BBG a.F., der wortgleichen Vorgängerregelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG, macht dies besonders deutlich. Nach Nr. 4 der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift blieb ein bei den gesamten Versicherungsjahren sich ergebendes halbes Versicherungsjahr unberücksichtigt. Für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre wurden zwölf Monatsbeiträge oder 52 Wochenbeiträge als ein volles Jahr gerechnet; ein sich hierbei ergebender Rest von mehr als sechs Monatsbeiträgen oder 26 Wochenbeiträgen wurde als ein volles Jahr gerechnet. Hinsichtlich der Abrundung wurden auch hier die bereits zu § 115 BBG a.F. entwickelten und auf das Rentenrecht zurückzuführenden Grundsätze angewendet (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemnöfer, BBG, § 160 a BBG RdNr. 21 d). Gent man davon aus, daß das Nebeneinander von beamtenrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Versorgung im Rahmen der Ruhensregelung eine Berücksichtigung der renten-rechtlichen Entwicklung gebietet, so ist die seit 1. Juni 1981 geltende Ziff. 55.4.2 BeamtVGVwV, die bei den Versicherungsjahren Reste von weniger als zwölf Monatsbeiträgen oder 52 Wochenbeiträgen unberücksichtigt läßt, nicht mehr durch eine entsprechende rentenrechtliche Regelung veranlaßt. Denn mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I 1965) wurden die Rundungsregeln des § 1258 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 35 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Dezimalberechnungsmethode abgelöst. Nach § 1258 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1255 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 RVO ergibt jeder Monat ein Zwölftel Versicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel Versicherungsjahre ist in eine Dezimal zahl umzurechnen, wobei die zweite Stelle nach dem Komma um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle nach dem Komma eine der Zahlen 5 bis 9 sich ergibt. Durch diese exaktere Berechnungsmethode soll vermieden werden, daß freiwillige Beiträge nicht zur Erhönung, sondern u.U. zu einer Minderung der Rente führen. Diese Grundsätze wurden auch in das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) übernommen. Nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen (§ 121 Abs. 1 SGB VI) werden Berechnungen auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Entwicklung der rentenrechtlichen Berechnungsmethoden ist mithin durch eine stetig wachsende Genauigkeit und damit durch eine erhöhte Beitrags- und Rentengerechtigkeit gekennzeichnet. Eine Handhabung des § 55 Abs. 4 BeamtVG in der von der Beklagten vorgenommenen Weise würde diese Entwicklung im Rentenrecht gänzlich außer Betracht lassen. Mag dem Beamtenversorgungsrecht auch eine dem Rentenrecht entsprechende exakte Berechnung von zu erfassenden Zeiträumen fremd sein, so können doch die skizzierten Vorgaben des Rentenrechts nicht durch eine pauschale Abrundung ersetzt werden, bei der sechs und mehr Monatsbeiträge völlig unberücksichtigt bleiben. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht mehr vereinbar.
Das zu § 115 Abs. 2 BBG a.F. ergangene Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 115.78 - (Buchholz 232.5 § 10 Nr. 4), das auf Pflichtbeiträgen beruhende Rententeile, nicht aber Zeiten freiwilliger Beitragsleistungen betrifft, gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 1 200 DM festgesetzt.