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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1992, Az.: BVerwG 4 B 170.92

Streitwert; Baugenehmigung für Imbiß-Verkaufswagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 170.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 26.06.1991 - AZ: 6 K 135/90
OVG Rheinland-Pfalz - 29.04.1992 - AZ: 8 A 11928/91

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1993, 108 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Imbiß-Verkaufswagen ist der Streitwert regelmäßig auf 10.000 DM festzusetzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 1992 mit Schriftsatz vom 10. August 1992 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 140, 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.

2

Gerichtskosten entstehen für das Beschwerdeverfahren nicht (Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat abweichend von den Vorinstanzen fest. Streitgegenstand war im ersten Rechtszug die Erteilung einer (uneingeschränkten) Baugenehmigung für das Aufstellen von zwei Imbißwagen, im zweiten Rechtszug die Erteilung der Baugenehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Das Verwaltungsgericht hat den Wert der Imbißwagen, die der Kläger aufstellen möchte, auf je 15.000 DM geschätzt und deshalb den Streitwert auf 30.000 DM festgesetzt; das Berufungsgericht hat diesen Wert ohne eigene Begründung übernommen. Diesen Festsetzungen folgt der Senat nicht.

4

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für diese "Bedeutung der Sache" ist der Wert der zu errichtenden baulichen Anlage nur ein einzelner Gesichtspunkt bei der Streitwertbemessung; er kann nicht mit dem Streitwert gleichgesetzt werden. Aber auch der im "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (NVwZ 1991, 1156 <1157>) enthaltene Vorschlag, für Klagen wegen Erteilung einer Baugenehmigung ein Fünftel der Rohbaukosten als Streitwert anzusetzen, erscheint hier nicht als angemessen. Die Baukosten oder der Wert baulicher Anlagen sind für die Bemessung des Streitwerts ungeeignete Kriterien, wenn sich das Interesse des Klägers an dem Vorhaben - unabhängig von der Höhe der Baukosten - aus der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Anlage für ihn ergibt. In diesen Fällen muß in erster Linie auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Genehmigung abgestellt werden, wobei aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend vorgegangen werden darf. Auf diesen Überlegungen beruht die Rechtsprechung des Senats, den Streitwert von Klagen auf Erteilung der Baugenehmigung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Regelfall auf 100 DM je Quadratmeter Verkaufsfläche festzusetzen (vgl. z.B. Beschluß vom 1. September 1989 - BVerwG 4 B 99.89 - KostRsp. GKG § 13 Nr. 255) und für Klagen auf Genehmigung einer Spielhalle mit Geldspielgeräten regelmäßig einen Streitwert von 1.000 DM je Quadratmeter anzunehmen (Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 57.87 -).

5

Mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebes eines Imbißstandes für seinen Aufsteller erscheint dem Senat, im Regelfall ein Streitwert von 10.000 DM im Verfahren wegen der Erteilung einer Baugenehmigung für einen Imbiß-Verkaufswagen als angemessen. In Übereinstimmung mit der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist hiervon für das vor liegende Beschwerdeverfahren ein Abschlag von 10 % zu machen, weil in ihm - wie schon im Berufungsverfahren - (nur) um eine widerrufliche Baugenehmigung gestritten worden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Schlichter
Lemmel
Halama