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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1992, Az.: BVerwG 8 C 39/91

Notsituation; Mietverhältnis; Zwischenstation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 39/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 315 - 319
  • DVBl 1993, 802 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 144 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 1106-1107 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1993, 70-72 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wohnraum i. S. §§ 1 und 3 WoGG ist nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-)rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom (Verfügungs-)Berechtigten dazu bestimmt ist.

2. An einer Bestimmung zum dauernden Wohnen fehlt es, wenn ein Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen. Das ist der Fall, wenn er dem Benutzer als Zwischenstation bis zum Auffinden einer eigenen, auf eine längerfristige (Wohn)Nutzung angelegte Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

3. Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nach der Anzahl der Tage bemißt und nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis i.S. § 3 I Nr. 3 WoGG.