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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1992, Az.: BVerwG 8 C 15/90

Zwangsversteigerung; Grundsteuerhaftung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 15/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 14.07.1987 - AZ: 7 A 289/86
OVG Niedersachsen - 17.01.1990 - AZ: 13 OVG A 124/87

Fundstellen

  • BWGZ 1993, 139-140
  • DVBl 1993, 271 (amtl. Leitsatz)
  • Grundeigentum 1993, 99-101
  • IBR 1993, 349 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • KStZ 1993, 11-12
  • NJW 1993, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 486 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 1992, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 64-65
  • WuM 1993, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZKF 1992, 274-275

Amtlicher Leitsatz

Wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet mit diesem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus , Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beklagte verlangt von der Klägerin die Duldung der Vollstreckung wegen einer Grundsteuerschuld, die auf ein in K... belegenes Grundstück für das Kalenderjahr 1986 entfällt. Die Klägerin hat dieses Grundstück aufgrund amtsgerichtlichen Beschlusses am 23. April 1986 in der Zwangsversteigerung erworben. Gegenstand des angefochtenen Duldungsbescheides ist die Grundsteuer für die Zeit vom 23. April bis 31. Dezember 1986 in Höhe von 1 379,73 DM.

2

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die dingliche Haftung des Grundstücks für die auf die Zeit vom 23. April bis 31. Dezember 1986 entfallende Grundsteuer erloschen ist. Das Verwaltungsgericht hat das mit seinem Urteil vom 14. Juli 1987 bejaht und dementsprechend den angefochtenen Duldungsbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat sich hingegen der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen und die Klägerin durch Urteil vom 17. Januar 1990 abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:

3

Die Klägerin müsse nach § 56 Satz 2 ZVG für die auf die Zeit vom 23. April bis 31. Dezember 1986 entfallende Grundsteuer einstehen. Die in dieser Vorschrift angeordnete Lastentragung erfasse auch die dingliche Haftung für die fragliche Grundsteuer. Daran hindere nicht, daß die Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr 1986 bereits mit dem Beginn des Jahres entstanden und bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die Erlöschensanordnung in § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG greife nicht ein. Die auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallende Grundsteuer entziehe sich der Berücksichtigung im geringsten Gebot aus einem Grunde, der außerhalb des § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG stehe und auf den daher auch der dortige zweite Satz nicht angewendet werden könne. Das sei nicht nur deshalb folgerichtig, weil es an einem Sachgrund fehle, den Erwerber von der Haftung für die Grundsteuer der Zeit nach dem Zuschlag freizustellen. Es komme vielmehr hinzu, daß bei anderer Auslegung ein unlösbarer Wertungswiderspruch eintrete. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sei rückständige Grundsteuer aus den letzten zwei Jahren vor dem Zuschlag bevorrechtigt zu befriedigen. Das ergebe keinen Sinn, wenn zugleich angenommen werde, daß das Gesetz die Gemeinden mit ihrem Anspruch auf nach dem Zuschlag anfallende Grundsteuer praktisch rechtlos stelle.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

5

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

6

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das Urteil des Berufungsgerichts entspricht der Rechtslage (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).

7

Die angefochtene Duldungsverfügung beruht auf den §§ 77 und 191 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO und § 12 GrStG. Ihre Rechtmäßigkeit setzt voraus, daß das von der Klägerin erworbene Grundstück für die in Rede stehende Grundsteuer dinglich haftet. Da diese Haftung - vor dem Zuschlag - mit dem Beginn des Jahres 1986 entstanden (§9 Abs. 2 GrStG), genauer: da mit dem Beginn des Jahres 1986 aus der grundsteuerrechtlichen <"Stamm-">Last des Grundstücks (§ 12 GrStG) die dingliche Haftung für die gesamte Grundsteuer des Jahres 1986 hervorgegangen ist, kann sich nur fragen, ob diese Haftung später wieder erloschen ist. Als Grund für ein Erlöschen kommt nach Lage der Dinge einzig die Tatsache der Zwangsversteigerung und damit als Vorschrift § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG in Betracht. Dort ist im Anschluß an den vorangehenden ersten Satz ("Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung gedeckt ist") bestimmt, daß die Rechte "im übrigen erlöschen". Das Berufungsgericht hält diese Regelung für nicht einschlägig. Es wendet vielmehr anstatt dessen - mit entgegengesetztem Ergebnis, also zum Nachteil der Klägerin - § 56 Satz 2 ZVG ("... von dem Zuschlag an ... trägt <der Ersteher> die Lasten") an. Das ist richtig.

8

Die Klägerin zieht zu Unrecht in Zweifel, daß sich die in § 56 Satz 2 ZVG angeordnete Lastentragung über Fälle der persönlichen Schuld hinaus auf dingliche Haftungen erstreckt. Das Tatbestandsmerkmal "Lasten" liefert keinen Anhaltspunkt dafür, daß im Zusammenhang mit dem "Übergang" auf den Erwerber obligatorische und dingliche Pflichten unterschiedlich behandelt werden sollen. Auch vom Sinn des Zusammenhangs wäre nicht einsichtig, weshalb der Ersteher "von dem Zuschlag an" - im Grundsatz - lediglich schulden, nicht dagegen auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, dinglich haften sollte.

9

Die von der Beklagten mit dem angefochtenen Duldungsbescheid in Anspruch genommene Rechtsfolge des § 56 Satz 2 ZVG griffe demnach in der Tat einzig dann nicht ein, wenn, wie die Klägerin meint, für die dort angeordnete Lastentragung - mit Auswirkung auf die Grundsteuer für die Zeit vom 23. April bis zum 31. Dezember 1986 - deshalb kein Raum wäre, weil § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG dies - gleichsam: bevor es zur Anwendung des § 56 Satz 2 ZVG kommt - verhindert. Dem ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht so.

10

Das Berufungsgericht gelangt zur Maßgeblichkeit (nicht des § 52, sondern) des § 56 ZVG dadurch, daß es die Anwendungsfläche des § 52 ZVG durch ein ungeschriebenes zusätzliches Tatbestandsmerkmal beschränkt. "Die Erlöschungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG kann sich", so wird dazu im angefochtenen Urteil (S. 8) gsagt, "nach ihrem Regelungszusammenhang nur auf solche Rechte beziehen, die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigungsfähig ... sind. Dazu zählt die Grundsteuer für die Zeit nach dem Zuschlag jedoch nicht". Ob diese Differenzierung danach, ob etwas (nur) "nicht berücksichtigt" oder aber nicht einmal "berücksichtigungsfähig" ist, um ihrer selbst willen aufgeht, mag nicht unproblematisch sein. Dem braucht nicht nachgegangen zu werden. Darauf kommt es nicht an. Zutreffend ist nämlich jedenfalls der Sachgehalt dessen, was das Berufungsgericht mit dieser Differenzierung ausdrücken will. Seine Ansicht, daß im hier gegebenen Zusammenhang im Verhältnis zwischen den §§ 52 und 56 ZVG (nicht § 52, sondern) § 56 ZVG der, wenn man es so ausdrücken will, Anwendbarkeitsvorrang zusteht, rechtfertigt sich aus § 47 ZVG.

11

Bei der Würdigung der zwangsversteigerungsrechtlich-grundsteuerrechtlichen Alternative zwischen einerseits dem Erlöschen (§ 52) und andererseits dem "Übergang" auf den Erwerber (§ 56) geht es nur scheinbar um eine Konkurrenz zwischen den §§ 52 und 56 ZVG.

12

Diese beiden Vorschriften lassen sich nämlich je isoliert gar nicht miteinander vergleichen. Das liegt wesentlich an § 52 ZVG, der im Unterschied zu § 56 ZVG insofern nicht mehr als eine Regelungshülse liefert, als seine Erlöschensanordnung in ihrem Gehalt ausschlaggebend von den Vorschriften abhängt, die darüber bestimmen, was alles in das geringste Gebot fällt (bzw. - hier nicht weiter interessierend - durch Zahlung zu decken ist). Diese Erkenntnis führt von § 52 zu § 47 ZVG. Dort heißt es im ersten Satz: "Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen", und darum handelt es sich bei der Grundsteuer, "sind <nur> für die Zeit bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken". Das leuchtet - als zeitliche Zäsur - in der Erstreckung auf 14 Tage über den Versteigerungstermin hinaus nicht ohne weiteres ein, klärt sich jedoch bei näherem Zusehen: Materiell besagt § 47 Satz 1 ZVG. daß regelmäßig wiederkehrende Leistungen zeitlich bis zum Zuschlag berücksichtigt werden sollen. Die gleichwohl hinzugefügten zwei Wochen dienen lediglich der Sicherung des sog. Deckungsgrundsatzes. Dem liegt die Einsicht zugrunde, daß sich zur Zeit des Zuschlags der Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft nicht verläßlich absehen läßt; die zusätzlichen zwei Wochen bilden gewissermaßen einen Puffer für den Fall, daß sich der Eintritt der Bestandskraft verzögert, und mit Rücksicht darauf werden sie im geringsten Gebot auch nur vorläufig angesetzt; stellt sich später heraus, daß für diesen "Puffer" kein Bedarf besteht, wird der auf die zwei Wochen entfallende Betrag verrechnet (vgl. zu alledem Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 1991, S. 112; Muth, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 12. Auflage. 1991, § 47 Rdnr. 5). Festzuhalten ist angesichts dessen: § 47 ZVG bestimmt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (materiell), daß sie bis zum Zuschlag im geringsten Gebot zu berücksichtigen sind. Das grenzt nahtlos an die Regelung in§ 56, der (u.a.) diese Leistungen vom Zuschlag an dem Ersteher auferlegt. Daraus ist zu schließen, daß § 47 ZVG die Beschränkung auf die Zeit bis zum Zuschlag gerade deshalb vornimmt, weil § 56 ZVG die Leistungspflicht (bzw. die Haftung) für die nachfolgende Zeit dem Ersteher auferlegt und die damit insgesamt erreichte Lastenverteilung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 103 BGB - einleuchtet (vgl. zur Verbreitung der auf § 103 BGB zurückgreifenden Folgerungsweise etwa Eickmann, a.a.O. S. 30 und 219, Gerhardt, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth. a.a.O. § 56 Rdnr. 6, Güthe, in: Jäckel/Güthe, ZVG, 1909, § 56 Rdnr. 5, Hornung, KKZ 1988, 205 <208, 213 f. und 214>, Kinzl, ZKF 1987, 31 <33 m. Anm. 2 und 3>, Stöber, in: Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 13. Auflage, 1989. § 56 Rdnr. 17 sowie Troll, Grundsteuergesetz, 5. Auflage 1986, § 12 Rdnr. 4 <S. 240>). Das wiederum zwingt zu Konsequenzen für die Auslegung des § 52 ZVG und sein Verhältnis zu § 56 ZVG: Die "Verteilung" zwischen dem geringsten Gebot auf der einen und "übergeleiteten" Pflichten bzw. Lasten auf der anderen Seite ist für regelmäßig wiederkehrende Leistungen in den §§ 47 und 56 ZVG in Übereinstimmung mit § 103 BGB geregelt. Demgegenüber muß § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG zurückstehen, weil seine den § 56 ZVG verdrängende Heranziehung den die §§ 47 und 56 verbindenden Zusammenhang zerstörte, ohne daß sich dafür aus dem Schutzbedarf des Erstehers oder aus einem anderen Grunde eine Rechtfertigung finden ließe.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 379,73 DM festgesetzt.