Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 2 A 6/91
Soldaten; Ruhestand; Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 A 6/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 91, 57 - 62
- DVBl 1993, 566 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 1107 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit eines Ruhestandssoldaten gemäß § 20 a SG kommt u.a. dann in Betracht, wenn für den Soldaten die konkrete Möglichkeit der Einflußnahme auf Entscheidungen von nicht unerheblichem wirtschaftlichem Gewicht für das spätere Beschäftigungsunternehmen gegeben war (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen, mit Ablauf des 30. September 1987 erfolgten Zurruhesetzung als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Oberst, im Dienst der Beklagten. Seit 1978 war er als Referatsleiter in einer dem Bundesminister der Verteidigung unterstellten Behörde für den Bundesnachrichtendienst tätig. Als Leiter der Gruppe "..." war er für den Bereich "..." und damit für die Bedarfsanforderungen bei Hard- und Software zuständig. In dieser Funktion unterhielt er auch Kontakte zu Mitarbeitern der Firma ....
Mit Schreiben vom 19. Mai 1987 teilte der Kläger dem Bundesminister der Verteidigung unter Vorlage einer Einstellungsverfügung der Firma ... vom 14. Mai 1987, der eine Aufgabenbeschreibung beigefügt war, mit, daß er beabsichtige, ab 1. Oktober 1987 eine Tätigkeit als festangestellter Mitarbeiter im Unternehmensbereich "..." der Branche "..." bei der Firma Siemens AG aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 21. August 1987 teilte der Bundesminister der Verteidigung dem Kläger mit, daß nach § 20 a des Soldatengesetzes gegen die von ihm angezeigte Tätigkeit bei der Firma ... keine Bedenken bestünden. Ausgenommen hiervon seien jedoch bis zum 30. September 1992 geschäftliche und sonstige Kontakte zu seiner derzeitigen Dienststelle. Insoweit ergehe der Bescheid unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Mit Bescheid vom 31. Januar 1989 hob der Bundesminister der Verteidigung die dem Kläger erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung auf und untersagte ihm die weitere Ausübung der Tätigkeit bei der Firma ... für den verbleibenden Teil der Fünfjahresfrist mit der Begründung, der dem Bescheid vom 21. August 1987 zugrunde gelegte Sachverhalt sei unvollständig und ungenau. Vielmehr habe sich aufgrund einer Überprüfung der Angelegenheit die Besorgnis ergeben, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Firma ... dienstliche Interessen beeinträchtige. Diese Besorgnis beruhe auf der früheren dienstlichen Tätigkeit des Klägers, in deren Rahmen er aufgrund seiner herausgehobenen Stellung bei der Auswahl von Datenverarbeitungsgeräten sowie der dazugehörigen Software mitgewirkt und dabei auch Kontakte zu Mitarbeitern der Firma ... gehabt habe. Er habe zwar Aufträge nicht selbst erteilen können, aufgrund seiner umfangreichen und detaillierten Fachkenntnisse und langjährigen Erfahrungen aber persönlich Einfluß auf die Auswahl der Produkte des Unternehmens genommen, von dem die Beklagte im größeren Umfang Material beschafft habe. Das Auftragsvolumen der Beschaffungsmaßnahmen in bezug auf die Firma ... habe in der Zeit von 1981 bis 1985 Millionenhöhe erreicht. Bei der Wahrnehmung seiner jetzigen Aufgabe komme der Kläger unweigerlich in einen Interessenkonflikt zwischen der nachwirkenden Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses und den Pflichten gegenüber seinem neuen Arbeitgeber. Darüber hinaus solle die Untersagung der Tätigkeit aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen ausschließlich an sachlichen Gesichtspunkten orientierten Entscheidungsprozeß in der Bundeswehr stärken. Dieses wäre im Fall der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers insofern gefährdet, als sich Bedienstete der Bundeswehr bei Angelegenheiten, die die Firma ... - bewußt oder unbewußt - von der Aussicht auf eine spätere Beschäftigung bei diesem Unternehmen leiten lassen könnten.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1990 ordnete der Bundesminister der Verteidigung die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1989 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 31. Januar 1989 aufzuheben.
Ferner beantragte er,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
Zur Begründung führt er aus: Die Voraussetzungen für eine Untersagung der von ihm ausgeübten Tätigkeit lägen nicht vor. Er sei von 1978 bis Mitte 1986 zum Bundesnachrichtendienst abgeordnet gewesen. Seine in diesem Bereich ausgeübte Tätigkeit stehe in keinem Zusammenhang mit seiner jetzigen Tätigkeit bei der Firma .... Sie habe sich weder auf die Forschung, Entwicklung, Beschaffung und Industrieinstandsetzung von Wehrmaterial bezogen noch habe er auf solche Entscheidungen als Vorgesetzter Einfluß nehmen können. Der Umstand, daß der Bundesminister der Verteidigung§ 20 a des Soldatengesetzes auf Tätigkeiten erstrecke, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst stünden, mache den Untersagungsbescheid vom 31. Januar 1989 sogar nichtig.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie an: Der angefochtene Bescheid leide an keinem schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 VwVfG. Auch wenn der Kläger die in dem Untersagungsbescheid beschriebene Tätigkeit seit 1978 im Bereich des Bundesnachrichtendienstes ausgeübt habe, ändere dies nichts am Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen gemäß § 20 a des Soldatengesetzes. Der Kläger sei auch in dieser Funktion Soldat geblieben und habe personal- und disziplinarrechtlich weiterhin dem Bundesminister für Verteidigung unterstanden. Dieser habe als oberste Dienstbehörde des Klägers die Interessen des Bundesnachrichtendienstes bei der Untersagung der Tätigkeit des Klägers bei der Firma ... wahrgenommen. Die vom Kläger angezeigte Änderung seines Arbeitsvertrages sei für den Bestand des Bescheids ebenfalls ohne Bedeutung. Der bisherige Arbeitgeber des Klägers, die Firma ..., habe ihren Bereich Daten- und Informationstechnik, in dem der Kläger beschäftigt sei, mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in ihr neues Tochterunternehmen ... (...) ... eingebracht. An diesem Unternehmen sei die ... mit 78 v.H. beteiligt. Die bei der Prüfung von Anzeigen nach § 20 a des Soldatengesetzes gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise führe zu dem Ergebnis, daß der konzerninterne Vorgang derÄnderung der Strukturen für den Bestand der Versagung keine Bedeutung haben könne. Dies gelte um so mehr, als der Kläger nicht behaupte, daß sich seine Tätigkeit inhaltlich geändert habe.
Mit Beschluß vom 5. Februar 1991 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht München für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts gemäß § 83 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Bescheid, durch den die Beklagte ihre frühere Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgehoben und dem Kläger die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 21. August 1987 ausgesprochenen Unbedenklichkeitserklärung ist § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fällt, grundsätzlich ohne Einschränkung zurückgenommen werden. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Angesichts der vorliegenden, dem Ministerium nach eigener Darstellung um die Jahreswendes 1988/89 über die Tätigkeit des Klägers bei der Firma ... bekannt gewordenen Tatsachen hätte es bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht - wie geschehen - erteilen dürfen, sondern sie untersagen müssen. Die Beklagte konnte deshalb diese Erklärung, zu deren Erteilung sie gesetzlich ohnehin nicht verpflichtet war, gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurücknehmen.
Soweit der Bescheid vom 31. Januar 1989 dem Kläger die Fortsetzung seiner Tätigkeit bei der Firma Siemens für den verbleibenden Zeitraum untersagt, findet er seine rechtliche Grundlage in § 20 a SG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift, die durch das Sechste Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371) in das Soldatengesetz eingefügt worden ist, besteht u.a. für einen Berufssoldaten im Ruhestand eine Anzeigepflicht, wenn er innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Nach Abs. 2 ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Nach Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz wird das Verbot durch den Bundesminister der Verteidigung ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst (Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz).
Die Zuständigkeit des Bundesministers der Verteidigung gemäß § 20 a Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SG zum Erlaß einer Untersagungsverfügung (§ 20 a Abs. 2 SG) wird im vorliegenden Fall nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger von 1978 bis zu seiner Zurruhesetzung im Bereich des Bundesnachrichtendienstes tätig war. Er hat trotz dieser dienstlichen Verwendung seinen Status als Berufssoldat behalten und unterstand während dieser Zeit personal- und disziplinarrechtlich weiterhin dem Bundesminister der Verteidigung. Der Erlaß einer Untersagungsverfügung gemäß § 20 a Abs. 2 SG setzt nicht voraus, daß die dienstliche Tätigkeit, um derentwillen ein derartiges Verbot erlassen wird, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ausgeübt wird. Die Anwendbarkeit des § 20 a Abs. 2 SG hängt gemäß Abs. 1 lediglich davon ab, daß der von einer Untersagungsverfügung Betroffene Berufssoldat oder Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung war, die nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst beabsichtigte oder aufgenommene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit seiner früheren dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und daß durch die Aufnahme der Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Das ist hier der Fall.
Der Anwendbarkeit des § 20 a SG steht ferner nicht entgegen, daß die ... den Unternehmensbereich Kommunikations- und Datentechnik, in dem der Kläger tätig war, mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in das Tochterunternehmen ... - ... an dem sie mehrheitlich beteiligt ist, eingebracht hat. Durch diesen konzernrechtlichen Vorgang haben sich Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers nicht geändert. Die ... ist in den Arbeitsvertrag, den der Kläger 1987 mit der ... geschlossen hatte, eingetreten (§ 613 a BGB).
Sachlich sind die Voraussetzungen der Untersagung gegeben. Der Schutzzweck des § 20 a SG, gegen den insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerwGE 84, 194 <198 ff.>; Urteil vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 C 54.88 - <Buchholz 236.1 § 20 a Nr. 2>), besteht in erster Linie darin, die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften zu wahren. Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (BVerwGE 84, 194 <195 f.> m.w.N.). Soweit ein Soldat, wie hier, im Rahmen seines Soldatenverhältnisses Dienst außerhalb der Streitkräfte leistet, schütze § 20 a SG auch die Integrität dieser Dienstleistung, ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 69 a BBG bei Beamten.
Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 20 a Abs. 2 SG ist zu besorgen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß diese Entwicklung eintreten wird. Bezogen auf die in § 20 a SG geschützten Interessen muß die Tätigkeit mithin dann untersagt werden, wenn die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder der Unbefangenheit des Soldaten gegeben und der konkret begründete Anschein einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Betroffenen oder vom sonstigen Interessenten des dienstlichen Handelns zu besorgen ist (Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte). Hierbei ist von der Sichtweise eines sachlich denkenden Bürgers auszugehen (BVerwGE 84, 194 <202>; Urteil vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 C 54.88 - <Buchholz 236.1 § 20 a Nr. 2>). Dieser wird einen derartigen Anschein von Einflußnahme dann annehmen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit und der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Soldat mit Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens, für das er nach seiner Zurruhesetzung tätig zu werden beabsichtige, dienstlich in nicht unerheblicher Weise befaßt gewesen ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger war von 1978 bis Mitte 1986 als Leiter der "... ..." danach bis zu seiner Zurruhesetzung in leitender Funktion für "..." im Bereich des Bundesnachrichtendienstes zuständig. In dieser dienstlichen Eigenschaft war er verantwortlich für die Bedarfsanforderungen bei Hard- und Software und wirkte auch bei deren Auswahl mit. Dabei hatte er auch Kontakte zu Vertretern der Firma ..., an die in dem fraglichen Zeitraum Aufträge in Millionenhöhe vergeben wurden. Auch wenn der Kläger selbst nicht unmittelbar für die Beschaffung zuständig war, so übte er doch auf die Auswahlentscheidung erheblichen Einfluß aus. Aufgrund seiner umfangreichen und detaillierten Fachkenntnisse sowie seinen langjährigen Erfahrungen bereitete er die Verhandlungen mit der ... mit vor. Dadurch, daß er damit betraut war, Alternativen mit Entscheidungsvorschlägen auszuarbeiten, war er in maßgeblicher Weise in die Auswahlentscheidung eingebunden und besaß damit konkrete Möglichkeiten einer Einflußnahme auf Entscheidungen von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht. Aufgrund dieser Sachlage besteht die begründete Besorgnis, daß durch die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bei der ... ... das Vertrauen der Öffentlichkeit und der noch im Dienst befindlichen Berufssoldaten in die Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Berufssoldaten beeinträchtigt wird, das für ein reibungsloses Funktionieren eines integeren Dienstes sowohl in den Streitkräften als auch im Bereich des Bundesnachrichtendienstes unerläßlich ist. Es wird der Eindruck erweckt, daß Entscheidungsspielräume von verantwortlich handelnden Berufssoldaten vorauseilend zugunsten bestimmter Industrieunternehmen genutzt worden sein könnten, um sich für die Zeit nach der Zurruhesetzung nicht der Chance einer hochbezahlten Tätigkeit für diese Unternehmen zu begeben. Verstärkt wird dieser Eindruck im vorliegenden Fall dadurch, daß der Kläger den Anstellungsvertrag mit der ... bereits am 1. April 1987, also sechs Monate vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, geschlossen hat.
Bei Würdigung aller Umstände des Falles erfüllt damit die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen, die rechtlich an den Erlaß einer auf § 20 a Abs. 2 SG gestützten Untersagungsverfügung zu stellen sind.
Der Antrag des Klägers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen, ist mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die dem Kläger auferlegte Kostentragungspflicht umfaßt auch die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwGE 29, 115 <116 f.>; Beschluß vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - <insoweit in Buchholz 232 § 31 Nr. 40 nicht abgedruckt>).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 6 000 DM, für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf 2 000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG; <vgl. hierzu Beschluß vom 29. Juli 1992 - BVerwG 2 B 129.92 ->).
Dr. Müller,
Dr. Maiwald,
Dr. Schwarz,
Dr. Haas