Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1992, Az.: BVerwG 8 C 34.90
Erschließung; Zustimmungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 34.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 20.06.1989 - AZ: 3 K 61/88
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.04.1990 - AZ: 6 A 147/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- KStZ 1993, 72-73
- NVwZ 1993, 1198-1199 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1993, 72-73
- ZfBR 1993, 149 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Verfahren bei der Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG richtet sich nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts.
Die in § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG enthaltene Bezugnahme auf § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG bedeutet, daß bei der Entscheidung über die Erteilung einer erforderlichen Zustimmung die Prüfung vorzunehmen ist, die vorzunehmen wäre, wenn die den Gegenstand des Zustimmungsbegehrens bildende Anlage so in einem Bebauungsplan festgesetzt würde (wie Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 77.88 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG/BauGB Nr. 28 S. 21 <23>).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnackerfür Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten auf Antrag der beigeladenen Stadt erteilte Zustimmung zur erstmaligen Herstellung der Straße "...".
Die genannte Straße, an die u.a. das bebaute Grundstück der Kläger grenzt, liegt im Bereich des noch nicht rechtswirksam gewordenen Bebauungsplans "... Straße". Sie wurde von der Beigeladenen Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre erstmals endgültig hergestellt.
Mit Bescheid vom ... Juli 19. zog die Beigeladene die Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße ... zu einem später auf 12.741,44 DM reduzierten Erschließungsbeitrag heran. Während des von den Klägern hiergegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens erteilte der Beklagte am ... September 19. auf Antrag der Beigeladenen gemäß § 125 Abs. 2 BBauG seine nachträgliche Zustimmung zur Herstellung der Straße. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Zustimmung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Juni 1989 abgewiesen. Durch Urteil vom 10. April 1990 hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Klage sei zwar zulässig. Die Zustimmung gemäß § 125 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Bundesbaugesetzes sei ein Verwaltungsakt, durch den die von § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG geforderte Feststellung getroffen werde, die Herstellung der betreffenden Erschließungsanlage entspreche den in § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG bezeichneten Anforderungen. Von diesem Verwaltungsakt seien hier betroffen und deshalb anfechtungsberechtigt in erster Linie die Eigentümer der von der ... erschlossenen Grundstücke; dazu zählten auch die Kläger. Jedoch sei die Klage unbegründet.
Die von den Klägern erhobenen verfahrensrechtlichen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zustimmung griffen nicht durch.
Das Bundesbaugesetz regele das Verwaltungsverfahren bei bzw. vor Erteilung der Zustimmung nicht. Deshalb seien über § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - anzuwenden. Das führe nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zustimmung. Dahinstehen könne, ob die Kläger gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 zum Zustimmungsverfahren hätten hinzugezogen werden müssen. Selbst wenn man das bejahe und annehme, sie hätten gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erteilung der Zustimmung angehört werden müssen, wäre der Verfahrensverstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG unbeachtlich. Den Klägern sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens rechtliches Gehör gewährt worden. Entsprechendes gelte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG, wenn man zugunsten der Kläger unterstelle, die erteilte Zustimmung hätte ihnen gegenüber nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 VwVfG begründet werden müssen. Auch dieser Mangel wäre durch das Nachholen der Begründung in der Widerspruchserwiderung des Beklagten vom 2. Dezember 1987 sowie durch die Begründung des Widerspruchsbescheides geheilt worden. Den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG genüge die Zustimmung in Verbindung mit dem ihr als Anlage beigefügten Lageplan.
In materiellrechtlicher Hinsicht halte die angefochtene Zustimmung ebenfalls einer gerichtlichen Überprüfung stand. Insbesondere rechtfertigten die sich darauf beziehenden Einwendungen der Kläger nicht die begehrte Aufhebung dieses Verwaltungsakts.
Auszugehen sei davon, daß die höhere Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 BBauG eine originäre Prüfungs- und Entscheidungskompetenz habe, die über eine reine Rechtskontrolle hinausgehe. Sie habe als Zustimmungsbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die herzustellende bzw. hergestellte Erschließungsanlage den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der hiervon berührten öffentlichen und privaten Belange genüge. Zu diesem Zweck müsse sie selbst das nach den jeweiligen Umständen erhebliche Abwägungsmaterial zusammenstellen und auf dieser Grundlage eine eigene Prüfung vornehmen.
Im vorliegenden Fall spreche vieles dagegen, daß der Beklagte die gebotene eigenständige Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BBauG vorgenommen habe. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Kläger das Vorliegen eines Abwägungsmangels unterstelle, führte das nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Zustimmung. Mit Rücksicht auf die Funktion der Zustimmung als "Planersatz" sei nämlich im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 7 BBauG eine sinngemäße Anwendung der für Bebauungspläne geltenden Vorschrift des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG geboten. Infolgedessen seien auch im Zusammenhang mit der Zustimmung Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen seien. Das treffe hier nicht zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügen und ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil entspricht im Ergebnis der Rechtslage.
Das Berufungsgericht hält die Klage, mit der die Kläger die (nachträglich erteilte) Zustimmung des Beklagten zur Herstellung der ihr Grundstück erschließenden Straße "..." angreifen, für zulässig. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar reicht für die Zulässigkeit einer Klage gegen eine nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 Nr. 3 BBauG <BauGB> erteilte Zustimmung in der Regel nicht schon aus, daß der Kläger geltend machen kann, sein Grundstück sei für die Anlage, auf die sich die Zustimmung bezieht, beitragspflichtig. Da im Rahmen des § 125 Abs. 2 BBauG <BauGB> dem Bebauungsplan bzw. - als Ersatz - der Zustimmung in bezug auf Gemeindestraßen eine dem Planfeststellungsverfahren für Bundes- und Landstraßen vergleichbare Funktion (vgl. dazu § 72 ff. VwVfG) zukommt, erfordert die Darlegung der Legitimation zur Anfechtung einer Zustimmung einen ähnlichen Vortrag, wie er für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß verlangt wird. Das bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Vertiefung, weil diese Voraussetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier als erfüllt anzusehen ist.
Das Berufungsgericht geht in der Sache davon aus, daß es für die erschließungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung der im unbeplanten Innenbereich verlaufenden ... einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurfte. Dem ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls beizupflichten. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt des Beginns der zur erstmaligen endgültigen Herstellung der ... führenden Baumaßnahmen, der Verlauf und der Umfang der Straße bereits in einer Weise festgelegen haben könnten, die für eine gestaltende Planung keinen Raum mehr ließ und deshalb auch eine Zustimmung entbehrlich machte (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18 S. 29 <30 ff.>).
Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zustimmung beurteile sich nach den im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Zustimmungsadressaten maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, hier also nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im September 1986. Auch das ist richtig. Die Zustimmung beruht auf der für § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG <BauGB> entscheidenden Feststellung, die (geplante oder bereits erfolgte technische) Herstellung der jeweils in Rede stehenden Erschließungsanlage genüge den in § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG bzw. § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen (vgl. dazu Urteil vom 16. August 1905 - BVerwG 8 C 120-122.03 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 S. 15 <18>). Diese Feststellung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustimmung, und deshalb kommt es auch für die Beurteilung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Beziehung auf diesen Zeitpunkt an. Das hat zur Folge, daß im vorliegenden Fall (noch) die Vorschriften des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) maßgebend sind.
Das Berufungsgericht meint, die Beurteilung der von den Klägern erhobenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Einwendungen richte sich mangels einschlägiger Bestimmungen im Bundesbaugesetz gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 300) nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253). Es kommt in Anwendung dieser Vorschriften zu dem Ergebnis, daß weder durchgreifende Anhörungs- oder Begründungsmängel vorliegen noch die Zustimmung an einer unzureichenden Bestimmtheit leidet. Dagegen ist nichts zu erinnern. Das Vorliegen einer Verletzung von § 20 VwVfG ("Anhörung Beteiligter") scheidet schon deshalb aus, weil die Kläger am Zustimmungsverfahren nicht beteiligt worden sind. Ob die Kläger zu diesem Verfahren hätten hinzugezogen bzw. von seiner Einleitung hätten benachrichtigt werden müssen (vgl. § 13 Abs. 2 VwVfG) - nach Lage der Dinge spricht überwiegendes dagegen, daß dem so war -, kann unentschieden bleiben. Sollte dem Beklagten insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen sein, würden die Kläger doch gleichwohl nach § 46 VwVfG die Aufhebung der angefochtenen Zustimmung nicht deshalb beanspruchen können. Das beklagte Land war, wie noch darzulegen sein wird, der beigeladenen Stadt gegenüber verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen; es hätte "keine andere Entscheidung in der Sache ... getroffen werden können" (§ 46 VwVfG). Ob die Zustimmungserteilung (anfänglich) unzureichend begründet und dadurch § 39 VwVfG verletzt worden ist, kann - mit dem Berufungsgericht - ebenfalls dahinstehen. Ein etwaiger Begründungsmangel ist jedenfalls deshalb nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unbeachtlich, weil die Begründung sowohl durch die Widerspruchserwiderung vom 2. Dezember 1987 als auch durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1988 nachträglich gegeben wurde. Der gegen die Zustimmung gerichtete Vorwurf unzureichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) ist ungerechtfertigt. In dem der Zustimmung als Anlage beigefügten Lageplan ist die Trasse der ..., auf deren Herstellung sich die Zustimmung bezieht, hinreichend deutlich markiert.
Zur materiellen Rechtmäßigkeit der Zustimmung vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, die planerische Gestaltungsfreiheit, die den kraft der Bezugnahme in § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG für die Versagung einer Zustimmung maßgebenden, in § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG enthaltenen Anforderungen an die Bauleitplanung vorgegeben ist, falle im Zustimmungsverfahren der für die Zustimmung zuständigen Behörde an; ihr stehe in diesem Verfahren eine Entscheidungsbefugnis zu, die derjenigen des Plangebers im Bebauungsplanverfahren vergleichbar sei. Das geht fehl. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. April 1990 (BVerwG 8 C 77.88 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG/BauGB Nr. 28 S. 21 <23>) zur Bedeutung der in § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG enthaltenen Bezugnahme auf § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG dargelegt, daß bei der Entscheidung über die Erteilung einer erforderlichen Zustimmung die Prüfung vorzunehmen ist, die vorzunehmen wäre, wenn die den Gegenstand des Zustimmungsbegehrens bildende Anlage von der Gemeinde so als Festsetzung in einem Bebauungsplan beschlossen worden wäre; die Zustimmungsbehörde sei dementsprechend bei ihrer Entscheidung über die Zustimmungserteilung ebenso auf eine Rechtsaufsicht beschränkt, wie sie dies bei einem Bebauungsplan sei. Daran ist festzuhalten. Angesichts dessen wäre eine Versagung der von der Beigeladenen beantragten Zustimmung durch die Beklagte nach § 125 Abs. 2 Nr. 3 BBauG nur gegerechtfertigt, wenn angenommen werden müßte, daß ein Bebauungsplan, der die ... in der Gestalt festsetzt, die der Zustimmung zugrunde liegt, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit zu beanstanden wäre. Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund seiner insoweit abweichenden Rechtsauffassung diese Frage nicht gestellt. Das ist unschädlich. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten den Schluß, daß die Frage zu verneinen ist. Angesichts dessen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß die angefochtene Zustimmung rechtmäßig ist.
Dem Gebot des § 1 Abs. 4 BBauG, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, kommt im vorliegenden Fall offensichtlich keine die Versagung rechtfertigende Bedeutung zu. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für das kraft § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG geltende Gebot des § 1 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BBauG, bei der Ausgestaltung einer Straße im unbeplanten Innenbereich die in diesen Bestimmungen genannten Anforderungen und Belange zu berücksichtigen. § 1 Abs. 6 BBauG verhält sich namentlich in seinem Satz 2 zu den abwägungserheblichen Belangen; der dortige Katalog bezeichnet das Abwägungsmaterial. Er macht zusammen mit Satz 1 des § 1 Abs. 6 BBauG deutlich, was alles in die von § 1 Abs. 7 BBauG geforderte Abwägung eingestellt werden darf und gegebenenfalls eingestellt werden muß. Das damit verknüpfte Berücksichtigungsgebot ist als solches nur verletzt, wenn ein Belang ungeachtet seiner Berücksichtigungsbedürftigkeit im Rahmen der gemeindlichen Planung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich "in die Abwägung" überhaupt "nicht eingestellt" worden ist (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <314>). Es fehlen Anhaltspunkte, die die Auffassung stützen könnten, bei der Anlegung und Ausgestaltung der ... habe die beigeladene Stadt berücksichtigungsbedürftige Belange schlechthin "übersehen" (Urteil vom 5. Juli 1974, a.a.O. S. 315).
Eine Versagung der beantragten Zustimmung könnte mithin lediglich gerechtfertigt sein, wenn die Beigeladene mit ihrer Entscheidung, die ... so herzustellen, wie es tatsächlich geschehen ist, ihre planerische Gestaltungsfreiheit überschritten, d.h. durch diese Entscheidung das von § 1 Abs. 7 BBauG aufgestellte Gebot einer gerechten Abwägung verletzt hätte. Das ist indes auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen.
Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG in Verbindung mit § 1 Abs. 7 BBauG obliegt es der Gemeinde, im Rahmen der Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BBauG berücksichtigungsbedürftigen Belangen im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn "der Ausgleich zwischen den ... berührten ... Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht" (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>), d.h. wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (vgl. Urteil vom 27. April 1990, a.a.O. S. 24), oder - noch anders ausgedrückt - wenn "die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander ... in einer Weise erfolgt, durch die die objektive Gewichtigheit eines dieser Belange völlig verfehlt wird" (Urteil vom 5. Juli 1974, a.a.O. S. 315). Davon, daß dies im vorliegenden Fall zutreffen könnte, kann keine Rede sein. Die Kläger tragen zu diesem Zusammenhang greifbar lediglich vor, daß die Wendeanlage überdimensioniert sei und dies unangemessen hohe Erschließungsbeiträge nach sich ziehe. Das führt bei der Würdigung anhand des § 1 BBauG nicht weiter. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Rechtsfolgen des Erschließungsbeitragsrechts überhaupt als planerisches Abwägungsmaterial eine Rolle spielen können, mag auf sich beruhen. Sie sind nämlich dort jedenfalls dann ohne wesentliches Gewicht, wenn und soweit das Erschließungsbeitragsrecht dafür sorgt, daß die Rechtsfolgen die Grenzen des Angemessenen nicht überschreiten. So liegt es mit Rücksicht auf § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG bei der angeblichen Überdimensionierung der Wendeanlage. Sollte dieser Vorwurf gerechtfertigt, also die ... insoweit in der Tat überdimensioniert und damit so nicht "erforderlich" sein, folgte aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG, daß die darauf entfallenden Kosten nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 12.741,44 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker