Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1992, Az.: BVerwG 7 C 21/92
Jugendgefährdung; Unmittelbare Anfechtungsklage; Antragsverfahren; Vereinfachtes Verfahren; Jugendgefährdende Schriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 21/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15a GjS
- § 42 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 91, 217 - 222
- DVBl 1993, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 582 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 1492-1494 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 641-642 (Urteilsbesprechung von RA Joachim Würkner und Assessorin Brigitte Kerst-Würkner)
- NVwZ 1993, 675 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Gegen eine im vereinfachten Verfahren nach § 15a I GjS ausgesprochene Indizierung einer Schrift kann unmittelbar Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Durchführung eines Antragsverfahrens nach § 15a IV GjS ist nicht erforderlich.
2. Die im vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlüsse der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften genügen nur dann dem gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis kollegialer Entscheidung, wenn die Mitglieder des Entscheidungsgremiums sich zuvor über die für die Indizierung maßgeblichen Gründe verständigt haben.
Tatbestand:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Indizierung des von ihr vertriebenen Videofilms "Cold Steel".
Auf Antrag mehrerer Jugendämter entschied die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften im vereinfachten Verfahren nach § 15 a Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS -, den Film in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen, weil er offenbar geeignet sei, Kinder oder Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Für den unbefangenen Betrachter sei klar und zweifelsfrei einsichtig, daß das Werk wegen der detailliert gezeigten Gewalthandlungen verrohend wirke und Selbstjustiz propagiere. Ausnahmetatbestände i.S. von § 1 Abs. 2 GjS kämen nicht in Betracht. Ein Fall geringer Bedeutung nach § 2 GjS scheide wegen des hohen Maßes an Jugendgefährdung und wegen der Möglichkeit einer weiten Verbreitung des Videofilms, vor allem durch Vermietung, aus.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, weil nicht im vereinfachten Verfahren habe entschieden werden dürfen und die Indizierung auch in der Sache zu Unrecht angeordnet worden sei. Der Film bestehe entgegen dem Eindruck, den der angefochtene Bescheid erwecke, keineswegs nur aus einer Aneinanderreihung von Gewaltszenen. Eine Identifizierung mit der Selbstjustiz übenden Hauptperson werde durch die besondere Art ihrer Darstellung nahezu unmöglich gemacht. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle lasse darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit dem Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS vermissen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil nicht erkennbar sei, daß der Vorsitzende der Bundesprüfstelle und die beiden Beisitzer sich über die tragenden Gründe der Indizierung geeinigt hätten. Die Beisitzer hätten sich vor der Indizierungsentscheidung gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich lediglich mit dem vereinfachten Verfahren und der Indizierung selbst einverstanden erklärt. Über die Gründe der Entscheidung hätten sie sich aufgrund des im nachhinein verfaßten Entscheidungsentwurfs erst später verständigt. Weiter beanstandete das Verwaltungsgericht, daß der Bescheid keine nachvollziehbare Begründung dafür gebe, warum der Film nicht dem Kunstvorbehalt unterliege und warum es sich nicht um einen Fall geringer Bedeutung handele. Allein mit der Vertriebsart von Videofilmen dürfe ein Bagatellfall nicht verneint werden. Ebensowenig sei der floskelhafte Hinweis auf das hohe Maß an Jugendgefährdung geeignet, einen Fall geringer Bedeutung auszuschließen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen: Der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil ihr ein einfacherer und schnellerer Weg zur Überprüfung des angegriffenen Bescheides eröffnet sei. Sie könne gegen die gemäß § 15 a Abs. 4 GjS im vereinfachten Verfahren getroffene Indizierungsentscheidung einen Antrag auf Entscheidung der Bundesprüfstelle in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 GjS stellen. § 20 Satz 1 GjS räume ihr nicht das Recht ein, wahlweise sogleich die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Dreiergremiums zu erheben. Die dort getroffene Regelung, daß es vor Erhebung einer Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedürfe, betreffe nicht den Antrag nach § 15 a Abs. 4 GjS; denn mit dem Vorverfahren sei hier allein das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung gemeint. Die Regelung des § 20 GjS folge in einem eigenen Abschnitt im Anschluß an die im 4. Abschnitt zusammengefaßten Verfahrensregelungen der §§ 12 bis 19 GjS, woraus ebenfalls entnommen werden könne, daß vor Erhebung der Klage die in diesem Abschnitt aufgezeigten Überprüfungsmöglichkeiten wahrzunehmen seien. Für eine solche Auslegung spreche auch der aus der Entstehungsgeschichte zu entnehmende Sinn und Zweck der Regelungen des § 15 a GjS über das vereinfachte Verfahren. Dieses solle im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung eine Filterfunktion ausüben und zur Entlastung des zeitaufwendigeren Verfahrens vor dem Zwölfergremium beitragen. Daß, Verfahrens-Beurteilungs- oder Ermessensfehler des Dreiergremiums nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten, sei unschädlich. Der Betroffene habe hieran kein schutzwürdiges Interesse, weil die Entscheidung des Dreiergremiums durch die des Zwölfergremiums überholt werde.
Mit ihrer durch das Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft von der Unzulässigkeit einer Klage gegen die Entscheidung des Dreiergremiums ausgegangen. Der Wortlaut des Gesetzes gebe für eine solche Auslegung nichts her. Auch der auf Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtete Zweck des § 15 a GjS spreche nicht zwingend für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Der Ausschluß der unmittelbaren Anfechtbarkeit würde im Gegenteil dazu führen, daß wegen des regelmäßig langen Zeitraums bis zur Anberaumung einer Sitzung des Zwölfergremiums eine erhebliche Zahl von - in ihrer Zulässigkeit bestrittenen - Bescheidungsklagen erhoben würden. Gleichzeitig wären Anträge nach § 123 VwGO denkbar. Eine unmittelbare Klage gegen die Entscheidung nach § 15 a GjS könnte demgegenüber schneller zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache führen. Auch eine systematische Interpretation des Gesetzes lege die Zulässigkeit einer solchen Klage nahe; denn das Verfahren vor dem Zwölfergremium sei das Regelverfahren, das grundsätzlich Vorrang vor den Entscheidungen im Dreiergremium genieße. Eine Auslegung, die das Regelverfahren zu einer Art Vorverfahren mache, erscheine daher kaum haltbar. Zugleich gebe es Anzeichen dafür, daß die Entscheidung nach § 15 a GjS eine vollwertige Indizierungsentscheidung sein solle, was ebenfalls für eine selbständige gerichtliche Überprüfbarkeit spreche. Auf jeden Fall zwängen aber verfassungsrechtliche Vorgaben zu diesem Ergebnis; denn andernfalls würde der Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert. Abgesehen davon, daß Mängel des vereinfachten Verfahrens gerichtlich nicht überprüfbar wären und die Beklagte die Herbeiführung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung willkürlich verzögern könnte, würde effektiver vorläufiger Rechtsschutz ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts verkenne zudem die Bedeutung und Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe die Durchführung eines Vorverfahrens gesetzlich ausgeschlossen, weil im Hinblick auf dieses Grundrecht effektiver und damit schneller Rechtsschutz habe gewährt werden sollen. Genau dies werde durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts vereitelt.
Auch die Beklagte hat Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts; denn sie führe unvermeidlich dazu, daß das Zwölfergremium, das über § 15 a GjS gerade habe entlastet werden sollen, zusätzlich belastet werde. Dies sei wenig sinnvoll. Das Zwölfergremium werde regelmäßig zu einer Bestätigung der Entscheidung des Dreiergremiums kommen, weil dieses lediglich Fälle offenbarer Jugendgefährdung zu indizieren habe. Es sei schon sehr unwahrscheinlich, daß es dabei die Grenzen so verfehle, daß das Zwölfergremium die Indizierung aufhebe. Da das Oberverwaltungsgericht sich in der Sache selbst nicht geäußert habe, müsse es mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen zur Zurückverweisung des Rechtsstreits kommen, falls das Revisionsgericht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht folge.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig (1.). Sie muß auch in der Sache Erfolg haben; denn die Indizierung des Films ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (2.).
1. Die Klägerin konnte gegen die im vereinfachten Verfahren nach § 15 a GjS ausgesprochene Indizierung unmittelbar Klage erheben. Einer vorherigen Durchführung des Antragsverfahrens nach § 15 a Abs. 4 GjS bedurfte es nicht. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts findet weder im Gesetz eine Stütze, noch läßt sie sich mit den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts rechtfertigen.
Der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gibt keinen Aufschluß über das prozessuale Verhältnis zwischen Antragsverfahren und Klage. § 15 a Abs. 4 GjS gestattet die Anrufung des Zwölfergremiums gegen die Entscheidung im vereinfachten Verfahren; die Frage, ob eine Klage erst nach Abschluß dieses Verfahrens zulässig ist, beantwortet die Bestimmung nicht. Auch § 20 GjS hilft hier nicht weiter. Der Umstand, daß Satz 1 der Vorschrift die Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage für entbehrlich erklärt, sagt nichts darüber aus, ob auch gegen den Bescheid des Dreiergremiums sofort geklagt werden darf. Der in § 15 a Abs. 4 GjS geregelte Rechtsbehelf ist kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO; hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint jedoch, aus der Gesetzessystematik in Verbindung mit dem Sinn und Zweck der in § 15 a GjS getroffenen Regelung ergebe sich ein Ausschluß der Klagemöglichkeit gegen eine im vereinfachten Verfahren getroffene Indizierungsentscheidung. Das trifft nicht zu. Der Umstand, daß § 20 GjS an die im vorangegangenen Abschnitt zusammengefaßten verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 12 bis 19 mit einem eigenen Abschnitt anschließt, spricht nicht für, sondern eher gegen die Auffassung des Berufungsgerichts. Aus dieser Gesetzessystematik ergibt sich nämlich, daß der Gesetzgeber alle gerichtsverfahrensrechtlichen Regelungen, zu denen er sich im Rahmen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verstanden hat, in einem gesonderten Abschnitt zusammenfassen wollte. Hätte er daher angesichts der in § 15 a Abs. 4 GjS getroffenen Regelung die Klagemöglichkeit gegen Entscheidungen des Dreiergremiums abweichend von § 42 Abs. 1 VwGO ausschließen wollen, wäre schon deswegen, aber auch im Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung zu erwarten gewesen.
Angesichts dessen rechtfertigt auch nicht der Sinn und Zweck des Antrags nach § 15 a Abs. 4 GjS den Schluß, daß der Gesetzgeber die Klagemöglichkeit gegen Entscheidungen des Dreierausschusses habe ausschließen wollen. Das nach der genannten Vorschrift eröffnete Verfahren gibt dem Betroffenen zwar die Möglichkeit, durch Anrufung des Plenums eine weitere Entscheidung über die Eignung der Schrift zur Jugendgefährdung herbeizuführen. Diese Entscheidung erfolgt jedoch - anders als im vereinfachten Verfahren - unabhängig von der Frage, ob eine solche Eignung "offenbar gegeben" (vgl. § 15 a Abs. 1 GjS) ist oder nicht. Sie ist demgemäß, soweit sie wiederum dem Indizierungsantrag entspricht, in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach anderen Maßstäben als die Entscheidung des Dreierausschusses zu überprüfen. Ein mit der Regelung in § 15 a Abs. 4 GjS verbundener Ausschluß der Klage hätte daher zur Konsequenz, daß der Betroffene die Beseitigung einer ihn belastenden, sofort vollziehbaren Indizierungsentscheidung nicht mit der Begründung erreichen kann, es fehle an der für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung erforderlichen Offensichtlichkeit der von der indizierten Schrift ausgehenden Jugendgefährdung. Eine solche Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes muß, wenn sie vom Gesetzgeber gewollt ist, ausdrücklich angeordnet werden. An einer solchen Regelung fehlt es hier.
Dem Kläger kann auch nicht das für jede verwaltungsgerichtliche Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, weil er sein Begehren über das Antragsverfahren nach § 15 a Abs. 4 GjS einfacher und schneller als bei der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchsetzen kann. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts übersieht, daß der Kläger sein Prozeßziel, die Beseitigung des vom Dreiergremiums erlassenen, sofort vollziehbaren Indizierungsbescheides bereits dann erreicht, wenn eine "offenbare" Jugendgefährdung nicht bejaht werden kann. Dies ist zwar kein endgültiger Erfolg, weil der Indizierungsantrag in diesem Falle nicht verbraucht ist. Die Wirkungen der bereits ausgesprochenen Indizierung sind aber zunächst beseitigt. Selbst wenn es sich dabei nur um ein Zwischenziel handeln sollte, ist damit ein das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage rechtfertigender Vorteil verbunden; denn der Kläger kann die Schrift zunächst wieder ungehindert verbreiten. Hinzu kommt, daß der Makel, eine offensichtlich jugendgefährdende Schrift in Verkehr gebracht zu haben, von ihm genommen wird. Angesichts dessen ist die Möglichkeit, daß die Gerichte gegebenenfalls zweimal in Anspruch genommen werden müssen, die unvermeidliche Folge einer durch die Bundesprüfstelle gewählten besonderen Verfahrensart mit entsprechend erhöhten Verfahrensanforderungen.
2. Die Klage ist auch begründet. Zwar hat das Berufungsgericht sich auf Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage beschränkt; die nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die Grundlage des Berufungsvorbringens beider Beteiligter gewesen sind, erlauben es jedoch dem erkennenden Senat, eine abschließende Entscheidung zu treffen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß sich das Dreiergremium vor der Indizierung nur über die Verfahrensart und die Indizierung selbst schriftlich verständigt hat, nicht aber über deren tragende Gründe. Dies ist erst nachträglich dadurch geschehen, daß der Vorsitzende der Bundesprüfstelle nach Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger den von ihm gefertigten Entscheidungsentwurf im sogenannten Umlaufverfahren den beiden Beisitzern zur Unterschrift übersandt hat.
Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar läßt sich § 15 a Abs. 2 GjS entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, daß auch Einstimmigkeit über die tragenden Gründe der Indizierung erzielt werden muß. Die Entscheidung eines Gremiums setzt aber, gleichgültig ob es das nach § 9 Abs. 3 GjS oder nach § 15 a Abs. 2 GjS ist, einen Austausch von Argumenten unter den Mitgliedern voraus, sei es auch im schriftlichen Verfahren. Ansonsten handelt es sich nicht um eine kollegiale Entscheidung - also eine Entscheidung des pluralistisch zusammengesetzten Gremiums -, sondern um eine Summe von parallelisierten Einzelentscheidungen der Mitglieder der Bundesprüfstelle. Zwar trifft es zu, daß der mündliche Austausch von Argumenten ebenso wie die Übersendung eines Entscheidungsentwurfs im Umlaufverfahren zur Beeinflussung der Kollegen führt. Das ist aber gerade Sinn der kollegialen Entscheidungsfindung. Erst dadurch stellt die Entscheidung das vom Gesetzgeber gewünschte Ergebnis gebündelten Sachverstandes dar, und nur auf diese Weise wird sichergestellt, daß sie aufgrund der in § 9 GjS zum Zwecke der Grundrechtsoptimierung vorgeschriebenen pluralistischen Meinungsbildung ergeht (vgl. BVerfGE 83, 130 (150 f.) [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87], und im Anschluß daran: BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20/92 (217)). Der Einwand der Beklagten, die sachverständigen Beisitzer der Bundesprüfstelle müßten unbeeinflußt von Vorgaben des Vorsitzenden ein eigenes Urteil über die offensichtliche Jugendgefährdung fällen, verkennt dieses mit der Schaffung des Gremiums verfolgte Ziel.
Der Mangel entfällt auch nicht dadurch, daß das Kollegium sich nachträglich auf die Begründung der Indizierung geeinigt hat; denn zu diesem Zeitpunkt war die getroffene Entscheidung bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Mitglieder der Bundesprüfstelle waren daher in ihrer Argumentation nicht mehr "ergebnisoffen".
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid wegen dieses Verfahrensmangels zu Recht aufgehoben, weil es im Hinblick auf den Charakter des Spielfilms als Kunstwerk (vgl. dazu das Urteil des Senats zur Indizierung des Spielfilms "Rambo III" vom heutigen Tage - BVerwG 7 C 23.92 -) gehindert war, selbst über die sachliche Berechtigung des gestellten Indizierungsantrages zu entscheiden. Wegen der in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 GjS zum Zwecke der institutionellen Grundrechtsabsicherung vorgeschriebenen besonderen Zusammensetzung der Bundesprüfstelle kommt ihr insoweit ein Entscheidungsvorrang zu, den das Gericht zu respektieren hatte. Für die Einzelheiten wird auf das ebenfalls heute ergangene Urteil des Senats zur Indizierung des Buches "Opus Pistorum" verwiesen (BVerwGE 91, 211).