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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1992, Az.: BVerwG 11 B 52.92

Rückzahlungsbescheid; Rückzahlung eines Ausbildungsförderungs-Darlehens; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 52.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 24.07.1991 - 21 K 3577/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1992 - AZ: 16 A 3191/91

Fundstellen

  • DVBl 1993, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1993, 45-46
  • FamRZ 1993, 865 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZS 1993, 183 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rückzahlungsbescheid, der dem Adressaten aufgibt, von einem bestimmten Zeitpunkt an ein Ausbildungsförderungs-Darlehen in vierteljährlichen Raten bestimmter Höhe zurückzuzahlen (§ 18 Abs. 3 und 4 BAföG), ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein Rückzahlungsbescheid, der dem Adressaten aufgibt, von einem bestimmten Zeitpunkt an ein nach Ausbildungsförderungsrecht gewährtes Darlehen in vierteljährlichen Raten bestimmter Höhe zurückzuzahlen (§ 18 Abs. 3 und 4 BAföG, § 10 DarlehensV), ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie läßt sich nämlich ohne weiteres beantworten, da der Begriff des Dauerverwaltungsakts in der Rechtsprechung geklärt ist.

3

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - auch im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X - liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwGE 78, 101 <111>[BVerwG 17.09.1987 - 5 C 26/84] und BSGE 56, 165 <170> unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/2034, Begründung zu § 43 Abs. 3 <S. 34>). Unter den Begriff des Dauerverwaltungsakts fallen demnach - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht nur Verwaltungsakte, die den fortlaufenden Bezug von staatlichen Leistungen zum Gegenstand haben, sondern auch "Nichtleistungsbescheide", z.B. Verwaltungsakte über wiederkehrende Beitragszahlungen. Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26. September 1991 - M RK 5/91 - (SozR 3-1300 § 48 SGB X Nr. 13 S. 19) gerade im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgesprochen. Es ist deshalb nicht zweifelhaft, daß auch ein Bescheid, in dem für eine gewisse Dauer vierteljährliche Ratenzahlungspflichten zur Tilgung eines Ausbildungsförderungs-Darlehens festgestellt werden, einen Dauerverwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X darstellt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Diefenbach
Dr. Hömig
Kipp