Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1992, Az.: BVerwG 2 C 24/90
Beamtenrecht; Verfassungsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 24/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 22.01.1986 - III/1-E 2166/83
- VGH Rheinland-Pfalz - 22.03.1990 - 1 UE 783/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 91, 130 - 135
- DVBl 1993, 554-556 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1993, 86-90
- MDR 1993, 920 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1994, 32-34
- ZBR 1993, 121-122
- ZTR 1993, 261
- ÖD 1993, 112-113
Amtlicher Leitsatz
Es ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, § 125b BRRG auch auf vor seinem Inkrafttreten liegende Sachverhalte anzuwenden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die 1952 geborene Klägerin hat sich nach Bestehen des Zweiten Staatsexamens zum Einstellungstermin 1. Februar 1982 vergeblich um Einstellung als Studienrätin z.A. für die Fächer Deutsch und Sozialkunde beworben. Die Leistungsbewertung von 1,4 (Notenschnitt aus dem Ersten und Zweiten Staatsexamen) reichte in diesem Termin zur Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht aus. Zum Einstellungstermin am 1. August 1981 hätte sie unstreitig mit diesem Notendurchschnitt eingestellt werden können. Zu diesem Termin konnte sich die Klägerin jedoch nicht bewerben, weil sich ihre Ausbildung, die sie im November 1979 begonnen hatte, schwangerschafts- bzw. mutterschaftsbedingt, teils wegen des gesetzlichen Beschäftigungsverbots nach der Entbindung (8 Wochen), teils wegen der Dienstfreistellung vor der Schwangerschaft (6 Wochen), teils wegen ihr antragsgemäß gewährten Mutterschutzurlaubs von 4 Monaten unterbrochen worden war und sich um eine von ihr beantragte Ausbildungsverlängerung von einem halben Jahr verzögert hatte. Die Klägerin bestand das Zweite Staatsexamen am 23. September 1981.
Die Klägerin hat gegen die Ablehnung ihrer Einstellung im wesentlichen eingewandt, daß die Einstellungsbehörde verpflichtet gewesen sei, einen hypothetischen Ausbildungsverlauf nachzuvollziehen, wie er zurückgelegt worden wäre, wenn sie nicht aus gesetzlichen Gründen des Mutterschutzes daran gehindert gewesen wäre, ihre Ausbildung regulär zu beenden. Die Auswahlentscheidung hätte gemäß den Kriterien des Einstellungstermins 1. August 1981 getroffen werden müssen.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos: Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin sei unbegründet, die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis sei allein § 8 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz, wonach die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sei. Die Klägerin sei nicht zum Zuge gekommen, weil zum Einstellungstermin Bewerber mit besseren Examensnoten vorhanden gewesen seien. Eine § 11 a ArbPlSchG vergleichbare spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage, die Frauen in einer der Klägerin vergleichbaren Lage einen besonderen Anspruch gewähre, bestehe nicht. Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG herleiten. Auch der in Art. 6 Abs. 4 GG garantierte Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft könne den Leistungsgrundsatz bei der Beamteneinstellung nicht einschränken. Art. 6 Abs. 4 GG bezwecke, wirtschaftliche Belastungen der Mütter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stünden, auszugleichen.
Das Berufungsgericht führt ergänzend aus, die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern nach unterschiedlichen Eignungsmaßstäben widerspreche sowohl dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG als auch dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Modifizierung oder Durchbrechung des Leistungsprinzips sei allerdings mit Rücksicht auf das Sozialstaatsprinzip möglich. Sie komme aber nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, die auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu beschränken sei. Eine gesetzliche Regelung, die eine Durchbrechung des Leistungsprinzips für den Fall vorsehe, daß die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit sich erhöhten, in der sich die Bewerbung einer Frau um die Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes verzögere, enthalte zwar § 125 b BRRG; diese Bestimmung sei aber erst 1989 in das Beamtenrechtsrahmengesetz eingefügt und am 1. August 1989 in Kraft getreten. Sie gelte nicht rückwirkend, sondern verpflichte lediglich die Einstellungsbehörde, alle Bewerberinnen um eine Beamtenstelle von diesem Zeitpunkt ab nach Maßgabe der Neuregelung zu bescheiden. Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile festzustellen, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 28. Dezember 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Hessischen Kultusministers vom 30. Juni 1983 rechtswidrig gewesen ist.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts
Der Beklagte tritt der Revision entgegen
II.
Die Revision ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1981, mit dem dieser die Einstellung der Klägerin in den hessischen Schuldienst zum Einstellungstermin vom 1. Februar 1982 abgelehnt hat, rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die ablehnende Entscheidung ist § 8 Abs. 1 HBG. Danach ist die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Der Beklagte hat die Ablehnung der Einstellung der Klägerin darauf gestützt, daß eine Stelle für die entsprechende Fächerkombination fehle bzw. Bewerber mit gleicher Fachkombination aufgrund besseren Notenschnitts ihr vorgegangen seien. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte war nach § 8 HBG, der eine Konkretisierung des grundgesetzlichen Leistungsprinzips darstellt, gehalten, aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angestellten Vergleichs die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin mit derjenigen anderer Bewerber zu vergleichen und nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu entscheiden. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist die Bewerbersituation zum Einstellungstermin. Der bei der Auswahlentscheidung anzuwendende, sie maßgeblich bestimmende Gleichheitsgrundsatz hat - wie der erkennende Senat schon früher entschieden hat (Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - <BVerwGE 80, 1 = Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4>) - auch eine zeitliche Dimension, die es - von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls nicht gebietet, bei einem Bewerber die Eignungsmaßstäbe eines früheren Einstellungstermins (aus welchen Gründen auch immer) anzulegen. An einer solchen gesetzlichen Regelung, wonach bei schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingten Verzögerungen der Ausbildung und darauf beruhender späterer Bewerbung in besonders gelagerten Fällen die Eignungsmaßstäbe eines früheren (möglichen) Einstellungstermins zugrunde zu legen wären, fehlt es hier.
Die Vorschrift des § 125 b BRRG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach § 125 b BRRG ist der Grad der fachlichen Eignung einer Bewerberin nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Voraussetzung hierfür ist, daß sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht haben, in der sich die Bewerbung einer Frau um Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert hat und sie sich innerhalb von 24 Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen beworben hat.
§ 125 b BRRG ist durch Art. 1 Nr. 6 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1281) in das Beamtenrechtsrahmengesetz eingefügt worden und mit Wirkung vom 1. August 1989 in Kraft getreten (Art. 9). Mit ihrem Inkrafttreten am 1. August 1989 gilt die Vorschrift des § 125 b BRRG für alle Bewerbungen um eine Stelle, über die die Behörde bei künftigen Einstellungsterminen zu entscheiden hat. Das Gesetz weist nichts aus, das darauf hindeuten könnte, daß der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden sollte. Dessen hätte es aber bedurft. Die Rückwirkung eines Gesetzes ist eine Ausnahme von der Regel, wonach Gesetze nur für die Zeit nach ihrer Verkündung (ex nunc) gelten und so für gegenwärtige und künftige Rechtsverhältnisse und Rechtslagen zur Anwendung kommen (vgl. dazu Hans Schneider, Gesetzgebung, 1991, § 15 Rdnr. 531). Auch für die von der Revision angesprochene Rückanknüpfung läßt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nichts entnehmen. Dies hätte vorausgesetzt, daß das Gesetz zwar für die Zukunft Rechtsfolgen vorsieht, dabei aber an in der Vergangenheit liegende Tatbestandsmerkmale - Bewerbungsvorgänge - anknüpft. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr legt im Gegenteil § 125 b Satz 3 BRRG, wonach eine bestimmte Quote für jeden Einstellungstermin zu ermitteln ist, den Schluß nahe, daß die Vorschrift mit Wirkung ex nunc gilt. Auch die Entstehungsgeschichte und das Gesetzgebungsverfahren zum Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses herangezogen werden können und die auch das Revisionsgericht auszuwerten befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 <89>; 80, 1 <3>), bestätigt diesen Befund. Ihr ist kein Hinweis zu entnehmen, daß eine Rückwirkung der Vorschrift beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr erschließt sich aus der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, die Vorschrift des § 125 b BRRG derjenigen des § 11 a Arbeitsplatzschutzgesetz nachzubilden (BT-Drs. 11/2218, S. 15; 11/4643, S. 2), daß auch ihr keine Rückwirkung beigemessen werden sollte (zur fehlenden Rückwirkung bei § 11 a ArbPlSchG vgl. BVerwGE 80, 1 <3> m.w.N.).
Der Gesetzgeber war auch von Verfassungs wegen nicht gehalten, § 125 b BRRG rückwirkend in Kraft zu setzen, um auch in der Vergangenheit liegende Bewerbungsvorgänge der Geltung des neuen Rechts zu unterstellen. Hierzu war er nicht etwa deshalb verpflichtet, weil die bisherige Rechtslage im Widerspruch zu Verfassungsrecht gestanden hätte. Von Verfassungs wegen ist eine gesetzliche Regelung wie die des § 125 b BRRG nicht gefordert.
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine solche Regelung nicht. Zu Recht gehen die angefochtenen Entscheidungen davon aus, daß sich aus Art. 6 Abs. 1 GG, der als Grundrecht, Institutsgarantie und wertentscheidende Grundsatznorm für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. u.a.: BVerfGE 51, 386 <396 ff.>; 62, 323 <329 f.>; 80, 81 <92 ff.>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - <NJW 1992, 2213>) keine solche Pflicht ergibt. Die Grundrechtsnorm, die Ehe und Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützenden Autonomie- und Lebensbereich erfaßt, gewährleistet keine konkreten Ansprüche der Frau und Mutter auf staatliche Leistungen der bezeichneten Art.
Art. 6 Abs. 4 GG hingegen gewährt der Mutter einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Von Verfassungs wegen ist damit der Frau als Mutter ein Grundrecht verbürgt (vgl. BVerfGE 76, 1 <48, 49>; BVerwGE 47, 23 <27>) und dem Gesetzgeber zugleich ein bindender Auftrag erteilt (vgl. BVerfGE 32, 273 ff. <279>), der Mutter Schutz und Fürsorge zu gewährleisten, ein Auftrag, dem der Gesetzgeber durch Erlaß der Vorschriften zum Mutterschutz nachgekommen ist (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 <156>). Art. 6 Abs. 4 GG enthält indessen keinen konkreten Maßstab, was im einzelnen Gegenstand der Schutz- und Fürsorgepflicht der Gemeinschaft gegenüber der Mutter ist (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 74 104 <109>; 24, 119 <135>; 31, 58 <69>; 76, 1 <49>, 80, 81 <93>).
Aus dem verfassungsrechtlichen Förderungsgebot allein erwachsen der Mutter keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. Art. 6 Abs. 4 GG gebietet nicht, schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Verzögerugen der Ausbildung und folglich auch der Bewerbung der Mutter um eine Stelle im öffentlichen Dienst in der Weise bei der Entscheidung über die Bewerbung zu berücksichtigen, daß nach Kriterien eines früheren, ohne die Verzögerung in Frage kommenden Einstellungstermins zu entscheiden ist. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 4 GG begründet zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Nachteilsausgleich; die Verfassungsnorm enthält aber keine Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise dieser vorzunehmen ist. Dem Gesetzgeber steht - wie in vergleichbarer Weise bei Art. 6 Abs. 1 GG - Gestaltungsfreiheit zu bei der Entscheidung darüber, in welcher Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. dazu BVerfGE 11, 105; 39, 316 <326> mit Hinweis auf BVerfGE 23, 258 <264>; 28, 104 <113>; 21, 1 <6>; siehe auch BVerfGE 43, 108 <123 f.>; 48, 346 <366>; 62, 323 <333>; 82, 60 <81>; ebenso: BVerwGE 54, 124 <130>; 61, 79 <86>). Das Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 4 GG verpflichtet ihn jedoch ebensowenig wie das auf die Familie bezogene Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG jegliche die Frau als Mutter treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 43, 108 <121>; 60, 68 <74>; 75, 348 <360>; 82, 60 <81>). Das gilt um so mehr für Belastungen, die die Frau als Mutter unbeabsichtigt treffen (vgl. BVerfGE 28, 104 <112 f.>). Im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber regelmäßig auch die Gemeinwohlbelange im übrigen im Auge zu behalten (st. Rspr. BVerfGE 75, 40 <68>; 82, 60 <81>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - <a.a.O.>).
Die Förderungspflicht steht nicht nur unter dem Vorbehalt der finanziellen Möglichkeiten des Staates, sondern insbesondere auch unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (so ausdrücklich BVerfGE 75, 40 <68>; ebenso BVerfGE 82, 60 <81>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a.<a.a.O.>). Zu den in diesem Sinne im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gemeinschaftsbelangen gehört auch die Versorgung des Bildungswesens mit dem bestmöglichen Lehrpersonal, das zu einem gegebenen Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Auswahl steht. Die Abwägung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte und Verfassungslagen obliegt allein dem Gesetzgeber.
Die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsfreiheit erleidet hier auch insoweit keine Einschränkung dergestalt, daß eine Regelung des fraglichen Inhalts hätte getroffen werden müssen, weil die vom Gesetzgeber bereits erlassene Mutterschutzgesetzgebung dies notwendigerweise forderte. Infrage steht mithin insoweit der verfassungsrechtlich gebotene Umfang der gesetzlichen Vergünstigungen im Rahmen der Mutterschutzgesetzgebung. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen indessen nicht gehalten, auch etwaige Folgen der Folgen der Inanspruchnahme des durch Gesetz gewährten Mutterschutzes, also der mittelbaren Auswirkungen der Gesetze, die vom Gesetzgeber nicht nur unbeabsichtigt, sondern ihrer Art und ihrem Eintritt nach regelmäßig höchst ungewiß sind, zu regeln. Das gilt in Sonderheit für die Folgen derjenigen Leistungen, die in Anspruch zu nehmen dem Bürger freisteht. So fordert Art. 6 Abs. 4 GG nicht und schränkt insoweit auch nicht die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Regelung des Mutterschutzes ein, denkbare regelmäßig aus den Besonderheiten des Einzelfalles - der privaten Lebenssituation der Mutter - erwachsende, je unterschiedliche, nachteilige Folgen einer solchen Entscheidung für den Mutterschaftsurlaub für die Frau ebenfalls zu berücksichtigen. Insbesondere ist dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs geboten. Der Grundsatz, daß nicht jede, insbesondere nicht jede die Frau unbeabsichtigt treffende Belastung auszugleichzen ist, gilt um so mehr dann, wenn es sich - wie hier - um mittelbare negative Folgen einer ausschließlich begünstigenden Regelung handelt.
Aus Art. 20 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Sozialstaatsprinzip, kann ebenfalls nichts anderes hergeleitet werden. Denn Art. 6 Abs. 4 GG konkretisiert dieses Prinzip für seinen speziellen Bereich (vgl. BVerfGE 32, 273 <279>). Gleiches gilt für Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Für eine Prüfung aus Art. 3 Abs. 1 GG ist kein Raum, wenn wie vorliegend im Hinblick auf den spezifischen Schutzgedanken Art. 6 Abs. 4 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 65, 104 <112>; 75, 348 <356>).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf je 33 900 DM festgesetzt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas