Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 7 C 7.92
Schlachterei; Industriegebiet
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 7.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 15.12.1989 - AZ: 2 OS VG A 234/87
- OVG Niedersachsen - 02.12.1991 - AZ: 7 L 40/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1992, 166-170
- BRS 54, 1992
- DVBl 1993, 111-113 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 253-255 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1993, 85-87
- IBR 1993, 432 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ 1993, 987-988 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1993, 63-65
- UPR 1993, 215-216
- ZfBR 1993, 132-134 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß ein Gewerbebetrieb (hier: eine Schlachterei) eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt allein noch nicht, daß sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig ist (Einschränkung der sog. Typisierungslehre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 f.).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer
und Kley
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für deren Schlachtbetrieb und dessen Erweiterung.
Dieser Betrieb liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Etwa 100 m nördlich des Betriebsgeländes, in einem unbeplanten Wohngebiet, lebt die Klägerin zu 1. Der Kläger zu 2 wohnt in einer westlich an das Gewerbegebiet angrenzenden Siedlung, die als Mischgebiet ausgewiesen ist. Im Jahre 1974 erhielt die Beigeladene die erste Baugenehmigung für ihre Schlachterei. Mehrere Betriebserweiterungen wurden in der Folgezeit genehmigt. Die jährlichen Schlachtzahlen stiegen bis 1982 auf über 13.000 Tiere, davon mehr als 3.000 Stück Großvieh.
Unter dem 25. September 1986 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag hin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Schlachtbetrieb einschließlich einer Erweiterung "zur Erlangung des EWG-Stempels". Diese umfaßte den Bau einer geschlossenen Viehanlieferungs- und -entladehalle mit Rinder- und Schweinebuchten sowie einer darunterliegenden Containergrube für Kot und Panseninhalt, die Einrichtung je einer Schlachtstraße für Rinder und Schweine mit darunterliegenden Blutauffangbehältern und den Bau von Büro- und Sozialräumen sowie eines Verlade- und Kühlraumes. Die Genehmigung erging unter der Bedingung, daß die jährliche Schlachtzahl 13.000 Stück Vieh, davon maximal 5.000 Stück Rinder, nicht übersteigen dürfe. Den Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Weser-Ems unter Hinweis auf die durch die Baumaßnahmen bewirkten erheblichen Verbesserungen der Immissionssituation und das Ergebnis einer vom Beklagten im Genehmigungsverfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahme eines Instituts für Umweltschutz zurück.
Dagegen haben die Kläger Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, daß der Schlachthof in einem Gewerbegebiet nach § 8 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - unzulässig sei. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - (seinerzeit: Bundesbaugesetz - BBauG -) lägen nicht vor; denn die Schlachterei sei ein höchst störanfälliger Gewerbebetrieb, der gerade nicht in ein Gewerbegebiet gehöre. Selbst bei modernster Technik träten bei einer noch so geringen Nachlässigkeit Geruchseinwirkungen auf, die für ein Gewerbegebiet untypisch seien. Daneben seien unzumutbare Geräuschbelästigungen durch die an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge sowie durch die verängstigten und unruhigen Tiere zu erwarten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Vorhaben der Beigeladenen sei eine im Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässige Nutzung. Bei Einhaltung der Vorgaben und Bedingungen des Genehmigungsbescheids seien keine unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft zu erwarten.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Durch die Beschaffenheit des genehmigten Betriebes und die der Beigeladenen aufgegebenen Vorkehrungen zum Schütze der Umgebung sei sichergestellt, daß die sich aus § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - ergebenden Pflichten erfüllt würden. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unbedenklich. Es handele sich um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb, der nach § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet zulässig sei. Nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen seien, wie sich aus § 15 Abs. 3 BauNVO ergebe, nicht nur in ausgewiesenen Industriegebieten erlaubt. Wenn eine Anlage nach ihrem konkreten Störgrad den strengeren Anforderungen eines anderen - in höherem Maße schutzbedürftigen - Gebietes entspreche, sei sie auch dort zulässig. Dabei sei nicht nur auf ihre besondere (technische) Beschaffenheit abzustellen. Auch aufgrund verhaltensbezogener Auflagen könne eine Anlage für ihre Umgebung zumutbar sein.
Allerdings müsse § 15 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleiben. Diesen Anforderungen genüge der Gewerbebetrieb der Beigeladenen, der - verglichen etwa mit kommunalen Schlachthöfen - ein relativ kleines Unternehmen sei. Lediglich hinsichtlich der Emissionsquellen, die mit technischen Mitteln allein nicht beherrschbar seien - im wesentlichen der Kraftfahrzeugverkehr - hänge die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vom Wohlverhalten der Beigeladenen bei der Erfüllung der entsprechenden Auflagen ab.
Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision machen die Kläger geltend: Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstoße gegen § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 8 BauNVO. Auch wenn die Zulassung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage im Gewerbegebiet seit der Neufassung des § 15 Abs. 3 BauNVO keine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mehr erfordern sollte, so müsse doch daran festgehalten werden, daß nur ihre besondere (technische) Beschaffenheit eine auf den Einzelfall beschränkte Zulassung rechtfertigen könne. Der Betreiber müsse darlegen, daß die Auswirkungen seines Betriebes aufgrund von Standortwahl und Betriebsweise nach dem Stande der Technik atypisch für die jeweilige in der 4. BImSchV aufgeführte Anlagenart sei. Dies sei die Beigeladene bislang schuldig geblieben. Abgesehen davon lasse das Berufungsgericht nicht erkennen, warum es die als neu erkannte Rechtslage zugrunde gelegt habe, obwohl für Ermessensentscheidungen - um eine solche handle es sich hier - die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei.
Der Beklagte erwidert: Die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung dienten dazu, Nachbarstörungen und -belästigungen vorzubeugen. Es müsse daher gewährleistet sein, daß nach Umfang und Ausgestaltung der Anlage sowie im Blick auf Schutzvorkehrungen dauerhaft Störungen vermieden würden. Ob dieses Ziel durch anlagebezogene oder aber verhaltensbezogene Maßnahmen erreicht werde, sei unbeachtlich.
Die Beigeladene beruft sich darauf, daß die von ihr beantragten Änderungen eine funktionsgerechte Fortführung ihres Betriebes sicherstellten und sie daher einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des überwirkenden Bestandsschutzes habe.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Die Zurückweisung der Berufung steht im Einklang mit Bundesrecht. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der von ihnen angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; sie werden durch diese nicht in ihren Rechten verletzt.
1.
Der Umstand allein, daß die Schlachterei eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.2 Spalte 1 des Anhangs zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt nicht ihre bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit gemäß § 30 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO.
Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von "nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben". Demgegenüber gilt die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Daraus folgt zwar, daß eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich birgt. Ob das den seinerzeit vom 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schluß rechtfertigte, solche Anlagen gehörten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Gewerbegebiete und dürften dort allenfalls im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG - jetzt BauGB - zugelassen werden (Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 f. = NJW 1975, 460 = GewArch 1975, 69 <71>; bestätigt durch Beschluß vom 11. April 1975 - BVerwG 4 B 37.75 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3 = BRS 29 Nr. 27), mag dahingestellt bleiben. Eine solche streng typisierende Betrachtungsweise, die ihre Rechtfertigung nur in den "Formulierungen" der in Rede stehenden Vorschriften sah, die "aufeinander abgestimmt" seien, kann jedenfalls nach der Klarstellung durch § 15 Abs. 3 in der Fassung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) nicht aufrechterhalten werden (vgl. dazu bereits das Urteil des 4. Senats vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11 S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, daß eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnunggebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, daß er lediglich verbietet, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, daß sie - neben anderen Gesichtspunkten - Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können.
Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, daß auch die Bauleitplanung nicht ohne eine typisierende Betrachtungsweise auskommt. Augenfällig wird dies durch die Vorgabe bestimmter Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO mit Katalogen der jeweils allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Arten von Nutzungen. Unvermeidbar und sachgerecht ist diese Typisierung vor allem auch im Hinblick auf die Aufgabe des Bauplanungsrechts, vorsorgend den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergeben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefaßt und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt werden (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 1, Rdnr. 253). Dabei sind insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben können. Diese Problematik stellt sich zwar regelmäßig nicht innerhalb eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO, das - abgesehen von den neuerdings zulässigen Sportanlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) - nur ausnahmsweise anderen als gewerblichen Zwecken dient (§ 8 Abs. 3 BauNVO). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen gebietet jedoch über die Zusammenfassung miteinander verträglicher Nutzungen in einem Baugebiet hinaus, bei der Planung benachbarter Baugebiete und dem Vollzug der Bauleitplanung sich beeinträchtigende Nutzungen angemessen räumlich zu trennen (§ 50 BImSchG). Gefordert ist daher eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt, und eine Genehmigungspraxis, die Rücksicht auf die bauliche Nutzung in den benachbarten Baugebieten nimmt. Das bedeutet konkret, daß die Errichtung und der Betrieb emittierender Anlagen in einem Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung tragen muß, daß dieses Gebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also nichtindustriell geprägt sein soll. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordert daher eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche - begrenzte - Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt sind.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts allein nicht geeignet, solchen Fehlentwicklungen vorzubeugen. Sie dient nicht dazu, die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes allgemein zu sichern; das ist vielmehr Aufgabe der §§ 2 bis 14 BauNVO, welche die Zulässigkeit von Anlagen und Nutzungen generell regeln und damit die Eigenart des Gebiets und seine Schutzwürdigkeit festlegen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bezweckt demgegenüber die einzelfallbezogene "Feinabstimmung", indem er Anlagen, die nach der "Grobabstimmung" der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, für nicht genehmigungsfähig erklärt, wenn sie im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Vorschrift macht daher, obwohl auch sie der Aufrechterhaltung der jeweiligen gebietstypischen Prägung dient, eine typisierende Betrachtung bei der Beurteilung der generellen Zulässigkeit eines Vorhabens in einem Gewerbegebiet nicht überflüssig.
Unter diesem Blickwinkel ist es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürfen jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muß bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, daß er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten läßt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. In diesem Fall ist er auch baurechtlich unbedenklich, ohne daß es der Bewilligung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedürfte. Befreiungen kommen nur in Betracht, wenn es sich um eine typischerweise störende Anlage handelt.
2.
Ob die Schlachterei der Beigeladenen bei einer so verstandenen typisierenden Betrachtung in einem Gewerbegebiet zulässig ist oder - wenn überhaupt - nur im Wege der Befreiung genehmigt werden könnte, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn das Vorhaben verletzt selbst dann keine Rechte der Kläger, wenn es nicht im Einklang mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts stehen und daher nicht den Anforderungen des § 6 Nr. 2 BImSchG genügen sollte.
Aufgrund der mit der Revision nicht angegriffenen und damit den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts steht fest, daß die Kläger keinen konkreten schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der Beigeladenen ausgesetzt sein werden. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen jedoch nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des - hier in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierten - baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes (Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <59>); denn das Bebauungsrecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
Allerdings stehen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander: Einerseits konkretisiert das Bundesimmissionschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemißt sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 - DVBl. 1989, 1050 unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <326>). Aber auch unter Berücksichtigung dieser Möglichkeiten "erweiterten" Nachbarschutzes durch Bauleitplanung ist eine Verletzung von Rechten der Kläger nicht erkennbar. Wäre der Betrieb der Beigeladenen als erheblich belästigender Gewerbebetrieb anzusehen und damit bei einer typisierenden Betrachtung im Sinne eines vorsorgenden Immissionsschutzes nach § 30 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO an seinem Standort bauplanungsrechtlich unzulässig, begründete dies noch keine klagefähigen Rechte der Kläger; denn diese Vorsorge hätte keinen konkreten, auf einzelne Nachbarn außerhalb des Gewerbegebiets bezogenen drittschützenden Charakter. Darauf, daß der maßgebliche Bebauungsplan solche konkreten, die Kläger begünstigenden Festsetzungen enthalten könnte, deutet nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und dem Vortrag der Beteiligten nichts hin. Ein Bedarf, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären, besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley