Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1992, Az.: BVerwG 4 NB 17.92
Bebauungsplan; Bekanntmachung durch Auslegung; Auslegungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 17.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.02.1992 - AZ: 8 S 2386/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1992, 88-90
- BRS 54, 27
- BWGZ 1993, 137
- BWVPr 1993, 38-39
- BauR 1993, 305-307 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1993, 292 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1993, 1811 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1993, 26
- ZfBR 1993, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dem in § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB normierten Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung der Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs ist Genüge getan, wenn der Fristbeginn datumsmäßig bezeichnet und mit der Angabe des von da an laufenden Zeitraums von einem Monat verbunden wird; eine darüber hinausgehende datumsmäßige Bezeichnung auch des Fristendes ist zwar rechtlich nicht zwingend geboten, gleichwohl aber empfehlenswert.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Februar 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan "...".
Sie sind Eigentümer eines westlich an die in Nord-Süd-Richtung verlaufende ... angrenzenden Wohngrundstücks (...) am Ortsrand von W.. Der Bebauungsplan setzt für einen auf der Ostseite der ... gelegenen, ca. 1,5 ha großen Bereich ein - zum Teil vorhandene Bebauung miteinbeziehendes - allgemeines Wohngebiet fest, wobei die mitfestgesetzte Verkehrsanbindung des Gebiets unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller als Gefällstrecke in die ... einmündet. Außerhalb des Planbereichs, jedoch in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, befindet sich ein Schreinereibetrieb, dessen Immissionen nach Auffassung der Antragsteller das Wohngebiet belasten; die Antragsteller meinen, dieser Konflikt sei bei der Planung nicht ausreichend bewältigt worden. Im Normenkontrollverfahren haben die Antragsteller sowohl Fehler des Aufstellungsverfahrens als auch der Abwägung gerügt.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein erheblicher Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften sei nicht festzustellen; u.a. sei die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht deswegen fehlerhaft, weil der letzte Tag der Auslegungsfrist nicht datumsmäßig bezeichnet worden sei. In materieller Hinsicht litten weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis an einem Fehler. Der Konflikt zwischen den Immissionen des vorhandenen Schreinereibetriebes und den gesunden Arbeits- und Wohnverhältnissen im Planbereich sei beanstandungsfrei dadurch gelöst worden, daß mit dem Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan ein Beschluß der Antragsgegnerin verbunden worden sei, dem zufolge zwei in deren Eigentum stehende, besonders betroffene Grundstücke erst nach einer Aussiedelung des emittierenden Betriebs oder einer entsprechenden Situationsveränderung veräußert bzw. bebaut werden dürften. Im Zusammenhang mit der Lage der Verkehrsanbindung seien die Interessen der Antragsteller nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden.
Die Antragsteller machen mit der Nichtvorlagebeschwerde geltend, das Normenkontrollgericht hätte wegen der Fragen der Anforderungen an die Bekanntmachung der Auslegungsdauer und der konkreten Bewältigung des Konflikts zwischen der Wohnbebauung und der gewerblichen Nutzung die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen.
II.
Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO verletzt hat.
1.
Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Dauer der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB notwendigerweise auch der letzte Tag der Auslegungsfrist datumsmäßig zu bezeichnen sei und ob das Absehen hiervon einen wesentlichen, zur Ungültigkeit des Planes führenden Verfahrensfehler nach sich ziehe, unter diesen Gesichtspunkten ergab sich jedoch für das Normenkontrollgericht eine Vorlagepflicht weder nach der Nr. 2 noch nach der Nr. 1 des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
a)
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 1968 - R IV 2/66 - (DVBl. 1968, 948) ab, trifft das nicht zu.
Das Normenkontrollgericht vertritt den Standpunkt, es genüge für die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung, wenn - wie hier geschehen - der erste Tag der Auslegungsfrist datumsmäßig bezeichnet werde. Es stelle keine Überforderung des Bürgers dar, wenn es ihm überlassen bleibe, das Ende der Frist mit Hilfe weiterer Angaben in der Bekanntmachung (hier: "... von Montag, den 8. Oktober 1990 an nochmals auf die Dauer von einem Monat ...") selbst zu berechnen.
Soweit hierin ein abstrakter Rechtssatz enthalten ist, steht er nicht im Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz, der in den die Entscheidung tragenden Gründen des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 1968 ausgesprochen wäre; denn in dieser Entscheidung ist lediglich niedergelegt, daß sich der Begriff "Dauer" nicht auf die Uhrzeit der Offenlegungsstunden, sondern auf die durch die gesetzliche Auslegungsfrist begrenzte Zeitspanne des jeweiligen Auslegungsvorganges bezieht. Zu einem etwaigen Erfordernis, die betreffende Zeitspanne am Anfangs- und Endpunkt datumsmäßig festzulegen, mußte der Hessische Verwaltungsgerichtshof seinerzeit auch nicht Stellung nehmen, weil in der Auslegungsbekanntmachung keine Zeitspanne genannt war und die Möglichkeit, die immerhin genannte Ausschlußfrist für die Anbringung von Anregungen und Bedenken auf die Auslegungsfrist mitzubeziehen, vom Gericht im konkreten Fall verworfen wurde. Wenn gleichwohl diese Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Literatur gelegentlich auch als (angeblicher) Beleg für die Rechtsauffassung der Beschwerde zitiert wird, dürfte das vor allem auf den Leitsatz zurückzuführen sein, der lautet: "Es ist erforderlich, daß Anfang und Ende der in § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG vorgeschriebenen Monatsfrist ortsüblich bekanntgemacht werden." Abgesehen davon, daß auch die Formulierung dieses Leitsatzes wohl nicht so eindeutig ist, daß sie nur i.S. einer datumsmäßigen Fixierung der Zeitspanne verstanden werden könnte, fehlt es jedenfalls an einer Abweichung von den tragenden Gründen der Entscheidung. Ob eine Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht zu verneinen ist, wenn nur von einem veröffentlichten Leitsatz der Entscheidung eines Obergerichts, nicht aber von ihren wirklichen Gründen abgewichen wird (vgl. entsprechend BayOLG, Urteil vom 30. September 1971 - RReg. 4 St 50/71 - NJW 1972, 302), kann jedoch offenbleiben, weil die Divergenzrüge aus einem weiteren Grund scheitert:
Eine Abweichung liegt auch nicht vor, wenn die Entscheidung, auf die die Beschwerde Bezug nimmt, durch eine andere, später ergangene Entscheidung desselben Gerichts überholt ist (vgl. etwa Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 58 m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluß vom 12. Juli 1968 - IV N 10/67 - (BRS 20 Nr. 15) seine Auffassung dahin gehend konkretisiert bzw. modifiziert, daß die betreffende Frist zwar so klar bestimmt sein müsse, daß jeder Bürger ohne Schwierigkeiten die Dauer der Auslegung erkennen bzw. errechnen könne; das aber bedeute nicht, daß die Dauer in jedem Falle durch das Anfangs- und Enddatum festzulegen sei. Mindesterfordernis sei nur, den Anfangstag der Frist als Datum bekanntzumachen. Das Normenkontrollgericht weicht hiervon nicht ab.
b)
Auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung bedurfte es wegen der eben erörterten Frage keiner Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, weil sich eine Antwort hierauf mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation bereits ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergibt. Hiernach ist es für die Gemeinde nicht zwingend geboten, bei der Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBauG das Ende der Auslegungsfrist datumsmäßig zu bezeichnen, sofern Angaben anderer Art verwendet werden, die in ähnlicher Weise hinreichend eindeutige Schlüsse auf das Fristende zulassen. Der Begriff "Dauer" als maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Auslegung umfaßt zwar die Zeitspanne von Anfang bis Ende der von der Gemeinde bestimmten Auslegungsfrist. Auch muß für die Betroffenen bzw. am Planaufstellungsverfahren potentiell Interessierten, denen gegenüber die Auslegungsbekanntmachung eine wichtige "Anstoßfunktion" zu erfüllen hat (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 26. Mai 1976 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <375 ff.>), im Ergebnis hinreichend klar und eindeutig sein, welche Zeitspanne gemeint ist. Hierzu reicht es aber aus, wenn der fragliche Zeitraum ohne größere Mühe bestimmbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fristbeginn datumsmäßig bezeichnet und mit der Angabe der von da an laufenden Frist (hier: ein Monat) verbunden wird. Der zur exakten Bestimmung des Fristendes in diesem Falle noch nötige Berechnungsschritt wird den Bürger, dem Entsprechendes auch bei der Berechnung von Rechtsmittelfristen abverlangt wird, regelmäßig nicht überfordern, so daß die allgemeine Zielsetzung der Auslegungsbekanntmachung nicht in Frage gestellt wird. Sollte es dem Bürger überhaupt auf das exakte datumsmäßige Fristende ankommen, kann es ihm bei Zweifeln - wie bei Rechtsmittelfristen auch - zugemutet werden, sich - z.B. auch bei der Gemeinde - zu informieren. Objektive Unklarheiten über die Fristberechnung gibt es jedenfalls seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Juli 1972 - GemS-OGB 2/71 - (BVerwGE MO, 363 = NJW 1972, 2035) nicht mehr.
Soweit es demgegenüber in der Literatur Stimmen gibt, die allgemein für erforderlich erachten, daß nicht nur der Beginn, sondern auch das Ende des Auslegungszeitraumes in der Bekanntmachung datumsmäßig bezeichnet wird (in diesem Sinne wohl Grauvogel in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 3 Rdnr. 77; Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 335; Dolde, NJW 1975, 21 <25>), sieht der beschließende Senat keine tragfähigen Gründe, die die datumsmäßige Bezeichnung des Endzeitpunkts der Auslegungsfrist i.S. eines strikten rechtlichen Erfordernisses stützen könnten. Die These, es sei Sache der Gemeinde und nicht des Bürgers, die gegebenenfalls nicht einfache Fristberechnung durchzuführen, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil die offenbar für das Ergebnis maßgebliche Annahme - nämlich die vermeintliche Kompliziertheit der Fristberechnung - für den Bürger in Wahrheit keine unzumutbare Erschwernis bedeutet, wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, daß sich dieser im Zweifelsfall über das Fristende informieren kann. Der Umstand, die Gemeinde sei - anders als bei Rechtsmittelfristen, bei denen das Zustellungsdatum zunächst unbekannt sei - im vorliegenden Fall ohne weiteres (tatsächlich) in der Lage, die Fristberechnung selbst vorzunehmen und hiervon ausgehend das Enddatum zu benennen, mag zwar sachlich zutreffen; er besagt aber noch nichts darüber, ob die Gemeinde hierzu rechtlich verpflichtet ist. Eine solche Rechtsverpflichtung wäre aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB allenfalls dann herzuleiten, wenn auf keinem anderen Wege das Fristende von den Betroffenen hinreichend sicher ermittelt werden könnte. Daß es sich gleichwohl, wie auch das Normenkontrollgericht angenommen hat, für die Gemeinde "empfehlen" dürfte, den letzten Tag der Frist in der Auslegungsbekanntmachung datumsmäßig zu bezeichnen (so auch Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 3 Rdnr. 44), um etwaige Zweifel an dem exakten Fristende von vornherein auszuschließen, ist eine andere Frage, die für den Erfolg der Nichtvorlagebeschwerde letztlich ohne Bedeutung ist.
2.
Die Beschwerde erhebt ferner im Hinblick auf die planerische Abwägung bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Reihe von Abweichungsrügen, die sämtlich erfolglos bleiben müssen. Das Vorbringen hierzu ergibt eine Verletzung der Vorlagepflicht durch das Normenkontrollgericht nicht.
Soweit die Beschwerde anführt, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 1987 - 10 C 2/85 - ab, fehlt es hierzu in der Begründung an jeglichen erläuternden Ausführungen. Insoweit genügt diese Rüge bereits nicht den formellen Anforderungen an die "Bezeichnung" der Divergenz nach § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO.
Was die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 12 und 13.74 - (BRS 30 Nr. 1) betrifft, so enthält diese Entscheidung nichts zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Sachproblematik; vielmehr dürfte eine Verwechselung vorliegen. Gemeint ist möglicherweise das (datumsgleiche) Urteil des Senats vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - (BVerwGE 50, 114). Aber selbst dann, wenn man hier die formellen Bezeichnungsanforderungen noch für erfüllt ansähe, wäre in der Sache eine Divergenz zu verneinen: Der Senat hat in diesem Urteil den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß ein baurechtlicher Plan "seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft" (BVerwGE 50, 114 <119>). Diese Aussage steht jedoch nicht isoliert da, sie ist vielmehr in dem speziellen Sach- und Argumentationszusammenhang des Urteils im übrigen zu würdigen. Dabei geht es um die Unterscheidung der grundsätzlichen Merkmale eines Plans einerseits und einer (abstrakt-allgemeinen) Vorschrift andererseits. Ein entsprechendes Rechtsproblem stellt sich bei den umstrittenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin ersichtlich nicht. Der Beschwerde geht es vielmehr um die Frage, ob die planende Gemeinde bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Beachtung des Gebots der Konfliktbewältigung auf die gegenwärtige Sachlage abstellen muß oder ob sie auch künftige, mehr oder weniger sicher zu erwartende Entwicklungen in ihre Abwägung einbeziehen darf. Zu dieser Zeitpunktfrage, deren Beantwortung sich im übrigen aus dem Gesetz (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ergibt, hat sich der Senat in der angeführten Entscheidung jedoch nicht geäußert. Hinzu kommt, daß die Beschwerde den Beschluß des Normenkontrollgerichts im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich falsch gewürdigt hat. In den Gründen der Entscheidung läßt sich kein abstrakter Rechtssatz des Inhalts finden, daß dem Gebot der Konfliktbewältigung auch dann Rechnung getragen sei, wenn sich - ohne daß insoweit ein konkreter Zeitpunkt genannt werden könne - andeute, daß sich der Konflikt irgendwann (nämlich durch Aussiedelung des störenden Gewerbebetriebes) bewältigen lasse. Das Normenkontrollgericht hat vielmehr entscheidend darauf abgehoben, schon derzeit den Konflikt in der Weise zu bewältigen, daß zwei besonders betroffene Bauplätze im Eigentum der Gemeinde bis zu einer Betriebsverlagerung nicht bebaut oder veräußert würden. Ob eine derartige Verfahrensweise tatsächlich dem Gebot der Konfliktbewältigung genügt, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, und damit nicht geeignet, eine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts zu begründen.
Die Beschwerde rügt weiter, daß der Beschluß des Normenkontrollgerichts von dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - (BVerwGE 50, 49) abweiche. Auch das trifft nicht zu. Die Beschwerde übersieht, daß ein Abweichen i.S. des maßgebenden Prozeßrechts erst dann gegeben ist und zur Vorlage verpflichtet, wenn das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakt formulierbaren Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der zu dem in der o.g. Entscheidung des Senats enthaltenen Rechtssatz, daß in den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sei (BVerwGE 50, 49 <54>), auf der Ebene des revisiblen Rechts in Widerspruch steht. Die Beschwerde vermag einen solchen Rechtssatz nicht aufzuzeigen. Sie kritisiert statt dessen nur das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung des Normenkontrollgerichts im Zusammenhang mit der Kontrolle der - ihrer Ansicht nach unzureichenden - planerischen Abwägung der Antragsgegnerin.
Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Beschwerde, das Normenkontrollgericht sei von dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1988 - 3 N 20/83 - (BRS 48 Nr. 11) abgewichen und deshalb vorlagepflichtig gewesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung im Zusammenhang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BBauG - hier: des Abwägungsvorganges - ausgeführt, bei der Planung von Wohngebieten in der Nähe von emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben sei von dem Planungsträger grundsätzlich zu fordern, daß er sich genaue Kenntnisse über die tatsächliche Situation, insbesondere über den Umfang der von dem emittierenden Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen auf das neue Wohngebiet verschaffe. In der Entscheidung des Normenkontrollgerichts findet sich jedoch kein Rechtssatz, der die Aussage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abstrakt in Frage stellt. In welcher Form und in welchem konkreten Umfang die Sachverhaltsermittlung vorzunehmen ist, ob und wann insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten erscheint, bleibt auch nach den Gründen der o.g. Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine Frage des Einzelfalles, wobei es insbesondere eine Rolle spielen kann, ob und mit welchem Inhalt fachliche Stellungnahmen beteiligter Behörden oder Träger öffentlicher Belange zu dem Konflikt zwischen der Emissionsbelastung und der Wohnnutzung bereits vorliegen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte - sei es berechtigte oder unberechtigte - Kritik der Beschwerde an der Rechtsanwendung des Normenkontrollgerichts, soweit es um den Konflikt zwischen dem Schreinereibetrieb und dem im Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet geht, ist bei der Prüfung, ob das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO verletzt hat, ohne Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Hien
Heeren