Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1993, Az.: BVerwG 9 C 41.92
Ausreisefrist; Bestandteil einer Verfügung; Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 41.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 07.02.1990 - AZ: 12 K 89.34444
- VGH Bayern - 06.05.1992 - AZ: 24 B 90.30855
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1993, 1025 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 661 (amtl. Leitsatz)
- ZAR 1993, 141 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Setzung einer Ausreisefrist als Bestandteil einer Verfügung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. erledigt sich, wenn der Ausländer wegen der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen diese Verfügung die Frist nicht zu beachten braucht.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 1993 ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger wendet sich gegen eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung und Fristsetzung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F.
Der Kläger stammt aus Rumänien; zusammen mit seiner - während des Revisionsverfahrens aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen - Mutter und seinem - inzwischen verstorbenen - Stiefvater hat er sich erstmals 1982 und erneut 1986 von Rumänien nach Israel begeben, dessen Staatsangehörigkeit ihm dort verliehen wurde. 1987 hat der Kläger - zusammen mit Mutter und Stiefvater - Israel zum zweiten Male verlassen und ist nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in Rumänien nach Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom 12. April 1989 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den alsbald gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Mit Bescheid vom 6. Juni 1989 forderte die beklagte Landeshauptstadt München den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Asyl-Ablehnungsbescheides zu verlassen. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Asylklage ab, hob hingegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1989 auf. Die Abweisung der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ist seit Ende April 1990 rechtskräftig.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof änderte das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Bescheid der Beklagten aufgehoben hatte, und wies auch die Anfechtungsklage ab. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Durch den Ablauf der im Bescheid vom 6. Juni 1989 gesetzten Ausreisefrist habe sich das Anfechtungsbegehren, soweit es gegen die Setzung der Ausreisefrist gerichtet gewesen sei, erledigt; die Anfechtungsklage sei insoweit unzulässig. Die im Bescheid vom 6. Juni 1989 enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hätten sich hingegen nicht erledigt. Diese Maßnahmen seien unabhängig von der Setzung einer Ausreisefrist und erledigten sich deshalb auch nicht durch deren Ablauf. Die Beklagte habe die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung auch nicht durch spätere Maßnahmen, die das Ziel gehabt hätten, dem Kläger den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, gegenstandslos gemacht, insbesondere nicht dadurch, daß sie der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung getragen habe, zumal da sie durch Einlegung der Berufung ihre aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verteidigt und auch sonst nicht zu erkennen gegeben habe, daß sie den Aufenthalt des Asylbewerbers aus einem anderen Grunde als der Anhängigkeit des Asylverfahrens hinzunehmen bereit sei. Die somit zulässige Klage gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sei jedoch nicht begründet. Der Kläger habe kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland, ein solcher Aufenthalt sei ihm auch nicht zu ermöglichen. Der Kläger sei nach wie vor israelischer Staatsangehöriger, die israelische Staatsangehörigkeit gehe nämlich nur bei Verzicht und bei Aufhebung durch den israelischen Staat verloren; keiner dieser Beendigungstatbestände sei verwirklicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt; er hält den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1989 für rechtswidrig.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, da die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden sind, ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist - zumindest im Ergebnis - richtig.
Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß sich die Setzung der Frist von einem Monat, in welcher der Kläger der Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nachzukommen hatte und eine Abschiebung nicht zu befürchten brauchte, erledigt hat. Denn die gesetzte Frist, die Ende April 1990 zu laufen begonnen hatte, ist verstrichen, ohne daß der Kläger ihr Rechnung tragen mußte. Infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 1989 bestand auch hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunktes, an dem der Kläger die Ausreiseverpflichtung - spätestens - zu erfüllen hatte, eine Hemmung in der Weise, daß der Kläger die Frist nicht zu beachten brauchte. Deshalb beschwert die Fristbestimmung den Kläger nicht mehr. Soweit mit der Klage weiterhin die Aufhebung der Fristsetzung begehrt wird, ist sie deshalb unzulässig (Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 204.82 - Buchholz 402.25 § 27 AsylVfG Nr. 1).
Ohne Erfolg muß die Anfechtungsklage des Klägers aber auch insoweit bleiben, als mit ihr die Aufhebung der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung begehrt wird. In der Prüfung dieses Klagebegehrens auf seine sachliche Berechtigung liegt keine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1988 - BVerwG 9 C 1.87 - (Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13). Den Klägern jenes Rechtsstreits war nämlich nach Ablehnung ihres Asylantrags eine - mehrfach verlängerte - förmliche Duldung erteilt worden, und dieser förmlichen Duldung hat der erkennende Senat Erledigungswirkung in bezug auf die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung und Fristsetzung zugesprochen. Demgegenüber beruht die Suspendierung der Ausreisepflicht im vorliegenden Rechtsstreit auf der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ausländerbehördliche Verfügung.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Seine Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991, BGBl. I S. 869). Anhand dieser Vorschrift ist seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Zwar ist sie - wie das ganze Asylverfahrensgesetz in der angegebenen Fassung - am 1. Juli 1992 außer Kraft getreten (vgl. Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126). Für die gerichtliche Beurteilung einer auf § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. gestützten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <245>). Um eine Streitigkeit "nach diesem Gesetz" i.S. des § 77 Abs. 1 AsylVfG n.F. handelt es sich insoweit nicht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. fordert in den Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt hat, die - durch die Übersendung des Asylablehnungsbescheides informierte - Ausländerbehörde den Ausländer unverzüglich zur Ausreise auf, setzt ihm eine Ausreisefrist und droht ihm für den Fall, daß er nicht fristgerecht ausreist, die Abschiebung an. Von diesen Maßnahmen ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. abzusehen, wenn der Ausländer aus einem anderen Grunde als wegen des ihm nach § 19 Abs. 1 AsylVfG a.F. zwecks Durchführung seines Asylverfahrens zustehenden Aufenthaltsrechts aufenthaltsberechtigt ist oder ihm ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist nichts dafür ersichtlich, daß dem Kläger, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nach wie vor israelischer Staatsbürger ist, eine aufenthaltsrechtliche Position nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG a.F. zusteht oder nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift eingeräumt werden müßte.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts - Aufhebung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils erster Instanz - wäre im übrigen auch dann - jedenfalls im Ergebnis - richtig, wenn man davon ausginge, daß der durch die Klageerhebung bewirkte Suspensiveffekt zur Erledigung des Bescheids vom 6. Juni 1989 insgesamt geführt hat, sei es nach Maßgabe der Überlegungen im Urteil vom 28. April 1988 - BVerwG 9 C 1.87 - (a.a.O.), sei es in Anwendung der Erwägungen in den Urteilen vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 3.83 - (Buchholz 402.241 2. AsylBschlG Nr. 2) und vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 284.82 - (a.a.O.). Denn bei eingetretener Erledigung der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung müßte die dagegen erhobene Klage ebenfalls, allerdings als bereits unzulässig, abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel