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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1992, Az.: BVerwG 4 B 150.92

Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Baugenehmigung zum Neubau einer Tankstelle; Klärungsbedürftigkeit des Begriffs "Stand der Technik" hinsichtlich § 3 Abs. 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ; Rückführung des beim Betanken verdrängten Benzin-Luft-Gemisches über einen Gasschlauch in den Lagertank im Wege der Gaspendelung; Ungenügende Darlegungsanforderungen des§ 133 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 150.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 10.04.1992 - AZ: 2 B 27/89

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. August 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sieh gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Tankstelle. Klage und Berufung blieben erfolglos.

2

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

3

Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt.

4

Was unter dem in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verwendeten begriff "Stand der Technik" zu verstehen ist, ergibt sich aus der in § 3 Abs. 6 BImSchG enthaltenen Definition. Stand der Technik ist danach der Entwicklungsstand fortschrittlicher verfahren. Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen läßt (Satz 1). Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren. Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind (Satz 2). Dieser Begriffsbestimmung läßt sich entnehmen, daß mehr gefordert wird, als sich aus den "anerkannten Regeln der Technik" ergibt (vgl. BVerfG. Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 <135>[BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]). Es kommt nicht darauf an, ob sich bestimmte technische Verfahren und Einrichtungen in der Praxis bereits durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben. Vielmehr reicht es aus, daß die Eignung zur Begrenzung von Emissionen praktisch gesichert erscheint. Ein wichtiges Indiz hierfür kann sein, daß eine Maßnahme in einem betrieb bereits mit Erfolg erprobt worden ist. Die Bewährung im Betrieb ist indessen nicht zwingende Voraussetzung. Auch verfahren, deren praktische Eignung aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, daß ihre Anwendung ohne unzumutbares Risiko möglich erscheint, entsprechen dem Stand der Technik. Vorausgesetzt wird in dieser Hinsicht lediglich, daß es sich um Techniken handelt, die bereits entwickelt sind. Dagegen genügt es nicht, daß die Wissenschaft Lösungen für bestimmte Verfahren erforscht hat. Ob sich eine Maßnahme in einem Fachbereich oder unter vergleichbaren Verhältnissen in einer anderen Branche bewährt hat, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem inländischen Entwicklungsstand. Unter dem Aspekt der praktischen Eignung sind auch im Ausland gewonnene Erfahrungen selbstverständlich zu berücksichtigen.

5

Die frage, ob eine Maßnahme im Ausland mit Erfolg erprobt worden ist, läßt sich indes nur fallbezogen beantworten. Sie erfordert eine Würdigung der konkreten Verhältnisse in einem bestimmten technischen Sektor und entzieht sich einer verallgemeinernden Klärung.

6

Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf das Ergebnis der von ihm zitierten parlamentarischen Anfrage davon ausgegangen, daß die Rückführung des beim Betanken verdrängten Benzin-Luft-Gemisches über einen Gasschlauch in den Lagertank im Wege der Gaspendelung im März 1988 noch nicht die Phase der Erprobung erreicht gehabt habe. Auf die nach den Angaben der Klägerin mit diesem Verfahren zum damaligen Zeitpunkt bereits in den USA gemachten Erfahrungen ist es nicht eingegangen. Ob dies den Schluß zuläßt, daß es den gesetzlich definierten Begriff des Standes der Technik verkannt hat, kann dahinstehen. Denn nicht jede unrichtige Anwendung einer Rechtsvorschrift wirft bereits um ihrer selbst willen eine Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Inwiefern der begriff "Stand der Technik" trotz der in § 3 Abs. 6 BImSchG enthaltenen Legaldefinition einer Klärung bedarf, der über den vom Berufungsgericht entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, zeigt die Beschwerde nicht auf.

7

Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Sie ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin macht zwar geltend, das Berufungsgericht habe seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO und seine Erörterungspflicht gemäß § 104 Abs. 1 VwGO verletzt, da es nicht zu erkennen gegeben habe, daß sich die angefochtene Baugenehmigung nach seiner Auffassung auf den Tankstellenbetrieb an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr überhaupt nicht erstrecke. Dieses Vorbringen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensverstoßes aber nicht aus, da es auf einer Fehldeutung beruht. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht habe, der Tankstellenbetrieb an Sohn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sei vom Regelungsgegenstand der angefochtenen Baugenehmigung nicht mitumfaßt. Vielmehr ist es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und sämtlichen Prozeßbeteiteiligten davon ausgegangen, daß die Genehmigung auch den Betrieb an Sonn und Feiertagen und in der Nachtzeit abdeckt. Mit der von der Beschwerde mißverstandenen Formulierung hat es lediglich den bereits vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt bekräftigt, daß sich die Legalisierungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung auch und gerade in den Zeiten gesteigerten Ruhe- und Schutzbedürfnisses von vornherein nur auf die den Nachbarn gesetzlich zumutbaren Immissionen beschränken kann. Diesem Verständnis entspricht es, die von der Klägerin geltend gemachten erheblichen Störungen als vom Regelungsgehalt der Genehmigung nicht mehr erfaßte unzulässige Umwelteinwirkungen zu qualifizieren. Das lauft nicht auf die Aussage hinaus, daß es für Sohn- und Feiertage sowie für die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr an einer Genehmigungsgrundlage fehlt, sondern besagt weiter nichts, als daß Immissionen, die über das in der Baugenehmigung zugelassene Maß des Zumutbaren hinausgehen, nicht mit Erfolg durch Anfechtung der Genehmigung abgewehrt werden können, wenn die Klägerin gleichwohl den weg der Anfechtungsklage einschlug, dann war es nicht Sache des Berufungsgerichts, sie unter Rückgriff auf §§ 86 Abs. 3 und 104 Abs. 1 VwGO hiervon abzubringen.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 GKG.

Schlichter
Lemmel
Halama