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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.09.1992, Az.: BVerwG 7 B 130.92

Befreiungsmöglichkeit; Naturschutz; Sonderfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 130.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 30.04.1991 - AZ: 6 K 1175/90
VGH Baden-Württemberg - 10.06.1992 - AZ: 5 S 1875/91

Fundstellen

  • DVBl 1993, 167 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 581 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 2256 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1993, 28
  • RdL 1992, 289-290
  • UPR 1993, 26-27

Amtlicher Leitsatz

Die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG soll ebenso wie andere Befreiungsvorschriften einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls Anwendungsbereich und materielle Zielrichtung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen. Fehlt es bereits an einem die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift eröffnenden Sonderfall, so ist eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht mehr erforderlich (im Anschluß an BVerwGE 40, 268 [271 f]; 48, 123 [127 ff.]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Eigentümer eines im Naturschutzgebiet gelegenen Wochenendhauses. Er erstrebt eine naturschutzrechtliche Befreiung für eine auf dem Weg zu seinem Haus installierte Beleuchtungsanlage; zugleich wendet er sich gegen die vom beklagten Land angeordnete Beseitigung der Anlage. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - Beruhen der Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - liegen nicht vor.

2

1.

Nach Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, daß es im Rahmen seiner Erörterung zum Umfang des für das Wochenendhaus bestehenden Bestandsschutzes von der Unüblichkeit der streitigen Beleuchtungsanlage ausgegangen sei, ohne hierzu das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt zu haben. Diese Verfahrensrüge ist nicht begründet. Da grundsätzlich das Gericht selbst darüber befindet, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt, kann die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne daß es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, daß ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (vgl. BVerwGE 68, 177 [182 f.]; Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 7 C 79.86 - Buchholz 442.10 § 4 Nr. 77). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Beschwerde angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Es liegt nicht außerhalb des eigenen Erfahrungsbereichs eines Richters zu beurteilen, ob der Weg zu einem in freier Natur gelegenen Wochenendhaus üblicherweise beleuchtet ist.

3

2.

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Die Beschwerde mißt dem vorliegenden Rechtsstreit mit der Begründung grundsätzliche Bedeutung bei, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Befreiuungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG ("nicht beabsichtigte Härte") den Zweck der Naturschutzverordnung, von deren Einhaltung der Kläger befreit werden wolle, verkannt habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts habe die Naturschutzverordnung nicht den Zweck, die Eigentümer der Grundstücke im Naturschutzgebiet zum Verzicht auf die ungehinderte Nutzung ihrer Grundstücke zu zwingen. Vielmehr bezwecke sie allein den Schutz der Natur. Nur soweit dieses übergeordnete Ziel einen Eingriff in die Eigentumssphäre unvermeidbar notwendig mache, könnten den Grundstückseigentümern Nutzungseinschränkungen auferlegt werden. Erforderlich sei mithin eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen. Eine solche Abwägung habe das Berufungsgericht infolge seines fehlerhaften Ansatzes unterlassen; sie habe zwingend zugunsten des Klägers ausfallen müssen.

5

Eine in einem Revisionsverfahren zu klärende Frage mit grundsätzlicher Bedeutung wird durch dieses Vorbringen nicht aufgeworfen. Durch die in einer naturschutzrechtlichen Verordnung enthaltenen Verbote und Gebote wird die Dispositionsbefugnis der Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich der Verordnung aus Gründen des Schutzes von Natur und Landschaft eingeschränkt. Diese Einschränkungen sind auch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für den Regelfall gewollt. Denn nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG ist eine Befreiung von den Vorschriften der Verordnung nur "im Einzelfall" und nur unter der Voraussetzung möglich, daß die Beachtung der jeweiligen Vorschrift "zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist". Die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG dient also dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Demnach ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von einem unzutreffenden, sondern von einem zutreffenden Verständnis des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG ausgegangen, wenn es ein von der Lage anderer Eigentümer im Naturschutzgebiet verschiedenes Sonderinteresse des Klägers und damit zugleich die Möglichkeit einer Befreiung nach dieser Bestimmung verneint hat. Das alles ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Befreiungsvorschriften (vgl. z.B. BVerwGE 40, 268 [271 f]; 48, 123 [127 ff.]; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 57.85 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 1) und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer