Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1992, Az.: BVerwG 2 WDB 11.92
Ablehnung eines Richters im disziplinargerichtlichen Verfahren; Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung in früheren Verfahren; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 11.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 24 Abs. 1 StPO
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 WDO
- § 23 StPO
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, c WDO
Fundstelle
- DokBerB 93, 195-196
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
am 3. September 1992
beschlossen:
Tenor:
Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht H... und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S..., R... und W... gerichteten Ablehnungsgesuche des Soldaten werden als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der Antragsteller, ein Berufssoldat, wurde von der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte durch Urteil vom 19. November 1990 wegen eines Dienstvergehens zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten und durch Urteil vom 16. Dezember 1991 wegen eines (weiteren) Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot von zwei Jahren sowie zur Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil vom 19. November 1990 haben der Antragsteller und der Wehrdisziplinaranwalt, gegen das vom 16. Dezember 1991 hat lediglich der Antragsteller jeweils in vollem Umfang Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 24. März 1992 hat der Senat beide disziplinargerichtlichen Verfahren (BVerwG 2 WD 13.91 und BVerwG 2 WD 7.92) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; der Vorsitzende des Senats hat durch Verfügung vom 20. Juli 1992 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf Dienstag, den 22. September 1992, mit Fortsetzung am Mittwoch, dem 23. September 1992, anberaumt.
Mit Schriftsatz vom 10. August 1992 hat der Soldat Stellung genommen. Er hat darin unter anderem den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht H... sowie, falls sie für seinen Fall eingeteilt würden, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E... und R... sowie die ehrenamtlichen Richter Oberst M... und Oberstleutnant ... G... als befangen abgelehnt, weil sie am Beschluß BVerwG 2 WDB 5.89 (vom 27. Juni 1989) zu seinen Lasten mitgewirkt "und das Recht nicht erkannt" hätten, "also vermutlich auch nicht die zu Grunde liegende menschenunwürdige Notlage eines idealistischen Offiziers, den die strukturelle Gewalt in der Form eines ungewöhnlichen Vorgesetzten in seiner Persönlichkeit zu zerstören" gedroht habe. Es sei bekannt, daß sich in besonderen Gewaltverhältnissen des öffentlichen Dienstes, der nicht auf Umsatz, Gewinn, Leistung und Urteil des Marktes angewiesen sei, Personen in höchste Stellungen brächten und dort halten könnten, die jedes nichtstaatliche Unternehmen wegen ihrer umsatzschädigenden, weil die Leistungsbereitschaft aller Mitarbeiter zerstörenden, ungewöhnlichen Persönlichkeit nach wenigen Wochen ausgesteuert hätte, um seinem Bankrott zu entgehen. In einer solchen Lage hätten die Richter nur stummes Dulden angeboten, selbst die vertrauliche Meldung dieses Zustandes, die man als Ersatz für die fehlenden Regelungskräfte des Marktes ansehen dürfe, hätten sie bestraft, statt den Arbeitgeber Bundeswehr zu verpflichten, menschenwürdige Arbeitsverhältnisse zu schaffen und den Wesensgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG durchzusetzen, der auch in besonderen Gewaltverhältnissen bestehe und unverzichtbar sei. Hier hätte man statt der Standardsprüche über Kameradschaft usw. eine angemessene Feinfühligkeit für die vorhergehende schwere Verletzung der Menschenwürde und Kameradschaft seitens des Vorgesetzten und letztlich der Bundeswehr, die solche Personen in solche Stellungen bringe, erwarten müssen. Bezeichnend für die Haltung der Richter empfände er, der Antragsteller, den Satz aus dem Beschluß: "systemfremd, deshalb unzulässig." Die reine Verteidigung der exekutiven Hierarchie sei kein Recht; die persönliche Beziehung zwischen Untergebenem und Vorgesetztem beruhe auf grundsätzlicher Gleichheit beider als Mensch, der Grundsatz der Gegenseitigkeit beherrsche das gesamte Rechtsleben und besonders die Kameradschaft. Wo die gegenseitige menschliche Geltung und Anerkennung fehle, könne es gar keine Kameradschaft geben. Bei den Richtern vermisse er die GG-gemäße Bindung an die Freiheitsrechte jedes Einzelwesens, das grundsätzlich alles tun und sagen dürfe, was nicht von Verfassungs wegen untersagt sei; bei ihnen sei bereits das "Systemfremde", also das, was dem zuständigen Beamten bei seinem Erlaß nicht eingefallen sei, "unzulässig". Sie verkehrten die Grundrechte der ihrer Gerichtsbarkeit Unterworfenen ins Gegenteil.
Auch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S..., die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S..., W... und S... sowie die ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. ... S... und Oberstleutnant S... möchte er, der Soldat, falls sie wieder gegen ihn eingeteilt würden, als befangen zurückweisen. Diese hätten in den Beschlüssen BVerwG 1 WB 147.88 (vom 2. November 1988) und BVerwG 1 WB 164.88 (vom 13. Dezember 1989) "in der Frage des Nichtraucherschutzes einseitig den toten Status quo formal gerechtfertigt", ohne seinem "lebendigen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit", das dem gedankenlosen Recht auf Rauchen vorgehe, Geltung zu verschaffen. Bezeichnend sei, daß nur wenige Monate später der Bundesminister der Verteidigung die von ihm, dem Soldaten, begehrte Regelung erlassen habe, welche die Verwaltungsrichter für nicht berechtigt erklärt habe. Für die bloße Verteidigung des jeweiligen Gesetzes könne man auch einen reinen positivistischen KI-Roboter einsetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Soldaten vom 10. August 1992 Bezug genommen.
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht H... sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S..., R... und W... haben sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert; die Äußerungen wurden dem Soldaten zur Kenntnis gebracht.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt erachtet das Gesuch des Soldaten, die Richter der Wehrdienstsenate wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als zulässig, jedoch nicht begründet.
II
Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 1 StPO kann im disziplinargerichtlichen Verfahren ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts und der Anordnung nach § 21 g Abs. 2 GVG für das Geschäftsjahr 1992 sind der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht H... sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S... und R... berufen, als berufsrichterliche Mitglieder des 2. Wehrdienstsenats an dem disziplinargerichtlichen Verfahren BVerwG 2 WD 13.91 und 7.92 gegen den Soldaten mitzuwirken; Richter am Bundesverwaltungsgericht W... ist u.a. nach dem Geschäftsverteilungsplan bei Verhinderung eines dieser Richter zu dessen Vertretung berufen.
Die gegen diese Richter gerichteten Ablehnungsgesuche des Soldaten, die sich bei Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht H... und Richter am Bundesverwaltungsgericht R... allein auf deren Mitwirkung in dem Disziplinarbeschwerdeverfahren des Soldaten BVerwG 2 WDB 5.89 sowie bei den Richtern am Bundesverwaltungsgericht Dr. S... und W... ausschließlich auf deren Mitwirkung in den Wehrbeschwerdeverfahren des Soldaten BVerwG 1 WB 147.88 und BVerwG 1 WB 164.88 stützen, sind unzulässig.
Der Ausschluß eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung in früheren Verfahren ist in § 71 Abs. 1 Nr. 1 WDO i.V.m. § 23 StPO sowie in § 71 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WDO abschließend geregelt. Er tritt ein, wenn der Richter bei einer durch ein Rechtsmittel oder einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war oder in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 36 Abs. 4 WDO (betreffend die Verhängung von Disziplinararrest) mitgewirkt hat. Keiner dieser Fälle ist hier bei Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht H... sowie den Richtern am Bundesverwaltungsgericht Dr. S..., R... und W... gegeben; insbesondere betraf das Disziplinarbeschwerdeverfahren BVerwG 2 WDB 5.89, an dem Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht H... und Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth mitgewirkt haben, nicht dieselben, hier zur Entscheidung stehenden Sachen.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies trifft dann zu, wenn der Ablehnende bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfGE 32, 288 [290]). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen - möglicherweise einseitigen - subjektiven Eindruck und auf seine - möglicherweise - unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt. Um diesen Anlaß deutlich zu machen, muß der Ablehnende Gründe für sein Ablehnungsgesuch vorbringen und glaubhaft machen ( § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 26 Abs. 2 StPO), die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 24 RdNr. 8). Solche Gründe sind der bloßen Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen in Verfahren des Ablehnenden oder gegen den Ablehnenden oder an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren nicht zu entnehmen. Die in solchen Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinungen rechtfertigen für sich allein die Ablehnung nicht, selbst wenn sie auf einem Verfahrensfehler, einem tatsächlichen Irrtum oder einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen sollten (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 24 RdNrn. 25 bis 27 und 33; Kleinknecht/Meyer aaO, § 24 RdNrn. 12 bis 14). Ein verständiger Verfahrensbeteiligter kann und muß in der Regel davon ausgehen, daß der oder die Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat oder haben. Er kann sich Richter nicht aussuchen und je nachdem Ablehnungsanträge stellen, weil er ihre ihm ungünstigen Rechtsauffassungen nicht billigt.
Der Soldat hat in seinem Gesuch vom 10. August 1992 alle Richter der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt, die bisher in den durch ihn oder gegen ihn anhängig gewordenen Verfahren tätig geworden sind, und er hat dabei sein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieser Richter allein aus den seiner Auffassung nach unrichtigen Vorentscheidungen abgeleitet, ohne jedoch aus jenen Beschlüssen irgendeinen konkreten Anhaltspunkt für eine innere Haltung dieser Richter aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, der auf ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in den vorliegenden Verfahren hindeutet und geeignet wäre, sie störend zu beeinflussen. Die Begründung seiner Ablehnungsgesuche gegen die in den disziplinargerichtlichen Verfahren zur Entscheidung berufenen oder möglicherweise berufenen Richter ist daher aus zwingenden rechtlichen Gründen zu deren Rechtfertigung völlig ungeeignet (vgl. Günther, NJW 1986, 283, 284). Das steht - auch bei enger Auslegung der Vorschrift - der Nichtangabe eines Grundes zur Ablehnung im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleich (vgl. Löwe/Rosenberg aaO, § 26 a RdNr. 13; Kleinknecht/Meyer aaO, § 26 a RdNr. 4; KMR, StPO 1991, § 26 a RdNr. 4), so daß der Senat nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 26 a StPO die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen hat, ohne daß dabei die abgelehnten Richter ausscheiden ( § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO).
Dr. Schwandt
Roth