Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1992, Az.: BVerwG 8 C 68.90
Rücknahme eines Verwaltungsakts ; Ermessen ; Rücknahme eines Bewilligungsbescheides; Verstoß gegen Versagungsgrund; Wohngeld; Antragsberechtigung; Mißbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 68.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt - 12.04.1988 - AZ: 6 K 157/87
- VG Neustadt - 12.04.1988 - AZ: 6 K 278/87
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.05.1990 - AZ: 12 A 123/88
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.05.1990 - AZ: 12 A 125/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 91, 82 - 91
- DVBl 1993, 802-803 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 744-747 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 372 (amtl. Leitsatz)
- WM 1993, 72-75
- WuM 1993, 72-75 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1993, 236-239
Amtlicher Leitsatz
Eine Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Bestellung (oder Übertragung) eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts schuldrechtlich begründet ist und die vom Antragsteller benutzten Räume als Bezugsgegenstand dieses Anspruchs im Zeitpunkt der Antragstellung den Anforderungen genügen, die an eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zu stellen sind.
Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist im Sinne des § 18 Abs. 3 WoGG mißbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären, d.h. um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert ist.
Die von § 45 Abs. 1 SGB X bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vorgesehene Ermessensausübung ist durch das Wohngeldgesetz dahin intendiert, daß von der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids, der unter Verstoß gegen den Versagungsgrund des § 18 Abs. 3 WoGG ergangen ist, allenfalls dann ausnahmsweise abgesehen werden darf, wenn sich dies wegen besonders gewichtiger Gründe rechtfertigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 1990 - 12 A 123/88 - wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 1990 - 12 A 125/88 - aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für die Jahre 1985 und 1986; überdies wehrt er sich gegen die Rücknahme der beiden die Jahre 1983 und 1984 betreffenden wohngeldrechtlichen Bewilligungsbescheide.
Der Kläger wohnt in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus. Nach seinen Angaben lebt er darin von dieser getrennt in einer eigenen Wohnung. Außerdem wohnen bzw. wohnten dort in jeweils angeblich eigenständigen Wohnungen seine Ehefrau, sein Sohn und bis zu ihrem Tode im Jahre 1985 seine Schwiegermutter.
Zur Begründung seines für die Jahre 1983 und 1984 gestellten Wohngeldantrags hat der Kläger angegeben, er habe aufgrund eines zum Zwecke der Wohnungsrenovierung aufgenommenen Darlehens der Volksbank R. über 8.000 DM jährliche Belastungen an Zinsen und Tilgung in Höhe von 1.460 DM. Durch einen privatschriftlichen Vertrag vom 1. Januar 1983 habe seine Ehefrau zu seinen Gunsten einen Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts an seiner Wohnung begründet.
Nachdem dem Kläger durch Bescheide vom 12. Dezember 1984 und 2. Januar 1985 Wohngeld für die Jahre 1983 und 1984 bewilligt worden war, stellte er Wiederholungsanträge für die Jahre 1985 und 1986. Mit notariellem Vertrag vom 28. Juni 1985 verpflichtete sich seine Ehefrau gegenüber ihrer Mutter, ihrem Sohn und dem Kläger, ihnen allen für die von ihnen übernommenen Lasten aus bisherigen Renovierungsarbeiten jeweils ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht zu bestellen. Insbesondere wurde vereinbart, daß die Ansprüche aus dem Vertrag auf Dauerwohnrechtsbestellung für den Sohn seit dem 1. Februar 1982 und für den Kläger sowie dessen Schwiegermutter seit dem 1. Januar 1983 bestehen sollen.
Am 18. Juli 1985 nahmen Bedienstete der Kreisverwaltung das in Rede stehende Anwesen in Augenschein. Dabei stellten sie fest, daß die Renovierungsarbeiten, deren Kosten durch das aufgenommene Darlehen gedeckt werden sollten, 15 Jahre und länger zurücklagen. Außerdem äußerten sie in einem Aktenvermerk Bedenken hinsichtlich des Vorliegens von vier abgeschlossenen selbständigen Wohnungen, da sich im Wohnraum des Klägers ein Elektroherd und eine Spüle befänden, die nicht richtig angeschlossen seien, und im Schlafzimmer des Sohnes neben dem Bett eine nicht richtig angeschlossene Spüle stehe.
Mit Bescheid vom 10. November 1986 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, ihm Wohngeld für die Jahre 1985 und 1986 zu bewilligen, ab. Durch einen weiteren Bescheid vom 28. Januar 1987 nahm er die Bewilligungsbescheide vom 12. Dezember 1984 und 2. Januar 1985 zurück und forderte den Kläger auf, den für die Jahre 1983 und 1984 gewährten Lastenzuschuß von 3.528 DM zurückzuzahlen.
Zur Begründung seiner nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat der Kläger vorgetragen: Das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht sei ihm als Gegenleistung dafür gewährt worden, daß er einen Anteil von 12.000 DM der von seiner Ehefrau zu tragenden Lasten aus Verwandtendarlehen über 54.000 DM übernommen habe, die zur Durchführung von Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten und zur Ablösung einer Grundschuld aufgenommen worden seien. Um seiner Verpflichtung nachkommen zu können, habe er bei der Volksbank R. ein Darlehen über 8.000 DM aufnehmen müssen. Zwar sei der Darlehensvertrag mit der Volksbank erst am 30. Dezember 1983 abgeschlossen worden. Es sei jedoch eine Wertstellung rückwirkend zum 1. Januar 1983 vereinbart worden, so daß bereits für das Jahr 1983 Zinsen und Tilgung angefallen seien. Zu diesem Vorgehen hätten seine Familie und er sich entschlossen, weil am 1. Januar 1983 von einem Herrn B. ein Darlehen über 35.000 DM zur Ablösung der Verwandtendarlehen aufgenommen worden sei, das der Darlehensgeber aus "besicherungstechnischen Gründen" allein seiner Ehefrau als Hauseigentümerin gewährt habe. Nach einer Vereinbarung mit seiner Ehefrau habe er in Höhe von 8.000 DM für Rückzahlung und Verzinsung dieses Darlehens aufkommen müssen. Um die ihm dadurch entstehenden Lasten gegenüber dem Beklagten durch eine Fremdmittelbescheinigung einer Bank ordnungsgemäß nachweisen zu können, habe er die Volksbank um rückwirkende Wertstellung des Darlehens vom 30. Dezember 1983 zum 1. Januar 1983 gebeten. Nach Auszahlung des Darlehensbetrags durch die Volksbank im Dezember 1983 habe er für seine Ehefrau an Herrn B. 8.000 DM nebst Zinsen gezahlt.
Selbst wenn der für die Jahre 1983 und 1984 gewährte Lastenzuschuß ihm objektiv nicht zugestanden haben sollte, sei die Rücknahme der Bewilligungsbescheide fehlerhaft. Denn er habe im Hinblick auf die ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit von einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgehen und deshalb auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide vertrauen dürfen.
Durch Urteile vom 12. April 1988 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die dagegen eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht durch Urteile vom 10. Mai 1990 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Das Begehren des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld für die Jahre 1985 und 1986 scheitere bereits daran, daß der Kläger nicht antragsberechtigt im Sinne des § 3 WoGG sei. Die Voraussetzungen des hier allenfalls in Betracht kommenden § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG lägen nicht vor, weil es im Sinne dieser Vorschrift an einem Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts fehle. Ein solcher Anspruch sei nämlich nur zu bejahen, wenn die Verwirklichung der getroffenen Vereinbarung nur noch aufgrund des technischen Ablaufs des Bestellungsverfahrens ausstehe. Dieser Anforderung sei im vorliegenden Fall nicht genügt. Weder der notarielle Vertrag vom 28. Juni 1985 noch der privatschriftliche Vertrag vom 1. Januar 1983 begründeten eine derart gesicherte Position zugunsten des Klägers. Mit Blick auf den notariellen Vertrag gelte dies deshalb, weil nach dem Inhalt dieses Vertrags der Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts vom Vorliegen der erforderlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung abhänge, für deren Erteilung bisher nicht einmal die Voraussetzungen geschaffen worden seien. Aus dem privatschriftlichen Vertrag lasse sich eine hinreichend gesicherte Rechtsposition nicht herleiten, weil die Beteiligten an die vertragliche Einigung über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts ohne notarielle Beurkundung nicht gebunden seien (§ 873 Abs. 2 BGB); die in § 873 Abs. 2 BGB genannten Bindungsvoraussetzungen lägen nicht vor.
Überdies stehe der Wohngeldgewährung § 18 Abs. 3 WoGG entgegen. Durch diese Bestimmung solle vor allem ein Mißbrauch und eine Umgehung der einschlägigen Wohngeldvorschriften ausgeschlossen werden. Ein Mißbrauch in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn beim Antragsteller eine zu mißbilligende Verhaltensweise vorliege, die eine Wohngeldgewährung als nicht gerechtfertigt erscheinen lasse. Das sei insbesondere der Fall, wenn das auf die Antragsberechtigung für Wohngeld zielende Rechtsverhältnis offenbar nur zu dem Zweck begründet worden sei, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht bestehenden Wohngeldanspruch zu schaffen. Ein solches zu mißbilligendes Verhalten sei hier gegeben. Das folge aus einer Gesamtschau der vom Kläger selbst geschilderten Maßnahmen und Verhaltensweisen.
Die Klage gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Jahre 1983 und 1984 sowie die Rückforderung des geleisteten Lastenzuschusses müsse ebenfalls erfolglos bleiben. Die insoweit angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 45 SGB X, wonach ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Die im vorliegenden Fall zurückgenommenen Bewilligungsbescheide seien rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus § 18 Abs. 3 WoGG. Die Inanspruchnahme von Wohngeld für die Jahre 1983 und 1984 sei aus den Gründen mißbräuchlich, die auch zur Mißbräuchlichkeit einer Inanspruchnahme von Wohngeld für die Jahre 1985 und 1986 führten. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das folge aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Da die beiden Bewilligungsbescheide zu Recht zurückgenommen worden seien, folge die Pflicht zu der vom Beklagten geforderten Erstattung der erbrachten Leistungen ohne weiteres aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Gegen die beiden Berufungsurteile richten sich die Revisionen des Klägers, mit denen er eine Verletzung von Bundesrecht rügt und sein Begehren weiterverfolgt.
Der Beklagte tritt den Revisionen entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil vom 10. Mai 1990 (12 A 123/88), mit dem das Berufungsgericht dessen (Verpflichtungs-)Klage auf Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für die Jahre 1985 und 1986 abgewiesen hat, ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Dagegen hat die Revision des Klägers gegen das weitere Urteil vom 10. Mai 1990 (12 A 125/88), mit dem das Berufungsgericht die (Anfechtungs-)Klage gegen die Aufhebung der wohngeldrechtlichen Bewilligungsbescheide für die Jahre 1983 und 1984 abgewiesen hat, Erfolg; diese Revision führt zur Aufhebung des mit ihr angefochtenen Urteils und zur (teilweisen) Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Mit Blick auf die Fristen für die Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung hat das Berufungsgericht die sich aus dem materiellen Recht (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X) ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Sachaufklärung verkannt; darin liegt eine Verletzung materiellen Bundesrechts. Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht geht davon aus, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Bescheide sei - soweit wohngeldrechtliche Vorschriften betroffen sind - abzustellen auf das Wohngeldgesetz in den Fassungen vom 27. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1921) und vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1421) - WoGG -. Das ist richtig. Dieser Differenzierung kommt jedoch keine weitergehende Bedeutung zu, weil der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen in beiden Fassungen identisch ist.
1.
Im Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers, ihm für die Jahre 1985 und 1986 Wohngeld in Form des Lastenzuschusses zu gewähren, nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten an, eine Antragsberechtigung könne sich ausschließlich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG ergeben. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts hingegen, die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossenen Verträge vom 1. Januar 1983 und 28. Juni 1985 begründeten deshalb keinen Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG, weil ein solcher Anspruch erst gegeben sei, wenn über das schuldrechtlich Vereinbarte hinaus auch eine (unbedingte) dingliche Einigung erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG drängt die Annahme auf, daß es allein auf das Bestehen eines (unbedingten) obligatorischen Anspruchs (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) ankommt, wie er durch ein formfreies Verpflichtungsgeschäft begründet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 121/82 - DNotZ 1984, 238 f.). Der Gesetzgeber benutzt das Merkmal "Anspruch" nicht nur in der Nr. 3 des § 3 Abs. 3 Satz 1 WoGG, sondern auch in dessen Nrn. 1 und 2; in allen diesen Bestimmungen fehlt es an einem Anhaltspunkt, der die Ansicht rechtfertigen könnte, daß ein lediglich schuldrechtlich begründeter Anspruch nicht ausreichen soll. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird bestätigt durch den mit der Gewährung von Wohngeld verfolgten Zweck, angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern. Hat ein Wohnungsinhaber die Belastung für von ihm genutzten Wohnraum zu tragen, entspricht es diesem Zweck, daß er - sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind - schon in dem Zeitpunkt Wohngeld beziehen kann, in dem sein Anspruch auf Bestellung (Übertragung) eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts schuldrechtlich begründet ist.
Die Meinung des Berufungsgerichts könnte gleichwohl im Ergebnis richtig sein, wenn eine Antragsberechtigung des Klägers nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG aus einem anderen Grunde zu verneinen sein sollte. Das wäre der Fall, wenn die von ihm benutzten Räume in dem Zeitpunkt, in dem er seine Wohngeldanträge gestellt hat, nicht die Anforderungen erfüllt haben sollten, die an eine Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) - WEG - zu stellen sind. Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sagen.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WEG ist Gegenstand einer Dauerwohnrechtsbestellung "eine bestimmte Wohnung"; nur auf eine solche Wohnung kann daher die Bestellung eines Dauerwohnrechts gerichtet sein. Zu einer Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG führt ein obligatorischer Anspruch auf Bestellung eines Dauerwohnrechts dementsprechend nur, wenn die Räume, auf die er sich bezieht, im Zeitpunkt der Antragstellung als Wohnung in diesem Sinne zu qualifizieren sind, d.h. wenn sie zum dauerhaften Bewohnen geeignet (und zugelassen) sind. Richtig mag allerdings sein, daß die Verpflichtung zur Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts in der Regel die Verpflichtung einschließt, die betreffenden Räume, falls es daran noch fehlt, in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Darauf kommt es jedoch unter dem Blickwinkel des Wohngeldrechts nicht an. Denn wohngeldrechtlich sind für die Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 [281 f.]). Wäre unter den in diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen ein Eigentümer für diese Räume als solche nicht wohngeldberechtigt, so ist es auch der Inhaber eines Anspruchs auf die Bestellung eines Dauerwohnrechts nicht.
In Übereinstimmung mit Ziff. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974 (BAnz Nr. 58 vom 23. März 1974) und der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Wohnungsbegriff des II. Wohnungsbaugesetzes (vgl. u.a. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 18.88 - Buchholz 454.4 II. WoBauG § 17 Nr. 3 S. 9) ist davon auszugehen, daß der Wohnungsbegriff des Wohnungseigentumsgesetzes eine objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen voraussetzt und diese wiederum - als Mindestausstattung - einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie Toilette und Bad verlangt. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung, ob die vom Kläger benutzten Räume seinerzeit diesen Anforderungen entsprachen. Die für die Beantwortung dieser Frage erforderliche weitere Sachaufklärung ist indes entbehrlich. Dem Berufungsgericht ist nämlich jedenfalls in der die Abweisung der Klage selbständig rechtfertigenden Annahme beizupflichten, daß die Gewährung des vom Kläger begehrten Wohngelds an § 18 Abs. 3 WoGG scheitert.
Gemäß § 18 Abs. 3 WoGG ist Wohngeld zu versagen, "soweit die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre". Das Berufungsgericht meint, auf Seiten des Klägers liege ein mißbräuchliches Verhalten in diesem Sinne vor; werde dieses Verhalten hinweggedacht, stehe ihm schlechthin kein Wohngeldanspruch zu. Diese Würdigung entspricht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Rechtslage.
Auszugehen ist davon, daß - wie nicht zweifelhaft sein kann - nicht jede Handlung oder gewählte rechtliche Gestaltung, die in ihrer Konsequenz zum Entstehen (oder zu einer Erhöhung) eines Wohngeldanspruchs führt, deshalb den Tatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG erfüllt (vgl. etwa Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - Urteilsabdruck S. 11 f.). Sprechen objektiv, d.h. aus der Sicht - wie es der Bundesfinanzhof zu der im gedanklichen Ansatz vergleichbaren, auf den Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Steuergesetze ausgerichteten Vorschrift des § 42 AO formuliert hat - "verständiger Parteien" (BFH, Urteil vom 13. August 1985 - VII R 172/83 - BStBl. II 1985, 636 [641]), einleuchtende außerwohngeldrechtliche Gründe für die Vornahme einer Handlung oder Wahl einer Gestaltung, kann also das Wohngeld als Zweck für eine Vorgehensweise hinweggedacht werden, ohne daß diese als solche unverständlich wird, scheidet von vornherein die Annahme eines mißbräuchlichen Verhaltens aus.
Anders liegt es, wenn das Gesamtverhalten des Antragstellers auf eine vornehmlich wohngeldrechtliche Motivation hindeutet. Lassen sich die - etwa - hinzutretenden außerwohngeldrechtlichen Zwecke hinwegdenken, rechtfertigt sich gewissermaßen eine Art Verdacht und gebietet sich deshalb eine entsprechende Aufmerksamkeit, ob "die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre". Das anzunehmen, setzt nicht voraus, daß dem Antragsteller ein sittenwidriges, sonstwie verwerfliches oder gar auf einen versuchten Betrug hinauslaufendes Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr hängt die Erfüllung des Tatbestands des § 18 Abs. 3 WoGG dann davon ab, ob die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluß gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche bei dieser Sachlage der Intention des Gesetzes. Das wiederum ist der Fall, wenn sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhält, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ggf. insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert". Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Ziel des Wohngeldgesetzes ist es, durch die Subventionierung von Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Zur Erreichung dieses Zieles knüpft das Gesetz in seinen Einzelregelungen an typische Lebenssachverhalte an; das Gesetz ist geprägt durch eine typisierende Betrachtungsweise. Vor diesem Hintergrund bedürfen Handlungen und Rechtsgestaltungen, die, wenn man die wohngeldrechtliche Zielsetzung hinwegdenkt, von den vom Wohngeldgesetz als typisch ins Auge gefaßten Verhaltensweisen abweichen und in diesem Sinne ungewöhnlich sind, dann, wenn sie nicht zu einer Versagung des Wohngelds führen sollen, einer Erklärung aus Umständen, die sie als gleichwohl plausibel erscheinen lassen. Eine solche Erklärung können lediglich außerwohngeldrechliche Gegebenheiten liefern. Die an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen sind um so geringer, je geringer die jeweils in Rede stehende Abweichung vom "Regelverhalten" ist. Liegt dagegen im Einzelfall eine besonders "auffällige" Abweichung oder gar eine Häufung von Abweichungen vor, steigern sich die Anforderungen, die an eine hinreichend einleuchtende, dem Entstehen eines Wohngeldanspruchs nicht abträgliche Erklärung des Verhaltens zu stellen sind. Zwar trägt die Wohngeldbehörde die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung von Wohngeld nach § 18 Abs. 3 WoGG. Ergeben sich jedoch im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Ermittlung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte, daß wirtschaftliche oder andere plausible Gründe für - aus der außerwohngeldrechtlichen Sicht betrachtet - ungewöhnliche Handlungen oder Rechtsgestaltungen maßgebend waren, obliegt es dem Antragsteller, beachtliche Gründe substantiiert darzulegen. Geschieht dies nicht oder nicht in sachlich überzeugender Weise, gereicht das dem Antragsteller zum Nachteil (vgl. ebenso zu § 42 AO BFH, u.a. Urteil vom 13. Juli 1989 - V R 8/86 - BStBl. II 1990 S. 100 f.).
Das Berufungsgericht legt in der Sache den damit bezeichneten Beurteilungsmaßstab zugrunde. Es führt aus, ein nachvollziehbarer Grund für die rechtliche Absicherung der seinerzeitigen Wohnsituation durch ein Dauerwohnrecht sei nicht ersichtlich, zumal eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die vom Kläger genutzten Räume jetzt noch fehle und in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten sei. Es sei keine Notwendigkeit für die als Anlaß für die Dauerwohnrechtsbestellung genommene Umschuldung der Verwandtendarlehen erkennbar; daß diese Darlehen zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden seien, habe der Kläger nicht vorgetragen. Ferner sei nicht verständlich, welche Bewandtnis es mit dem angeblich von Herrn B. zum Zwecke einer Zwischenfinanzierung Anfang 1983 gewährten und noch im gleichen Jahre zurückgezahlten Darlehen habe. Der Umstand, daß das für die bereits viele Jahre zuvor durchgeführten Renovierungsarbeiten am Hause nicht mehr verwendbare Bankdarlehen über das zuvor angesprochene Privatdarlehen für die Umschuldung zinsloser Verwandtendarlehen eingesetzt worden sein soll, deute auf die Absicht hin, durch diese Maßnahme eine anderenfalls nicht gegebene Belastung im Sinne von § 6 WoGG zu "produzieren". Für diese Absicht spreche auch, daß bei dem Darlehensvertrag mit der Volksbank R. vom 30. Dezember 1983 eine rückwirkende Wertstellung auf den 1. Januar 1983 vereinbart worden sei. Denn damit hätten für das Jahr 1983 wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähige Belastungen begründet werden sollen. Das Berufungsgericht würdigt diese Gesichtspunkte dahin, sie erfüllten jeder für sich möglicherweise noch nicht den Tatbestand des Mißbrauchs. Eine Gesamtschau der einzelnen, nicht durch plausible Erklärungen des Klägers abgedeckten "Ungewöhnlichkeiten" gebiete indes den Schluß auf ein mißbräuchliches Verhalten des Klägers. Gegen diese Würdigung ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
2.
Anders als beim die Jahre 1985 und 1986 betreffenden Verpflichtungsbegehren rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht anzunehmen, auch die Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 1987, mit dem der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 12. Dezember 1984 und 2. Januar 1985 zurückgenommen und die Erstattung des für die Jahre 1983 und 1984 geleisteten Wohngelds verlangt hat, sei unbegründet. Vielmehr erfordert die abschließende Beurteilung insoweit weitere tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts.
Das Berufungsgericht geht davon aus, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt selbst nach Eintritt der Bestandskraft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die genannten Bewilligungsbescheide seien rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich aus § 18 Abs. 3 WoGG. Eine Inanspruchnahme von Wohngeld für die Jahre 1983 und 1984 sei ebenso mißbräuchlich wie dies auf die Inanspruchnahme von Wohngeld für die Jahre 1985 und 1986 zutreffe; zwischen den beiden Zeiträumen bestehe insoweit kein Unterschied. Alles das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner in der Auffassung, der angefochtene Rücknahmebescheid sei nicht schon deshalb fehlerhaft, weil weder er noch der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1987 Ausführungen über eine Ermessensausübung enthalten. Zwar steht die Entscheidung über die Rücknahme eines - wie hier - von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. u.a. Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 [105]); deshalb setzt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme grundsätzlich eine entsprechende Ermessensausübung voraus. In dieser Beziehung gelten jedoch Besonderheiten, wenn der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben ist, d.h. kraft dieses Fachrechts das Ermessen im Regelfall fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung - hier: durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts - ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), und ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vorliegt. Trifft das nämlich zu, bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, "keiner Abwägung des 'Für und Wider'...; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde" (Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 6). So liegen die Dinge hier. Das Wohngeldgesetz bestimmt in § 18 Abs. 3, daß Wohngeld nicht erbracht werden soll, wenn und soweit seine Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre. Das schließt für den Fall einer unter Verstoß gegen dieses Gebot erfolgten Wohngeldleistung die Anordnung der Rücknahme des entsprechenden Bewilligungsbescheids und Rückforderung des gezahlten Betrages ein. Von dieser Anordnung ist eine Ausnahme allenfalls dann gestattet, wenn besonders gewichtige Gründe eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das bedarf keiner Vertiefung. Denn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts sind solche Gründe hier nicht gegeben.
Das Berufungsgericht vertritt weiter die Ansicht, die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dem Kläger sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Berufung auf ein angebliches Vertrauen versagt, weil eine etwaige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Insbesondere infolge der durchgeführten Umschuldungsmaßnahmen, der verschachtelten Darlehenskonstruktionen und der Dauerwohnrechtsbestellungen an angeblich abgeschlossenen Wohnungen in dem Anwesen seiner Ehefrau habe sich selbst für ihn bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Erkenntnis einstellen müssen, daß eine Bewilligung des Wohngelds nicht rechtmäßig sein könne. Auch gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen keine durchgreifenden Bedenken.
Ebenfalls zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in der Annahme, der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheids stehe nicht § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die zeitliche Grenze, die diese Vorschrift für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zieht, sei eingehalten. Die Jahresfrist beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr alle für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen bekannt seien. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 [362]). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Meinung, danach habe die Frist frühestens im September 1986 zu laufen begonnen, so daß sie im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids vom 28. Januar 1987 noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Der angefochtene Bescheid könnte jedoch aus einem vom Berufungsgericht nicht behandelten Grund rechtswidrig sein. Das wäre nämlich der Fall, wenn eine von § 45 Abs. 3 SGB X gesetzte Rücknahmefrist einschlägig und nicht eingehalten sein sollte. Während ersteres zutrifft, läßt sich letzteres gegenwärtig nicht abschließend beurteilen.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Ein Bescheid, mit dem einem Antragsberechtigten für einen Bewilligungszeitraum (vgl. § 27 Abs. 1 WoGG) Wohngeld in bestimmter Höhe monatlich bewilligt worden ist, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Diese Zwei-Jahres-Frist ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Zwar hat das Berufungsgericht dazu ausdrückliche Feststellungen nicht getroffen, doch erlaubt der gesamte Akteninhalt keinen anderen Schluß. Danach ist nämlich davon auszugehen, daß die Bewilligungsbescheide vom 12. Dezember 1984 und 2. Januar 1985 dem Kläger bereits vor dem 28. Januar 1985 und damit mehr als zwei Jahre vor dem Erlaß des Rücknahmebescheids vom 28. Januar 1987 bekanntgegeben worden sind. Auf diese Fristüberschreitung käme es allerdings nicht an, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO vorlägen. Dann griffe nämlich gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Zwei-Jahres-Frist nicht. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie der sonstige Akteninhalt geben jedoch für Wiederaufnahmegründe nichts her.
Angesichts dessen ist für die Annahme, selbst unter Berücksichtigung des § 45 Abs. 3 SGB X sei der angefochtene Rücknahmebescheid rechtmäßig, nur Raum, wenn die Voraussetzungen erfüllt sein sollten, von denen die Verdrängung der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X durch die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X abhängt. Das wäre ohne weiteres zu bejahen, wenn im vorliegenden Fall § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X in seiner derzeit geltenden, durch das Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046) geschaffenen Fassung anzuwenden wäre. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben sind. Denn letzteres, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 3 des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, ist - wie bereits gesagt - zu bejahen. Diese jüngere Fassung des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist aber hier nicht anwendbar, weil sie keine Verwaltungsakte erfaßt, die - wie die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 27. Juli 1988 bereits unanfechtbar geworden waren (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989 - 9 RV 7/88 - SozR 1300 § 45 SGB X Nr. 42 S. 135 f.). Vielmehr greift im vorliegenden Fall noch § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X in der Fassung ein, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Juli 1988 galt. Danach ist die Maßgeblichkeit der 10jährigen Frist abhängig davon, daß die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 gegeben sind. Das ist zwar nicht für die Nr. 3, wohl aber für die Nr. 2 ungesichert. Diese Nr. 2 stellt darauf ab, ob der (zurückzunehmende) Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Ob das zutrifft, läßt sich mit Blick auf die in Rede stehenden Bewilligungsbescheide gegenwärtig nicht abschließend beantworten. Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird daher das Berufungsgericht Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung auch insoweit ermöglichen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf 3.612 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 68.90 und auf 3.528 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 70.90 sowie für das Verfahren seit der Verbindung auf 7.140 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker