Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1992, Az.: BVerwG 7 C 22.92
Indizierung; Jugendgefährdung; Kunstfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 22.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 17.12.1985 - AZ: 17 K 1982/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.10.1991 - AZ: 20 A 1036/86
Rechtsgrundlagen
- § 1 GjS
- Art. 5 Abs. 3 GG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
- § 1 Abs. 1 GjS
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS
- § 6 GjS
- § 9 Abs. 2 GjS
- § 9 Abs. 3 GjS
Fundstellen
- BVerwGE 91, 223 - 227
- AfP 1993, 603-605
- DVBl 1993, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1993, 76-78
- DÖV 1993, 582 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1993, 287-288
- JZ 1993, 794-796 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1994, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1446
- NJW 1993, 1490-1491 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 641-642 (Urteilsbesprechung von RA Joachim Würkner und Assessorin Brigitte Kerst-Würkner)
- NVwZ 1993, 675 (amtl. Leitsatz)
- NWVBl 1993, 292-293
Amtlicher Leitsatz
"Schlicht" jugendgefährdende Schriften (§ 1 Abs. 1 GjS) sind von der Indizierung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie als Kunstwerke anzusehen sind. Ihre Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften setzt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus (Aufgabe von BVerwGE 77, 75 <83 f.>).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer
und Kley
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin verlegt das Taschenbuch "Zärtliche Rituale" von Gert Amsterdam, einem Pseudonym des Autors Gerhard Zwerenz.
Auf Antrag des Niedersächsischen Kultusministers beschloß die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften am 16. Februar 1984, das Buch in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Diese Entscheidung begründete sie im wesentlichen wie folgt: Das Buch sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu verwirren. In ihm erscheine das gesamte Leben als auf Sexualgenuß zentriert. Die Geschichte bestehe aus einer Aneinanderreihung sexueller Vorgänge, die lediglich durch eine kurze Rahmenhandlung unterbrochen würden. Es werde kaum etwas ausgelassen, was Gegenstand pornografischer Literatur sei. Die Sofortbefriedigung sexueller Wünsche und Impulse erscheine als einzig erstrebenswert. Darüber hinaus sei das Taschenbuch zu indizieren, weil in einigen Szenen sexuelle Handlungen in Verbindung mit Gewalttätigkeiten beschrieben würden und gleichzeitig der Eindruck erweckt werde, das Nebeneinander von Gewalt und Sexualität verspreche einen besonderen und gesteigerten Lustgewinn. Die Druckschrift falle nicht unter den Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS -. Nur ein Ergebnis künstlerischen Bemühens, das ein bestimmtes Maß an künstlerischem Niveau besitze, gehe dem Jugendschutz vor. Diese Voraussetzung erfülle das Taschenbuch nicht. Es sei zwar in sprachlich künstlerischer Form geschrieben. Das allein reiche jedoch nicht aus, um die Anwendung des Kunstvorbehalts zu bejahen.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht: Die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es sei entgegen ihrem Antrag kein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Die Entscheidung werde formelhaft begründet; verwendete Zitate aus der wissenschaftlichen Literatur seien unrichtig. Die Indizierung sei auch aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben. Der Roman sei nicht geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Sein Inhalt bestehe aus Handlungen und Reflexionen, in die - wie Einsprengsel - einzelne sexuelle Handlungen eingelagert seien. Die Bundesprüfstelle sei derart auf die erotisch-sexuellen Stellen fixiert gewesen, daß ihr der künstlerische Wert des Werkes verschlössen geblieben sei. Das Buch stelle hohe Ansprüche an die Lesefähigkeit. Sei ein Jugendlicher in der Lage, es zu lesen, sei er auch fähig, es zu verarbeiten.
Die Klägerin hat ein Gutachten des Diplompsychologen Prof. Dr. K. vorgelegt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, das Werk sei auf keinen Fall jugendgefährdend, auch nicht für besonders gefährdete Jugendliche.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bundesprüfstelle den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum eingehalten habe. Die Vertretbarkeit ihrer Entscheidung werde auch nicht durch die Ausführungen Prof. Dr. K. in Frage gestellt; denn dessen Interpretation des Werks belege nicht, daß die von der Bundesprüfstelle vorgenommene Einschätzung außerhalb des Rahmens einer vertretbaren Interpretation liege. Auch der Kunstvorbehalt greife nicht zugunsten des Romans ein. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Buch um Kunst handele. Selbst wenn man das bejahe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Indizierung nicht schlechthin ausgeschlossen. Nur ein Werk, das ein bestimmtes Maß an künstlerischem Niveau besitze, gehe dem Jugendschutz vor. Auch dies unterliege dem Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle, deren Bewertung hier ebenfalls vertretbar sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Taschenbuch habe nicht indiziert werden dürfen, weil der Klägerin der Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zugute komme, der seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS erfahre. Ein Fall schwerer Jugendgefährdung, der eine Abwägung mit der Kunstfreiheit geboten hätte, liege nicht vor. Die "schlichte" Kinder- und Jugendgefährdung - ihr Vorliegen unterstellt - entfalte im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS keine Rechtswirkungen. Das indizierte Buch sei Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Es gehöre dem Werktyp des Romans an und stelle sich als Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung dar. Darüber hinaus seien in mehrfacher Hinsicht eine Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts kennzeichnende und eine vielfältige Deutung erlaubende Merkmale festzustellen. Das Buch sei nicht schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 Nr. 1 GjS. Zwar schildere der Autor u.a. eine Vergewaltigung und damit eine unmenschliche Gewalttätigkeit. Die Art der Schilderung drücke aber keine Verherrlichung oder Verharmlosung aus. Das Buch erfülle auch nicht die Merkmale einer pornografischen Schrift im Sinne des § 6 Nr. 2 GjS. Die geschilderten sexuellen Vorgänge seien in die Darstellung sonstiger menschlicher Bezüge eingebettet und würden nicht grob aufdringlich und anreißerisch in den Vordergrund gestellt. Schließlich werde auch der Tatbestand des § 6 Nr. 3 GjS nicht verwirklicht. Angesichts ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und des recht geringen Umfangs der Beschreibung sexueller Vorgänge im Rahmen des Gesamtromans, der Einbettung dieser Beschreibungen in die Darstellung sonstiger menschlicher Bezüge und in Reflexionen des Erzählers über diese und angesichts der verhältnismäßig zurückhaltenden Schilderungsweise liege es nicht auf der Hand, daß das Buch geeignet sei, zu einer schweren sittlichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu führen.
Mit ihrer durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte im wesentlichen geltend: Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Indizierung von Kunstwerken sei nur noch in den Ausnahmefällen des § 6 GjS zulässig, sei rechtsfehlerhaft. In der "Mutzenbacher"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde ausgeführt, daß die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraussetze, wenn die Schrift die Voraussetzungen des § 6 GjS erfülle. Dies könne nur bedeuten, daß eine Abwägung nicht nur in den Fällen des § 1 Abs. 1 GjS vorzunehmen sei. Auch aus weiteren Sätzen der Entscheidungsgründe könne nur geschlossen werden, daß eine Abwägung in allen Fällen der Jugendgefährdung zu erfolgen habe, weil die Rechtsgüter Kunstfreiheit sowie Kinder- und Jugendschutz in Konkordanz gebracht werden müßten. Nur diese Auslegung führe auch in der Sache zu einem sinnvollen Ergebnis; denn andernfalls werde die Tätigkeit der Bundesprüfstelle wegen der Weite des Kunstbegriffs weitgehend lahmgelegt.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil und verweist darauf, daß nach der Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS bei schlichter Jugendgefährdung der Kunstvorbehalt vorgehe. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in der "Mutzenbacher"-Entscheidung ausschließlich mit dem Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und offensichtlich schwerer Jugendgefährdung befaßt.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Bundesprüfstelle im Ergebnis zu Recht aufgehoben; denn die Indizierung des Buches ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
1.
Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS die Indizierung von "schlicht" jugendgefährdenden Schriften (§ 1 Abs. 1 GjS) generell untersagt, wenn sie Kunstwerke sind. Zwar entspricht diese Auffassung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.06 - BVerwGE 77, 75 <83 f.>). Daran hält der erkennende Senat jedoch nicht fest. Grundlage dieser Rechtsprechung war zum einen die Vorstellung eines geschlossenen, den Widerstreit zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz abschließend regelnden Konzepts des Gesetzgebers, nach dem im Bereich schwerer Jugendgefährdung (§ 6 GjS) der Kunstvorbehalt keinen Platz hatte, während er sich gegenüber schlichter Jugendgefährdung ausnahmslos durchsetzen sollte. Zum anderen lag ihr die Erwägung zugrunde, daß der Vorrang der Kunstfreiheit im Bereich schlichter Jugendgefährdung verfassungsrechtlich geboten sei, weil andernfalls dieses Grundrecht im Ergebnis dem generellen Vorbehalt des Jugendschutzes unterworfen würde, der nach der Regelung des Art. 5 Abs. 2 GG für Art. 5 Abs. 3 GG gerade nicht gelten solle.
Beide Annahmen sind nach der "Mutzenbacher"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/07 - (BVerfGE 83, 130) nicht mehr haltbar. Danach setzt die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift auch dann eine einzelfallbezogene Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (a.a.O., Leitsatz 2 und S. 146 f.). Ein vom Gesetzgeber selbst umfassend geregelter Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz im Bereich jugendgefährdender Schriften existiert somit nicht. Ein allgemeiner Vorrang der Kunstfreiheit gegenüber schlichter Jugendgefährdung kann daher nicht mehr als Bestandteil eines geschlossenen Konzepts auf legislatorischer Ebene verstanden werden.
Auch der Umstand, daß die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG nicht für Art. 5 Abs. 3 GG gelten, zwingt nicht zur Annahme eines solchen Vorrangs. Zwar sind der Kunstfreiheit Grenzen nur durch die Grundrechte anderer Rechtsträger und durch sonstige verfassungsrechtlich geschützte Güter gezogen (vgl. BVerfGE 30, 173 <193>; ständige Rechtsprechung). Zu diesen der Kunstfreiheit gleichrangigen Rechtsgütern zählt aber auch der Jugendschutz, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG findet (BVerfGE 83, 130 <139 ff.> sowie BVerwGE 77, 75 <82 ff.>). Die Erwähnung dieses Schutzguts in Art. 5 Abs. 2 GG äußert demnach keine Sperrwirkung in dem Sinne, daß der Jugendschutz auch als immanente Schranke der Kunstfreiheit ausgeschlossen wäre. Vielmehr zieht er ihr insoweit Grenzen, als die zu seiner Durchsetzung getroffenen Regelungen entsprechende verfassungsrechtliche Wertungen konkretisieren.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben versteht der Senat den Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS dahin, daß auch die Indizierung eines schlicht jugendgefährdenden Kunstwerks eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und denen der Kunst voraussetzt. Dies entspricht der ratio legis und wird vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt. Ziel des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS ist es, die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Kunst gegenüber den Belangen des Jugendschutzes zu wahren (vgl. BT-Drucks. 1/1101, S. 11). Dazu ist es notwendig, aber wegen der Gleichrangigkeit dieser beiden Verfassungsgüter auch ausreichend, sie im Einzelfall in einen verhältnismäßigen Ausgleich zueinander zu bringen. Ein generelles Übergewicht der Kunst gegenüber den Erfordernissen des Jugendschutzes bei schlicht jugendgefährdenden Schriften ginge daher über das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Gebotene und damit über das mit dem Kunstvorbehalt Gewollte hinaus. Die Formulierung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS deutet allerdings auf die - nach dem zuvor Gesagten nicht zutreffende - Vorstellung des Gesetzgebers hin, die Verfassung bewerte die Freiheit der Kunst generell höher als den Schutz der Jugendlichen (BT-Drucks., a.a.O.). Andererseits ist das Indizierungsverbot aber nur für den Fall angeordnet, daß das Werk der Kunst "dient". Die darin liegende Einschränkung hat nicht die Funktion, den Kunstbegriff des Gesetzes im Blick auf eine einzuhaltende Niveaugrenze wertbezogen zu konkretisieren, mag dies auch ursprünglich der Absicht des Gesetzgebers entsprochen haben. Eine solche Einengung wäre mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Kunstfreiheit, die nicht unter Gesetzes-, sondern nur unter Verfassungsvorbehalt steht, unvereinbar. Angesichts dessen lassen sich die Worte "der Kunst dient" zwanglos dahin verstehen, daß die Belange der Kunst im Einzelfall Vorrang vor denen des Jugendschutzes haben sollen. Ist das nämlich nicht der Fall, befördert die Schrift, obwohl sie ein Kunstwerk ist, gerade nicht die Belange der Kunst. Im Vordergrund, und damit für die Abwägung bestimmend, steht dann ihr jugendgefährdender Charakter.
Eine solche Auslegung beläßt zudem der Bundesprüfstelle den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Aufgabenbereich. Ein genereller und damit den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht weiter Rechnung tragender gesetzlicher Kunstvorbehalt bei nur "schlichter" Jugendgefährdung hätte nämlich angesichts des verfassungsrechtlichen Verbots, den Kunstbegriff wertend einzuengen, zur Konsequenz, daß die Bundesprüfstelle insoweit keine Möglichkeit des Eingreifens mehr besäße, und zwar auch dann nicht, wenn sich bei einer Abwägung im Einzelfall ergeben würde, daß der Jugendschutz Vorrang vor der Kunstfreiheit hätte. Daß der Gesetzgeber dieses Ergebnis nicht gewollt hat, liegt auf der Hand.
2.
Das Berufungsurteil verletzt damit Bundesrecht, weil es die Reichweite des Kunstvorbehalts in § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS zu weit gezogen und damit verkannt hat. Gleichwohl erweist es sich aus anderen Gründen als richtig und hat damit Bestand (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle ist von der Erwägung getragen, daß dem in Rede stehenden Buch der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS schon wegen mangelnden künstlerischen Niveaus nicht zugute komme; damit leidet sie an einem zu ihrer Aufhebung führenden Fehler. Daß der Kunstvorbehalt nicht im Sinne einer Niveaukontrolle mißverstanden werden darf, ergibt sich bereits aus dem zuvor Gesagten; die mit diesem Vorbehalt verbundene Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes kommt damit allen Werken zugute, die in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen. Welche Anforderungen das Grundgesetz und damit auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen, hat der Senat in einem weiteren Urteil vom heutigen Tage (BVerwG 7 C 20.92) näher ausgeführt; er hat dort auch dargelegt, daß der Bundesprüfstelle hierbei ein Beurteilungsspielraum nicht zusteht. Hierauf wird verwiesen. Das Berufungsurteil steht mit diesen Vorgaben in Einklang. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, warum das Buch sowohl bei formaler Betrachtungsweise als auch unter Berücksichtigung des herkömmlichen materialen sowie des zeichentheoretischen Ansatzes als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anzusehen ist. Dagegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
Da die Bundesprüfstelle den Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS zu Lasten des indizierten Werks unangewendet gelassen hat, obwohl dieses in den Schutzbereich der grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit fällt, beruht ihre Entscheidung nicht auf einem angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Kunstfreiheit und des Jugendschutzes. Diese fehlende Abwägung konnte das Berufungsgericht nicht nachholen, denn wegen der in § 9 Abs. 2 und 3 GjS zum Zwecke der institutionellen Grundrechtsabsicherung vorgeschriebenen besonderen Zusammensetzung der Bundesprüfstelle kommt ihr ein Entscheidungsvorrang zu, den das Gericht zu respektieren hat. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das bereits erwähnte Urteil des Senats vom heutigen Tage verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley