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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1992, Az.: BVerwG 2 B 153.92

Widerruf der Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge ; Widerruf der Beurlaubung durch einen Dienstherrn eines ausschließlich zum Zwecke der Dienstleistung bei einem Dritten eingestellten Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 153.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.06.1992 - AZ: 5 L 2637/91

Prozessführer

des ...

Prozessgegner

...,

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die Beschwerde hält im Hinblick auf den Widerruf der Beurlaubung des Klägers, die der Beklagte unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zweck der Tätigkeit bei dem als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verfaßten Kommunalen Modellrechenzentrum (KMRZ) ausgesprochen hatte, die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

4

ob der Dienstherr eines ausschließlich zum Zwecke der Dienstleistung bei einem Dritten eingestellten Beamten die Beurlaubung (oder den sonstigen die Dienstleistung beim dritten ermöglichenden Akt) widerrufen darf, solange der Beamte die Dienstleistung beim Dritten fortsetzen will.

5

Die Frage ist indessen für den hier erörterten Fall, daß jedenfalls zur Zeit die Dienstleistung bei dem Dritten wegen dessen Ablehnung tatsächlich nicht stattfindet, ohne klärungsbedürftigen Zweifel zu bejahen. Es entspricht den Grundsätzen des Beamtenrechts, daß der Dienstherr jedenfalls nicht verpflichtet ist, dem Beamten den Erhalt von Dienstbezügen ohne Dienstleistung beim Dienstherren zu ermöglichen, wenn und solange auch die bei der Beurlaubung vorausgesetzte anderweitige Tätigkeit nicht möglich ist. Sollte der Beamte die gerichtliche Verpflichtung des Dritten erreichen, ihn weiter zu beschäftigen, so kann er erneut die Beurlaubung beantragen, worüber sodann der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.

6

Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung des § 94 VwGO durch das Berufungsgericht, weil dieses das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Klage des Klägers gegen das Rechenzentrum ausgesetzt hat. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es nach der - mit den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis übereinstimmenden - materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden, allein den bereits ausgesprochenen Widerruf der Beurlaubung betreffenden Rechtsstreits auf den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht ankommt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald