Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1992, Az.: BVerwG 4 NB 28/92

Dacheindeckung; Gestaltungssatzung; Bebauungsplan; Gestalterische Festsetzung; Begründung; Satzungsunterlagen; Abwägung; Rechtsstaatsgebot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 28/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.04.1992 - AZ: 3 N 2241/89
nachfolgend
BVerfG - 27.01.1993 - AZ: 1 BvR 1887/92

Fundstellen

  • BRS 1992, 304-306
  • DVBl 1993, 116-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 876 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 251 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 286-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1993, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 89-91 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt keine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan.

Ob und in welchem Umfang die Satzungsunterlagen Aufschluß über die Überlegungen des Gemeinderats geben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die textliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 13 der Antragsgegnerin, nach der Dacheindeckungen in naturroten Tonziegeln auszuführen sind. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt.

2

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Abweichung von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte gestützte Beschwerde gegen die Nichtvorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO verletzt hat.

3

Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorlegen müssen, weil es von der Entscheidung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1988 - 4 UE 2766/86 - (BRS 48 Nr. 112) abgewichen sei. Nach dessen Rechtsauffassung sei Voraussetzung für die Wirksamkeit einer in den Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 BBauG 1960 (§ 9 Abs. 4 BBauG 1976/BauGB) aufgenommenen Gestaltungsvorschrift, daß die Gemeinde neben dem Bebauungsplan eine Gestaltungssatzung beschlossen habe und daß das Bestehen der bauordnungsrechtlichen Satzung nachweisbar sei und sich aus dem Bebauungsplan ergebe. An diesen Voraussetzungen fehle es hier jedoch.

4

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der Vorlagepflicht durch das Normenkontrollgericht nicht dargetan. Eine Abweichung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Normenkontrollgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht. In der Nichtvorlagebeschwerde muß deshalb ein die Entscheidung des Normenkontrollgerichts tragender Rechtssatz bezeichnet werden, der mit einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts im Widerspruch steht. Die Beschwerde legt jedoch sinngemäß nur dar, daß sich aus dem Bebauungsplan, aus seiner Begründung und aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür ergäben, daß die Anforderungen des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an eine Baugestaltungssatzung erfüllt seien. Damit fehlt es an der Bezeichnung eines im Widerspruch zu dessen Rechtsauffassung stehenden abstrakten Rechtssatzes; vielmehr wird lediglich eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt. Im übrigen hat das Normenkontrollgericht festgestellt, der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sei bekannt und bewußt gewesen, daß sie nicht nur auf Bundesrecht beruhende städtebauliche Festsetzungen beschließe, sondern auch gestalterische Bestimmungen auf landesrechtlicher Grundlage treffe; dies ergebe sich aus dem Bebauungsplan selbst. Daraus folgt, daß das Normenkontrollgericht von demselben rechtlichen Ansatz ausgegangen ist. Der Frage, ob die angebliche Divergenz überhaupt das revisible Recht betrifft, und der weiteren Frage, ob eine Vorlagepflicht auch bei Abweichung eines Senats von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts besteht, braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden.

5

Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob sich aus dem Rechtsstaatsgebot eine Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in den Bebauungsplan ergibt. Wegen dieser Frage mußte das Normenkontrollgericht die Sache nicht vorlegen, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist. Die für Bebauungspläne einfach-gesetzlich durch § 9 Abs. 8 BauGB (früher: § 9 Abs. 6 BBauG 1960) angeordnete Begründungspflicht dient vor allem dem Zweck, die Überprüfung der Abwägung durch die Gemeinde zu erleichtern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47 (50)[BVerwG 21.02.1986 - 4 N 1/85] = Buchholz 406.11 § 155 a BBauG Nr. 4 S. 8). Sie darf sich jedoch auf die zentralen Regelungen des Bebauungsplans beschränken und muß nicht etwa zu jeder möglicherweise einmal strittig werdenden Frage etwas sagen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - DVBl. 1971, 759 (762)). Da sie zudem nur der besseren Verständlichkeit des Planes dient, über dessen Inhalt die Gemeinde ohnehin auf Verlangen Auskunft zu geben hat, stellt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nur eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dar und kann deshalb nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB/§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979/§ 155 a Satz 1 BBauG 1976 unbeachtlich sein (BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1986, a.a.O. S. 50 f.). Mit dieser Rechtsprechung ist die Rechtsauffassung der Beschwerde nicht vereinbar, daß schon von Verfassungs wegen alle Satzungen, die die grundgesetzlich gewährleistete Baufreiheit berühren, einer förmlichen Begründung bedürfen. In diesem Sinne haben das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl. 1987, 465 (466)) und der erkennende Senat (Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 (26)[BVerwG 03.07.1987 - 4 C 26/85] = Buchholz 406.11 § 39 h BBauG Nr. 1 S. 3) auch bereits eine Begründungspflicht für Erhaltungssatzungen nach § 39 h BBauG/§ 172 BauGB verneint.

6

Für gestalterische Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB, für die eine Begründungspflicht kraft Landesrechts nicht besteht, kann nichts anderes gelten.

7

Wegen der Frage, ob bei der Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in einen Bebauungsplan auch § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BBauG 1976) Anwendung findet mit der Folge, daß nicht nur das Abwägungsergebnis, sondern auch der Abwägungsvorgang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bestand keine Vorlagepflicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn auch das Normenkontrollgericht hat angenommen, daß hinsichtlich der streitigen Festsetzung die Grundsätze des Abwägungsgebots zu beachten seien. Soweit es hinzugefügt hat, daß sich die gerichtliche Überprüfung im allgemeinen auf das Abwägungsergebnis beschränke, weil auf § 118 Abs. 1 HBO beruhende Bestimmungen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben keine ausdrückliche Begründung enthalten und die Satzungsunterlagen auch nicht im einzelnen Aufschluß über den Abwägungsvorgang geben müßten, hat es diesen Grundsatz nicht in Frage gestellt, sondern nur auf die sich aus der landesrechtlichen Regelung und den tatsächlichen Verhältnissen ergebenden faktischen Beschränkungen der Kontrolle hingewiesen.

8

Die Beschwerde macht weiter geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1991 - 11 A 1708/88 - (BauR 1992, 58[OVG Nordrhein-Westfalen 25.04.1991 - 11 A 1708/88]) ab. Dieses Gericht sei der Auffassung, daß die Satzungsunterlagen der Gemeinde bei einer Einschränkung der Eigentumsfreiheit durch Gestaltungsvorschriften Aufschluß über die vom Satzungsgeber angestellten Überlegungen geben müßten, während das Normenkontrollgericht diese Frage verneine. Auch aus dieser Rüge ergibt sich keine Verletzung der Vorlagepflicht. Nicht zweifelsfrei ist schon, ob das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Rechtsauffassung nicht allein auf das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht gestützt hat. Wäre dies der Fall, so fehlte es an einer Abweichung bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift; zudem würde die Rüge irrevisibles Landesrecht betreffen. Aber auch wenn man unterstellt, daß beide Gerichte insoweit Bundes(verfassungs)recht, etwa aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG abgeleitete Grundsätze, angewendet haben, wäre die Rüge unbegründet. Denn eine Divergenz in einer Grundsatzfrage ist nicht erkennbar. Das Normenkontrollgericht hat keinen dem zitierten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen widersprechenden Grundsatz formuliert, sondern nur ausgeführt, daß die Satzungsunterlagen nicht im einzelnen Aufschluß über den Abwägungsvorgang geben müßten. Unterschiedliche Auffassungen können deshalb allenfalls über den erforderlichen Umfang der Aufzeichnungen über die Erwägungen des Satzungsgebers bestehen. Diese Frage richtet sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer allgemeingültigen Klärung entzogen. So liegt es auf der Hand, daß die Gründe für eine gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in einen Bebauungsplan aufgenommene gestalterische Festsetzung, die sich als eine unbedeutende Ergänzung der übrigen - bodenrechtlichen - Festsetzungen darstellt, in erheblich geringerem Maße ausdrücklich festzuhalten sind, als die Überlegungen für den Erlaß einer selbständigen Satzung, die sich auf gestalterische Regelungen beschränkt. Da sich sogar die durch die verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift des § 9 Abs. 8 BauGB gesetzlich vorgeschriebene Begründung auf die Erläuterung der für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelungen beschränken darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986, a.a.O., S. 51), läßt sich die Forderung, jede auch noch so unbedeutende Regelung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im einzelnen zu erläutern, nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip oder aus anderen Grundsätzen des Verfassungsrechts begründen. Im übrigen ergibt sich hier aus dem Tatbestand der Normenkontrollentscheidung, daß die streitige Gestaltungsvorschrift aus denkmalpflegerischen Gründen festgesetzt worden ist. Mit dieser Feststellung, die den wesentlichen Gesichtspunkt für die Abwägung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin aufzeigt, hat sich das Normenkontrollgericht - zu Recht - begnügt.

9

Damit erledigt sich zugleich die an die angebliche Divergenz zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen anknüpfende Frage, ob auf Landesrecht beruhende Festsetzungen in einem Bebauungsplan in gleicher Weise der gerichtlichen Kontrolle unterliegen wie auf Bundesrecht beruhende Festsetzungen. Sie ist ohne weiteres zu bejahen. Doch hat dies nicht zur Folge, daß zur Überprüfung der auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen über § 9 Abs. 8 BauGB hinausgehende Begründungsanforderungen zu stellen sind.

10

Auf die Frage, "ob die grundgesetzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit erhalten ist, wenn baurechtliche Gestaltungsvorschriften die Verwendung eines bestimmten Materials (hier: Dachziegel) aus denkmalfachlichen Gründen vorschreiben, ohne daß festgestellt werden kann, daß bei der Verwendung eines anderen Materials (hier: Dachsteine) eine Beeinträchtigung schützenswerter öffentlicher Belange eintritt", kommt es nicht an. Denn nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts stellt angesichts der besonderen Situation in der als Kulturdenkmal einzustufenden Altstadt von Wolfhagen die Bewahrung ihres historischen Stadtbildes unter Verwendung naturroter Tonziegel einen schutzwürdigen öffentlichen Belang dar; dieser Belang würde durch die Verwendung von Ersatzmaterialien beeinträchtigt werden. Ob sich dieser öffentliche Belang gegenüber widerstreitenden privaten Belangen durchsetzen kann, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall, bei der insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Das Normenkontrollgericht hat die Abwägung durch die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nicht beanstandet. In einem solchen Fall kann die Gestaltungsvorschrift dann auch nicht gegen Art. 14 GG verstoßen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

12

Schlichter

13

Hien

14

Lemmel