Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1993, Az.: BVerwG 8 B 186.92
Fristsetzung; Ergänzendes Klagevorbringen; Unterzeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 186.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 21.05.1992 - AZ: II/1 E 197/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1994, 746 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 482 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Verfügung einer gerichtlichen Fristsetzung für ergänzendes Klagevorbringen muß vom zuständigen Richter unterzeichnet werden. Die Beifügung einer Paraphe genügt nicht.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1992 wird dieses Urteil aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Dezember 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1991 fest, daß der Kläger "wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" sei. Der Kläger hat am 24. Januar 1991 Klage mit dem Ziel der Aufhebung dieser Bescheide erhoben und zur Begründung die Auffassung vertreten, er sei wehrdienstunfähig. Der Berichterstatter der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts hat ihn mit Verfügung vom 11. März 1991 aufgefordert, die Tatsachen anzugeben, durch deren Nichtberücksichtigung im Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren er sich beschwert fühle, und dafür eine Frist bis zum 15. April 1991 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 18. März 1992 hat der Kläger unter Hinweis auf einen beigefügten ärztlichen Befundbericht vorgetragen, er leide an einer Blutgerinnungsstörung. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 1992 die Klage abgewiesen; den im Schriftsatz vom 18. März 1992 enthaltenen Sachvortrag hat es zurückgewiesen und die Zurückweisung auf § 87 b VwGO gestützt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache Erfolg, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den im Schriftsatz des Klägers vom 18. März 1992 enthaltenen Sachvortrag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Zurückweisung ergänzenden Klagevorbringens setzt den Ablauf einer dafür vom Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 87 b Abs. 1 VwGO gesetzten Frist voraus (vgl. § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung.
Die Fristsetzung muß vom Vorsitzenden oder Berichterstatter verfügt und unterzeichnet werden. Der ordnungsgemäßen Unterzeichnung bedarf es im Hinblick auf die erhebliche rechtliche Tragweite einer solchen Verfügung. Der zuständige Richter muß - auch für die Beteiligten - als ihr Urheber hinreichend sicher erkennbar sein. Diesem Ziel dient die gesetzliche Regelung der Bekanntgabe derartiger Verfügungen. Nach § 56 VwGO sind gerichtliche Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach § 2 Abs. 1 VwZG durch Übergabe des Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder - wie hier - beglaubigter Abschrift. Abschrift und Urschrift müssen übereinstimmen. Das gilt auch hinsichtlich der Unterschrift des zuständigen Richters. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens genügt daher dem Unterschriftserfondernis nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1980 - VII ZR 147/79 - BGHZ 76, 236 <241> und vom 9. März 1981 - VIII ZR 38/80 - NJW 1981, 2255; BFH, Urteile vom 26. August 1982 - IV R 31/82 - BStBl II 1983, 23 f. und vom 14. April 1983 - V R 4/80 - BStBl II 1983, 421 f.; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 87 b Rdnr. 6 S. 1016; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 87 b Rdnr. 5 S. 486). Die gerichtliche Verfügung vom 11. März 1991 ist lediglich paraphiert und vermochte daher die verfügte Ausschlußfrist nicht in Lauf zu setzen.
Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung hinsichtlich der Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.
Dr. Kleinvogel
Dr. Honnacker