Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1992, Az.: BVerwG 1 B 57.92
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Zwangsweise Einbeziehung eines Rechtsanwaltes in ein Versorgungswerk trotz bestehender privater Vorsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 57.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 17.01.1992 - AZ: 9 S 899/90
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf ... festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die Satzung des Beklagten vom 22.4.1985 (Die Justiz 1985, S. 187) - RAVwS - den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 3 (1) und 14 GG sowie aus Art. 2 (1) i.V.m. Art. 20 GG verletzt, weil sie keine Vorschrift über die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft auch für solche Rechtsanwälte vorsieht, die sich nach dem am 1.1.1985 erfolgten Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 10.12.1984 (GBl. S. 671) - RAVG - aufgrund Zulassungswechsels gemäß § 33 Bundesrechtsanwaltsordnung aus einem Bundesland ohne berufsständische Pflichtversorgung kommend in Baden-Württemberg niedergelassen haben, falls sie für die vom Beklagten abgedeckten Versorgungsrisiken schon vor dem Zulassungswechsel private Vorsorge getroffen hatten." Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision; denn sie bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die insoweit aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne weiteres anhand der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 3 GG beantworten. Die Satzung des Beklagten enthält zwar eine Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers; denn sie verwehrt den neu hinzutretenden, über eine private Altersversorgung verfügenden Rechtsanwälten die Möglichkeiten der Befreiung von der Beitragspflicht bzw. der Pflichtmitgliedschaft, die sie den Rechtsanwälten einräumt, die bei Inkrafttreten des RAVG bereits als Rechtsanwalt in Baden-Württemberg zugelassen waren (sog. Altanwälte), oder die bereits von einem öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk in einem anderen Bundesland eine Befreiung erlangt hatten. Es ist jedoch ohne weiteres erkennbar, daß diese Ungleichbehandlung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Wie anerkannt ist, gebietet der Gleichheitssatz keine schematische Gleichbehandlung, sondern verbietet lediglich, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich zu behandeln. Derartige sachliche Gründe, die die hier vorliegende unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, sind jedoch gegeben: Die Gewährung von Befreiungsmöglichkeiten wegen bereits bestehender privater Altersversorgung für die Altanwälte in Baden-Württemberg dient dem Vertrauensschutz; sie nimmt darauf Rücksicht, daß die bisherige Rechtslage die betreffenden Rechtsanwälte zu einer eigenen Altersversorgung veranlaßte und daß bei einer Einbeziehung in das Versorgungswerk ihnen nachträglich ohne ihr Zutun die Notwendigkeit für diese Absicherung genommen würde. Eine entsprechend schutzwürdige Situation ist bei Rechtsanwälten, die - wie der Kläger - nicht durch eine Gesetzesänderung, sondern aufgrund einer persönlichen Entscheidung zu einem beruflichen Wechsel in ein Bundesland mit Pflichtversorgung in die Lage kommen, daß eine private Altersversorgung entbehrlich wird, nicht gegeben. Auch für die Begünstigung der Rechtsanwälte, die aus einem anderen Bundesland mit Pflichtversorgung überwechseln und deren dortige Befreiung in Baden-Württemberg anerkannt wird, besteht ein sachlicher Grund. Die Befreiung in dem Herkunftsland hat das ursprüngliche Vertrauen dieser Rechtsanwälte darauf, daß sie eine eigene Altersversorgung schaffen müssen, in besonderer Weise bekräftigt. Ihnen hat sich die Notwendigkeit ihrer privaten Vorsorge gleichsam zweifach gestellt, nämlich zunächst bei deren Abschluß und dann bei Einrichtung des berufsständischen Versorgungswerkes, von dem sie eine Befreiung erhalten haben, so daß ihnen auch ein entsprechend gesteigerter Vertrauensschutz zugestanden werden darf. Bei einem Rechtsanwalt, der aus einem Bundesland überwechselt, in dem ihn lediglich das Fehlen eines Versorgungswerkes zu einer eigenen Altersversorgung veranlaßte, besteht keine entsprechende Vertrauensgrundlage.
Soweit der Kläger weiterhin die Verletzung von Art. 14 GG geltend macht, weil wegen der zwangsweisen Einbeziehung in das beklagte Versorgungswerk sein privater Versicherungsschutz als nunmehr überflüssige Doppelversorgung nicht mehr von Nutzen sei, fehlt es ebenfalls an einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage. Entgegen seiner Auffassung hat die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk ihm nicht die Privatnützigkeit seiner Lebensversicherung genommen; denn seine dortigen Rechte werden nicht verändert. Die Lebensversicherung verliert lediglich ihre bisherige Bedeutung als einzige Altersversorgung; sie bleibt aber unverändert nutzbar. Es bleibt dem Kläger insbesondere unbenommen, sie entsprechend der von ihm herbeigeführten neuen Lage zu nutzen; er kann sie als zusätzliche Versorgung weiterführen oder - wie das Berufungsgericht dargelegt hat (BU S. 7/8) - gemäß § 174 VVG in eine prämienfreie Lebensversicherung umwandeln. Der danach allein verbleibende Umstand, daß durch seinen beruflichen Wechsel der wirtschaftliche Grund für den Abschluß der Lebensversicherung nachträglich entfallen ist, stellt noch keinen enteignenden Eingriff in dieses Vertragsverhältnis dar. Dies versteht sich ohne weiteres und rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Auch die vom Kläger gerügte Verletzung des Art. 2 GG sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes im Sinne des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG wirft keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Diese Fragen sind bereits höchstrichterlich geklärt (BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 - NJW 1990, 1653; Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 131.89 - NJW 1990, 589; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 1 C 11.89 - NJW 1991, 1842 <1844>[BVerwG 29.01.1991 - 1 C 11/89] m.w.Nachw.). Danach ist es mit Art. 2 GG vereinbar, wenn ein berufsständisches Versorgungswerk bereits anderweit versicherte Mitglieder einbezieht. Aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergeben sich lediglich Grenzen dahin, daß auf schwerwiegende Besonderheiten Rücksicht zu nehmen ist und unbillige Härten sowie eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden sind. Insoweit wirft der vorliegende Fall keine zusätzlichen Grundsatzfragen auf. Wegen der im Berufungsurteil dargelegten Möglichkeit des Klägers, seine Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln, ist die Gefahr einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung oder einer zwangsweisen Überversicherung nicht gegeben. Ein besonderer Vertrauensschutz ist nicht geboten; denn dem Kläger war von vornherein bekannt, daß in anderen Bundesländern die berufsständische Pflichtversorgung eingeführt ist und er bei einem Wechsel in ein solches Bundesland seine Altersversorgung entsprechend anpassen muß. Dies ist ein Risiko, das bei jedem Wechsel von einer versicherungsfreien Berufstätigkeit in eine solche mit einer Pflichtversicherung besteht. Insoweit sind lediglich die oben genannten Grenzen der Verhältnismäßigkeit einzuhalten, die hier nicht verletzt sind. Auch aus dem von der Beschwerde angeführten Bundesstaatsprinzip ergibt sich kein weitergehender Schutz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf ... festgesetzt.
[...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Scholz-Hoppe
Kemper