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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1992, Az.: BVerwG 5 C 40.90

Sozialhilfe; Ersatzansprüche; Verwaltungsakten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 40.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 19.06.1990 - AZ: 2 K 537/89

Fundstellen

  • DVBL 1993, 785-786
  • DVBl 1993, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDV 1993, 317-318

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X enthalten ein geschlossenes System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Neben den in diesen Vorschriften und im Bundessozialhilfegesetz geregelten Ansprüchen sind Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfeempfänger nicht gegeben (wie Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 71.88 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Storost und Dr. Rojahn
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt bis Juni 1986 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Landesversicherungsanstalt B. Seit Juli 1986 lebte er von Arbeitslosenhilfe. Im August 1986 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Wohngeld. Dadurch wurde der Beklagten bekannt, daß bei dem Kläger auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorlagen. Einen darauf gerichteten förmlichen Antrag stellte der Kläger im Oktober 1986. Dabei verschwieg er trotz einer entsprechenden Frage im Antragsformular, daß er bereits im März 1986 einen Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hatte. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1986 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ab 13. August 1986 bis auf weiteres Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe. Demgemäß gewährte sie dem Kläger für die Zeit vom 13. August 1986 bis Ende Juli 1987 laufende Leistungen in Höhe von insgesamt 1.862 DM sowie einmalige Leistungen, deren Höhe sie auf insgesamt 1.131,47 DM errechnet.

2

Mit Bescheid vom 25. Juni 1987 bewilligte die Landesversicherungsanstalt dem Kläger rückwirkend vom 1. Juli 1986 an bis zum 30. Juni 1989 erneut eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Aufgrund dieser Bewilligung wurde dem Kläger Ende Juli 198? eine Nachzahlung in Höhe von 5.656,17 DM gewährt.

3

Im August 1987 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß ihm ab August 1987 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei, verschwieg jedoch die ihm gewährte Nachzahlung. Daraufhin stellte die Beklagte die Sozialhilfeleistungen an den Kläger zum 31. Juli 1987 ein; die bereits für August 1987 überwiesene laufende Leistung wurde vom Kläger zurückgezahlt.

4

Im Juli 1988 erfuhr die Beklagte durch eine Mitteilung der Landesversicherungsanstalt, daß die Rente tatsächlich rückwirkend seit Juli 1986 bewilligt worden war. Daraufhin hob sie mit Bescheid vom 17. Oktober 1988 unter Bezugnahme auf die §§ 45 und 50 SGB X die Entscheidungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt rückwirkend ab 13. August 1986 auf und setzte die vom Kläger zu erstattende Leistung auf insgesamt 2.993,47 DM fest. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte diesen Bescheid auf, behielt sich aber vor, den zurückgeforderten Betrag im Hinblick darauf, daß der Kläger gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I verstoßen habe, erneut auf anderer Rechtsgrundlage geltend zu machen.

5

Mit einem weiteren Bescheid vom 31. Januar 1989 forderte die Beklagte vom Kläger denselben Betrag nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zurück, da die in der Vergangenheit über die Sozialhilfegewährung erteilten Bescheide zwar nicht nach § 45 SGB X aufgehoben werden könnten, der Kläger jedoch entsprechend §§ 823 ff. BGB zur Erstattung der ihm zugeflossenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet sei, weil er die Beklagte durch sein Verhalten daran gehindert habe, ihren Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegen die Landesversicherungsanstalt zu realisieren. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit der Maßgabe zurück, daß der Ersatzanspruch wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse des Klägers im Ermessenswege auf 900 DM reduziert wurde.

6

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1989 und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil es keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ersatzanspruch gebe.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Zustimmung des Klägers die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß neben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundessozialhilfegesetzes nach wie vor Raum für einen aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht herleitbaren öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sein müsse. Danach müßten zu Unrecht empfangene Leistungen rückerstattet bzw. rückabgewickelt werden. Der Kläger habe die ihm geleistete Sozialhilfe im Ergebnis zu Unrecht erhalten, weil er für den gleichen Zeitraum im nachhinein Rentenzahlungen erhalten habe.

8

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die zulässige Sprungrevision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1989 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben.

11

Gegenstand des Bescheides vom 31. Januar 1989 war nur die Rückforderung des in dem Bescheid genannten, im Widerspruchsbescheid auf 900 DM herabgesetzten Betrages, nicht dagegen die Aufhebung der früheren Entscheidungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut und der Begründung des Bescheides, der ebenso wie der Widerspruchsbescheid ausdrücklich davon ausging, daß eine Aufhebung der in der Vergangenheit erteilten Bescheide und eine Rückforderung nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich war, und deshalb die Rückforderung auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhafter Vereitelung des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die Landesversicherungsanstalt aus § 104 SGB X stützen wollte; dieser Gesichtspunkt erforderte keine Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen. Zum anderen zeigt auch ein Vergleich mit dem zuvor ergangenen Bescheid vom 17. Oktober 1968 und dem diesen aufhebenden Abhilfebescheid, daß die Beklagte den darin ausdrücklich beschrittenen Weg einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen gerade nicht wiederholen wollte.

12

Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, daß eine Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht besteht. § 50 SGB X scheidet insoweit aus, weil - wie dargelegt - die zugunsten des Klägers ergangenen Bewilligungsentscheidungen für den fraglichen Zeitraum nicht aufgehoben worden waren. Schon deshalb kommt auch der von der Revision daneben für möglich gehaltene Rückgriff auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht in Betracht, dessen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB entsprechen (vgl. BVerwGE 71, 85 <88>). Denn der Kläger hat die ihm gewährten Sozialhilfeleistungen nicht ohne rechtlichen Grund, sondern aufgrund der Bewilligungsentscheidungen der Beklagten erlangt, die auch später nicht weggefallen sind; der damit bezweckte Erfolg, nämlich die Sicherstellung seines notwendigen Lebensunterhalts in dem in Rede stehenden Zeitraum, ist, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, auch eingetreten. Abgesehen davon enthalten die §§ 45, 50 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen, auch für das Recht der Sozialhilfe als eines der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches (BVerwGE 78, 165 <169>, Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - <Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5>).

13

Die Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach den §§ 92 ff. BSHG, insbesondere des Ersatzanspruchs nach § 92 a BSHG, lagen, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht vor. Gleiches gilt für die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG. Unbeschadet dieser - hier nicht einschlägigen - Regelungen ist rechtmäßig gewährte Sozialhilfe nach der Konzeption des Bundessozialhilfegesetzes, das insoweit von dem früheren Rechtszustand abweicht, grundsätzlich nicht zurückzuzahlen (vgl. BVerwGE 51, 61 <63>; 52, 16 <22>; 58, 146 <149 f.>; 78, 165 <168>).

14

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt demgegenüber ein Rückgriff auf Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht in Betracht. Soweit die Revision hierfür die Vorschriften über Schuldverhältnisse aus Verträgen heranziehen will, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei dem Leistungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger - anders als beim öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis - nicht um ein vertragsähnliches Sozialrechtsverhältnis handelt. Bei einem solchen könnte ein Schadensersatzanspruch auch nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden (vgl. BSGE 62, 251 ff.). Soweit die Beklagte ihren Anspruch darauf stützen will, daß der Kläger schuldhaft gegen § 60 SGB I verstoßen habe und deshalb entsprechend § 823 Abs. 2 BGB zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, nämlich des Verlustes eines Erstattungsanspruchs gegen die Landesversicherungsanstalt, verpflichtet sei, steht dem schon entgegen, daß § 60 SGB I kein den Schutz der Beklagten bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (ebenso BSG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 87/88 - <SozR 3-4100 § 155 AFG Nr. 1 = NZA 1990, 867>). Im Sozialhilferecht dient die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung, nicht dem Vermögensschutz.

15

Abgesehen davon bilden, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X ein geschlossenes System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Zusätzliche und damit von anderen Voraussetzungen abhängige Schadensersatzansprüche würden der differenzierten Wertung des Gesetzgebers in den §§ 44 ff. SGB X für oder gegen das Belassen einer Leistung nicht gerecht.

16

Auch die Mitwirkungspflicht ist durch das Erste Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere dessen §§ 60, 65 und 66, und durch das Bundessozialhilfegesetz, auf dessen Leistungen sie sich hier bezieht, umfassend geregelt. Der Gesetzgeber hat den Fall der Mitwirkungspflichtverletzung behandelt. Er hat in § 66 SGB I als Sanktion die Möglichkeit festgelegt, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen. Einen (Schadens-)Ersatzanspruch gegen den Leistungsempfänger hat der Gesetzgeber dagegen nicht geschaffen. Einzelne Ersatzanspruchsregelungen, so z.B. § 47 a BAföG, der nicht den gegen die Mitwirkungspflicht verstoßenden Leistungsempfänger, sondern den mitwirkungspflichtigen Dritten im Ausbildungsförderungsrecht betrifft, können nicht verallgemeinert werden.

17

Allerdings ergibt sich aus den §§ 102 ff. SGB X, daß materiellrechtlich dem Sozialleistungsberechtigten nicht eine zweifache Sozialleistung zustehen soll. Die in diesen Vorschriften geregelte Erstattung soll den Ausgleich zwischen den Leistungsträgern erleichtern und dem Leistungsempfänger den sonst erforderlichen Weg der Rückerstattung an den unzuständigen Leistungsträger und einer neuen Inanspruchnahme des zuständigen Leistungsträgers ersparen. Soweit eine Erstattung aber nach §§ 102 ff. SGB X ausgeschlossen ist - wie hier nach § 104 SGB X, weil die Landesversicherungsanstalt die Rentennachzahlung in Unkenntnis der Sozialhilfeleistung der Beklagten an den Kläger geleistet hatte -, kann sich der Leistungsträger nur nach §§ 44 ff. SGB X an den Leistungsempfänger halten. Dieses Regelungssystem trägt auch einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsempfängers insbesondere bei falschen oder unvollständigen Angaben und dem Unterlassen der Anzeige von Änderungen mit Bedeutung für die Gewährung oder Weitergewährung von Sozialleistungen im Sinne von § 60 SGB I Rechnung. Es enthält insbesondere Sanktionen sowohl für vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 50 SGB X) als auch für schuldhaftes Unterlassen von Änderungsmitteilungen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 50 SGB X). Angesichts dieser Regelungsdichte ist für die Annahme eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs kein Raum (ebenso BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 30/89 - <SozR 3-4100 § 155 AFG Nr. 2 = NVwZ 1991, 407>).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Storost
Dr. Rojahn