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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1992, Az.: BVerwG 1 C 41.90

Personalausweis; Familienname; Eintragung in Personalausweis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 41.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 12.07.1989 - AZ: 4 K 255/88
VGH Baden-Württemberg - 29.08.1990 - AZ: 1 S 2648/89

Fundstellen

  • BwGZ 1993, 326-328
  • FamRZ 1993, 540 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 481 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1993, 118-120

Amtlicher Leitsatz

Der Träger eines in seinen Personenstandsurkunden mit u-Umlaut ausgewiesenen Familiennamens kann verlangen, daß sein Familienname unverändert in den Personalausweis eingetragen wird. Er kann nicht verlangen, daß sein Familienname auch in der nach § 1 Abs. 3 PAuswG vorgesehenen "Zone für das automatische Lesen", in der Lichtbildaufprägung sowie auf der Rückseite des Personalausweises in der Schreibweise mit u-Umlaut erscheint.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Hahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Ausstellung eines Personalausweises, in dem sein Familienname entsprechend der in der Personenstandsurkunde eingetragenen Schreibweise mit u-Umlaut wiedergegeben wird. Der auf Veranlassung der Beklagten von der Bundesdruckerei hergestellte Personalausweis enthält auf der Vorderseite den Familiennamen des Klägers mit u-Umlaut, dagegen in der vorletzten Zeile, eingeprägt in das Lichtbild sowie auf der Rückseite mit "ue". Der Kläger verweigerte daraufhin die Annahme des Personalausweises. Die Beklagte lehnte die vom Kläger verlangte einheitliche Schreibweise seines Familiennamens mit u-Umlaut im Personalausweis ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

2

Der Kläger hat Klage auf Erteilung eines Personalausweises mit seinem Familiennamen ausschließlich in der Schreibweise mit u-Umlaut erhoben. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Rechtsstreit die Bundesrepublik Deutschland beigeladen. Es hat der Klage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, für die in der Änderung der Schreibweise des Familiennamens liegende Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle eine gesetzliche Grundlage.

3

Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 29. August 1990 (ESVGH 41, 55 = BWVPr 1991, 66) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Versagung des Personalausweises in der gewünschten Schreibweise seines Familiennamens verletze den Kläger nicht in seinem Namens- und Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte bestreite ihm nicht das Recht zum Gebrauch seines Familiennamens. Die Verwendung von Vokalen für den in einem Familiennamen enthaltenen Umlaut sei ein Eingriff von denkbar geringer Intensität. Als sozialtypischer Vorgang stelle er keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Sein Identitätsinteresse sei bei der in der Zone für das automatische Lesen gewählten Schreibweise mit "ue" gewahrt, weil aufgrund weiterer Angaben und der Wiedergabe des Familiennamens mit u-Umlaut an anderer Stelle die Gefahr einer Personenverwechslung praktisch ausgeschlossen sei. Durch die Schreibweise mit "ue" werde auch die freie Selbstbestimmung in persönlichen Angelegenheiten nicht berührt, weil diese Angaben nur zur Information des Ausweisinhabers über die zu seiner Person gespeicherten Angaben bzw. zur Gewährleistung der Fälschungssicherheit in den Personalausweis aufgenommen worden seien.

4

Selbst bei Annahme eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei die Schreibweise mit "ue" nicht zu beanstanden, weil sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Zwar sei die Schreibweise des Familiennamens nicht ausdrücklich geregelt. Dies sei aber von Verfassungs wegen auch nicht geboten, da es sich nicht um eine für die Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts "wesentliche" Frage handele. Die Schreibweise mit "ue" an bestimmten Stellen des Personalausweises sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes zulässig: § 1 Abs. 3 PAuswG sehe im Personalausweis eine Zone für das automatische Lesen vor. Die dort enthaltenen Angaben müßten infolgedessen automatisch lesbar, d.h. den Bedürfnissen der automatischen Datenverarbeitung angepaßt sein. Die Wiedergabe eines Umlautes durch die nach den Regeln für das Maschinenschreiben dafür vorgesehenen Vokale sei geeignet und erforderlich, um die Identitätskontrolle im internationalen Grenzverkehr zu beschleunigen. Die Schreibweise mit "ue" sei in Empfehlungen der Internationalen Standard Organisation für Personalausweise und maschinenlesbare Pässe sowie der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation vorgesehen. Aufgrund dieser Empfehlungen sei damit zu rechnen, daß nach der Praxis der überwiegenden Zahl ausländischer Staaten, deren Sprachen Umlaute fremd seien, Lesegeräte für Umlaute nicht verwendet würden. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, daß nach dem gegenwärtigen Stand der Technik Umlaute ebenfalls automatisch gelesen werden könnten. Die Wiedergabe des Familiennamens in der Zone für das automatische Lesen diene außerdem lediglich der Unterrichtung des Ausweisinhabers über die dort über ihn enthaltenen Angaben. Schließlich sei in Verwaltungsvorschriften, insbesondere der "Anleitung zum Ausfüllen eines Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises", die Verwendung der Schreibweise "ue" an Stelle von u-Umlaut ausdrücklich vorgeschrieben. Verwaltungsvorschriften dürften das Programm eines nach Wortlaut und Zweck hinreichend bestimmten Gesetzes konkretisieren. Die gesetzliche Ermächtigung zur veränderten Schreibweise des Familiennamens in der Zone für das automatische Lesen decke auch die Wiederholung des Familiennamens auf der Rückseite des Personalausweises sowie in der Lichtbildaufprägung. Sie erfülle den Zweck, die Fälschungssicherheit des Personalausweises zu erhöhen. Nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts sei sie notwendig, damit eventuelle Manipulationen in der Zone für das automatische Lesen schon bei der visuellen Ausweiskontrolle erkannt werden könnten. Der Aufdruck des Familiennamens auf der Rückseite des Personalausweises sei in der vom Bundesminister des Innern nach § 1 Abs. 5 PAuswG erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen. Die Aufprägung des Familiennamens auf dem Lichtbild entspreche der Verwaltungspraxis und liege ebenfalls im Rahmen des Gesetzeszweckes. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die veränderte Schreibweise eines Familiennamens sei dem einzelnen zuzumuten, da sein entgegenstehendes Interesse gegenüber den öffentlichen Belangen ein deutlich geringeres Gewicht habe.

5

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht geltend: Wenn in dem für das Rechts- und Sozialleben bedeutsamen Personalausweis sein Familienname in falscher Schreibweise wiedergegeben werde, sei er in seinem Namens- und allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Feststellung seiner Identität werde dadurch unmöglich. Aus § 1 Abs. 3 PAuswG ergebe sich nicht die Befugnis, den Familiennamen für Zwecke der maschinellen Lesbarkeit zu verändern. Für die unrichtige Schreibweise des Familiennamens außerhalb der Zone für das automatische Lesen auf der Rückseite des Personalausweises sowie in der Lichtbildaufprägung fehle ebenfalls eine gesetzliche Grundlage. Verwaltungsvorschriften reichten zur Legitimation von Eingriffen in den Schutzbereich des hier in Rede stehenden besonders sensiblen Grundrechts ebensowenig aus wie der Hinweis auf die Verwaltungspraxis. Die im Berufungsurteil erwähnten Empfehlungen internationaler Organisationen seien nicht verbindlich. Der Eingriff sei schließlich unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Beschleunigung der Grenzkontrollen überwiege nicht das grundrechtlich geschützte Interesse an der unverfälschten Wiedergabe des Familiennamens.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 1990 abzuändern und die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1989 zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das Berufungsurteil: Die unterschiedliche Schreibweise des Familiennamens sei nicht zu beanstanden, weil in der deutschen Schriftsprache der u-Umlaut häufig und gewohnheitsmäßig mit "ue" wiedergegeben werde. Jedenfalls sei die veränderte Schreibweise durch § 1 Abs. 3 PAuswG gedeckt. Denn der Zweck automatischer Lesbarkeit bzw. vereinfachter Kontrolle könne nur auf diese Weise erreicht werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts könnten Umlaute mit den gegenwärtig in Betrieb befindlichen Lesegeräten nicht erfaßt werden. Die durch Wiederholung des Familiennamens in der Schreibweise mit "ue" geschaffene Kontrollmöglichkeit gegenüber einer Verfälschung der Angaben in der Zone für das automatische Lesen diene ebenfalls der Erreichung des in § 1 Abs. 3 PAuswG genannten Gesetzeszweckes.

9

Die Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.

10

II.

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn sie ist in der Ladung darauf hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

11

Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben.

12

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht es zunächst für rechtlich unbedenklich erachtet, das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beigeladenen zu ändern und die Klage abzuweisen. Das setzt freilich voraus, daß die Beigeladene, die als Beteiligte des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) zur selbständigen Einlegung der Berufung berechtigt ist (§§ 66, 124 Abs. 1 VwGO), durch das erstinstanzliche Urteil materiell beschwert ist (BVerwGE 87, 332 <337>; Urteile vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29 und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22). Diese Voraussetzung ist erfüllt.

13

a)

Allerdings genügt zur Annahme einer materiellen Beschwer nicht schon ein allgemeines Interesse im Hinblick auf die zu erwartende "präjudizielle Wirkung" der Entscheidung des Gerichts auf andere, gleichgelagerte Fälle. Ein solches Interesse stellt kein "rechtliches Interesse" im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO dar und rechtfertigt deswegen auch keine Beiladung (Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 65 Rdnr. 9). Es reicht daher nicht das Interesse aus, das ein Rechtssetzungsorgan an der Anwendung oder an der Gültigkeit einer von ihm erlassenen Vorschrift haben mag (Urteil vom 6. Juli 1971 - BVerwG 1 C 14.69 - NJW 1972, 221; OVG Bremen, DÖV 1981, 641). Dementsprechend läßt sich die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland zum vorliegenden Rechtsstreit entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht schon damit begründen, daß der Bundesminister des Innern gemäß § 1 Abs. 5 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) - Personalausweisgesetz - PAuswG - ermächtigt ist, die Muster der Personalausweise durch Rechtsverordnung zu bestimmen, und in dieser allgemeinen Gestaltungsbefugnis durch die vom Kläger erstrebte Verpflichtung der Beklagten betroffen wird, seinen Familiennamen in einer bestimmten Schreibweise wiederzugeben.

14

b)

Eine materielle Beschwer der Beigeladenen folgt jedoch daraus, daß die Bundesdruckerei an der Ausstellung jedes einzelnen Personalausweises beteiligt ist, den sie in Wahrnehmung eigener Kompetenz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und - in deren Rahmen - unter Beachtung der öffentlichen Belange herstellt. Diese Beteiligung setzt § 3 Abs. 3 Satz 2 PAuswG voraus, der die Speicherung bestimmter personenbezogener Angaben bei der Bundesdruckerei gestattet, soweit sie ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Personalausweises dient. Auch die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009) geht ausweislich der beigefügten Muster hiervon aus. Die Bundesdruckerei wird daher nicht anders wie die Beklagte durch die Ausstellung des Personalausweises, wie sie der Kläger erstrebt, materiell betroffen. Die Beigeladene kann deswegen die von der Verwaltungsgerichtsordnung eingeräumten verfahrensrechtlichen Mittel zur Wahrung eigener Rechte nutzen und als Verfahrensbeteiligte zur Rechtsverteidigung selbständig Rechtsmittel einlegen.

15

c)

Die gesetzliche Vertretung der Beigeladenen erfolgt durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation, dem die Bundesdruckerei zugeordnet ist. Die zeitweilige Vertretung der Beigeladenen durch den Bundesminister des Innern ist unschädlich, da der zur gesetzlichen Vertretung berufene Bundesminister dessen zurückliegende Prozeßführung rückwirkend genehmigen konnte (BGHZ 92, 137 <140>; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, § 56 ZPO Anm. 1 C; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 1962, § 62 a.E.; Kopp a.a.O., § 62 Rdnr. 17; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 62 Rdnr. 11; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 62 Rdnr. 7) und im vorliegenden Fall mit Schriftsatz vom 18. August 1992 auch genehmigt hat.

16

2.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Personalausweises mit seinem Familiennamen ausschließlich in der Schreibweise mit u-Umlaut zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 PAuswG.

17

a)

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, grundsätzlich verpflichtet, einen Personalausweis in der gesetzlich vorgesehenen Form zu besitzen. Das Gesetz sieht vor, daß der Personalausweis - neben dem Lichtbild und der Unterschrift - bestimmte Angaben über die Person des Inhabers enthält (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PAuswG). Das gleiche gilt für die "Zone für das automatische Lesen" (§ 1 Abs. 3 PAuswG). Im übrigen ist der Personalausweis nach einheitlichen Mustern auszustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 PAuswG), die der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt (§ 1 Abs. 5 PAuswG). Aus der grundsätzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises folgt auch ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Personalausweises (Beschluß vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 1 B 98.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 3; Beschluß vom 14. Mai 1991 - BVerwG 1 CB 49.90 -; Ordemann, Paßrecht, Ausweisrecht, Melderecht des Bundes, 1988, § 1 PAuswG Anm. 1). Dieser Rechtsanspruch bezieht sich jedenfalls auch auf die hier in Rede stehenden, gesetzlich vorgesehenen personenbezogenen Angaben im Personalausweis.

18

b)

Zu den Angaben über die Person des Inhabers gehört sowohl allgemein als auch in der besonders vorgesehenen Zone für das automatische Lesen der Familienname (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 PAuswG). Das Gesetz verhält sich nicht über die Schreibweise von Familiennamen mit Umlaut. Daraus folgt jedoch nicht, daß das Gesetz von vornherein die Schreibweise des Familiennamens alternativ mit u-Umlaut oder "ue" deckt, weil jede von ihnen in der Schriftsprache gebräuchlich ist und häufig verwendet wird.

19

Die Schreibweise eines Familiennamens ergibt sich aus dem Personenstandsregister und den darüber ausgestellten Personenstandsurkunden. Der Austausch eines Umlautes durch einen Vokal mit angefügtem "e" im Familiennamen stellt in rechtlicher Hinsicht eine Namensänderung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) dar (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 21.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 40). Der Träger eines in seinen Personenstandsurkunden mit Umlaut ausgewiesenen Familiennamens kann verlangen, daß sein Familienname unverändert in den Personalausweis eingetragen wird. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Der Kläger ist auf der Vorderseite des Personalausweises mit dem Familiennamen in der Schreibweise mit u-Umlaut eingetragen worden und hat den Personalausweis in dieser Schreibweise unterschrieben.

20

c)

Der Kläger kann nicht verlangen, daß sein Familienname auch in der nach § 1 Abs. 3 PAuswG vorgesehenen "Zone für das automatische Lesen" in der Schreibweise mit u-Umlaut statt mit "ue" erscheint.

21

aa)

Gegen eine Veränderung der Schreibweise spricht zwar, daß nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 und 3 PAuswG innerhalb und außerhalb der Zone für das automatische Lesen übereinstimmend die Angabe des Familiennamens vorgesehen ist und die Verwendung des gleichen Begriffs in zwei Absätzen desselben Paragraphen eine übereinstimmende Auslegung nahelegt (BVerwGE 88, 1 <3>), zumal das Gesetz bei anderen Angaben differenziert ("Staatsangehörigkeit" nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 PAuswG gegenüber der Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 PAuswG).

22

bb)

Die Zulässigkeit der Schreibweise des Familiennamens mit "ue" an dieser Stelle des Personalausweises ergibt sich aber aus der Zweckbestimmung der für das automatische Lesen geschaffenen Zone. Die dort aufgenommenen Angaben müssen naturgemäß maschinenlesbar sein. Die Maschinenlesbarkeit bestimmt sich nicht nur nach dem gegenwärtigen Stand der Technik und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten, sondern auch und vor allem nach dem Standard der Geräte, die die dazu berufenen Dienststellen zum automatischen Abruf personenbezogener Daten aus dem Personalausweis verwenden. Nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 PAuswG dürfen Grenzkontrollbehörden des Bundes und der Länder personenbezogene Daten zu Zwecken der Grenzkontrolle sowie zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr automatisch abrufen. Auch die Behörden anderer europäischer Staaten können den Personalausweis in entsprechender Weise verwenden. Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund gemeinschaftsrechtlicher und völkerrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, den internationalen Reiseverkehr unter Verwendung des Personalausweises zu erleichtern. Die Richtlinie 68/360 des Rates der EWG vom 15. Oktober 1968 (ABl. Nr. L 257 S. 13) sieht Maßnahmen zur "Aufhebung der noch bestehenden Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen innerhalb der Gemeinschaft" vor und verpflichtet in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten, freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Ausreise und die Einreise unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu gestatten (Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). Nach Art. 1 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) können Staatsangehörige der Vertragsstaaten ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem der in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführten Urkunden über alle Grenzen in das Hoheitsgebiet der anderen Parteien einreisen und von dort ausreisen. Zu diesen Urkunden gehört nach der Anlage zum Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1983 (BGBl. II S. 683) der gültige Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland. Dieser erweist sich damit als ein für die Reise in andere oder aus anderen Staaten geeignetes Ausweisdokument. Technische Vorkehrungen zur Erleichterung der Grenzkontrollen, wie sie die Zone für das automatische Lesen darstellt, müssen daher auch in anderen Staaten nutzbar gemacht werden können.

23

cc)

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist mit Rücksicht auf dort näher bezeichnete Empfehlungen internationaler Organisationen damit zu rechnen, daß die überwiegende Zahl der ausländischen Staaten Lesegeräte für Umlaute nicht verwenden und deswegen die automatische Lesbarkeit bei einer Schreibweise mit Umlaut nicht mehr gewährleistet ist (BU S. 18). Dies würde der Zweckbestimmung einer nicht nur zur nationalen, sondern auch zur internationalen Verwendung vorgesehenen Zone für das automatische Lesen zuwiderlaufen.

24

dd)

Die Identitätsfeststellung des Ausweisinhabers ist bei einer Wiedergabe des Familiennamens ohne Verwendung des Umlautes gewährleistet. Ein Personalausweis dient ebenso wie der Paß (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1987 - BVerwG 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10) allein dem Nachweis der Identität seines Inhabers. Auch die Zone für das automatische Lesen ist zu diesem Zweck geschaffen worden. Werden an Stelle eines Umlautes andere auch sonst in dieser Kombination benutzte Schriftzeichen verwendet, führt dies zwar zwangsläufig zu Ungenauigkeiten, weil Namen mit verschiedener Schreibweise für sich genommen nicht mehr unterschieden werden können. Durch die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen weiteren personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers wird aber schon maschinell eine Identifizierung des Ausweisinhabers weitgehend sichergestellt. Dazu kommt, daß an anderer Stelle im Personalausweis der Name in der zutreffenden Schreibweise mit Umlaut erscheint, so daß Personenverwechslungen durch eine zusätzliche visuelle Kontrolle ausgeschlossen werden können. Demgemäß hat auch das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt, daß die Gefahr einer Personenverwechslung sowohl bei visueller Kontrolle als auch bei automatischem Lesen praktisch ausgeschlossen ist (BU S. 10).

25

ee)

Die Befürchtung des Klägers, die in der Zone für das automatische Lesen verwendete Schreibweise seines Familiennamens könne bei Behörden gebräuchlich werden, ist unbegründet. Die Personalausweisbehörden dürfen, wie sich aus §§ 2 b Abs. 2 i.V.m. 2 a Abs. 1 Nr. 1 PAuswG ergibt, anderen Behörden den Namen des Ausweisinhabers nur in der richtigen Schreibweise übermitteln. Nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 PAuswG dürfen darüber hinaus andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen den Personalausweis grundsätzlich nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Die in der Zone für das automatische Lesen verwendete Schreibweise kann auch nicht deswegen, weil sie nicht verschlüsselt, sondern offen erfolgt, gebräuchlich werden; denn die maßgebliche Schreibweise des Familiennamens ist an anderer Stelle in den Personalausweis aufgenommen worden.

26

ff)

Wenn bereits der Zweck der internationalen Maschinenlesbarkeit des Personalausweises dazu führt, daß in der Zone für das automatische Lesen Umlaute durch die Verwendung von "ue" ersetzt werden dürfen, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Behörde gewählte Schreibweise mit "ue" darüber hinaus deshalb keinen Bedenken begegnet, weil diese Zone verwaltungsinternen Zwecken dient und der Ausweisinhaber durch den Klartext lediglich über die zu seiner Person gespeicherten Daten unterrichtet werden soll, oder ob diese dem Verbot verschlüsselter Angaben über die Person des Ausweisinhabers (vgl. § 3 Abs. 1 PAuswG) Rechnung tragende Gestaltung des Ausweises eine rechtliche Außenwirkung entfaltet, wie das Verwaltungsgericht meint (a.A. VG Schleswig, StAZ 1989, 116 <117>).

27

d)

Der Kläger kann ferner nicht verlangen, daß die Einprägung des Familiennamens auf dem Lichtbild sowie die Wiedergabe auf der Ausweisrückseite nur in der Schreibweise mit u-Umlaut erfolgt. Das Gesetz schließt eine Wiederholung der oder eines Teils der Angaben nach § 1 Abs. 3 PAuswG auf dem Personalausweis nicht aus. Das Ausweismuster nach Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009) sieht eine Wiederholung von Familien- und Vornamen auf der Rückseite des Ausweises ausdrücklich vor.

28

Nach den auf Erkenntnissen des Bundeskriminalamts basierenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen der Senat mangels diesbezüglicher Rügen der Revision auszugehen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind diese zusätzlichen, durch die Wiedergabe des Namens individualisierten Sicherheitselemente notwendig, damit eventuelle Manipulationen in der Zone für das automatische Lesen bei der visuellen Ausweiskontrolle erkannt werden können (BU S. 16). Dies dient der Fälschungssicherheit des Personalausweises, die, wie die Gesetzesmaterialien bestätigen (BT-Drucks. 8/3129 S. 5 zu Art. 1 Nr. 3; 8/3498 S. 8; 10/2177 S. 6), neben der internationalen Maschinenlesbarkeit einen wesentlichen Grund für die Neugestaltung des Personalausweises bildete und deswegen vom Gesetzeszweck umfaßt wird. Die speziell zur Abwehr von Fälschungen in der Zone für das automatische Lesen geschaffene Kontrollmöglichkeit bedingt zwangsläufig, daß der im Personalausweis wiederholte Teil der Angaben aus der Zone für das automatische Lesen mit den dort enthaltenen Angaben in Form und Schriftzeichen übereinstimmt, wie dies in dem oben genannten Ausweismuster für die Rückseite des Personalausweises auch vorgeschrieben ist. Daraus ergibt sich, daß der Familienname an diesen Stellen einheitlich zu schreiben ist, hier also aus den oben dargelegten Gründen ohne Verwendung von Umlauten.

29

e)

Die wiederholt im Personalausweis verwendete Schreibweise des Familiennamens mit "ue" statt mit u-Umlaut verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Spezifische Belange des Namensschutzes als Bestandteil des verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 17, 99 <107>; 19, 177 <184>; 78, 38 <49>) werden nicht verletzt: Dem Kläger wird das Recht zur Führung seines Familiennamens mit u-Umlaut nicht bestritten. Es wird vielmehr ausdrücklich dadurch anerkannt, daß der Betroffene an anderer Stelle seine Unterschrift mit u-Umlaut leistet und der Familienname maschinenschriftlich in dieser Form erscheint. Die aus den genannten technischen Gründen bedingte und verwaltungsinternen Zwecken dienende Ersetzung von u-Umlaut durch "ue" an anderen Stellen des Personalausweises hat auch keine Beweisfunktion in bezug auf die Schreibweise des Familiennamens. Sie ist in der Maschinenschrift gebräuchlich. Unter diesen Gegebenheiten führt sie nicht zu einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonst menschenunwürdigen Behandlung des Namensträgers (BVerwGE 31, 236 <237 f.>).

30

Nach alledem muß die Revision des Klägers erfolglos bleiben.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die der Beigeladenen durch ihre Prozeßvertretung im Revisionsverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da sie einen Antrag auf Zurückweisung der Revision mit dem damit verbundenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO gestellt hat (Beschluß vom 30. November 1978 - BVerwG 7 B 93.76 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 67; Kopp, a.a.O., § 162 Rdnr. 23; Redeker/v. Oertzen, a.a.O., § 162 Rdnr. 15).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Scholz-Hoppe
Gielen
Kemper
Hahn