Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1992, Az.: BVerwG 1 C 9/91
Fahrschulerlaubnis; BGB-Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 9/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 91, 186
- DVBl 1993, 721-723 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 812 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1151-1152 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 584 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1993, 495 (amtl. Leitsatz)
- zfs 1993, 216 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Mehrere Inhaber von Fahrschulerlaubnissen dürfen, soweit sich ihre einzelnen Erlaubnisse decken, eine Fahrerlaubnis in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft betreiben.
Tatbestand:
I. Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung des Beklagten, durch die ihnen, soweit noch streitig, untersagt wurde, die Fahrschule in M samt Zweigstellen gemeinsam in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu betreiben.
Die Kläger erwarben 1964 bzw. 1967 jeweils den Fahrlehrerschein der Klasse 3 und waren zunächst als angestellte Fahrlehrer tätig. 1969 zeigten sie die gemeinsame Übernahme einer Fahrschule mit Zweigstelle an. Nachdem am 1. Oktober 1969 das Fahrlehrergesetz in Kraft getreten war, zeigten sie unter Hinweis auf dessen § 37 Abs. 2 an, daß sie die Fahrschule als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führten. Die Regierung von U händigte ihnen nunmehr Fahrlehrerscheine nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz aus und teilte mit, daß der Besitz der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Zweigstellenerlaubnis aufgrund § 37 des Fahrlehrergesetzes im Fahrlehrerschein vermerkt sei. Die Fahrschulerlaubnis sei auch in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen worden.
Im Jahre 1972 wurden der Fahrlehrerschein und die Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnis des Klägers zu 2) auf die Ausbildung in der Führerscheinklasse 1 erweitert.
Im September 1975 forderte die Regierung von U eine Änderung der Rechtsform der Fahrschule. Im März 1976 teilten die Kläger mit, daß ihre BGB-Gesellschaft aufgelöst werden solle. Nachdem noch eine weitere Zweigstellenerlaubnis erteilt und mehrfach turnusmäßige Überprüfungen vorgenommen worden waren, nahm das Landratsamt M durch Verfügung vom 12. November 1987 die Fahrschulerlaubnisse der Kläger zurück und untersagte den Weiterbetrieb der Fahrschule. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Die Regierung von U änderte die angefochtene Verfügung dahin ab, daß den Klägern der Betrieb der Fahrschule in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts untersagt wurde und die Fahrschulerlaubnisse der Kläger aufgehoben wurden.
Die Kläger haben Klage erhoben. Zu ihrer Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht: Das Fahrlehrergesetz enthalte weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Vorschrift, die es mehreren natürlichen Personen, denen eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden sei, verbiete, gemeinsam tätig zu werden. Sie übten seit 1969 ihre Tätigkeit als Fahrlehrer gemeinsam und erfolgreich aus. Sie hätten sich über die Benutzung der räumlichen und sachlichen Mittel geeinigt. Sie seien uneingeschränkt für ihre Fahrschule verantwortlich. Die seinerzeit zuständige Erlaubnisbehörde habe auch von Anfang an gewußt, daß sie in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig seien. Sie hätten darauf vertraut, daß sie ihren in dieser Form eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach so langer Zeit weiterführen dürften.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt: Es fehle an der persönlichen Leitung des Fahrschulbetriebs. Nur der Kläger zu 2) besitze zusätzlich die Fahrschulerlaubnis für die Klasse 1. Nach außen werbe die Fahrschule mit beiden Klassen. Auch die Verwaltungsgeschäfte würden gemeinsam erledigt. Es müsse aber für jeden Fahrschüler zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Fahrschulinhaber die Verantwortung für die Ausbildung trage. Dies sei bei der gegenwärtigen Geschäftsform nicht der Fall. Bei der Führung einer Fahrschule durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts stelle sich die nicht einfach zu beantwortende Frage, inwieweit dem jeweils anderen Fahrschulinhaber ein Fehlverhalten seines Partners zuzurechnen sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage bezüglich der Aufhebung der Fahrschulerlaubnisse stattgegeben, sie aber im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger bildeten selbständig Personen aus, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollten. Sie seien dazu als Fahrlehrer befugt, weil sie Inhaber der Fahrlehrererlaubnis seien und jeweils eine Fahrschulerlaubnis besäßen. An dieser rechtlichen Bewertung ändere sich auch insofern nichts, als die Kläger in der Form der BGB-Gesellschaft tätig würden. Dazu seien sie berechtigt. Das Fahrlehrergesetz stehe dem nicht entgegen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stünden berufsrechtliche Zugangs- und Ausübungsregelungen unter einem Regelungsvorbehalt. Ein generelles Verbot, Fahrschulen in der Form einer Personengesellschaft zu betreiben, könne dem Fahrlehrergesetz nicht entnommen werden. Wenn das Gesetz einen derartigen Zusammenschluß nicht untersage, sei er erlaubt. Es müsse allerdings von den Klägern erwartet werden, daß sie ihre Zusammenarbeit so gestalteten, daß die Beachtung der gesetzlich bestehenden Erlaubnistatbestände jederzeit übersehbar und überprüfbar bleibe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung der §§ 1O und 11 Fahrlehrergesetz. Träger gewerberechtlicher Rechte und Pflichten könne für den Betrieb einer Fahrschule nur eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Das Fahrlehrergesetz gehe von dem Regelfall aus, daß eine Fahrschule von einer natürlichen Person betrieben werde. Daneben könne eine Fahrschule auch von juristischen Personen geführt werden. Nach dem Gesetz könne somit die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts als nicht rechtsfähige Personenvereinigung nicht selbst Trägerin gewerberechtlicher Rechte und Pflichten sein. Nur jeder einzelne Gesellschafter sei auf der Grundlage des Fahrlehrergesetzes berechtigt, eine Fahrschule zu betreiben. Bei der Beratung über den Entwurf des Fahrlehrergesetzes sei bereits erörtert worden, ob Fahrschulerlaubnisse an Personengesellschaften erteilt werden könnten. Der Gesetzgeber habe eine solche Vorschrift indessen nicht erlassen. Als natürliche Person im Sinne des Gesetzes könne nicht etwa die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, d.h. die Gesamtheit der Gesellschafter, in Betracht gezogen werden.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1990 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. November 1989 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, und verteidigen das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt pflichtet der Auffassung des Beklagten bei.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in der durch den Widerspruchsbescheid geänderten Fassung im noch streitigen Umfang ohne Verletzung von Bundesrecht aufgehoben, denn der Betrieb einer Fahrschule in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft durch mehrere Inhaber von Fahrschulerlaubnissen ist, soweit sich die einzelnen Erlaubnisse decken, nicht verboten.
Das Berufungsgericht hat als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil die Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Bayerischen Landestraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - herangezogen, die als solche nicht revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt, ob das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes das Bundesrecht richtig angewandt hat. Das ist der Fall.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß beide Kläger je eine Fahrschulerlaubnis besitzen, und daß diese sie zum Betrieb ihrer Fahrschule berechtigen. Die Kläger betreiben die Fahrschule nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sollte es sich dabei, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, um eine reine Innengesellschaft handeln, bestünden gegen die Zulässigkeit einer derartigen Soziierung schon deshalb keine rechtlichen Bedenken, weil dadurch Rechte oder Interessen Dritter und der Allgemeinheit nicht berührt würden. Aber auch wenn der Fahrschulbetrieb durch eine von den beiden Fahrschulerlaubnisinhabern nach außen geführte BGB-Gesellschaft betrieben wird, ist dies zulässig.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich der gemeinsame Betrieb der Fahrschule nur auf die durch die beiden Fahrschulerlaubnisse der Kläger gedeckte Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Der erkennende Senat hat nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den in Bezug genommenen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Ausbildungsverträge individuell abgeschlossen werden, Verträge betreffend die Fahrerlaubnis Klasse 1 ausschließlich durch den Kläger zu 2. Die Ausbildung in dieser Klasse 1 betreibt der Kläger zu 1 nicht; insoweit ist ausschließlich der Kläger zu 2 verantwortlich. Danach erstreckt sich der Betrieb der Fahrschule durch beide Kläger in der Form einer BGB-Gesellschaft nur auf den Bereich der Ausbildung in der Klasse 3, für die beide Kläger je eine Fahrschulerlaubnis besitzen.
Die Kläger dürfen als Inhaber je einer Fahrschulerlaubnis zum Erwerb der Fahrerlaubnis in der Klasse 3 eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben. Das wäre nur dann nicht zulässig, wenn ihnen dies entsprechend Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verboten wäre, denn Soziierungsverbote sind an Art. 12 GG zu messen (vgl. dazu z. B. BVerfGE 54, 237 (246) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 80, 269 (278)). Ein ausdrückliches Verbot des Betriebs einer Fahrschule durch eine aus Fahrschulerlaubnisinhabern gebildete BGB-Gesellschaft ist im Fahrlehrergesetz nicht enthalten. Ein Verbot der Soziierung zweier Fahrschulerlaubnisinhaber braucht allerdings nicht ausdrücklich im Gesetz festgelegt zu sein. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen ist auch genügt, wenn es sich mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerfGE 82, 209 (224) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]). Ein solches Soziierungsverbot läßt sich aber dem Gesetz jedenfalls für den Fall nicht entnehmen, daß die Sozietät sich auf eine Fahrschule bezieht, für die alle Gesellschafter je eine Fahrschulerlaubnis besitzen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Fahrlehrererlaubnis und der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrlehrererlaubnis kann nur natürlichen Personen erteilt werden, weil Personenvereinigungen die Voraussetzungen des § 2 FahrlG nicht erfüllen können (vgl. Eckhardt, FahrlG, 5. Auflage, § 1 Rn. 1). Die Fahrschulerlaubnis gestattet dem Inhaber, als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler auszubilden oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden zu lassen (§ 10 Abs. 1 FahrlG). Selbständiger Fahrlehrer ist der Inhaber einer Fahrschule, der auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung tätig wird, Betriebskapital beschafft und das unternehmerische Risiko trägt. Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sein, wie aus § 11 Abs. 2 FahrlG folgt. An die Inhaberschaft einer Fahrschulerlaubnis sind persönlich zu erfüllende Verpflichtungen geknüpft (§§ 16 ff. FahrlG). Deshalb ist bei juristischen Personen die Bestellung mindestens eines verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs erforderlich (§ 11 Abs. 2 FahrlG). Das Gesetz geht sonach in § 11 FahrlG im Regelfall davon aus, daß natürliche Personen (Abs. 1) oder juristische Personen (Abs. 2) Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein dürfen. Davon ist lediglich in der Übergangsregelung des § 37 Abs. 2 FahrlG eine Ausnahme für nicht rechtsfähige Vereine gemacht worden. Anläßlich der Novellierung des Gesetzes im Jahre 1986 ist die nach § 11 Abs. 2 FahrlG 1969 bestehende Möglichkeit, einem nicht rechtsfähigen Verein eine Fahrschulerlaubnis zu erteilen, ausgeschlossen worden. Dies geschah allerdings nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, sondern ausweislich der Begründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 10/4490 S. 24) allein wegen Fehlens eines Bedürfnisses an der Beibehaltung der Vorschrift.
Aus diesem Regelungssystem läßt sich ein Soziierungsverbot in der hier in Rede stehenden Form nicht ableiten. Ein solches Verbot ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gesetz vom Inhaber der Fahrschule und der Fahrschulerlaubnis nur im Singular spricht. Daraus folgt ebensowenig wie aus dem Merkmal der Selbständigkeit, daß Fahrschulerlaubnisinhaber eine Fahrschule nicht gemeinsam betreiben dürfen. Andererseits kann als Bewerber im Sinne des § 11 Abs. 1 FahrlG (natürliche Person) auch nicht eine BGB-Gesellschaft verstanden werden. Wenn das jeweils maßgebliche spezielle Recht keine anderweitige Regelung enthält, kann im Gewerberecht nur eine natürliche oder juristische Person Gewerbetreibender sein. So hat der Senat bei Kommanditgesellschaften nicht die Personengesellschaft als solche als Gewerbetreibende angesehen, sondern die persönlich haftenden Gesellschafter und die Kommanditisten, die sich in dem Betrieb unternehmerisch betätigen (vgl. Urteile vom 21. Juli 1964 - BVerwG 1 C 102.61 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 13 S. 36 = GewArch 1965, 7 (8) und vom 5. August 1965, BVerwGE 22, 16 (19) [BVerwG 05.08.1965 - I C 69/62]). Das Gewerberecht stellt mithin insoweit auf die Rechtsfähigkeit ab. Im Bereich des Fahrschulrechts folgt zudem aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine solche Gesellschaft als Erlaubnisnehmerin anzuerkennen (BT-Drucks. 10/4490 S. 37). Demzufolge wird auch in der Literatur allgemein die Auffassung vertreten, daß eine BGB-Gesellschaft als solche nicht Inhaberin einer Fahrschulerlaubnis sein kann (vgl. Eckhardt, a.a.O., § 10 Rn. 4; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, Abschnitt 4, § 10 Fahrlehrergesetz Rn. 8; Bouska, Fahrlehrerrecht, § 11 Anm. 3).
Der Umstand, daß einer BGB-Gesellschaft als solcher eine Fahrschulerlaubnis nicht erteilt werden kann, ergibt aber nicht, daß Fahrschulerlaubnisinhaber als natürliche Personen nur als Alleininhaber eine Fahrschule betreiben dürfen. Zwar verlangt das Fahrlehrergesetz Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Fahrschulinhabers. Diese werden aber nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß mehrere Fahrschulerlaubnisinhaber in Form einer BGB-Gesellschaft gemeinsam tätig werden. Das ist anerkannt für die in der Praxis übliche gemeinsame Nutzung von Lehrfahrzeugen, Lehrmaterial, Unterrichtsräumen und sonstigen Geschäftslokalen sowie Büroeinrichtungen (vgl. BT-Drucks. 10/4490 S. 37; Eckhardt, a.a.O., § 10 Rn. 4), gilt aber auch für den gemeinsamen Betrieb einer Fahrschule nach außen. Die im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 10/4490 S. 37) geäußerten Gefahren einer BGB-Gesellschaft rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Da beide Kläger als Inhaber einer Fahrschulerlaubnis selbständig Fahrschüler ausbilden, scheidet eine Beeinträchtigung einer im Interesse der Verkehrssicherheit angemessenen Ausbildungsqualität oder des sozialen Schutzes angestellter Fahrlehrer dadurch, daß Fahrschulinhaber mit ihnen eine Gesellschaft gründen, hier aus. Abgesehen davon ist es nicht Zweck des Gesetzes, Fahrlehrern den Wechsel in die Selbständigkeit, für die sie eine Fahrschulerlaubnis benötigen, dadurch zu erschweren, daß ihnen die Soziierung mit einem Fahrschulinhaber untersagt wird. Der im Gesetzgebungsverfahren erörterte Gesichtspunkt, unerwünschte wettbewerbs- und preisrechtliche Auswirkungen, etwa bei Zusammenschluß aller selbständigen Fahrlehrer eines Ortes zu verhindern, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Im übrigen wäre es den Fahrschulerlaubnisinhabern nicht verwehrt, sich zu einer gemeinsamen Kapitalgesellschaft zusammenzuschließen. Es ist ferner nicht zu erkennen, daß es durch gemeinsame Tätigkeit zweier Fahrschulerlaubnisinhaber, von denen jeder verantwortlich ist, zu nennenswerten Schwierigkeiten in der Ausbildung kommen könnte. Juristische Personen, die Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sind, dürfen mehrere verantwortliche Leiter haben (§ 11 Abs. 2 FahrlG: mindestens einer). Ausweislich der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates anläßlich der Novellierung des Fahrlehrergesetzes im Jahre 1986 (BT-Drucks. 10/4490 S. 36) liegen keine Erkenntnisse vor über eine etwaige Beeinträchtigung der Ausbildung oder der Verkehrssicherheit durch Bestellung von mehr als einem verantwortlichen Leiter einer von einer juristischen Person betriebenen Fahrschule. Es spricht nichts dafür, daß dies bei einer aus mehreren Fahrschulinhabern bestehenden BGB-Gesellschaft wesentlich anders sein könnte. Insbesondere überzeugt der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gesichtspunkt der körperschaftlichen Struktur einer Kapitalgesellschaft in diesem Zusammenhang nicht, weil bei der BGB-Gesellschaft in gewerberechtlicher Hinsicht eine Verantwortlichkeit sämtlicher Gesellschafter nicht durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden könnte. Demzufolge vermag auch die Auffassung von Bouska (a.a.O., § 11 Anm. 3), daß bei einer BGB-Gesellschaft kein Alleinverantwortlicher mehr vorhanden sei, nicht zu überzeugen.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ausschließlich Inhaber von Fahrschulerlaubnissen beteiligt sind, bestehen nicht die in der Gegenäußerung der Bundesregierung erwähnten Schwierigkeiten rechtlicher Art in der Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder bezüglich einer klaren Pflichten- und Verantwortungszuweisung (vgl. auch Eckhardt, a.a.O., § 10 Rn. 4). Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber von Fahrschulerlaubnissen in der Form einer BGB-Gesellschaft betrieben, ist jeder Gesellschafter für den Betrieb verantwortlich. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier der Fall, soweit es um die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 geht.
Soweit schließlich Eckhardt (a.a.O., § 10 Rn. 4) die Auffassung vertritt, durch die Regelung des § 11 FahrlG habe die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch mehrere Fahrschulinhaber ausgeschlossen werden sollen, ist dem entgegenzuhalten, daß § 11 FahrlG allein die Erteilung der Fahrschulerlaubnis betrifft. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis an eine BGB-Gesellschaft steht hier nicht in Rede. Vielmehr geht es um die gemeinsame Berufsausübung durch mehrere Fahrschulerlaubnisinhaber. Darüber enthält § 11 FahrlG keine Aussage. Damit übereinstimmend vertreten wohl auch Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich (a.a.O., § 10 Rn. 8) die Auffassung, daß eine BGB-Gesellschaft zum Betrieb einer Fahrschule gebildet werden kann, wenn jeder Gesellschafter die Fahrschulerlaubnis besitzt. Ein derartiger Zusammenschluß ist nach alledem als nicht verbotene Form der Ausübung des Berufs gemäß Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt.