Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1993, Az.: BVerwG 11 C 10.92
BAföG; Ausbildungsförderung; Wohngemeinschaft mit Eltern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 10.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 20.04.1988 - AZ: 3 K 195/87
- VGH Baden-Württemberg - 10.07.1989 - AZ: 7 S 2003/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 1005-1007 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 23 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 1993, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wohnung der Eltern im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sind nur solche Räumlichkeiten, in denen für den Fall, daß der Auszubildende von dort aus seiner Ausbildung nachginge, eine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil bestünde.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1966 geborene Kläger besuchte in den Bewilligungszeiträumen Januar 1986 bis Juli 1986 und September 1986 bis Juni 1987 die 12. bzw. 13. Klasse des Technischen Gymnasiums in L. Er begehrt hierfür Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. In dem maßgeblichen Zeitraum lebte seine Mutter an ihrem Wohnort H. in der Schweiz. Der Vater des Klägers hatte - in der Bundesrepublik Deutschland - Wohnungen in F. und S. gemietet. Der Kläger selbst wohnte im Zeitraum 1984 bis 1987 bei Geschwistern bzw. allein in B./Schweiz.
Ab September 1984 wurde der Kläger, der zuvor Schulen in der Schweiz besucht hatte, als Gastschüler in die 11. Klasse des Technischen Gymnasiums in L. mit der Maßgabe aufgenommen, daß er bei Bewährung bleiben könne. 1987 hat er an der genannten Schule die allgemeine Hochschulreife erworben.
Im Januar bzw. September 1986 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume Januar 1986 bis Juli 1986 (12. Klasse) und September 1986 bis Juni 1987 (13. Klasse). Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Wohnung des Vaters des Klägers in F. ab. Widerspruch und Klage im ersten und zweiten Rechtszug blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Förderungsanspruch nicht abschließend nach § 6 BAföG, sondern nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu beurteilen. Der Kläger habe im fraglichen Zeitpunkt weder bei seinem Vater noch bei seiner Mutter gewohnt. Er müsse sich aber auf die von seinem Vater in F. gemietete Wohnung verweisen lassen, von der aus er das Technische Gymnasium in F. habe besuchen können. Für die Begriffe "Wohnen" und "Wohnung" in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sei die nach rein tatsächlichen Merkmalen zu beurteilende Frage des länger andauernden, also nicht nur vorübergehenden Unterkunftnehmens entscheidend. Wohnung der Eltern seien danach die Räume, in denen die Eltern - oder jedenfalls ein Elternteil - eine nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nähmen, und zwar unabhängig davon, ob diese auch willens und tatsächlich in der Lage seien, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen. Danach sei die Wohnung in F. zu berücksichtigen, auch wenn der Vater des Klägers sie in den streitigen Bewilligungszeiträumen so gut wie nicht gesehen habe.
Auch der Umstand, daß nach dem Vortrag des Klägers möglicherweise eine mietvertragliche Sperre bestanden habe, so daß er die Wohnung mietrechtlich nicht habe nutzen dürfen, stehe nicht entgegen. Denn unabhängig von der Rechtswirksamkeit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag komme es nicht darauf an, ob die Eltern rechtlich in der Lage seien, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen. Dies sei schon deshalb zwingend, weil die Eltern sonst über eine entsprechende rechtliche Gestaltung ihrer Wohnverhältnisse maßgeblichen Einfluß auf die Gewährung von Ausbildungsförderung nehmen könnten. Schließlich sei dem Kläger der Besuch des Technischen Gymnasiums in F. von der Wohnung seines Vaters aus möglich und zumutbar gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Der dort verwendete Begriff der Wohnung setze voraus, daß die Eltern bzw. ein Elternteil die Räume auch tatsächlich nutzten und bewohnten. Entscheidend sei die Möglichkeit einer häuslichen Gemeinschaft.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Auffassung, zur Vermeidung von Manipulationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung müsse allein auf das Vorhandensein der Wohnung abgestellt werden, unabhängig davon, ob die Wohnung von den Eltern tatsächlich bewohnt werde und ob die Eltern in der Lage seien, den Auszubildenden in die Wohnung aufzunehmen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Klägers, über die der Senat nach §§ 141 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den vom Vater des Klägers in F. angemieteten Räumen handele es sich um eine Wohnung im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, hier anzuwenden in der Fassung des 9. BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1243) bzw. - ab dem 1. Juli 1986 - in der Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897), verstößt gegen Bundesrecht. Ausreichende Tatsachen für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Förderungsanspruch des Klägers entgegengehalten werden muß, er habe das Technische Gymnasium in L. von der Wohnung seines Vaters in S. aus erreichen können, sind bisher nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz wird deshalb im fortzusetzenden Berufungsverfahren den Sachverhalt insoweit noch aufklären müssen.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht das Begehren des Klägers nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beurteilt. § 6 BAföG betrifft lediglich Auslandsdeutsche, die auch ihre Ausbildung im Ausland absolvieren. Gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wird Schülern von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die Tatbestandsmerkmale "wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt" und wenn "von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist" verwendet das Bundesausbildungsförderungsgesetz in den hier maßgeblichen Fassungen wortgleich in der Altersregelung des § 10 Abs. 2, der Schülerbedarfsbestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, in § 12 a Satz 2 (Bedarf in Härtefällen), in § 13 Abs. 2 (Bedarf für Studenten) und in § 68 Abs. 2 Nr. 1, der bestimmt, welchem Schüler Förderungsleistungen dem Grunde nach zustehen. Alle genannten Regelungen umschreiben den Begriff der elterlichen Wohnung nicht. Er muß folglich nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regeln definiert werden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß die streitigen Begriffe, soweit sie in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 68 Abs. 2 BAföG enthalten sind, im Hinblick auf ihre wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen sind (vgl. BVerwGE 55, 54 <58>; Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 1> und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 16 S. 9>).
a)
Beizupflichten ist der Vorinstanz auch in ihrer Auffassung, der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum nicht bei seinen Eltern gewohnt. Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 <56 ff.>), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 <327 bis 332>) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 <237 ff.>) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt. Es hat dazu ausgeführt, die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" erfasse ausgehend von ihrer Wortbedeutung das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt. Prägend sei dafür der Umstand, daß der Auszubildende sich regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befinde (BVerwGE 61, 235 <237>). An dieser Auffassung wird festgehalten. Sie hat zur Folge, daß der Kläger selbst dann nicht im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bei seinen Eltern gewohnt hätte, wenn die von seinem Vater in F. gemieteten Räume seinerzeit von ihm genutzt worden wären. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, gegen die insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben sind, hat der Vater des Klägers die Wohnung in F. 1986/87 so gut wie nicht gesehen, dort also jedenfalls keinen Haushalt geführt.
b)
Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt aber darin, daß das angefochtene Urteil davon ausgeht, die in F. gemieteten Räume fielen unter den Begriff einer "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. <S. 4 und 5>; BVerwGE 74, 260 <262>; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - <Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 15 S. 3> und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 S. 18>). Sind die Eltern geschieden oder leben sie nicht zusammen, so gilt dies, wenn es - wie hier - auf die Möglichkeit der Haushaltsgemeinschaft mit volljährigen Kindern ankommt, für jeden Elternteil entsprechend (Urteile vom 5. Mai 1983, 2. Juli 1987 und 27. Februar 1992 jeweils a.a.O.).
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sind die vom Vater des Klägers in F. gemieteten Räume nicht als "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzusehen. In dem hier maßgeblichen Zeitraum der Jahre 1986/87 hat der Vater des Klägers dort keine Unterkunft genommen. Zwar wird dieses Merkmal nicht den ständigen Aufenthalt der Eltern oder des Elternteils voraussetzen, es ist jedoch nicht erfüllt, wenn die Eltern oder der Elternteil die Räume über Jahre so gut wie nicht sehen und in dieser Zeit ihren Haushalt woanders führen. Entscheidend dafür ist, daß nur bei einer solchen Interpretation des Begriffs "Wohnung der Eltern" die Möglichkeit der Haushaltsgemeinschaft zwischen Auszubildendem und Eltern oder Elternteil in Betracht zu ziehen ist. Daß es darauf ankommt, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Förderungsgrundnorm des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Neu gefaßt durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 (BGBl. I 1982 S. 1857), bezweckt die Regelung die Begrenzung der Schülerförderung auf solche Schüler, "die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist" (BT-Drucks. 9/2140 S. 91 re.Sp. unter 2.). Die seinerzeit zuständige Bundesministerin hat dazu in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Dezember 1982 geäußert: "Die Schülerförderung soll auf die mit besonders hohen Kosten belasteten Schüler konzentriert werden. Das sind die notwendigerweise auswärts untergebrachten Schüler ..." (Stenografische Protokolle der Sitzungen des Deutschen Bundestages, 9. Wahlperiode, 139. Sitzung S. 8776). Dies macht hinlänglich deutlich, daß der Gesetzgeber die Schülerförderung bei Bestehen oder potentiellem Bestehen der Haushaltsgemeinschaft von Auszubildendem und Eltern ausschließen wollte. Grund dafür ist auch hier - wie bei der Auslegung des Begriffs "wer nicht bei seinen Eltern wohnt" -, daß der Gesetzgeber von der Vorstellung ausgeht, der mit seinen Eltern unter einem Dach lebende Auszubildende habe davon gegenüber dem auswärtig Untergebrachten erhebliche Unterhaltsvorteile, die einen Ausschluß von Förderung möglich machten.
Nur durch die dargestellte Interpretation wird auch die notwendige Abstimmung zwischen den Merkmalen "wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt" und wenn "von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist" gewahrt. Es wäre nicht plausibel, den Wohnungsbegriff in beiden Tatbestandsmerkmalen unterschiedlich zu bestimmen. Kommt es für das Wohnen bei den Eltern auf die - Naturalunterhalt gewährende - Haushaltsgemeinschaft an, so scheidet als Wohnung der Eltern, von der aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar sein muß, eine solche aus, in der eine Haushaltsgemeinschaft gerade nicht gegeben ist oder gegeben sein kann.
Der in den streitigen Bewilligungszeiträumen bereits geltende, durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) eingeführte § 13 Abs. 3 a BAföG stellt dies nicht in Frage. Mit dieser Regelung aus der Bedarfsbestimmung für Studierende, für die es eine dem § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG entsprechende Förderungsgrundregel nicht gibt, hat der Gesetzgeber - als Reaktion auf das oben angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1980 (vgl. dazu BT-Drucks. 9/410 S. 13, 20, 21) - vorgesehen, daß ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern wohnt, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Daraus kann nicht gefolgert werden, die Wohnung des Vaters des Klägers in F. sei "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Eine spezielle Fiktionsregelung aus der Bedarfsbestimmung für Studierende im Wege einer Analogie mit im Einzelfall förderungsausschließender Wirkung in die Förderungsgrundregel für Schüler zu transponieren, muß schon daran scheitern, daß eine Lücke nicht festgestellt werden kann. Nichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber es entgegen seiner Regelungsabsicht unterlassen hat, § 68 BAföG um eine dem § 13 Abs. 3 a BAföG entsprechende Vorschrift zu ergänzen (vgl. dazu auch Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 3. Aufl. 1991, § 12 Rdnr. 12, § 13 Rdnr. 5). Im übrigen stand die Wohnung in F. nicht im Eigentum des Vaters des Klägers. Daß der Gesetzgeber nach den hier streitigen Bewilligungszeiträumen mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) den § 12 BAföG (Bedarf für Schüler) um einen dem § 13 Abs. 3 a BAföG entsprechenden Absatz 3 a ergänzt hat, hat hier noch außer Betracht zu bleiben.
2.
Ob dem Förderungsanspruch des Klägers entgegenzuhalten ist, er habe das Technische Gymnasium in L. von der Wohnung seines Vaters in S. erreichen können, und das angefochtene Urteil sich deshalb im Ergebnis als zutreffend erweist, kann auf der bisher festgestellten Tatsachengrundlage nicht abschließend beurteilt werden. Das Berufungsurteil enthält dazu - vom rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus gesehen konsequent - allein die Angabe, der Vater des Klägers habe seit 1985 in S. einen Zweitwohnsitz unterhalten. Im fortzusetzenden Berufungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtshof deshalb zu klären haben, ob der Vater des Klägers in den streitigen Bewilligungszeiträumen in S. Räume für Wohnzwecke gemietet hatte, in denen er einen Haushalt unterhielt und in denen folglich die Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kläger möglich gewesen wäre. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß es insoweit auf die Frage, ob die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattung für eine Aufnahme geeignet gewesen wäre, ebensowenig ankommt wie auf die Meldeverhältnisse. Sodann wird ggf. auf der Grundlage der bereits vorliegenden Wegezeitberechnung des Landratsamts L. vom 26. Juni 1989 zu ermitteln sein, ob für den Kläger von der Wohnung seines Vaters in S. aus das Gymnasium in L. erreichbar war. Dabei kann mit den Verwaltungsrichtlinien unter Einschluß von Wartezeiten vor und nach dem Unterricht eine Gesamtwegezeit, die mindestens an drei Wochentagen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, als dem Auszubildenden jedenfalls zumutbare Belastung angesehen werden (vgl. Tz. 68.2.1 in Verbindung mit Tz. 12.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 1986; dazu auch BVerwGE 57, 204 <208>).
3.
Da die Sache somit unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, kann unerörtert bleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof - wie der Kläger meint - im bisherigen Berufungsverfahren seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt hat.
Dr. Hömig
Dr. Bonk
Dr. Kugele
Kipp