Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1993, Az.: BVerwG 5 C 6.91
Anwendungszeitpunkt des SGB X; Fristbeginn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 6.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 24.05.1989 - AZ: 4 VG A 153/88
- OVG Niedersachsen - 12.09.1990 - AZ: 4 L 167/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 92, 167 - 169
- DVBl 1994, 432 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1993, 231-232
- DÖV 1994, 175 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 1993, 453-456
- NDV 1993, 354-355
- NVwZ 1994, 296 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 28 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 111 SGB X ist auch auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Erstattungsansprüche anzuwenden; in diesen Fällen hat der Lauf der Frist mit dem Inkrafttreten der Vorschrift (1. Juli 1983) begonnen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 4. März 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr.
Rojahn
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. September 1990 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 1989 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die klagende Stadt begehrt vom beklagten Land die Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch Gewährung erzieherischer Hilfe für den Jugendlichen H. in einer Einrichtung der Jugendhilfe in der Zeit vom 6. August 1979 bis zum 31. Dezember 1982 entstanden sind.
Am 8. August 1979 hatte das Jugendamt der Klägerin als Vormund von H. beim Beklagten die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe beantragt. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die vom Vormund und vom Jugendamt getroffenen Maßnahmen reichten aus, auf H. erzieherisch einzuwirken; Maßnahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe seien deshalb nicht erforderlich. Ein von der Klägerin als Vormund von H. hiergegen im Jahre 1979 eingeleiteter Verwaltungsrechtsstreit wurde 1987 wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt.
Die Klägerin hat am 22. Juli 1988 wegen Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 139.762,79 DM gegen den Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil das Landesjugendamt des Beklagten nach § 62 JWG für die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe an H. zuständig gewesen sei und die materiellen Voraussetzungen der Freiwilligen Erziehungshilfe hier erfüllt gewesen seien. Der Beklagte habe gewußt, es werde deswegen von ihm Kostenerstattung verlangt werden. Das Erstattungsbegehren sei aus § 105 SGB X gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er rügt die Verletzung von § 105 Abs. 1 und § 111 SGB X.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Berufung des Beklagten stattgeben müssen. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei der Klägerin nach § 105 SGB X zur Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für die Heimunterbringung des Jugendlichen H. verpflichtet. Dies verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin - sollte er bestanden haben - ist hier nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs (Satz 2).
Diese Regelung findet hier Anwendung, obwohl der als Entstehungszeitpunkt eines Erstattungsanspruchs der Klägerin in Betracht kommende letzte Zeitpunkt, der 31. Dezember 1982 als Ende des Zeitraums, in dem die Klägerin Leistungen für die Heimunterbringung erbracht hat, vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Ausschlußregelung des § 111 SGB X in Kraft getreten ist.
§ 111 SGB X ist am 1. Juli 1983 in Kraft getreten (Art. II § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 - BGBl. I S. 1450 -). Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber insoweit nicht getroffen. Dies bedeutet einerseits, daß § 111 SGB X auch auf Erstattungsansprüche anzuwenden ist, die bei dessen Inkrafttreten bereits entstanden waren, daß andererseits aber die durch diese Vorschrift eingeführte Ausschlußfrist erst mitdem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausschlußregelung zu laufen beginnt (so auch BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 8 RK 64/84 - <SozR 1300 § 111 SGB 10 Nr. 2>). Die Klägerin hätte demzufolge ihr Erstattungsbegehren bis zum 30. Juni 1984 gegenüber dem Beklagten geltend machen müssen.
Dies ist indessen nicht geschehen. Zwar regelt § 111 SGB X nicht näher, in welcher Form der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden muß; darum genügt eine konkludente Geltendmachung (s. auch Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl., § 111 Anm. 2). Eine solche kann dem vom Berufungsgericht für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellten (s. § 137 Abs. 2 VwGO) Sachverhalt für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 111 SGB X indessen nicht entnommen werden.
Insbesondere hatte der von der Klägerin als Vormund des H. gegen den Beklagten in den Jahren 1979 bis 1987 geführte Rechtsstreit auf den Lauf der Frist des § 111 SGB X keine Auswirkungen. Es kann offenbleiben, ob - wie dies die Klägerin meint - auch der Ablauf der Frist des § 111 SGB X gehemmt oder unterbrochen werden kann, wie dies in § 113 SGB X für den Lauf der Verjährungsfrist bestimmt ist. Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht geführten und schließlich durch Verfahrenseinstellung nach Hauptsacheerledigung beendeten Rechtsstreits 4 VG A 492/79 war ein - von der Klägerin als Vormund des H. in dessen Namen gegen den Beklagten geltend gemachter - Anspruch auf Sozialleistung. In diesem Rechtsstreit war es folglich - zumindest anfänglich - nicht um einen Erstattungsanspruch zwischen der Klägerin und dem Beklagten gegangen. Allerdings hatte die Klägerin auch schon im Verlaufe dieses Rechtsstreits eigene (Erstattungs-)Ansprüche gegen den Beklagten wegen der von ihr selbst für die Unterbringung und Betreuung ihres Mündels aufgewandten Kosten erhoben. Dies geschah aber erst durch Schriftsatz vom 6. Oktober 1986 (in den Verwaltungsunterlagen), in dem die Klägerin ihren auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe gerichteten ursprünglichen Klageantrag auf ein Erstattungsbegehren umgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 111 SGB X bereits abgelaufen.
Die Frist des § 111 SGB X ist eine Ausschlußfrist. Ihr Ablauf ist von Amts wegen zu beachten, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (s. ebenso Schroeder-Printzen/von Wulffen, a.a.O. Anm. 3.3). Andere Gründe, derentwegen zu erwägen sein könnte, den Fristablauf hier unberücksichtigt zu lassen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost
Dr. Rojahn